Allein der Umstand, dass ein Unternehmer einen Gebrauchtwagen an einen Verbraucher veräußert, begründet noch keinen Verbrauchsgüterkauf i. S. von § 474 I BGB. Erforderlich ist vielmehr eine kausale Verknüpfung zwischen der unternehmerischen Tätigkeit als solcher und dem in Rede stehenden Geschäft (im Anschluss an LG Frankfurt a. M., Urt. v. 07.04.2004 – 16 S 236/03)

AG Hannover, Urteil vom 05.02.2010 – 526 C 12623/09

Sachverhalt: Der Kläger macht gegen den Beklagten Gewährleistungsansprüche aus einem Kaufvertrag geltend.

Die Parteien schlossen am 18.07.2009 einen Kaufvertrag über einen gebrauchten Pkw. Der Verkauf erfolgte unter Ausschluss sämtlicher Gewährleistungsansprüche. Mit anwaltlichem Schreiben vom 31.08.2009 erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten den Rücktritt vom Vertrag.

Er trägt vor, er habe im Nachhinein erfahren, dass das Fahrzeug entgegen der Angaben des Beklagten im Kaufvertrag einen Unfall oder mehrere Unfälle gehabt habe. Der Beklagte könne sich nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen, da er Unternehmer im Sinne des Gesetzes sei. Er habe das Fahrzeug für den Transport von Ware für sein Bistro benutzt. Deswegen handele es sich um einen Verbrauchsgüterkauf.

Die im Wesentlichen auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückgängigmachung des Kaufvertrags.

Der zwischen den Parteien vereinbarte Gewährleistungsausschluss ist wirksam. Es handelt sich bei dem Geschäft der Parteien nicht um einen Verbrauchsgüterkauf i. S. der § 474 ff. BGB, bei dem ein Haftungsausschluss nicht zulässig ist. Das Gericht schließt sich insoweit der Ansicht des LG Frankfurt (Urt. v. 07.04.2004 – 16 S 236/03) an. Allein der Umstand, dass ein Unternehmer einen Gebrauchtwagen verkauft, begründet für sich allein gesehen noch keinen Verbrauchsgüterkauf i. S. von § 474 I BGB. Erforderlich ist außerdem eine kausale Verknüpfung zwischen der unternehmerischen Tätigkeit als solcher und dem in Rede stehenden Geschäft. Davon ist vorliegend nicht auszugehen, da der Beklagte nicht gewerblich mit Fahrzeugen handelt, sondern ein Bistro betreibt. Es würde zu weit gehen, jedem Unternehmer, alleine weil er gewerblich tätig ist, für jede Art von Geschäft die strengere Haftung nach den Grundsätzen über den Verbrauchsgüterkauf aufzuerlegen.

Selbst wenn man aber strengere Anforderungen zu Grunde legt und darauf abstellt, welche Benutzung des Gegenstandes überwiegt (privat und gewerblich), scheidet ein Verbrauchsgüterkauf im vorliegenden Fall aus.

Nach dem Vorbringen der Parteien ist nicht festzustellen, dass die gewerbliche Nutzung des Pkw bei dem Beklagten überwogen hätte. Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen eines Verbrauchsgüterkaufs vorliegen, trifft hierbei den Kläger. Er hat hierzu vorgetragen, der Beklagte habe ihm gegenüber erklärt, das Fahrzeug sei für den Transport für Ware für dessen Bistro eingesetzt worden. Abgesehen davon, dass es sich hierbei lediglich um eine pauschale Angabe handelt, ergibt sich daraus noch lange nicht, dass das Fahrzeug tatsächlich überwiegend, d. h. mit mehr als 50 % gewerblich genutzt wurde. Im Gegenteil, der Beklagte hat hierzu in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er den Wagen überwiegend gar nicht für den Transport von Waren benutzen konnte, da es sich hierbei um eine Limousine handelt. Dies sei auch ein Grund für den Verkauf des Pkw gewesen …

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