1. Für eine Beschaffenheitsvereinbarung reicht es aus, wenn der Käufer seine Erwartungen an die Kaufsache formuliert und der Verkäufer darauf zustimmend reagiert. Das kann auch konkludent geschehen und wird insbesondere der Fall sein, wenn der Verkäufer ein Fachmann ist, der die geäußerten Vorstellungen des Käufers von bestimmten Eigenschaften und Umständen widerspruchslos stehen lässt.
  2. Wählt ein Neuwagenkäufer im Rahmen des Verkaufsgesprächs zahlreiche der für das Fahrzeug angebotenen Zusatzkomponenten mit zum Teil hohem Energieverbrauch (hier u. a. eine Standheizung), so bringt er damit für den Verkäufer erkennbar zum Ausdruck, dass er mit einem Hinweis rechnet, falls die von ihm gewünschte Vollausstattung mit Nutzungseinschränkungen einhergeht. Gibt der Verkäufer einen solchen Hinweis nicht, sondern nimmt er alle vom Käufer gewünschten Zusatzkomponenten in die Ausstattungsliste/Bestellung des Fahrzeugs auf, wird konkludent vereinbart, dass das Fahrzeug mit der bestellten Sonderausstattung ohne Einschränkungen fahrbereit und funktionsfähig ist.

OLG Köln, Urteil vom 20.02.2013 – 13 U 162/09

Sachverhalt: Der Kläger verlangt im eigenen Namen die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein fabrikneues Fahrzeug. Dieses bestellte er am 18.04.2006 bei der Beklagten. In den am folgenden Tag geschlossenen Kaufvertrag trat gemäß der Vereinbarung der Vertragsparteien die C-GmbH, mit der der Kläger am 18.04.2006 einen Leasingvertrag geschlossen hatte, auf Käuferseite ein und zahlte an die Beklagte einen Kaufpreis von 73.431,16 €.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Leasinggesellschaft heißt es unter „VIII. Ansprüche und Rechte bei mangelhaftem Fahrzeug“:

„Der Leasinggeber tritt sämtliche Ansprüche hinsichtlich Sachmängeln gegen den Lieferanten des Leasingfahrzeugs an den Leasingnehmer ab. Dem Leasinggeber steht aus dem mit dem Lieferanten geschlossenen Kaufvertrag nach näherer Bestimmung der §§ 437 ff. BGB in Verbindung mit den Verkaufsbedingungen, die dem Leasingnehmer zusammen mit der Fahrzeugbestellung ausgehändigt werden, das Recht zu,

  • Nacherfüllung zu verlangen,
  • von dem Kaufvertrag zurückzutreten oder
  • den Kaufpreis zu mindern,
  • Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu ver­langen.

Der Leasingnehmer nimmt die Abtretung an. Er ist berechtigt und verpflichtet, die ihm abgetretenen Ansprüche und Rechte im eigenen Namen mit der Maßgabe geltend zu machen, dass beim Rücktritt vom Kaufvertrag oder Herabsetzung des Kaufpreises etwaige Zahlungen des Verkäufers direkt an den Leasinggeber zu leisten sind.

Erklärt der Leasingnehmer aufgrund eines Sachmangels am Fahrzeug den Rücktritt und ist der Lieferant zur Rückabwicklung bereit oder wird er hierzu rechtskräftig verurteilt, entfällt die Verpflichtung des Leasingnehmers zur Zahlung von Leasingraten.“

Der Kläger hat das Fahrzeug nach Ablauf der 36-monatigen Leasingzeit mit einer Laufleistung von 123.515 km an die Beklagte zurückgegeben und bis dahin die vereinbarten Leasingraten entrichtet. Er behauptet, das Fahrzeug sei von Anfang an mit einer unzureichend dimensionierten Batterie ausgestattet gewesen. Die Batterie habe sich – vermehrt im Winter und im Zusammenhang mit dem Einsatz der Standheizung, im Übrigen aber unabhängig von wechselnden Einsatzbedingungen und auch im Zuge von Langstreckenfahrten – häufig vollständig entleert. Dies habe Startschwierigkeiten und die vollständige Abschaltung elektrischer Systeme zur Folge gehabt, und es sei unter anderem erforderlich gewesen, die Uhr und das Radio immer wieder neu zu programmieren.

Die Beklagte hat demgegenüber behauptet, dass die Ausfälle auf das besondere Nutzungsverhalten des Klägers zurückzuführen seien. Ein Fahrzeug mit einer solch umfangreichen Sonderausstattung und einer Reihe energieintensiver Zusatzgeräte – insbesondere einer Standheizung – könne aus technischer Sicht nicht anders beschaffen sein.

Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen. Gestützt auf das Gutachten hat es ausgeführt, dass die Entleerung der Batterie nicht als Mangel des Fahrzeugs, sondern als unvemeidliche physikalisch-chemische Gesetzmäßigkeit einzustufen sei. Der Kläger habe nicht eine stets funktionsfähige Batterie auch bei extremen Einsatzbedingungen erwarten können. Er habe lediglich davon ausgehen dürfen, dass der Fahrzeughersteller Maßnahmen ergriffen habe, um die vorzeitige Entladung der Batterie zu minimieren. Das sei mit dem gestuften Herunterfahren der Bordsysteme geschehen. Mangels anerkannter Lösung des Problems sei davon auszugehen, dass das Fahrzeug und seine Batteriekapazität dem Stand der Technik entsprächen und deshalb ein Mangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB nicht vorliege.

Die Berufung des Klägers hatte im Wesentlichen Erfolg.

Aus den Gründen: II. … Die Beklagte ist zur Rückabwicklung des Kaufvertrages vom 18./19.04.2006 verpflichtet, denn das vom Kläger erworbene Fahrzeug war zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mit einem Mangel i. S. von § 434 I 1 BGB behaftet. Da auch die weiteren Rücktrittsvoraussetzungen vorliegen, ist die Beklagte gem. §§ 346 I, 437 Nr. 2, 440, 323 BGB zur Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises unter Anrechnung der Gebrauchsvorteile verpflichtet, und zwar gemäß dem Hilfsantrag des Klägers nicht an ihn selbst oder zu seinen Händen, sondern an die C-GmbH.

Dabei kann offenbleiben, ob das Fahrzeug in dem verkauften Zustand zur Zeit des Vertragsschlusses dem (damaligen) Stand der Technik entsprach, denn die Parteien haben konkludent vereinbart, dass es mit der vom Kläger bestellten und an ihn gelieferten Sonderausstattung ohne Einschränkungen fahrbereit und funktionsfähig ist. Im Einzelnen:

1. Nach § 434 I 1 BGB ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. In dieser Variante der Vorschrift kommt es für das Vorliegen eines Sachmangels allein darauf an, ob eine bestimmte Beschaffenheit Gegenstand der – ausdrücklichen oder konkludenten – Vereinbarung der Parteien war. Auf den allgemeinen Qualitätsstandard, die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik oder alternativ darauf, ob die Sache sich für die gewöhnliche Verwendung (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB) eignet, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

Vereinbart ist die Beschaffenheit, wenn der Inhalt des Kaufvertrags – von vorneherein oder nachträglich – die Pflicht des Verkäufers bestimmt, die gekaufte Sache in dem Zustand zu übereignen und zu übergeben, wie ihre Beschaffenheit im Vertrag festgelegt ist (Palandt/Weidenkaff, BGB, 72. Aufl. [2013], § 434 Rn. 15). Der Begriff der Beschaffenheit umfasst die der Sache anhaftenden Eigenschaften. Um die Vereinbarung einer Beschaffenheit handelt es sich schon dann, wenn die Beschaffenheit beschrieben ist und diese Beschreibung vom Inhalt des Vertrags umfasst ist. Ob in den Fällen des Erwerbs neuer Kraftfahrzeuge Basiseigenschaften wie Verkehrssicherheit, Funktionstauglichkeit und Haltbarkeit Bestandteil der Vereinbarung sind, ist durch Auslegung des Vertrags zu ermitteln (zur Beschaffenheitsvereinbarung beim Kauf fabrikneuer Kraftfahrzeuge allgemein Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl. [2012], Rn. 416 ff.; MünchKomm-BGB/Westermann, 6. Aufl. [2012], § 434 Rn. 16  ff.). Nicht erforderlich ist ein besonderer Einstandswille des Verkäufers, wie er für die Zusicherung nach § 463 BGB a.F. verlangt wurde; andererseits reicht eine einseitige Beschreibung seitens des Verkäufers nicht aus. Für die Annahme einer Beschaffenheitsvereinbarung ist es ausreichend, wenn der Käufer seine Erwartungen an die Kaufsache formuliert und der Verkäufer darauf zustimmend reagiert. Das kann auch konkludent geschehen und wird insbesondere dann der Fall sein, wenn es sich bei dem Verkäufer um einen Fachmann handelt, der die geäußerten Vorstellungen des Käufers von bestimmten Eigenschaften und Umständen widerspruchslos stehen lässt (BGH, Urt. v. 20.05.2009 – VIII ZR 191/07, NJW 2009, 2807; OLG Karlsruhe, Urt. v. 01.02.2008 – 1 U 97/07, NJW-RR 2008, 1735; MünchKomm-BGB/Westermann, a. a. O., Rn. 16).

Im vorliegenden Fall hat der Kläger unwidersprochen vorgetragen, das Fahrzeug im Zuge der Kaufverhandlungen mit der Beklagten in Absprache mit dem für die Beklagte handelnden Verkäufer mit den Zusatzausstattungen, insbesondere der Standheizung, konfiguriert zu haben. Dass er damit konkludent die Erwartung zum Ausdruck bringen wollte und gebracht hat, dass das Fahrzeug für eine gemischte, aber auch durchaus intensive Nutzung uneingeschränkt einsatzfähig sein würde, liegt unter den gegebenen Umständen – nämlich dem Kauf eines hochpreisigen Pkw eines Premiumherstellers, der Wahl einer Vielzahl von zusätzlichen Ausstattungskomponenten mit teilweise hohem Verbrauch elektrischer Energie – nach Auffassung des Senats auf der Hand. Gerade durch die Auswahl der zahlreichen angebotenen Zusatzkomponenten im Zuge eines ersichtlich auch auf eine fachliche Beratung über die Konfiguration gestützten Verkaufsgesprächs brachte der Kläger in einer für den zuständigen Mitarbeiter der Beklagten auch ohne Weiteres erkennbaren Weise zum Ausdruck, dass er mit Hinweisen auf Einschränkungen der Gebrauchstauglichkeit rechne (und auf diese auch angewiesen war), wenn die von ihm gewünschte Vollausstattung mit Einschränkungen der Nutzbarkeit „erkauft“ werden musste.

Mit der einverständlichen Aufnahme aller vom Kläger gewünschten Zusatzkomponenten in die Ausstattungsliste des Fahrzeugs und der damit korrespondierenden Bestätigung des Auftrags vom 19.04.2006 hat die Beklagte auf diese konkludent zum Ausdruck gebrachte Erwartung des Klägers in der nach der Rechtsprechung für die Annahme einer Beschaffenheitsvereinbarung erforderlichen Weise zustimmend reagiert.

Das gilt umso mehr, als die Beklagte – entsprechend den Vorgaben des Herstellers – offenbar selbst davon ausgegangen ist, dass eine vollständige Entleerung der Fahrzeugbatterie – allerdings auch dann nur mit der Folge des Abschaltens der Stromverbraucher, nicht aber mit der dann tatsächlich häufiger eingetretenen Folge, dass das Fahrzeug ohne fremde Hilfe nicht mehr gestartet werden konnte – nur dann auftreten konnte, wenn die Standheizung der Bedienungsanleitung zuwider ohne zwischenzeitliche Aufladung zweimal eingeschaltet wurde. Das ergibt sich aus der zum Stichwort „Standlüftung/Heizung“ von der Beklagten selbst auszugsweise zitierten Bedienungsanleitung des Fahrzeugs. Daraus wiederum ergibt sich, dass die beim Kläger während der Nutzungszeit aufgetretenen Probleme von der Beklagten – auf der Grundlage der ihr vom Hersteller zur Verfügung gestellten Informationen – als ausgeschlossen angesehen wurden, auf ihrer Seite also auch keine Bedenken bestanden, auf die vom Kläger hinsichtlich der Funktionsfähigkeit mit der Wahl der Zusatzkomponenten konkludent geäußerte Erwartung zustimmend zu reagieren.

2. Nach den Feststellungen des vom Landgericht beauftragten Sachverständigen T und des aufgrund des Beweisbeschlusses des Senats tätig gewordenen Sachverständigen U entsprach das an den Kläger ausgelieferte Fahrzeug dieser Vereinbarung nicht. Der Sachverständige T hat zunächst festgestellt, dass das Ladesystem des Fahrzeugs als solches einwandfrei arbeitete. Die Überprüfung der elektrischen Anlage habe ergeben, dass Ladestrom und Ladespannung als solche beanstandungsfrei gewesen seien; ein „unautorisierter Stromverbraucher“ sei nicht vorhanden gewesen. Diese Feststellung deckt sich mit der des Sachverständigen U, nach der die „Ladebilanz“ des Fahrzeugs … die an sie gestellten Anforderungen erfüllt habe; die Lichtmaschine sei in der Lage gewesen, schon im Leerlauf die zum Betrieb des Fahrzeugs erforderlichen Verbraucher zu versorgen. Auch nach den Untersuchungen des Sachverständigen U haben sich keine Anhaltspunkte für einen planwidrigen Abfluss elektrischer Energie ergeben.

Der Sachverständige U hat aber weiter festgestellt, dass ein ordnungsgemäßer Betrieb des Fahrzeugs nur unter ganz speziellen, den Vereinbarungen der Parteien nicht entsprechenden Bedingungen möglich war. Er hat ausgeführt, dass der hohe Stromverbrauch der Standheizung nur durch einen entsprechenden Betriebseinsatz des Fahrzeugs, also seine Benutzung nur unter ganz bestimmten Bedingungen, kompensiert werden könne. Als Faustregel hat er angegeben, dass die Standheizungsbetriebszeiten nur dann nicht zu einem Entleeren der Batterie und damit zwangsläufig zur Störung des Gebrauchs des Fahrzeugs führten, wenn die nachfolgende Fahrtzeit des Pkw der Standheizungsbetriebszeit zumindest entspreche. Sofern das nicht beachtet werde, sei mit Minderkapazitäten der elektrischen bzw. elektronischen Anlage des Pkw und damit mit Betriebsausfällen zu rechnen.

Der Sachverständige T hat auf der Grundlage einer Auswertung der von der Beklagten zur Verfügung gestellten Reparaturhistorie des Fahrzeugs bestätigt, dass die vom Kläger gerügten Probleme mit der Elektrik des Fahrzeugs tatsächlich aufgetreten seien. Es sei auch nicht auszuschließen, dass sie mit Phasen eines intensiven Kurzstreckenbetriebs im Zusammenhang stünden, auch wenn die unstreitig hohe Kilometerleistung Veranlassung zu der Vermutung gebe, dass selbst im Langstreckenbetrieb kein störungsfreier Betrieb möglich gewesen sei. Der Sachverständige T hat weiter festgestellt, dass es für verschiedene auf dem deutschen Markt angebotene Fahrzeugmodelle die Möglichkeit gegeben habe, eine zweite Batterie einzubauen, um den beim Kläger aufgetretenen Entladungsproblemen zu begegnen. Bei dem Fahrzeug des Klägers habe diese Möglichkeit nicht bestanden. Genauere Aussagen zu Fahrzeugen, die in jeder Hinsicht (Alter, Preisklasse, Ausstattung, Größe des Innenraums usw.) mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug vergleichbar seien, seien allerdings mit praktisch vertretbarem Aufwand nicht zu treffen.

Damit steht fest: Das Fahrzeug des Klägers entsprach nicht dem Inhalt der – konkludent zustande gekommenen – Vereinbarung der Parteien und war damit mangelhaft i. S. von § 434 I 1 BGB. Das betraf auch den Normalbetrieb. Schon nach dem hohen Kilometerstand (mehr als 120.000 km) bei Rückgabe des Fahrzeugs nach einer nur circa dreijährigen Nutzung kann ausgeschlossen werden, dass die Behauptung der Beklagten zu einem vom Üblichen abweichenden Nutzungsverhalten (extrem vom üblichen Nutzungsverhalten abweichender ausschließlicher Kurzstreckenbetrieb) des Klägers zutrifft. Auch aus der vom Sachverständigen T ausgewerteten Reparaturhistorie des streitgegenständlichen Fahrzeugs, die von der Beklagten erstellt wurde, ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für die Richtigkeit der dahin gehenden Behauptung der Beklagten. Keine Anhaltspunkte ergeben sich ferner für die – im Übrigen allerdings vom Sachvortrag der Beklagten auch nicht gestützte – Annahme, dass der Kläger die Standheizung entgegen der Anweisung in der Bedienungsanleitung mehrfach hintereinander in Gang gesetzt haben könnte, ohne das Fahrzeug zwischenzeitlich mit dem Ziel des Aufladens der Batterie zu bewegen.

Auch die übrigen Voraussetzungen für die Wirksamkeit des – vom Kläger mehrfach … erklärten – Rücktritts liegen vor. Insbesondere bedurfte es in Anbetracht des vorgerichtlichen und des prozessualen Bestreitens der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs, das als endgültige Erfüllungsverweigerung der Beklagten i. S. von § 323 II Nr. 1 BGB zu werten ist, keiner weiteren Fristsetzung zur Nachbesserung mehr.

3. Aufgrund des wirksamen Rücktritts hat der Kläger, Zug um Zug gegen die – bereits erfolgte – Rückgabe des Fahrzeugs an die Beklagte, einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich eines Gebrauchsvorteils für die gezogenen Nutzungen.

Als Kaufpreis zugrunde zu legen ist der Betrag von 73.431,16 €, den die Beklagte nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Parteien von der Leasinggesellschaft erhielt.

Auf seine Erstattungsforderung hat sich der Kläger, wovon er selbst ausgeht, den Wert gezogener Gebrauchsvorteile anrechnen zu lassen (§ 346 BGB). Die Höhe der Nutzungsvergütung bemisst sich nach dem Umfang der tatsächlichen Nutzung im Verhältnis zur voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer des Fahrzeugs. Zu vergüten ist derjenige Teil des Fahrzeugwerts, der dem Anteil der Nutzungsdauer durch den Käufer an der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer entspricht (lineare Teilwertabschreibung).

Die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs bei Rückgabe nach Ablauf der Leasingzeit lag bei 123.515 km. Die Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs ist nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme mit 350.000 km zu veranschlagen. In der Rechtsprechung hat sich zwar in der Vergangenheit ein Satz von 0,67 % des Kaufpreises je gefahrener 1.000 km verfestigt. Die dem zugrunde liegende Annahme einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 150.000 km entspricht jedoch je nach Fahrzeugtyp nicht mehr der wirklichen Lebensdauer eines Fahrzeugs, wie das Gutachten des Sachverständigen T nebst ergänzender Stellungnahme ergeben hat. Danach haben vom Sachverständigen durchgeführte … Marktbeobachtungen ergeben, dass Fahrzeuge mit einer Laufleistung von mehr als 280.000 km „nicht selten“ vorkommen (wie der Sachverständige mit Verweis auf die Schwackeliste festgestellt hat) und auch solche von 400.000 km „nicht ausgeschlossen“ sind. Der Senat nimmt eine maßgebliche Laufleistung von 350.000 km an (§ 287 ZPO), die in etwa im mittleren Bereich der vom Sachverständigen angegebenen, soeben angeführten Grundwerte liegt. Sie stellt nach den Angaben des Sachverständigen keine absolute Ausnahme mehr dar und ist daher als Schätzungswert trotz der – in Ermangelung eines markengebundenen Händlermarktes jenseits von 200.000 km – eingeschränkten Beurteilungsgrundlage geeignet.

Das ergibt nach der der Rechtsprechung des BGH zugrunde liegenden Formel

$$\frac{\text{Bruttokaufpreis}\times\text{gefahrene Kilometer}}{\text{erwartete Gesamtlaufleistung}}$$

(vgl. zur Berechnungsmethodik im Übrigen Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl. [2013], § 346 Rn. 10) eine zu berücksichtigende Nutzungsentschädigung von 25.913 € und damit einen Zahlungsanspruch in Höhe von noch 47.518,16 € …

Zu Unrecht macht der Kläger einen Anspruch auf Zahlung weiterer 2.250,01 € nebst Jahreszinsen … geltend. Die Aufwendungen, deren Ausgleich der Kläger mit diesem Anspruch verlangt (Zulassungskosten und Kosten für die Anschaffung neuer Winterreifen) sind in Anbetracht der langen Nutzungsdauer nicht als „vergeblich“ einzustufen …

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