Erklärt der Verkäufer eines gebrauchten Wohnmobils, indem er ein entsprechendes Kästchen im Kaufvertragsformular ankreuzt, das Fahrzeug habe in der Zeit, in der es sein Eigentum war, keinen Wasser- oder Feuchtigkeitsschaden erlitten, so liegt eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) vor. Der Verkäufer haftet deshalb auch dann für einen bereits bei Übergabe des Wohnmobils vorhandenen Wasser- bzw. Feuchtigkeitsschaden, wenn der Kaufvertrag einen – an sich wirksamen – Gewährleistungsausschluss enthält.

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 01.10.2013 – 12 O 8990/12

Sachverhalt: Der Kläger erwarb von dem Beklagten mit Kaufvertrag vom 08.09.2012 ein gebrauchtes Wohnmobil zum Preis von 14.300 €. Das Fahrzeug wurde dem Kläger am gleichen Tag übergeben.

Die Parteien bedienten sich eines ADAC-Kaufvertragformulars, in dem es unter anderem heißt:

„Das Wohnmobil wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft.

I. Angaben des Verkäufers:
1. Der Käufer garantiert: …
1.3. dass das Wohnmobil in der Zeit, in der es sein Eigentum war,
☒ keinen Unfallschaden
☒ keinen Wasser-/Feuchtigkeitsschaden
☒ keine sonst. Beschädigungen (z. B. Hagelschaden) … erlitten hat.“

Am 12.10.2012 erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte ihn – vergeblich – zur Rückzahlung des Kaufpreises bis zum 26.10.2012 auf.

Der Kläger hat behauptet, er habe bereits kurz nach Übergabe des Wohnmobils feststellen müssen, dass es im Heckbereich einen massiven Wasser- bzw. Feuchtigkeitsschaden aufweise. Das im Heckbereich verbaute Holz verfaule und weise Feuchtigkeits- sowie Stockflecken auf. Dieser Zustand habe bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs bestanden. Die verquollene Wand sei jedoch durch Vorhänge gut versteckt gewesen und ihm, dem Kläger, deshalb – ebenso wie der Modergeruch – zunächst nicht aufgefallen.

Während der Besitzzeit des Voreigentümers L, so hat der Kläger weiter beauptet, sei kein Wasserschaden im Heckbereich des Wohnmobils aufgetreten.

Die Klage hatte überwiegend Erfolg.

Aus den Gründen: II. … 1. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Rückerstattungsanspruch aus §§ 437 Nr. 2 Fall 1, 323 I, 346 I BGB.

a) Unstreitig haben die Parteien am 08.09.2012 einen Kaufvertrag über ein gebrauchtes Wohnmobil geschlossen.

b) Dieses Fahrzeug wies einen Sachmangel i. S. von § 437 BGB auf. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme fest.

aa) Der Sachverständige O hat in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, der Heckboden sei im Bereich des Übergangs zur Heckwand teilweise aufgequollen und stark brüchig. Es sei ein starker und fortgeschrittener Feuchtigkeitseindrang erkennbar. An den innen liegenden Sperrholzschichten waren starke Spuren von Moderfäule und Reste von Wasserspuren zu verzeichnen. Ursache sei ein starker Verschleiß im Bereich der Schutzleiste am Übergang von Heckwand und Dachaußenhaut. Das Schadensbild mache einen baldigen Austausch der Heckwand notwendig. …

Der beschriebene Zustand entspricht jedenfalls nicht der zur gewöhnlichen Verwendung eines Wohnmobils erforderlichen Beschaffenheit (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB).

bb) Der festgestellte Feuchtigkeitsschaden lag auch bei Gefahrübergang – also bei Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger am 08.09.2012& – vor. Dies ergibt sich ebenfalls aus den plausiblen Schlussfolgerungen des Sachverständigen O, denen sich die Kammer anschließt.

c) Der Beklagte kann sich nicht auf den vertraglich vereinbarten Haftungsausschluss berufen. Dieser begegnet als solcher zwar keinen rechtlichen Bedenken. Er erfasst den vorliegenden Sachmangel jedoch nicht.

aa) Haftungsausschlüsse sind im Zweifel eng auszulegen (vgl. BeckOK-BGB/Faust, § 444 Rn. 5). Dies gilt insbesondere, wenn sie sich – wie hier – in Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden (vgl. auch § 305c II BGB).

Die Angabe des Beklagten im Kaufvertrag, dass das Fahrzeug während seiner Eigentumszeit keinen Wasser-/Feuchtigkeitsschaden erlitten hat, ist als Beschaffenheitsangabe i. S. von § 434 I 1 BGB zu verstehen. Dabei ist nicht entscheidend, dass der Beklagte selbst diese Passage des Vertragsformulars nicht angekreuzt hat. Er hat die Erklärung mit seiner Unterschrift als eigene übernommen. Darüber hinaus spricht aus der Urkunde die tatsächliche Vermutung, dass sie den Willen der Vertragsparteien richtig wiedergibt (vgl. BGH, Urt. v. 05.07.2002 – V ZR 143/01, NJW 2002, 3164 f.).

Angesichts der langen Nutzungszeit des Beklagten von acht Jahren kann seine Erklärung zur Beschaffenheit des Fahrzeugs bei lebensnaher Betrachtung nur so verstanden werden, dass das Wohnmobil im Zeitpunkt des Vertragsschlusses keinen Wasserschaden aufweist. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte auch mündlich auf ausdrückliche Nachfrage des Klägers erklärt hat, ein Wasserschaden sei nicht vorhanden. Der entsprechende Sachvortrag … des Klägers … ist unwidersprochen geblieben.

Ein pauschaler formularmäßiger Ausschluss der Sachmängelhaftung ist regelmäßig dahin gehend auszulegen, dass er nicht für das Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit gelten soll (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 = NJW 2007, 1346 Rn. 31; OLG Brandenburg, Urt. v. 28.01.2010 – 5 U 48/09, NJW-RR 2010, 1169, 1171 f.; OLG München, Urt. v. 13.03.2013 – 7 U 3602/11, juris Rn. 8). Folglich ist die Beschaffenheitsangabe nicht unverbindlich. Vielmehr bleibt es bei der gesetzlichen Haftung des Beklagten für den Wasserschaden.

bb) Darüber hinaus verfügt der Beklagte als Kfz-Mechaniker über eigene Sachkunde. Auch dies ist unstreitig geblieben. Wenn er unter diesen Umständen das Vorliegen eines Feuchtigkeitsschadens auf Nachfrage verneint – sei es mündlich oder in Gestalt einer schriftlichen Erklärung –, ohne sich gänzlich sicher sein zu können, so handelt es sich nach Ansicht des Gerichts um eine Angabe „ins Blaue hinein“. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die äußeren Erscheinungen der starken Durchfeuchtung bei entsprechend intensiver Kontrolle am 08.09.2012 erkannt werden können. Dafür spricht das Ergebnis der Beweisaufnahme. Der Beklagte hat seinen begrenzten Kenntnisstand indessen nicht hinreichend deutlich gemacht. Dies begründet den Vorwurf der Arglist, sodass sich der Beklagte auch aus diesem Grund nicht auf den Haftungsausschluss berufen kann (§ 444 Fall 1 BGB; vgl. BGH, Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64).

d) Der Beklagte hat die Nacherfüllung unstreitig abgelehnt. Die diesbezüglich gesetzten Fristen sind verstrichen.

e) Folglich hat der Kläger am 12.10.2012 zu Recht den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt (§ 349 BGB).

f) Die jeweils empfangenen Leistungen sind Zug um Zug zurückzugewähren (§ 348 BGB). Dabei schuldet der Kläger Herausgabe der gezogenen Nutzungen in Gestalt der Gebrauchsvorteile (§§ 346 I, 100 BGB). Diese sind unstreitig mit 60,56 € zu bewerten. Daher ergibt sich nach Verrechnung ein zu erstattender Kaufpreis von 14.236,44 €.

2. Ferner kann der Kläger im Wege des Schadens- und Aufwendungsersatzes Erstattung der Zulassungskosten und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen (§§ 437 Nr. 3, 280 I, 284 BGB). Es handelt sich insofern um Mangelfolgeschäden.

a) Die Gesamtzulassungskosten belaufen sich unbestritten auf 80,30 €. Sie stellen vergebliche Aufwendungen des Klägers dar. …

b) Die Beauftragung eines Rechtsanwalts war im vorliegenden Fall zur zweckgerichteten Rechtverfolgung erforderlich und angemessen. Die angefallenen Kosten sind daher der Sache nach erstattungsfähig.

Der Kläger hat nicht dargelegt, warum die Tätigkeit seines anwaltlichen Vertreters umfangreich oder schwierig war und dieser folglich mehr als eine 1,3-fache Geschäftsgebühr in Ansatz bringen durfte (Nr. 2300 VV RVG). Daher kann das Gericht auch nicht prüfen, ob das dem Rechtsanwalt eröffnete Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt worden ist (§ 14 I RVG). Es gibt auch keinen der gerichtlichen Prüfung entzogenen „Toleranzbereich“ (vgl. BGH, Urt. v. 11.07.2012 – VIII ZR 323/11, NJW 2012, 2813 Rn. 9 ff.). Somit bleibt es beim gesetzlichen Regelgebührensatz nach der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung des RVG. Zu erstatten ist eine 1,3-fache Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 14.316,74 € nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer, mithin 899,40 €. …

III. Die Feststellungsklage ist zulässig und begründet.

1. Das notwendige Feststellungsinteresse (§ 256 I ZPO) folgt aus den besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung im Falle einer Zug-um-Zug-Verurteilung (§§ 756 I, 765 Nr. 1 ZPO).

2. Der Beklagte hat das vorgerichtliche Angebot auf Rückgabe des gegenständlichen Fahrzeugs nicht angenommen. Er befindet sich daher im Annahmeverzug (§§ 293 ff. BGB). …

PDF erstellen