Kategorie: Gebrauchtwagen
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Wird ein schriftlicher Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen in den Geschäftsräumen einer Kfz-Händlerin (GmbH) geschlossen, und weist dieser Vertrag als Verkäufer des Fahrzeugs ausschließlich eine natürliche Person aus und wird er von einem Verkaufsmitarbeiter der Händlerin auf Verkäuferseite mit dem Zusatz „i. A.“ unterzeichnet, dann liegt klar und eindeutig ein Agenturgeschäft vor. Eines (weiteren) Hinweises darauf, dass nicht die Händlerin Vertragspartnerin des Käufers ist, bedarf es deshalb selbst dann nicht, wenn die Händlerin das Gebrauchtfahrzeug auf ihrem Betriebsgelände ohne Hinweis auf ein Agenturgeschäft ausstellt.
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Wird ein Agenturgeschäft nach der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise missbräuchlich dazu eingesetzt, ein in Wahrheit vorliegendes Eigengeschäft eines Kfz-Händlers zu verschleiern, so muss sich der Händler beim Weiterverkauf des Gebrauchtwagens gemäß § 475 I 2 BGB so behandeln lassen, als hätte er selbst das Fahrzeug verkauft (im Anschluss an BGH, Urt. v. 22.11.2006 – VIII ZR 72/06, BGHZ 170, 67 Rn. 16 m. w. Nachw.). Von einem missbräuchlichen Umgehungsgeschäft ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Händler das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs trägt.
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Macht der Käufer eines „im Kundenauftrag“ veräußerten Gebrauchtwagens geltend, in Wahrheit sei der – nur als Vermittler in Erscheinung getretene – Händler sein Vertragspartner, so ist es seine Sache, Tatsachen vorzutragen und unter Beweis zu stellen, die für ein Umgehungsgeschäft sprechen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 26.01.2005 – VIII ZR 175/04, NJW 2005, 1039, 1040 f.).
LG Berlin, Urteil vom 16.06.2009 – 14 O 341/08
(nachfolgend: KG, Beschluss vom 05.05.2010 – 12 U 140/09)
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Bei Gebrauchtfahrzeugen gehört es nicht ohne Weiteres zur üblichen Beschaffenheit i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB, dass sich alle Fahrzeugteile noch im Originalzustand befinden. Die übliche Beschaffenheit ist deshalb grundsätzlich nicht infrage gestellt, wenn einzelne (wesentliche) Fahrzeugteile in technisch einwandfreier Weise erneuert wurden. Das gilt auch, wenn das Fahrzeug mit einer neuen Lackierung versehen worden ist, um es technisch und optisch wieder in einen tadellosen Zustand zu versetzen.
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Welche Beschaffenheit des Kaufgegenstandes ein Käufer anhand der Art der Sache i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten kann, bestimmt sich nach dem Empfängerhorizont eines Durchschnittskäufers und damit nach der objektiv berechtigten Käufererwartung. Diese orientiert sich im Regelfall an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen. Dagegen ist nicht entscheidend, welche Beschaffenheit der Käufer tatsächlich erwartet und wie er auf eine hiervon abweichende Beschaffenheit reagiert.
BGH, Urteil vom 20.05.2009 – VIII ZR 191/07
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Für einen gutgläubigen Erwerb eines Gebrauchtwagens reicht es nicht, dass der Veräußerer im Besitz des Fahrzeugs ist. Ein gutgläubiger Erwerb ist vielmehr allenfalls möglich, wenn sich der Käufer den Fahrzeugbrief vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers prüfen zu können.
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Ein dem Käufer vorgelegter Fahrzeugbrief ohne Haltereintragung besitzt für die Frage nach der Berechtigung des Veräußerers keine Aussagekraft. Ein Erwerber, der dem Vorwurf entgehen will, er habe seine Sorgfaltspflichten in ungewöhnlichem Maße verletzt, muss daher weitere Nachforschungen anstellen. Er kann nicht darauf vertrauen, dass die Behörde, die den Fahrzeugbrief ausgestellt hat, die Eigentumsverhältnisse geprüft hat.
OLG Jena, Urteil vom 13.05.2009 – 4 U 265/08
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Muss zur Behebung des Mangels an einem Gebrauchtwagen ein neues Ersatzteil eingebaut werden, weil ein gebrauchtes Ersatzteil nicht zur Verfügung steht, so dürfen dem Käufer dadurch keine Kosten entstehen. Der Käufer muss sich deshalb nicht durch Berücksichtigung eines Abzugs „neu für alt“ an den Kosten der Nachbesserung beteiligen.
LG Münster, Urteil vom 13.05.2009 – 01 S 29/09
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Die Erklärung eines nicht gewerblich handelnden Verkäufers, das verkaufte Fahrzeug sei „fahrbereit“, ist in der Regel nur eine „einfache“ Beschaffenheitszusage. Als (stillschweigende) Beschaffenheitsgarantie wird eine solche Erklärung nur ausnahmsweise – unter besonderen Umständen des Einzelfalls – zu bewerten sein.
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Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart, ist dies regelmäßig so auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit gelten soll (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06).
OLG Hamm, Urteil vom 12.05.2009 – 28 U 42/09
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Den Fahrzeugkäufer trifft jedenfalls dann keine Wartungspflicht – hier: Prävention eines Wasserschadens am Scheibenwischermotor –, wenn diese sich nicht eindeutig aus der Betriebsanleitung für das Fahrzeug ergibt. Dazu gehört, dass die möglichen negativen Folgen, die bei Unterlassen einer Wartungsmaßnahme eintreten können, wenigstens ansatzweise benannt werden.
AG Hamburg, Urteil vom 25.03.2009 – 7c C 53/08
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Ein Rücktrittsrecht ist nach § 323 V 2 BGB ausgeschlossen, wenn sich ein Mangel an einem Fahrzeug, das 17.000 € gekostet hat, beheben lässt und die Reparaturkosten lediglich 500 € betragen.
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Dass ein als Jahreswagen verkauftes Fahrzeug zuvor als Mietwagen verwendet wurde, muss der Verkäufer nicht offenbaren. Das Verschweigen der Mietwageneigenschaft berechtigt deshalb nicht zu einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.
LG Kaiserslautern, Beschluss vom 25.03.2009 – 2 O 498/08
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Die Frage, ob die Angabe der Laufleistung in einem Kfz-Kaufvertrag lediglich eine Beschaffenheitsangabe (§ 434 I 1 BGB) oder eine Beschaffenheitsgarantie (§ 444 Fall 2 BGB) ist, ist unter Berücksichtigung der beim Abschluss eines Kaufvertrags über einen Gebrauchtwagen typischerweise gegebenen Interessenlage zu beantworten. Dabei ist danach zu unterscheiden, ob der Verkäufer ein Gebrauchtwagenhändler oder eine Privatperson ist. Ist der Verkäufer eine Privatperson, ist die Angabe der Laufleistung in der Regel lediglich als Beschaffenheitsangabe und nicht als Beschaffenheitsgarantie zu verstehen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 22 ff.).
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Darauf, ob die Angabe der Laufleistung in einem Kfz-Kaufvertrag als Beschaffenheitsgarantie oder lediglich als Beschaffenheitsvereinbarung zu werten ist, kommt es in der Regel nicht an. Denn der Verkäufer kann sich auch dann nicht mit Erfolg auf einen pauschalen Ausschluss seiner Haftung für Sachmängel berufen, wenn hinsichtlich der Laufleistung nur eine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt. Ein pauschaler Gewährleistungsausschluss gilt nämlich nicht für einen Mangel, der darin besteht, dass der Kaufsache eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt (§ 434 I 1 BGB), sondern nur für Mängel i. S. von § 434 I 2 BGB (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 31).
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Die Angabe der Laufleistung in einem Kfz-Kaufvertrag kann eine individuelle Vertragsabrede i. S. des § 305b BGB sein, die Vorrang vor einem – hier in einem „mobile.de“-Vertragsformular enthaltenen – vorformulierten und als Allgemeine Geschäftsbedingung zu qualifizierenden Gewährleistungsausschluss hat.
LG Potsdam, Urteil vom 19.03.2009 – 3 S 151/08
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Wird in einem Kfz-Kaufvertrag auf einen reparierten Heck- und Seitenschaden hingewiesen, so ist damit nichts darüber ausgesagt, ob die Reparatur vollständig und fachgerecht erfolgt ist. Das wäre selbst dann nicht der Fall, wenn darauf hingewiesen würde, dass die Reparatur in einer Fachwerkstatt erfolgt sei.
LG Kassel, Urteil vom 10.03.2009 – 6 O 2388/09
(nachfolgend: OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 03.11.2010 – 15 U 116/10)
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Für die Frage, ob ein verkaufter älterer Gebrauchtwagen wegen einer dem Verkauf vorausgegangenen längeren Standzeit i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB frei von Sachmängeln ist, ist – anders als bei der Standzeit eines Jahreswagens bis zum Zeitpunkt seiner Erstzulassung – grundsätzlich nicht auf die Standzeit als solche abzustellen, sondern darauf, ob bei dem Fahrzeug keine Mängel vorliegen, die auf die Standzeit zurückzuführen sind und die gleichartige Fahrzeuge ohne entsprechende Standzeit üblicherweise nicht aufweisen.
BGH, Urteil vom 10.03.2009 – VIII ZR 34/08
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