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In der pauschalen Bezeichnung eines Gebrauchtwagens als „Bastlerfahrzeug“ liegt ein – bei einem Verbrauchsgüterkauf im Sinne von § 474 I 1 BGB grundsätzlich unwirksamer (§ 476 I 1, IV BGB) – Gewährleistungsausschluss, wenn das Fahrzeug nach der Vorstellung der Kaufvertragsparteien tatsächlich zur Teilnahme am Straßenverkehr verwendet werden soll. Dafür, dass der Verkäufer mit der Bezeichnung des Fahrzeugs als „Bastlerfahrzeug“ seine Haftung für Mängel umgehen will, sprechen im Übrigen insbesondere die Vereinbarung eines für ein verkehrstaugliches Fahrzeug üblichen Kaufpreises, eine Beschreibung des Fahrzeugs, die nicht mit der Bezeichnung „Bastlerfahrzeug“ harmoniert, sowie der Umstand, dass der Käufer eine ereignislose Probefahrt mit dem Fahrzeug unternommen hat.
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Die pauschale Bezeichnung eines Gebrauchtwagens als „Bastlerfahrzeug“ genügt bei einem Verbrauchsgüterkauf im Sinne von § 474 I 1 BGB nicht den Anforderungen an eine negative Beschaffenheitsvereinbarung nach § 476 I 2 BGB, weil sie nicht erkennen lässt, welches bestimmte Merkmal des Fahrzeugs von den nach § 434 III BGB objektiv daran zu stellenden Anforderungen abweicht.
OLG Celle, Urteil vom 11.02.2026 – 7 U 46/25
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Macht ein Kaufinteressent die Rostfreiheit eines Gebrauchtwagens zur Voraussetzung seiner Kaufentscheidung und veranlaßt der private Verkäufer daraufhin vor Abschluss des Kaufvertrags eine Hauptuntersuchung, liegt darin für sich genommen noch keine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung über die Rostfreiheit des Fahrzeugs. Die Veranlassung der Untersuchung kann sich vielmehr darin erschöpfen, dem Kaufinteressenten die von ihm gewünschte Entscheidungsgrundlage zu verschaffen.
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Das Schweigen eines auf Veranlassung des Verkäufers erstellten Untersuchungsberichts zu einem von einem Kaufinteressenten befürchteten Mangel eines Gebrauchtwagens lässt für sich genommen weder auf eine Kenntnis des Verkäufers von diesem Mangel schließen noch rechtfertigt es den Vorwurf arglistigen Verschweigens.
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Der private Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss den Käufer nicht ungefragt über in der Vergangenheit durchgeführte Motorreparaturen oder vergleichbare Arbeiten aufklären, wenn keine Umstände vorliegen, aufgrund derer er mit einem fortbestehenden Mangel rechnen muss.
OLG Celle, Beschluss vom 04.02.2026 – 7 U 63/25
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Eine Beschaffenheitsvereinbarung, wonach ein gebrauchtes Kraftfahrzeug ein „Bastlerfahrzeug“ und nicht zur Nutzung im Straßenverkehr bestimmt ist, kann regelmäßig nicht angenommen werden, wenn der Verkäufer das Fahrzeug vor dem Verkauf noch erfolgreich einer Hauptuntersuchung unterziehen lässt, in einem Internetinserat auf die erfolgreiche Hauptuntersuchung hinweist und im Kaufvertrag nur einzelne Mängel des Fahrzeugs konkret aufführt.
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Beim Kauf eines Kraftfahrzeugs von einem Händler ist mangels abweichender Vereinbarung regelmäßig dessen Geschäftssitz Erfüllungsort der Nacherfüllung. Dort hat der Käufer dem Verkäufer das Fahrzeug grundsätzlich auch zur Überprüfung erhobener Mängelrügen zur Verfügung zu stellen.
AG Bochum, Urteil vom 26.01.2026 – 55 C 75/25
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Stützt der Käufer die Anfechtung eines Kfz-Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung auf das Verschweigen eines Unfallschadens, über den der Verkäufer ungefragt aufklären musste, trägt er die Beweislast dafür, dass der Verkäufer den Unfallschaden bei Abschluss des Kaufvertrags kannte und dass die Aufklärung unterblieben ist. Behauptet der Verkäufer sodann im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast konkret, wann, wo und wie er den Käufer aufgeklärt habe, ist es Sache des Käufers, diese Darstellung zu widerlegen. Bei nachweislich falschen oder bagatellisierenden schriftlichen Angaben des Verkäufers kommt ihm insoweit ein erleichtertes Beweismaß zugute.
LG Dortmund, Urteil vom 12.01.2026 – 24 O 78/25
(nachfolgend: OLG Hamm, Urteil vom 19.05.2026 – I-34 U 5/26)
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Bei einem Verbrauchsgüterkauf genügt die bloße Bezeichnung eines Gebrauchtwagens als „Unfallfahrzeug“ im Kaufvertrag nicht, um eine negative Beschaffenheitsvereinbarung in Sinne von § 476 I 2 BGB wirksam zu treffen. Denn sie bezeichnet weder ein bestimmtes Merkmal des Fahrzeugs noch lässt sie erkennen, dass dessen Beschaffenheit von den objektiven Anforderungen abweicht.
LG Berlin II, Urteil vom 06.01.2026 – 10 O 66/25
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Bei einem Verbrauchsgüterkauf über einen Gebrauchtwagen kann die Verjährung der Mängelansprüche des Käufers unter den Voraussetzungen des § 476 II BGB auf ein Jahr verkürzt werden. Den Anforderungen des § 476 II 2 Nr. 1 BGB ist jedenfalls dann noch genügt, wenn der Käufer unmittelbar bei Unterzeichnung des Kaufvertrags eigens auf die Verkürzung der Verjährungsfrist aufmerksam gemacht wird.
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Klärt der Verkäufer eines fünf Jahre alten Gebrauchtwagens den Käufer nicht über Dellen im Dach des Fahrzeugs auf, liegt darin jedenfalls dann kein arglistiges Verschweigen im Sinne des § 444 Fall 1 BGB, wenn das Fahrzeug nicht als unfallfrei verkauft wurde und die Dellen gewöhnliche Gebrauchsspuren sein können.
AG Lichtenberg, Urteil vom 19.12.2025 – 10 C 5168/24
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Ein batterieelektrisches Elektrofahrzeug weist einen erheblichen Mangel auf, der den Käufer zum Rücktritt berechtigt, wenn seine im WLTP-Testverfahren ermittelte Reichweite um 10 % oder mehr zum Nachteil des Käufers von der vom Fahrzeughersteller angegebenen WLTP-Reichweite abweicht (hier: 281 km statt 332 km; Δ ≈ 18 %). Dies gilt erst recht, wenn auch unter Berücksichtigung der Batteriedegradation die im WLTP-Testverfahren ermittelten Reichweiten in diesem Sinne erheblich voneinander abweichen.
LG Wuppertal, Urteil vom 18.12.2025 – 10 O 282/23
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Auch normaler, also weder atypischer noch ungewöhnlicher Verschleiß stellt bei einem Gebrauchtwagen grundsätzlich einen Sachmangel dar, wenn er sicherheitsrelevante Teile betrifft. Eine gelängte Steuerkette ist deshalb ein Sachmangel, weil die Längung wegen der dadurch verursachten Verschiebung der Steuerzeiten zum Verlust der sicheren Betriebsbereitschaft des Fahrzeugs führen kann.
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Dass nach der Reparatur eines Fahrzeugs in einem Fehlerspeicher gespeicherte Daten gelöscht werden, ist dem Käufer nicht als Beweisvereitelung anzulasten, wenn er als Laie keinen Anlass hatte, diese Daten als mögliches Beweismittel zu sichern, und der Verkäufer zuvor selbst Zugriff auf sie hatte.
OLG Brandenburg, Urteil vom 09.12.2025 – 6 U 114/24
(vorangehend: LG Potsdam, Urteil vom 25.10.2024 – 6 O 179/22)
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§ 475d I Nr. 2 BGB erlaubt dem Käufer bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB) einen Rücktritt ohne Fristsetzung, wenn sich trotz einer vom Verkäufer versuchten Nacherfüllung ein Mangel zeigt. Dies ist bei einer Nacherfüllung durch Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) jedenfalls dann der Fall, wenn entweder der Mangel, wegen dessen der Nachbesserungsversuch unternommen wurde, fortbesteht oder im Zuge der Nachbesserung ein weiterer Defekt verursacht wurde, der – hätte er zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen – einen Mangel im rechtlichen Sinne darstellen würde. Ebenso dürfte es sich verhalten, wenn sich trotz Behebung des gerügten Mangels ein Mangel zeigt, der bereits bei Gefahrübergang vorlag oder von dem gemäß § 477 I 1 BGB zu vermuten ist, dass er bereits bei Gefahrübergang vorlag.
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Bei einem hochwertigen Fahrzeug, das bei der Übergabe an den Käufer eine Laufleistung von nur 33 km aufweist, stellt eine Vielzahl tiefer Kratzer, deren Beseitigung Kosten in Höhe von mehr als 10 % des Kaufpreises verursachen würde, einen schwerwiegenden Mangel im Sinne von § 475d I Nr. 3 BGB dar, der den Käufer zum sofortigen Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.
LG Wiesbaden, Urteil vom 18.11.2025 – 4 O 81/24
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Auch mehrere für sich genommen geringfügige Auffälligkeiten können beim Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeugs grob fahrlässige Unkenntnis des Erwerbers von der fehlenden Eigentümerstellung des Veräußerers begründen und damit einen gutgläubigen Erwerb ausschließen. Dies setzt jedoch voraus, dass sich dem Erwerber aufgrund dieser Auffälligkeiten schon im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung Zweifel an der Eigentümerstellung des Veräußerers aufdrängen mussten und er die deshalb gebotenen weiteren Nachforschungen gleichwohl unterlassen hat.
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Unstimmigkeiten in den Fahrzeugpapieren, die Übergabe des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenraum und das Fehlen eines Zweitschlüssels schließen den guten Glauben des Erwerbers auch in ihrer Gesamtheit nicht aus, wenn sie sich ihm in der konkreten Erwerbssituation für sich genommen nicht als Verdachtsmomente aufdrängen mussten oder plausibel erklärt wurden.
LG Lübeck, Urteil vom 26.09.2025 – 10 O 279/23
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