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Kategorie: Gebrauchtwagen

Erheblicher Mangel eines Elektrofahrzeugs wegen zu geringer WLTP-Reichweite

Ein batterieelektrisches Elektrofahrzeug weist einen erheblichen Mangel auf, der den Käufer zum Rücktritt berechtigt, wenn seine im WLTP-Testverfahren ermittelte Reichweite um 10 % oder mehr zum Nachteil des Käufers von der vom Fahrzeughersteller angegebenen WLTP-Reichweite abweicht (hier: 281 km statt 332 km; Δ ≈ 18 %). Dies gilt erst recht, wenn auch unter Berücksichtigung der Batteriedegradation die im WLTP-Testverfahren ermittelten Reichweiten in diesem Sinne erheblich voneinander abweichen.

LG Wuppertal, Urteil vom 18.12.2025 – 10 O 282/23

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Normaler Verschleiß als Sachmangel eines Gebrauchtwagens – gelängte Steuerkette

  1. Auch normaler, also weder atypischer noch ungewöhnlicher Verschleiß stellt bei einem Gebrauchtwagen grundsätzlich einen Sachmangel dar, wenn er sicherheitsrelevante Teile betrifft. Eine gelängte Steuerkette ist deshalb ein Sachmangel, weil die Längung wegen der dadurch verursachten Verschiebung der Steuerzeiten zum Verlust der sicheren Betriebsbereitschaft des Fahrzeugs führen kann.
  2. Dass nach der Reparatur eines Fahrzeugs in einem Fehlerspeicher gespeicherte Daten gelöscht werden, ist dem Käufer nicht als Beweisvereitelung anzulasten, wenn er als Laie keinen Anlass hatte, diese Daten als mögliches Beweismittel zu sichern, und der Verkäufer zuvor selbst Zugriff auf sie hatte.

OLG Brandenburg, Urteil vom 09.12.2025 – 6 U 114/24
(vorangehend: LG Potsdam, Urteil vom 25.10.2024 – 6 O 179/22)

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Mangelbedingter Rücktritt vom Verbrauchsgüterkauf ohne Fristsetzung

  1. § 475d I Nr. 2 BGB erlaubt dem Käufer bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB) einen Rücktritt ohne Fristsetzung, wenn sich trotz einer vom Verkäufer versuchten Nacherfüllung ein Mangel zeigt. Dies ist bei einer Nacherfüllung durch Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) jedenfalls dann der Fall, wenn entweder der Mangel, wegen dessen der Nachbesserungsversuch unternommen wurde, fortbesteht oder im Zuge der Nachbesserung ein weiterer Defekt verursacht wurde, der – hätte er zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen – einen Mangel im rechtlichen Sinne darstellen würde. Ebenso dürfte es sich verhalten, wenn sich trotz Behebung des gerügten Mangels ein Mangel zeigt, der bereits bei Gefahrübergang vorlag oder von dem gemäß § 477 I 1 BGB zu vermuten ist, dass er bereits bei Gefahrübergang vorlag.
  2. Bei einem hochwertigen Fahrzeug, das bei der Übergabe an den Käufer eine Laufleistung von nur 33 km aufweist, stellt eine Vielzahl tiefer Kratzer, deren Beseitigung Kosten in Höhe von mehr als 10 % des Kaufpreises verursachen würde, einen schwerwiegenden Mangel im Sinne von § 475d I Nr. 3 BGB dar, der den Käufer zum sofortigen Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

LG Wiesbaden, Urteil vom 18.11.2025 – 4 O 81/24

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Darlegungs- und Beweislast beim Verkauf eines Gebrauchtwagens unter Privatleuten

  1. Außerhalb eines Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 I 1 BGB) trägt der Käufer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Kaufsache bereits im Zeitpunkt der Übergabe an ihn mangelhaft war. Dafür spricht bei einem Kraftfahrzeug jedenfalls dann nicht der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer und dem Auftreten von Mangelsymptomen, wenn der Käufer mit dem Fahrzeug nach der Übergabe noch problemlos fast 800 km zurücklegen konnte.
  2. Außerhalb eines Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 I 1 BGB) verspricht ein Kfz-Verkäufer mit der Zusage, das Fahrzeug vor der Übergabe an den Käufer noch „durch den TÜV zu bringen“, wie auch mit der Angabe „TÜV neu“ in der Regel nicht mehr als die Durchführung einer Hauptuntersuchung. Er macht regelmäßig keine verbindliche Qualitätszusage, die Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung sein kann (vgl. OLG Naumburg, Urt. v. 11.06.2014 – 1 U 8/14, NJW-RR 2015, 51, 52: „HU neu“).
  3. Ein gebrauchter Pkw eignet sich für die gewöhnliche Verwendung im Sinne von § 434 III 1 Nr. 1 BGB – den Transport von Personen und Gegenständen im Straßenverkehr – grundsätzlich nur dann, wenn er keine technischen Mängel aufweist, die die Zulassung zum Straßenverkehr hindern oder die Gebrauchsfähigkeit aufheben oder beeinträchtigen (vgl. BGH, Urt. v. 21.07.2021 – VIII ZR 254/20, BGHZ 230, 296 = juris Rn. 25 m. w. N. [zu § 434 I 2 Nr. 2 BGB a.F.]). Daran fehlt es bei einen nicht ordnungsgemäß schaltenden Automatikgetriebe.

OLG Celle, Urteil vom 27.08.2025 – 7 U 67/24

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Beschaffenheitsvereinbarung durch Angabe einer Zustandsnote beim Oldtimerkauf

Enthält ein Kaufvertrag über einen Oldtimer im Zusammenhang mit der Beschreibung des Erhaltungszustands die Angabe einer Zustandsnote, ist im Hinblick auf die erhebliche rechtliche und praktische Bedeutung von Zustandsnoten im Bereich des Kaufs von Oldtimern regelmäßig – auch im Fall des Verkaufs eines Oldtimers durch einen privaten Verkäufer – von einer Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 I 1 BGB a.F. auszugehen, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände gegen die Vereinbarung eines der Zustandsnote entsprechenden Erhaltungszustands als Beschaffenheit des Fahrzeugs sprechen.

BGH, Urteil vom 23.07.2025 – VIII ZR 240/24

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Keine Mangelhaftigkeit eines Gebrauchtwagens trotz Instandsetzungs- und Lackierarbeiten

  1. Der Käufer eines Gebrauchtwagens kann grundsätzlich – sofern keine besonderen Umstände vorliegen – im Sinne des § 434 III 2 Nr. 2 lit. a BGB erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“, das heißt geringfügigen äußeren (Lack-)Schäden gekommen ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 12.03.2008 – VIII ZR 253/05, juris Rn. 18 [zu § 434 I 2 Nr. 2 BGB a.F.]).
  2. Die Behauptung eines Gebrauchtwagenkäufers, dass die an dem Fahrzeug vorgenommenen Instandsetzungs- und Lackierarbeiten auf einem Unfallschaden beruhten, ist als „ins Blaue“ hinein aufgestellte Behauptung unbeachtlich, wenn der Käufer dafür keine tatsächlichen Anhaltspunkte vorträgt, obwohl er entsprechende Indizien unschwer in Erfahrung bringen könnte. In einem solchen Fall ist von einer Beweisaufnahme, insbesondere durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, abzusehen.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.05.2025 – 6 U 104/24
(nachfolgend: OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.07.2025 – 6 U 104/24)

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Aufklärungspflicht bei außergewöhnlicher Reparaturhistorie eines Gebrauchtwagens

Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens, der sich nicht dem Vorwurf einer arglistigen Täuschung aussetzen will, muss den Käufer ungefragt über eine wegen der Anzahl und des Umfangs der durchgeführten Arbeiten außergewöhnliche Reparaturhistorie des Fahrzeugs aufklären, wenn er diese im Gegensatz zum Käufer kennt. Insbesondere besteht daher eine Aufklärungspflicht, wenn der Verkäufer die nach Anzahl und Umfang ungewöhnlichen Reparaturarbeiten selbst vorgenommen hat.

LG Lübeck, Urteil vom 08.05.2025 – 3 O 150/21

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Negative Beschaffenheitsvereinbarung beim Verbrauchsgüterkauf

  1. Für eine negative Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 476 I 2 BGB genügt es bei einem Kfz-Kaufvertrag, der ein Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I 1 BGB) ist, nicht, dass der Verkäufer im Kaufvertrag ohne drucktechnische Hervorhebung darauf hinweist, dass das Fahrzeug nicht die Beschaffenheit aufweist, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers erwarten durfte („entgegen der Annonce Unfallschaden lt. Vorbesitzer“).
  2. Angaben des Verkäufers auf einem Verkaufsschild, das an einem zum Kauf angebotenen Kraftfahrzeug angebracht ist, sind öffentliche Äußerungen im Sinne des § 434 III 1 Nr. 2 lit. b BGB.
  3. Nach allgemeinen Grundsätzen trägt der Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er mit dem Verbraucher eine wirksame negative Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 476 I 2 BGB getroffen hat.

LG Kiel, Urteil vom 08.05.2025 – 6 O 276/23

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Angemessene Frist zur Nachbesserung eines Gebrauchtwagens

  1. Ob eine Frist zur Nacherfüllung angemessen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragspartner. Dies gilt nicht nur für eine nach § 323 I BGB zu setzende Frist, sondern auch für eine Frist, die gemäß § 475d I Nr. 1 BGB abzuwarten ist, nachdem der Käufer den Verkäufer über einen Mangel der Kaufsache unterrichtet hat.
  2. Eine Frist zur Nachbesserung eines Gebrauchtwagens von weniger als 14 Tagen ist jedenfalls dann nicht angemessen, sondern zu kurz, wenn die Mangelbeseitigung eine umfangreiche Diagnostik erfordert und der Verkäufer über keine eigene Werkstatt verfügt und das Fahrzeug daher abholen und in eine Werkstatt bringen muss.

LG Paderborn, Urteil vom 07.05.2025 – 4 O 291/24

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Verkürzung der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beim Verbrauchsgüterkauf

Eine Vereinbarung, die die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche eines Gebrauchtwagenkäufers wegen eines Mangels auf ein Jahr verkürzt, ist bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I 1 BGB) nur wirksam, wenn der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde (§ 476 II 2 Nr. 1 BGB) und die Verkürzung der Verjährungsfrist im Kaufvertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde (§ 476 II 2 Nr. 2 BGB). Eine besondere Zeitspanne zwischen der Information des Verbrauchers und dessen Vertragserklärung ist nicht vorgesehen, sodass dem Verbraucher nach der Information keine Überlegungsfrist einzuräumen ist.

LG München I, Urteil vom 28.04.2025 – 22 O 134/25

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