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Wird im Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen der Kilometerstand oder die Laufleistung des Fahrzeugs mit dem Zusatz „lt. Vorbesitzer“ angegeben, liegt insoweit lediglich eine Wissensmitteilung, aber keine Beschaffenheitsvereinbarung vor.
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Ein Verkäufer, der lediglich erworbenes Wissen weitergibt („lt. Vorbesitzer“), muss ihm bekannte Tatsachen, die die Richtigkeit der entsprechenden Angaben infrage stellen können, offenbaren. Unterlässt er dies, kommt eine Haftung aus culpa in contrahendo (§§ 280 I, 311 II Nr. 2, 241 II BGB) in Betracht.
LG Erfurt, Urteil vom 31.07.2013 – 3 O 601/13
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Wer – sei es von einem Kfz-Händler, sei es von einer Privatperson – einen Gebrauchtwagen kauft, muss sich mindestens die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorlegen lassen und diese prüfen. Unterlässt der Erwerber dies, handelt er schon allein aus diesem Grund grob fahrlässig i. S. von § 932 II BGB.
LG Berlin, Urteil vom 04.07.2013 – 37 O 190/12
(nachfolgend: KG, Beschluss vom 27.03.2014 – 8 U 114/13)
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Zur Frage, ob ein Händler verpflichtet ist, sich vor dem Weiterverkauf eines Gebrauchtwagens Kenntnis von einer beim Hersteller geführten „Reparaturhistorie“ des Fahrzeugs zu verschaffen.
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Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier eines Gebrauchtwagenkaufvertrags) „Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden.“ ist nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern auch im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam (im Anschluss an Senat, Urt. v. 29.05.2013 – VIII ZR 174/12, juris; Urt. v. 19.09.2007 – VIII ZR 141/06, BGHZ 174, 1).
BGH, Urteil vom 19.06.2013 – VIII ZR 183/12
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Dem Erwerber eines Gebrauchtwagens obliegt es im Hinblick auf § 932 II BGB, sich zumindest die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorlegen zu lassen, um die Berechtigung des Veräußerers überprüfen zu können. Dahinter steht die Erwägung, dass es Argwohn erwecken und zu weiteren Nachforschungen Anlass geben muss, wenn der Veräußerer entweder den Fahrzeugbrief nicht vorlegen kann oder wenn sich aus diesem ein vom Veräußerer personenverschiedener Halter ergibt. Unterlässt es der Erwerber, sich den Fahrzeugbrief vorlegen zu lassen, ist bereits deshalb der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründet und ein gutgläubiger Erwerb des Eigentums ausgeschlossen.
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An die Prüfung ausländischer Fahrzeugpapiere sind schon deshalb gesteigerte Anforderungen zu stellen, weil sie rechtlich anders ausgestaltet sein können als inländische Fahrzeugpapiere. Der Erwerber hat sich darüber zu vergewissern, dass er nach dem Inhalt der vorgelegten ausländischen Fahrzeugpapiere – unbelastetes – Eigentum an dem Fahrzeug erwerben kann.
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Bei einem Gebrauchtwagenkauf besteht immer dann Anlass zu weiteren Nachforschungen, wenn der Veräußerer des Fahrzeugs nicht mit dem in den Fahrzeugpapieren verzeichneten Eigentümer oder Halter identisch ist. Erst recht bedarf es weiterer Nachforschungen, wenn auch andere Umstände gegen die Berechtigung des Veräußerers sprechen, über das Fahrzeug zu verfügen. Solche Umstände sind gegeben, wenn der Veräußerer eines relativ jungen Luxusfahrzeugs der Oberklasse – hier: eines Porsche Panamera – dem Erwerber nur einen Fahrzeugschlüssel aushändigen kann. Dies ist ein gewichtiger Hinweis auf eine mögliche Unterschlagung des Fahrzeugs; denn üblicherweise erhält ein Mieter oder Leasingnehmer nicht sämtliche Fahrzeugschlüssel, sondern der Eigentümer behält einen Schlüssel zurück.
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Der Erwerber eines Gebrauchtwagens ist nicht in gutem Glauben an die Verfügungsbefugnis des Veräußerers (§ 366 I HGB), wenn er weitere Nachforschungen unterlässt, obwohl der Veräußerer nicht der letzte in den Fahrzeugpapieren eingetragene Halter des Fahrzeugs ist und weitere Umstände den Erwerber misstrauisch machen müssen. In einem solchen Fall kann der Erwerber gehalten sein, sich bei dem letzten eingetragenen Halter des Fahrzeugs über die Eigentumsverhältnisse und die Verfügungsbefugnis des Veräußerers zu vergewissern.
LG Wiesbaden, Urteil vom 07.06.2013 – 2 O 2/13
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Von einem Dritten für eine Vielzahl von Kfz-Kaufverträgen vorformulierte Vertragsbedingungen in einem im Internet zum Download bereitgestellten Vertragsformular sind auch dann Allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. von § 305 I 1 BGB, wenn die Vertragspartei, die die Klauseln im Sinne dieser Vorschrift stellt, sie nur in einem einzigen Vertrag verwenden will (s. zum „Stellen“ von Vertragsbedingungen unter Privatleuten BGH, Urt. v. 17.02.2010 – VIII ZR 67/09, BGHZ 184, 259). Ein in einem solchen Vertragsformular enthaltener Gewährleistungsausschluss muss deshalb, um wirksam zu sein, einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB standhalten.
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Ein für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierter umfassender Gewährleistungsausschluss in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag, nach dem die Haftung des Verkäufers auch für Körper- und Gesundheitsschäden und für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden ausgeschlossen ist, ist wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 lit. a und b BGB unwirksam (im Anschluss an OLG Hamm, Urt. v. 10.02.2005 – 28 U 147/04, NJW-RR 2005, 1220, 1221).
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Der Käufer eines Gebrauchtwagens muss sich dann nicht vorwerfen lassen, er habe bei Abschluss des Kaufvertrags einen Mangel des Fahrzeugs (hier: einen Defekt der Bremsanlage) gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt, wenn ihn das Aufleuchten einer Kontrollleuchte bei der Probefahrt wegen einer beschwichtigenden Erklärung des Verkäufers nicht argwöhnisch gemacht hat.
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Es ist nach einem Rücktritt des Käufers von einem Kfz-Kaufvertrag Sache des – insoweit darlegungs- und beweisbelasteten – Verkäufers, unter Angabe der maßgeblichen Berechnungsgrundlagen eine Nutzungsentschädigung für die mit dem Fahrzeug zurückgelegten Kilometer geltend zu machen.
OLG Koblenz, Urteil vom 05.06.2013 – 5 U 38/13
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Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier: eines Gebrauchtwagenhändlers), mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der Kaufsache abgekürzt wird, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 lit. a und b BGB insgesamt unwirksam, wenn die dort bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden (Bestätigung von BGH, Urt. v. 15.11.2006 – VIII ZR 3/06, BGHZ 170, 31 Rn. 19; Urt. v. 26.02.2009 – Xa ZR 141/07, NJW 2009, 1486 Rn. 17).
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Zu der Frage, ob bei einem Gebrauchtwagenkauf ein Kaufvertrag oder ein gemischter Vertrag vorliegt, wenn der Verkäufer vor der Übergabe des Fahrzeugs auf Wunsch des Käufers eine Flüssiggasanlage einbaut.
BGH, Urteil vom 29.05.2013 – VIII ZR 174/12
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Die Nutzungsentschädigung, die der Käufer eines Gebrauchtwagens dem Verkäufer gemäß § 346 I, II 1 Nr. 1 BGB schuldet, wenn der Kaufvertrag rückabgewickelt wird, ist nach der Formel
$$\text{Gebrauchsvorteil} = {\frac{\text{Bruttokaufpreis}\times\text{gefahrene Kilometer}}{\text{voraussichtliche Restlaufleistung}}}$$
zu berechnen. Das gilt auch dann, wenn es um einen „jungen“ Gebrauchtwagen mit geringer Laufleistung geht und der Kaufpreis erheblich niedriger als der Neupreis ist. Der auf der Grundlage des Bruttokaufpreises ermittelte Betrag ist nicht um die Umsatzsteuer zu erhöhen.
KG, Urteil vom 23.05.2013 – 8 U 58/12
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Ein Kfz-Verkäufer handelt arglistig, wenn er angibt, das Fahrzeug habe keinen Vorbesitzer gehabt, und dabei in dem Bewusstsein handelt, der potenzielle Käufer werde den Kaufvertrag nicht oder nicht zu denselben Bedingungen schließen, wenn er wüsste, dass diese Angabe falsch ist.
LG Karlsruhe, Urteil vom 15.05.2013 – 6 O 375/12
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Ein Käufer kann schon nach dem ersten Nachbesserungsversuch des Verkäufers zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt sein, wenn dem Verkäufer gravierende Ausführungsfehler unterlaufen sind oder der Nachbesserungsversuch von vornherein nicht auf eine nachhaltige, sondern nur eine provisorische Mängelbeseitigung angelegt war.
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Der Wert eines mangelfreien Gebrauchtwagens, auf den im Rahmen des § 439 III BGB abzustellen ist, kann nicht ohne Weiteres mit dem Einkaufs- bzw. Verkaufspreis des Fahrzeugs gleichgesetzt werden.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.04.2013 – 4 U 52/12-16
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Durch die Erklärung, ein Fahrzeug sei „fahrbereit“, übernimmt ein Kfz-Verkäufer die Gewähr dafür, dass das Fahrzeug keine (gravierenden) Mängel hat, aufgrund derer es bei einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO als „verkehrsunsicher“ eingestuft werden müsste. Eine weniger schlechte Beurteilung als „verkehrsunsicher“ („erhebliche Mängel“ oder „geringe Mängel“) steht der Eigenschaft „fahrbereit“ nicht entgegen.
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Wurde ein zum Verkauf stehendes Fahrzeug mit der Zustandsnote 3,5 bewertet und heißt es in dem entsprechenden Gutachten, eine sorgfältigere Prüfung könne zu einer Abwertung führen, ist dem Käufer grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn er auf die Benotung des Fahrzeugs mit 3,5 vertraut und ihm deshalb unbekannt bleibt, dass das Fahrzeug in einem schlechteren, diese Bewertung nicht rechtfertigenden Zustand ist.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.04.2013 – I-3 U 31/121
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