Kategorie: Gebrauchtwagen
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Ein Gebrauchtwagen ist nicht deshalb mangelhaft, weil er ursprünglich für das europäische Ausland produziert und sodann von dort nach Deutschland reimportiert wurde. Denn es wirkt sich nicht auf die physische Beschaffenheit des Fahrzeugs aus, wo seine erste Auslieferung erfolgt ist.
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Ein Sachmangel kann zwar vorliegen, wenn die (Serien-)Ausstattung eines reimportierten Neuwagens hinter der eines nicht reimportierten Neufahrzeugs zurückbleibt. Auf diesen Gesichtspunkt kann bei einem Gebrauchtwagen in der Regel aber schon deshalb nicht abgestellt werden, weil der Käufer einen Gebrauchtwagen so erwirbt, wie er sich ihm bei einer Besichtigung präsentiert.
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Darüber, dass ein Fahrzeug ursprünglich für das Ausland produziert und dann nach Deutschland reimportiert wurde, muss ein Verkäufer den Käufer nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung nur aufklären, wenn das Fahrzeug auf dem inländischen Markt weniger wert ist als ein ursprünglich für diesen Markt produziertes Fahrzeug.
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Ein Verkäufer muss dem Käufer ungefragt nur solche Mängel der Kaufsache offenbaren, die einer Besichtigung nicht zugänglich und somit nicht ohne Weiteres erkennbar sind. Im Übrigen kann der Käufer keine Aufklärung erwarten, weil er offensichtliche Mängel mit der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen kann.
LG Köln, Urteil vom 12.12.2013 – 27 O 30/13
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 15.05.2014 – 19 U 3/14)
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- Der Erwerber eines gebrauchten Kraftfahrzeugs handelt regelmäßig grob fahrlässig i. S. von § 932 II BGB, wenn er sich vom Veräußerer nicht einmal die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) im Original vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen. Dieses Unterlassen schließt in der Regel einen gutgläubigen Erwerb des Eigentums an dem Fahrzeug aus.
- Der Verkäufer (Gläubiger) kann wegen Zahlungsverzugs des Käufers (Schuldner) auch noch vom Kaufvertrag zurücktreten, nachdem die Kaufpreisschuld tituliert wurde. Denn er darf seinen titulierten Anspruch ohne Weiteres – auch nach Eintritt der Rechtskraft – vernichten, muss aber möglicherweise den Vollstreckungstitel an den Käufer herausgeben.
OLG Zweibrücken, Urteil vom 12.12.2013 – 4 U 57/13
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Aus dem Zustand des Lenkrads, der Sitze, des Schalthebels und des gesamten – stark verschmutzen und verschlissenen – Innenraums eines Fahrzeugs darf nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs höher sein müsse als im Kaufvertrag angegeben.
OLG Koblenz, Beschluss vom 07.11.2013 – 3 U 751/13
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Wird in einem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen der „abgelesene Tachostand“ vermerkt, liegt hinsichtlich der Laufleistung des Fahrzeugs weder eine positve noch eine negative Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) vor. Bei der Angabe handelt es sich vielmehr um eine bloße Wissenserklärung oder – besser – Wissensmitteilung, die erkennbar auf eine objektiv feststellbare und überprüfbare Information Bezug nimmt, deren Erklärungswert jedeoch beschränkt ist und für deren Richtigkeit der Verkäufer, was sich aus der Einschränkung „abgelesen“ ergibt, nicht einstehen will.
LG Offenburg, Urteil vom 25.10.2013 – 3 O 180/12
(nachfolgend: OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.06.2015 – 14 U 158/13)
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Ein Gebrauchtwagenverkäufer handelt arglistig, wenn er im Kaufvertrag „ins Blaue hinein“ erklärt, das Fahrzeug sei „lt. Vorbesitzer“ unfallfrei, obwohl der Vorbesitzer eine entsprechende Erklärung nicht abgegeben und er selbst das Fahrzeug nicht untersucht hat.
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Von einem gewerblichen Gebrauchtwagenverkäufer, der sich trotz fehlender Angaben des Vorbesitzers zur Unfallfreiheit eines Fahrzeugs äußern will, ist zu verlangen, dass er das Fahrzeug entweder untersucht oder Informationen über bisherige Reparaturen des Fahrzeugs einholt. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Hersteller des Fahrzeugs zugleich dessen erster und bisher einziger Besitzer ist und eine jederzeit abrufbare „Reparaturhistorie“ bereithält.
OLG Naumburg, Urteil vom 24.10.2013 – 1 U 44/13
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Erklärt der Verkäufer eines gebrauchten Wohnmobils, indem er ein entsprechendes Kästchen im Kaufvertragsformular ankreuzt, das Fahrzeug habe in der Zeit, in der es sein Eigentum war, keinen Wasser- oder Feuchtigkeitsschaden erlitten, so liegt eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) vor. Der Verkäufer haftet deshalb auch dann für einen bereits bei Übergabe des Wohnmobils vorhandenen Wasser- bzw. Feuchtigkeitsschaden, wenn der Kaufvertrag einen – an sich wirksamen – Gewährleistungsausschluss enthält.
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 01.10.2013 – 12 O 8990/12
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In einer formularmäßigen Vereinbarung über eine Gebrauchtwagengarantie, die der Fahrzeugkäufer/Garantienehmer gegen Entgelt erwirbt, ist eine Klausel, nach der Garantieansprüche davon abhängen, dass der Garantienehmer die nach den Herstellerangaben vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt, wegen unangemessener Benachteiligung des Garantienehmers unwirksam, wenn sie Garantieansprüche unabhängig davon ausschließt, ob eine Verletzung der Wartungsobliegenheit für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist (Fortführung von Senat, Urt. v. 17.10.2007 – VIII ZR 251/06, WM 2008, 263; Urt. v. 12.12.2007 – VIII ZR 187/06, WM 2008, 559; Urt. v. 06.07.2011 – VIII ZR 293/10, NJW 2011, 3510).
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Für die Frage der Entgeltlichkeit der Garantie macht es keinen Unterschied, ob für die Garantie ein gesondertes Entgelt ausgewiesen wird oder ob der Käufer/Garantienehmer für das Fahrzeug und die Garantie einen Gesamtkaufpreis zu zahlen hat (Fortführung von Senat, Urt. v. 06.07.2011 – VIII ZR 293/10, NJW 2011, 3510).
BGH, Urteil vom 25.09.2013 – VIII ZR 206/12
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Der aus § 346 I, II Nr. 1 BGB folgende Anspruch des Verkäufers auf Nutzungswertersatz ist nicht von Amts wegen zu berücksichtigen. Vielmehr muss der Verkäufer diesen Anspruch geltend machen und so in den Rechtsstreit einführen.
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Arglist i. S. des § 444 BGB setzt zumindest Eventualvorsatz voraus; leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis genügt nicht. Deshalb verschweigt ein Verkäufer einen Mangel nur dann arglistig, wenn er den Mangel kennt oder zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Hingegen genügt es nicht, wenn sich dem Verkäufer das Vorliegen aufklärungspflichtiger Tatsachen hätte aufdrängen müssen.
OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 17.09.2013 – 15 U 42/13
(vorhergehend: LG Kassel, Urteil vom 21.12.2012 – 7 O 395/10)
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Eine arglistige Täuschung liegt nicht nur dann vor, wenn der Verkäufer bewusst falsche Angaben über die Kaufsache macht, sondern auch dann, wenn er – ungefragt oder auf Fragen des Käufers – „ins Blaue hinein“ unrichtige Angaben über den Zustand der Kaufsache macht.
OLG Hamm, Urteil vom 12.09.2013 – 28 U 174/12
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Der Käufer eines hochpreisigen Gebrauchtwagens darf erwarten, dass in dem Fahrzeug kein erheblicher, unangenehmer Rauchgeruch wahrzunehmen ist. Intensiver Rauchgeruch, der insbesondere bei hohen Temperaturen auftritt, stellt bei einem solchen Fahrzeug vielmehr einen Sachmangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB dar.
LG München I, Urteil vom 16.08.2013 – 6 O 2154/12
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