- Für den Erwerber einer vermeintlich üblichen Gebrauchtwagengarantie ist es im Sinne von § 305c I BGB überraschend, dass er Garantieleistungen allenfalls erhält, wenn er alle sechs Monate einen Motorölwechsel durchführt, der üblicherweise nur alle eineinhalb bis zwei Jahre erforderlich ist, und dabei ein Additiv („Longlife Garant N5“) in das Motoröl füllt. Eine entsprechende Garantiebedingung wird daher nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt selbst dann, wenn der Erwerber darauf hingewiesen wird, dass er keine herkömmliche Gebrauchtwagengarantie, sondern lediglich eine „Wirkungsgarantie“ für Produkte des Garantiegebers erhält.
- Ein Kfz-Verkäufer dürfte eine Hinweispflicht treffen, wenn er – abweichend von üblichen Herstellerempfehlungen – das Motoröl im Rahmen der für eine Gebrauchtwagengarantie erforderlichen „Erstbehandlung“ mit einem Additiv versieht. Es liegt auf der Hand, dass Kfz-Käufer die Verwendung von Zusätzen, die ihnen nicht bekannt sind und deren Wirkung sie nicht einschätzen können, regelmäßig nicht wünschen.
- Eine in den Garantiebedingungen einer entgeltlichen Gebrauchtwagengarantie enthaltene räumliche Beschränkung auf die Bundesrepublik Deutschland ist überraschend und wird daher gemäß § 305c I BGB nicht Vertragsbestandteil, wenn dem Erwerber die Gebrauchtwagengarantie im Hinblick auf eine geplante Reise in die Türkei dringend empfohlen wurde.
OLG Celle, Beschluss vom 22.04.2025 – 13 U 21/24
Sachverhalt: Der Kläger erwarb von dem Händler H ein gebrauchtes Wohnmobil sowie eine „Gebrauchtwagengarantie“ zum Preis von 399 €. Aus dieser Garantie nahm er die Beklagte, die G-Gebrauchtwagen-Garantie GmbH, wegen eines Motorschadens, den das Fahrzeug in der Türkei erlitt, in Anspruch.
H verwendete ein als „Garantievereinbarung“ bezeichnetes Formular der Beklagten, in dem es heißt:
„Zusätzlich zu seiner gesetzlichen Gewährleistung gibt der Verkäufer dem Käufer eine Garantie. Die Garantie beeinflusst und ersetzt nicht die gesetzliche Gewährleistung des Verkäufers. Der Inhalt dieser Garantie ergibt sich aus dieser Garantievereinbarung und den beiliegenden Garantiebedingungen. Dieser Garantie tritt die G-Aktiengesellschaft bei.“
Nach der „Garantievereinbarung“ sollte die Garantie ein „Standardpaket“ sowie die Zusatzpakete 1 und 2 umfassen.
Gemäß § 1 der Garantiebedingungen gibt die Beklagte „dem Käufer als Garantienehmer eine Garantie für die Wirksamkeit ihrer Produkte auf die produktgeschützten Baugruppen ab Verkaufsdatum des Fahrzeuges, wenn nachfolgende Voraussetzungen und Bedingungen erfüllt sind.“ Gemäß § 1.1 der Garantiebedingungen sind aufgeführte Baugruppen/-teile, die nicht dem Produktschutz unterliegen, bei der G-Aktiengesellschaft versichert. Gemäß § 11 der Garantiebedingungen werden „die Leistungen in dieser Garantie“ durch die Beklagte erbracht, die auch für die G-Aktiengesellschaft handelt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger das gemäß § 5.3 der Garantiebedingungen erforderliche Additiv („Longlife Garant N5“) nicht verwendet habe. Die entsprechende Klausel sei nicht gemäß § 307 I 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Garantienehmers unwirksam. Gegenstand der „Versicherung” sei keine abstrakte Gebrauchtwagengarantie, die einen bestimmten Risikokreis abdecke, sondern eine Wirkungsgarantie in Bezug auf die Produkte der Beklagten. Dies ergebe sich aus §§ 1 f. der Garantiebedingungen. Der Kläger könne nach dem Leistungsversprechen des Garantiegebers nicht erwarten, dass die Garantie auch solche Schadensfälle abdecke, hinsichtlich derer er den Produkten der Beklagten mangels Nutzung überhaupt nicht die Gelegenheit gegeben habe, ihre verschleißmindernde Wirkung auszuüben.
Mit seiner dagegen gerichteten Berufung hat der Kläger seinen erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Klausel, die die Verwendung der Produkte der Beklagten verlange, sowohl überraschend im Sinne des § 305c I BGB als auch gemäß § 307 I 1 BGB unwirksam. Das Landgericht habe auch nicht geprüft, ob die Verletzung von § 5.3 der Garantiebedingungen überhaupt in einem technisch denkbaren Zusammenhang mit dem am streitgegenständlichen Fahrzeug eingetretenen Schaden stehen könne. Zudem habe er, der Kläger, vorgetragen, dass er sich nach dem Fahrzeugkauf an die technischen Vorgaben zur Fahrzeuginstandhaltung gehalten habe. Es treffe auch nicht zu, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag keine Gebrauchtwagengarantie, sondern „eine Wirkungsgarantie in Bezug auf die Produkte der Beklagten“ sei. Dies sei mit dem Auftreten der Beklagten nicht zu vereinbaren.
Die Beklagte hat das angefochtene Urteil verteidigt und zudem auf ihre bereits in erster Instanz erhobene Verjährungseinrede verwiesen.
Zur Vermeidung der Kosten einer Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht den Parteien einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, den diese angenommen haben. Dieser sah – ausgehend von einer vereinbarten Entschädigungsobergrenze von 1.600 € – eine Zahlung von 1.500 € durch die Beklagte vor. Das Berufungsgericht ging davon aus, dass es nicht fernliegend sei, dass der Kläger die Entstehung von Reparaturkosten in Höhe von mindestens 1.600 € nachweisen könne. Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Vergleichs sollten der Kläger 78 % und die Beklagte 22 % tragen.
Aus den Gründen: B. I. Die Berufung dürfte zulässig sein.
Es ist davon auszugehen, dass die am 08.04.2024 eingegangene Berufung des Klägers die mit der Zustellung des Urteils beginnende Berufungsfrist von einem Monat (§ 517 ZPO) wahrt. Nach dem Empfangsbekenntnis des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist ihm das angefochtene Urteil am 22.03.2024 zugestellt worden. Von diesem Zustelldatum ist nach dem vorliegenden Sachstand auszugehen.
Die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis ist dann als bewirkt anzusehen, wenn der Rechtsanwalt das ihm zugestellte Schriftstück mit dem Willen entgegengenommen hat, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen, und dies auch durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses beurkundet. Zustellungsdatum ist also der Tag, an dem der Rechtsanwalt als Zustellungsadressat vom Zugang des übermittelten Schriftstücks Kenntnis erlangt und es empfangsbereit entgegengenommen hat (BGH, Beschl. v. 19.04.2012 – IX ZB 303/11, NJW 2012, 2117 Rn. 6). Ein derartiges Empfangsbekenntnis erbringt als Privaturkunde im Sinne von § 416 ZPO grundsätzlich Beweis nicht nur für die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstücks als zugestellt, sondern auch für den Zeitpunkt der Entgegennahme durch den Unterzeichner und damit der Zustellung (BGH, Beschl. v. 19.04.2012 – IX ZB 303/11, NJW 2012, 2117 Rn. 6). Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben ist zulässig. Er setzt voraus, dass die Beweiswirkung des § 175 ZPO vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben des Empfangsbekenntnisses richtig sein können; hingegen ist dieser Gegenbeweis nicht schon dann geführt, wenn lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der Angaben also nur erschüttert ist (BGH, Beschl. v. 19.04.2012 – IX ZB 303/11, NJW 2012, 2117 Rn. 6).
Den ihr obliegenden Gegenbeweis hat die Beklagte nicht erbracht. Insoweit genügt es nicht, dass das Urteil dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu einem deutlich früheren Datum zugestellt worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 19.04.2012 – IX ZB 303/11, NJW 2012, 2117 Rn. 10).
II. In der Sache könnte die Berufung jedenfalls teilweise Erfolg haben. Mit der vom Landgericht gegebenen Begründung dürfte ein Garantieanspruch des Klägers nicht zu verneinen sein.
1. Die Beklagte ist passivlegitimiert, weil sie der von der Streithelferin abgeschlossenen Gebrauchtwagen-Garantievereinbarung beigetreten ist.
2. Dem Garantieanspruch dürfte es nicht entgegenstehen, dass sich der Motorschaden in der Türkei ereignet hat. Die entsprechende räumliche Beschränkung der Garantie dürfte nach den Umständen des Streitfalls überraschend im Sinne des § 305c I BGB gewesen und daher nicht Vertragsbestandteil geworden sein.
a) Nach dem Vorbringen des Klägers ist ihm die Gebrauchtwagengarantie von einem Mitarbeiter des Streithelfers insbesondere im Hinblick auf eine beabsichtigte Türkeireise dringend empfohlen worden. Dies dürfte die Beklagte nicht wirksam mit Nichtwissen (§ 138 IV ZPO) bestreiten können. Wenn die Beklagte sich zum Vertrieb und zum Abschluss der von ihr angebotenen Gebrauchtwagengarantien eines Kfz-Händlers bedient, dürfte sie insoweit eine Erkundigungspflicht treffen (vgl. BeckOK-ZPO/v. Selle, Stand: 01.12.2024, § 138 Rn. 26).
b) Nach dem danach zugrunde zu legenden Tatsachenvortrag des Klägers war die räumliche Beschränkung des Schutzes auf Schadensfälle in Europa überraschend im Sinne des § 305c I BGB. Das Überraschungsmoment kann gerade auch aus (vor-)vertraglichen Erklärungen des Verwenders herrühren (BeckOK-BGB/H. Schmidt, Stand: 01.02.2025, § 305c Rn. 11). Wenn eine Gebrauchtwagengarantie im Hinblick auf eine von dem Verbraucher beabsichtigte Türkeireise empfohlen wird, ist eine Klausel überraschend, wonach die Garantie außerhalb Europas nicht gelten soll. Der Verbraucher kann nicht damit rechnen, dass ihm der Verkäufer den Erwerb einer Garantie empfiehlt, die erkennbar seinen Anforderungen nicht entspricht.
3. Dem Anspruch steht es auch nicht entgegen, dass der Kläger keine „Garantiebehandlung“ nach § 5.3 der Garantiebedingungen durchgeführt hat. Auch diese Klausel ist – ebenso wie eine etwaige Einschränkung des Leistungsversprechens in § 1 der Garantiebedingungen, wonach die Beklagte eine Garantie für die Wirksamkeit ihrer Produkte auf die produktgeschützten Baugruppen gibt – gemäß § 305c I BGB nicht Vertragsbestandteil geworden.
Im Streitfall ist es für den Kläger als Erwerber einer Gebrauchtwagengarantie gänzlich überraschend, dass er zur Erhaltung des Schutzes der erworbenen Gebrauchtwagengarantie alle sechs Monate einen Motorölwechsel durchführen und dabei einen zusätzlichen Stoff („Longlife Garant N5“) in das Motoröl füllen soll.
Nach der vorliegenden Garantievereinbarung erwarb der Kläger eine „Gebrauchtwagengarantie“ zu dem gekauften Wohnmobil. Hiernach deutete nichts darauf hin, dass die Streithelferin und die Beklagte statt einer üblichen Gebrauchtwagengarantie, die der Ergänzung der vertraglichen Gewährleistung dient, nur eine „Wirkungsaussage“ für „G-Produkte“ und eine hierauf bezogene Garantie abgeben wollten. Weder der Kaufvertrag noch die Garantievereinbarung enthalten einen Hinweis auf den Einsatz von „G-Produkten“ oder einer entsprechend vorgenommenen „Erstbehandlung“ mit diesen Produkten durch die Verkäuferin (§ 4 der Garantiebedingungen).
Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass einen Kfz-Verkäufer auch eine Hinweispflicht treffen dürfte, wenn er – abweichend von üblichen Herstellerempfehlungen – das Motoröl mit einem Zusatzstoff versehen hat. Es liegt auf der Hand, dass Kfz-Käufer regelmäßig nicht wünschen, dass das Fahrzeug mit derartigen Zusatzstoffen versehen wird, die ihnen nicht bekannt sind und deren Wirkung sie nicht einschätzen können.
Auch inhaltlich ist die Wirkungszusage sehr ungewöhnlich. Selbst wenn die „G-Produkte“ „verschleißmindernd“ wirken (§ 1.1 GB), liegt es auf der Hand, dass die Risiken, auf die sich die Garantie bezieht, nicht allein mit derartigen Mitteln beherrscht werden können. Es kommt hinzu, dass sich die Garantie auch nicht auf solche Bauteile beschränkte, die mit Betriebsflüssigkeiten in Kontakt kommen und daher – jedenfalls hypothetisch – von zugsetzten „G-Produkten“ profitieren könnten. Insoweit sollen die Garantieleistungen für die Teile, die nicht dem Produktschutz unterliegen, gemäß § 1.1 von der G-Aktiengesellschaft erbracht werden. Auch diese – für den Verbraucher ebenfalls überraschende – Differenzierung ergibt sich nicht aus der Garantievereinbarung, sondern erst aus den Garantiebedingungen.
Es ist auch weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Kläger darauf hingewiesen wurde, dass er für wesentliche Fahrzeugteile keine Gebrauchtwagengarantie der beklagten G-mbH, sondern lediglich eine Wirkungszusage für „G-Produkte“ erwirbt. Selbst wenn der Kläger hierauf hingewiesen worden wäre, wäre es noch gänzlich überraschend, dass zur Erhaltung der Garantie – vollkommen unüblich und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden – alle sechs Monate ein Ölwechsel vorgenommen werden muss, während ansonsten ein Ölwechsel üblicherweise nur alle eineinhalb bis zwei Jahre empfohlen wird.
4. Die Beklagte dürfte sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen können, dass der Kläger nach dem Schadensfall nicht das Procedere gemäß §§ 5.9, 5.10, 5.13 und 5.14 der Garantiebedingungen eingehalten habe.
Der Senat hat Zweifel, ob die Klauseln einer Inhaltsprüfung gemäß § 307 I 1, II Nr. 2 BGB standhalten. Die Klausel § 5.9 der Garantiebedingungen berücksichtigt nicht, dass es bei bestimmten Schäden nicht möglich ist, vor Beginn der Reparatur bereits einen detaillierten Kostenvoranschlag einzureichen, weil die genaue Schadensursache erst aufwendig ermittelt und hierzu Bauteile geöffnet werden müssen. Die übrigen Klauseln lassen unberücksichtigt, dass es in bestimmten Fällen – zum Beispiel insbesondere auf einer Urlaubsreise – für den Verbraucher unzumutbar sein kann, die Vorgaben einzuhalten. Vielmehr müsste der Verbraucher nach den Garantiebedingungen in jedem Fall zeitlich unbegrenzt auf eine Reaktion der Beklagten warten. Die Klauseln enthalten keine Einschränkungen für den Fall, dass ihm ein weiteres Abwarten nicht zumutbar ist, etwa weil der Schaden auf einer Reise auftritt oder die Beklagte nicht unverzüglich auf eine Schadensmeldung reagiert.
Wenn – wovon im Streitfall auszugehen ist (s oben) – die Garantie gerade im Hinblick auf eine Auslandsreise empfohlen worden ist, dürften diese Klauseln in der vorliegenden Fassung aber jedenfalls als überraschend im Sinne des § 305c I BGB anzusehen sein.
Zudem ist die Beklagte dem Vorbringen des Klägers, Verstöße gegen das vorgesehene Procedere hätten im Sinne des § 5.15 der Garantiebedingungen keinen Einfluss auf die Schadensfeststellung in der Türkei gehabt, nicht entgegengetreten.
5. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen. Die Verkürzung der Verjährungsfrist auf "sechs Monate nach Eingang der Anzeige" in § 8 der Garantiebedingungen ist gegenüber einem Verbraucher gemäß § 307 I 1 BGB unwirksam.
Zwar kann eine maßvolle Verkürzung der gesetzlichen Regelverjährung in Betracht kommen, wenn entsprechende Sonderinteressen des Verwenders dies rechtfertigen (BeckOGK/Quantz, Stand: 01.01.2025 § 307 BGB Verjährungsklausel Rn. 24). Die Verkürzung der gesetzlichen Regelverjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) ist aber weder maßvoll noch sind berechtigte Interessen der Beklagten ersichtlich, die hier eine Abkürzung der Verjährung rechtfertigen. Es kommt hinzu, dass der Verjährungsbeginn an die Schadensanzeige anknüpft, sodass danach die verkürzte Frist ablaufen kann, ohne dass die Beklagte über die bereits beantragte Regulierung entschieden hat.
6. Über den streitigen Schadensfall und die Höhe der Reparaturkosten müsste gegebenenfalls Beweis erhoben werden.
7. Hinsichtlich der Höhe der Garantieleistung dürften die von der Beklagten geltend gemachte Begrenzungen auf insgesamt 1.600 € eingreifen. Zwar bezieht sich die von der Beklagten geltend gemachte Beschränkung gemäß § 6.1 der Garantiebedingungen auf das „Grundpaket“, während der Kläger ein „Standardpaket“ erworben hat. Insoweit dürften aber keine Unklarheiten im Sinne des § 305c II BGB bestehen, sondern aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers auf der Hand liegen, dass die von der Beklagten verwendeten Bezeichnungen „Standardpaket“ und „Grundpaket“ synonym zu verstehen sein sollen.
C. …