Kategorie: Gebrauchtwagen
Arglistiges Verhalten eines Gebrauchtwagenverkäufers setzt voraus, dass er einen Fahrzeugmangel kennt oder zumindest für möglich hält. Fahrlässige Unkenntnis genügt nicht.
OLG Bamberg, Beschluss vom 09.12.2009 – 1 U 136/09
(vorhergehend: LG Aschaffenburg, Urteil vom 03.09.2009 – 1 O 163/09)
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Die Bezeichnung eines Autos als „Bastlerfahrzeug“ kann einen Gewährleistungsausschluss beinhalten. Wird der Begriff jedoch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen an unauffälliger Stelle versteckt, ist der Ausschluss nicht wirksam vereinbart.
AG München, Urteil vom 17.11.2009 – 155 C 22290/08
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Ein Gebrauchtwagen, bei dem ein Chiptuning vorgenommen wurde, kann auch dann mangelhaft sein, wenn das Tuning vor dem Verkauf rückgängig gemacht wurde. Denn der Motor des Fahrzeugs wird mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht die Gesamtlaufleistung erreichen, die ein Motor erreichen würde, der nicht zeitweise leistungsgesteigert war.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.10.2009 – I-22 U 166/08
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Eine Klausel in einem formularmäßig abgeschlossenen Gebrauchtwagengarantievertrag, nach der die Fälligkeit der versprochenen Garantieleistung von der Vorlage einer Rechnung über die bereits durchgeführte Reparatur abhängt, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Käufers/Garantienehmers unwirksam.
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Dasselbe gilt für eine Klausel, die dem Käufer/Garantienehmer die Obliegenheit auferlegt, vom Fahrzeughersteller empfohlene Wartungsarbeiten ausschließlich in der Werkstatt des Verkäufers durchzuführen und im Falle der Unzumutbarkeit eine Genehmigung („Freigabe“) des Verkäufers einzuholen.
BGH, Urteil vom 14.10.2009 – VIII ZR 354/08
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Gibt der Verkäufer in einem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen die Anzahl der Vorbesitzer mit dem (einschränkenden) Zusatz „soweit bekannt“ an, so handelt es sich um eine bloße Wissensmitteilung und haben die Parteien hinsichtlich der Anzahl der Vorbesitzer keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen. Das gilt selbst dann, wenn der Kaufvertrag einen Gewährleistungsausschluss enthält, von dem nicht nur Garantieversprechen, sondern auch Erklärungen des Verkäufers ausgenommen sein sollen.
LG Münster, Urteil vom 22.09.2009 – 3 S 48/09
(nachfolgend: BGH, Beschluss vom 02.11.2010 – VIII ZR 287/09)
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Ein gewerblicher Kfz-Händler, der einen Pkw von einem Privatmann kauft, mag nicht generell zur Untersuchung des Fahrzeugs verpflichtet sein. Wird ihm das Fahrzeug jedoch nebst Kfz-Schein und Kfz-Brief zur Schätzung des Kaufpreises überlassen, ist der Händler zumindest verpflichtet, die wesentlichen Angaben in den Kfz-Papieren zu prüfen und mit den tatsächlichen Gegebenheiten abzugleichen. Dazu gehört auch die Angabe des Fahrzeugherstellers. Versäumt der Händler diese Prüfung, kann es zu seinen Lasten gehen, wenn das Fahrzeug mangelhaft ist, weil es zwar wie ein Fahrzeug eines bestimmten Herstellers aussieht, tatsächlich aber aus verschiedenen Fahrzeugteilen zusammengebaut ist.
OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 18.08.2009 – 16 U 59/09
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Der Verkäufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs handelt arglistig, wenn er zu einem Vorschaden (Unfallschaden) des Fahrzeugs und den damit verbundenen Reparaturkosten Angaben „ins Blaue hinein“ macht.
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Im Rahmen der Rückabwicklung des Kaufvertrags hat der arglistig handelnde Verkäufer gegen den Käufer keinen Anspruch auf Ersatz einer Wertminderung des Fahrzeugs, sofern den Käufer kein Verschulden an der Wertminderung des Fahrzeugs trifft.
LG Düsseldorf, Urteil v. 20.07.2009 – 5 O 259/05
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Eigentum an einem gebrauchten Kraftfahrzeug kann man nur unter der Voraussetzung gutgläubig vom Nichtberechtigten erwerben, dass der Veräußerer den Kfz-Brief im Original vorlegen kann. Die Vorlage von Fotokopien genügt ebenso wenig wie die Vorlage eines entwerteten Kfz-Briefs.
LG Wiesbaden, Urteil vom 17.07.2009 – 7 O 68/09
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Ein an der Heckklappe eines Mercedes-Benz-Pkw angebrachter „4MATIC“-Schriftzug kann beim Verkauf des Fahrzeugs zu einer stillschweigenden Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts führen, das Fahrzeug sei allradgetrieben. Dass im schriftlichen Kaufvertrag von einem Allradantrieb keine Rede ist, steht der Annahme einer (stillschweigenden) Beschaffenheitsvereinbarung nicht entgegen. Allerdings kann der Verkäufer das Zustandekommen einer Beschaffenheitsvereinbarung verhindern, indem er den Käufer vor Abschluss des Kaufvertrages darauf hinweist, dass das angebotene Fahrzeug tatsächlich nicht über einen Allradantrieb verfügt.
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Ein pauschaler Ausschluss der Haftung des Verkäufers für Sachmängel gilt regelmäßig nicht für einen Mangel, der darin besteht, dass die Kaufsache nicht die vereinbarte Beschaffenheit (§ 434 I 1 BGB) hat (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 31).
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Durch die Klausel „gekauft wie gesehen“ in einem Kfz-Kaufvertrag wird nur in Ausnahmefällen jegliche Haftung des Verkäufers für Sachmängel ausgeschlossen. In aller Regel bezieht sich die Klausel nur auf solche Mängel, die der Käufer bei einer „normalen“ Besichtigung des Fahrzeugs und/oder bei einer Probefahrt ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen feststellen kann.
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Geht der Käufer eines Gebrauchtwagens aufgrund eines augenfälligen „4MATIC“-Schriftzugs an der Heckklappe davon aus, ein allradgetriebenes Fahrzeug zu erwerben, ist insoweit der Vorwurf grober Fahrlässigkeit (§ 442 I 2 BGB) auch dann nicht gerechtfertigt, wenn ein genaues Studium der Fahrzeugpapiere gezeigt hätte, dass ein Allradantrieb nicht vorhanden ist.
OLG Hamm, Urteil vom 07.07.2009 – 28 U 86/09
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Ein aus Anlass des Verkaufs durch den Verkäufer neu lackierter 7,5 Jahre alter Gebrauchtwagen ist frei von Sachmängeln, wenn an dem Fahrzeug nur einige punktuelle Eindellungen oder stärkere Verkratzungen (Gebrauchsspuren) beseitigt, aber keine größeren Schäden instandgesetzt bzw. überdeckt wurden.
OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 30.06.2009 – 14 U 204/07
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