1. Ob eine Frist zur Nacherfüllung angemessen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragspartner. Dies gilt nicht nur für eine nach § 323 I BGB zu setzende Frist, sondern auch für eine Frist, die gemäß § 475d I Nr. 1 BGB abzuwarten ist, nachdem der Käufer den Verkäufer über einen Mangel der Kaufsache unterrichtet hat.
  2. Eine Frist zur Nachbesserung eines Gebrauchtwagens von weniger als 14 Tagen ist jedenfalls dann nicht angemessen, sondern zu kurz, wenn die Mangelbeseitigung eine umfangreiche Diagnostik erfordert und der Verkäufer über keine eigene Werkstatt verfügt und das Fahrzeug daher abholen und in eine Werkstatt bringen muss.

LG Paderborn, Urteil vom 07.05.2025 – 4 O 291/24

Die Klägerin kaufte als Verbraucherin von dem unter der Firma F handelnden Beklagten mit Kaufvertrag vom 20.04.2024 ein gebrauchtes Kraftfahrzeug, einen Hyundai Santa Fe, zum Preis von 7.490 €. Das Fahrzeug war am 09.03.2007 erstzugelassen worden und wies laut Kaufvertrag einen Kilometerstand von 170.000 auf. Es wurde der Klägerin am 27.04.2024 übergeben.

Noch am selben Tag rief die Klägerin den Beklagten an, da es ihrer Behauptung nach bereits auf der Rückfahrt mit dem Fahrzeug zu einer Überhitzung gekommen war. Der Beklagte sandte der Klägerin daraufhin eine SMS-Nachricht, in der er sie über das für das Fahrzeug erforderliche Öl informierte.

Mit E-Mail vom 28.05.2024 teilte die Klägerin dem Beklagten durch die Zeugin Z Beanstandungen am Fahrzeug bezüglich einer Motorüberhitzung mit. Sie forderte den Beklagten zugleich auf, entweder das Fahrzeug abzuholen und die Reparatur in einer Fachwerkstatt durchführen zu lassen, eine Werkstatt in E. mit der Reparatur auf seine Kosten zu beauftragen oder das Fahrzeug zurückzunehmen und ihr den Kaufpreis vollständig zu erstatten. In der Folge vereinbarten die Parteien, dass der Inhaber der Beklagten das Fahrzeug in einer Fachwerkstatt instand setzen lässt.

Am 03.06.2024 teilte die Zeugin Z dem Beklagten per E-Mail mit, dass er das Fahrzeug am nächsten Tag abholen könne, und forderte ihn zur Rückgabe des Fahrzeugs binnen einer Woche auf. Der Beklagte holte das Fahrzeug daraufhin am 05.06.2024 ab.

Mit E-Mail vom 11.06.2024 setzte die Zeugin Z dem Beklagten unter Bezugnahme auf ein mit ihm geführtes Telefonat eine „Nachfrist“ bis zum 17.06.2024, da das Fahrzeug noch nicht instand gesetzt war. Mit Schreiben vom 18.06.2024 erklärte die Klägerin anschließend den Rücktritt von dem mit dem Beklagten geschlossenen Kaufvertrag. Sie forderte den Beklagten, der nach wie vor im Besitz des Fahrzeugs war, auf, ihr den Kaufpreis in Höhe von 7.490 € bis zum 25.06.2024 zurückzuzahlen. Der Beklagte wies den Rücktritt mit E-Mail vom 18.06.2024 zurück. Er führte aus, dass versucht werde, den Mangel des Fahrzeugs so schnell wie möglich zu beheben; die bisherigen Versuche in Bezug auf die Wasserpumpe, den Thermostat und den Kühler seien jedoch erfolglos geblieben.

Daraufhin wurde der Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 03.07.2024 unter Fristsetzung bis zum 17.07.2024 zur Rückzahlung des Kaufpreises und zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 408,99 € aufgefordert. Der Schadensersatzforderung liegt zugrunde, dass das Fahrzeug am 07.05.2024 in einer Werkstatt in E. repariert wurde und der Klägerin hierfür Kosten in Höhe von 408,99 € berechnet wurden.

Mit E-Mail vom 06.07.2024 teilte der Beklagte mit, dass die Reparatur des Fahrzeugs erfolgt sei und dieses ab dem 04.07.2024 abgeholt werden könne.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Zahlung von 7.490 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs, in Anspruch genommen und die Feststellung verlangt, dass der Beklagte bereits im Besitz des Fahrzeugs sei. Außerdem hat sie von dem Beklagten die Zahlung von (408,99 € + 180 € =) 588,99 € nebst Zinsen verlangt. Insoweit hat die Klägerin zum einen behauptet, die Reparatur des Fahrzeugs in der Werkstatt in E., die 408,99 € gekostet habe, sei nach Absprache mit dem Beklagten in dessen Auftrag erfolgt. Der Beklagte habe ihr geraten, sich wegen des Überhitzungsproblems an die Werkstatt zu wenden, da sie ohnehin vorgehabt habe, dort kleinere Mängel beheben zu lassen. Die Reparaturschritte seien anschließend telefonisch mit dem Beklagten abgestimmt und die Arbeiten ausgeführt worden. Über den Zustand des Fahrzeugs sei der Beklagte stets informiert worden. Zum anderen hat die Klägerin geltend gemacht, dass sie mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug im Urlaub in den Niederlanden liegen geblieben sei und es habe abschleppen lassen müssen. Dafür seien Kosten in Höhe von 180 € angefallen. Schließlich hat die Klägerin von dem Beklagten den Ersatz vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 800,39 € begehrt.

Der Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und widerklagend den Ersatz außergerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 332,80 € nebst Zinsen verlangt. Er hält den Rücktritt der Klägerin vom Kaufvertrag für unwirksam, da sie ihm – entgegen ihrer Auffassung – keine angemessene Frist zur Nachbesserung des Fahrzeugs gesetzt habe. Darüber hinaus behauptet der Beklagte, er habe keine Kenntnis von der Reparatur des Fahrzeugs in der Werkstatt in E. gehabt. Dementsprechend habe er diese Reparatur auch nicht freigegeben. Auch davon, dass das Fahrzeug – wie die Klägerin behauptet – liegen geblieben sei und habe abgeschleppt werden müssen, habe er keine Kenntnis gehabt.

Die Klage hatte lediglich hinsichtlich der von der Klägerin ersetzt verlangten Abschleppkosten Erfolg. Die Widerklage war hingegen erfolgreich.

Aus den Gründen: I. … 1. Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der mit dem Antrag zu 1 begehrte Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 7.490 € Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs, insbesondere nicht aus § 346 I BGB in Verbindung mit § 437 Nr. 2 Fall 1, §§ 434 I, 323 I BGB, zu.

Die Voraussetzungen des Rücktritts sind vorliegend nicht erfüllt.

Im Grundsatz setzt das Bestehen eines Rücktrittsrechts voraus, dass angesichts eines bei Übergabe an dem Kaufgegenstand bestehenden Mangels dem Verkäufer nach § 323 I BGB erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde. Bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB) zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher – wie hier – nimmt § 475d I BGB Ausnahmen von der Bestimmung einer Nacherfüllungsfrist vor. Nach § 475 I Nr. 1 BGB bedarf es einer Fristsetzung zur Nacherfüllung insbesondere nicht, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung trotz Ablaufs einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, nicht vorgenommen hat.

Für die Darlegung der Umstände, die das Rücktrittsrecht begründen, ist die Klägerin nach den allgemeinen Regeln darlegungs- und beweisbelastet.

Nach dem Ergebnis der Parteianhörung und Beweisaufnahme, basierend auf der Vernehmung der Zeugen Z und W, ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass dem Beklagten vor der Erklärung des Rücktritts am 18.06.2024 in angemessener Weise die Möglichkeit der Nachbesserung eingeräumt worden ist, weswegen ein Rücktritt am 18.06.2024 nicht wirksam erfolgen konnte. Denn nach dem Ergebnis der Parteianhörung und der Zeugenvernehmung steht fest, dass, nachdem die Parteien sich infolge der E-Mail vom 28.05.2024 darauf geeinigt hatten, dass der Beklagte das Fahrzeug zur Reparatur bei dem Autoservice W abholt, eine Abholung am 05.06.2024 zur Verbringung in die Reparatur erfolgt ist. Da nachfolgend in der Reparaturwerkstatt zunächst nach der Ursache der Beanstandung gesucht werden musste und der Beklagte der Klägerin auch mitteilte, dass er mehr Zeit benötige, bestand für ihn am 18.06.2024 noch eine Nacherfüllungsmöglichkeit, weswegen der Rücktritt zu diesem Zeitpunkt nicht wirksam erfolgen konnte.

Bei der Frage, ob eine Frist angemessen ist, sind die Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der Vertragspartner zu beachten. Eine zu kurz gesetzte Frist setzt eine längere, angemessene Frist in Lauf. Die Frist muss zudem den Schuldner in die Lage versetzen, die bereits begonnene Leistung zu vollenden (BGH, Urt. v. 21.06.1985 – V ZR 134/84, NJW 1985, 2640; BeckOK-BGB/​Lorenz, Stand: 01.02.2025, § 281 Rn. 17 f. m. w. N.; Grüneberg/​Grüneberg, BGB, 82. Aufl. [2023], § 281 Rn. 10 m. w. N.). Diese Grundsätze zur Angemessenheit der Frist gelten auch im Rahmen des § 475d I Nr. 1 BGB, wonach zwar keine ausdrückliche Fristsetzung erforderlich ist, jedoch ab Unterrichtung über den Mangel eine angemessene Frist zur Nacherfüllung vergangen sein muss (vgl. dazu nur Grüneberg/​Weidenkaff, BGB, 82. Aufl. [2023], § 475d Rn. 3).

Soweit die Klägerin zunächst erklärt hat, sie habe bereits auf der Rückfahrt von dem Beklagten bei Übernahme des Fahrzeugs am 27.04.2024 bei dem Beklagten angerufen, ist der Anruf als solcher zwischen den Parteien unstreitig. Die Klägerin hat dazu jedoch in der mündlichen Verhandlung nur bekundet, sie habe dem Beklagten gesagt, dass an dem Fahrzeug etwas nicht in Ordnung sei. Der Beklagte habe ihr noch ein Foto für das Motoröl geschickt, das nachgefüllt werden musste. Zudem habe sie aus anderen Gründen in die Werkstatt in E. fahren wollen, und der Beklagte habe in diesem Zusammenhang ihr geraten, dann auch dafür in die Werkstatt zu fahren, um zu sehen, was mit dem Fahrzeug sei. Betreffend dieses Telefonat am 27.04.2024 hat der Beklagte erklärt, dabei sei es nur um die Tankanzeige, die kaputt gewesen sei, und um die Nachfrage nach dem richtigen Motoröl gegangen. Dazu habe er der Klägerin auch noch das betreffende Foto geschickt. Die Überhitzung sei bei dem Telefonat gar kein Thema gewesen.

Zur Überzeugung des Gerichts lässt sich daher nur feststellen, dass die Parteien am 27.04.2024 telefoniert haben und der Beklagte der Klägerin einen Hinweis zum richtigen Nachfüllen des Motoröls erteilt hat. Zum weiteren Verlauf hat die Klägerin erklärt, erst am 28.05.2024 bei dem Beklagten zusammen mit der Zeugin Z angerufen zu haben, und auch der Beklagte hat erklärt, von der Klägerin erst wieder etwas gehört zu haben, als ihm der Kostenvoranschlag vom 22.05.2024 übersandt worden sei, mithin mit der E-Mail vom 28.05.2024. Danach ist aber bereits nicht ersichtlich, dass der Beklagte am 27.04.2024 auch nur in einer nach § 475d I Nr. 1 BGB erforderlichen Weise über einen Mangel unterrichtet worden wäre, der den Beginn des angemessenen Zeitraums zur Durchführung von Nacherfüllungsarbeiten in Gang gesetzt hätte. Denn angesichts des Umstands, dass der der Beklagte der Klägerin die Bezeichnung des Öls, das nachzufüllen sei, genannt hat und nachfolgend zunächst nichts weiter von der Klägerin gehört hat, bestand für ihn keinerlei Anlass zu glauben, es seien Nacherfüllungsarbeiten erforderlich. Vielmehr durfte angesichts des Verlaufs der Beklagte zunächst berechtigterweise davon ausgehen, keine weitere Veranlassung zum Handeln zu haben.

Erst mit der E-Mail vom 28.05.2024 ist der Beklagte sodann konkret über die bestehende Motorüberhitzung informiert worden, und ihm wurden mehrere Möglichkeiten der Nachbesserung vorgeschlagen, wobei nachfolgend unstreitig sich die Parteien dahin einigten, dass der Beklagte das Fahrzeug abholt und in einer Werkstatt bei sich reparieren lässt. Dass etwa telefonisch bereits frühzeitiger konkrete Beanstandungen erhoben wurden, hat die Klägerin nicht beweisen können. So hat insbesondere die Zeugin Z, die die Korrespondenz mit dem Beklagten maßgeblich geführt hat, lediglich bekundet, erst etwa drei bis vier Wochen nach Fahrzeugübergabe mit der Sache befasst gewesen zu sein, und insoweit auf die E-Mail vom 28.05.2024 Bezug genommen. Über die aus den vorgelegten E-Mails hinausgehende Erkenntnisse konnte aus der Aussage der Zeugin Z nicht gewonnen werden.

Da im Grundsatz ohne anderweitige Vereinbarung die Klägerin das Fahrzeug zur Nacherfüllung bei dem Beklagten hätte vorstellen müssen und zudem mit der E-Mail vom 28.05.2024 mehrere Möglichkeiten der Behebung der Beanstandungen vorgeschlagen wurden, bestand für den Beklagten nicht bereits ab dem 28.05.2024 die Möglichkeit der Nachbesserung, sondern erst – nach erfolgter Einigung über die Abholung – mit der Abholung am 05.06.2024.

Soweit sodann in der E-Mail vom 03.06.2024 zunächst die Rückgabe des Fahrzeugs binnen einer Woche verlangt wurde und zuletzt eine Frist zur Reparatur bis zum 17.06.2024 gesetzt wurde, war diese Fristsetzung unter Berücksichtigung der wechselseitigen Parteiinteressen im konkreten Fall erkennbar zu kurz bemessen. So hat bereits die Zeugin Z selber in ihrer E-Mail vom 28.05.2024 betreffend die Motorüberhitzung ausgeführt, es gebe „zahlreiche Möglichkeiten“ (E-Mail vom 28.05.2024, Anlage K5), warum der Motor überhitze. Damit bestand auch auf Klägerseite das Bewusstsein, dass für die Reparatur eine umfangreiche Diagnostik zunächst zu erfolgen hatte, die denknotwendig damit auch einen gewissen Zeitraum beansprucht. In diesem Zusammenhang ist für die Angemessenheit des erforderlichen Nacherfüllungszeitraums auch zu beachten, dass der Beklagte das Fahrzeug abholen und dann in eine Werkstatt bringen musste, sodass allein aufgrund dieser Umstände ein gewisser Zeitlauf erforderlich war. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Klägerin im Termin erklärt hat, der Beklagte habe sie noch am 13.06.2024 angerufen und erklärt, dass er zur Reparatur mehr Zeit benötige. Zudem hat ein weiteres Telefonat, wie auch von der Zeugin Z bestätigt, am 17.06.2024 stattgefunden, wobei sich dessen Inhalt nicht mehr aufklären ließ. Der Beklagte hat zudem zur Reparatur erklärt, es sei zunächst versucht worden, ob der Kühler oder der Turbolader die Beanstandung verursache. Im Ergebnis sei festgestellt worden, dass das Problem die Kopfdichtung gewesen sei. Das Fahrzeug sei dann am 04.07.2024 abholbereit gewesen.

Aus alledem folgt, dass jedenfalls am 18.06.2024, als der Rücktritt erklärt wurde, dem Beklagten noch die Möglichkeit der Nacherfüllung zustand, weil seit der Abholung am 05.06.2024 weniger als 14 Tage vergangen waren und im vorliegenden Fall angesichts des Fahrzeugtransports, der zunächst erforderlichen Fahrzeugdiagnostik zur Ursachenfeststellung der Beanstandung und der Reparatur in einer nicht zum Betrieb des Beklagten gehörenden Werkstatt jedenfalls am 18.06.2024 noch die Nacherfüllungsmöglichkeit bestand. Nachfolgend ist das Fahrzeug seit dem 04.07.2024 unstreitig abholbereit.

Mangels Hauptanspruch besteht auch der mit dem Antrag zu 1 begehrte Zinsanspruch nicht.

2. Da mit den Ausführungen zur vorstehenden Ziffer 1 ein Rücktritt nicht wirksam erklärt ist, besteht auch kein Raum für die mit dem Antrag zu 2 begehrte Feststellung, sodass die Klage auch insoweit unbegründet ist.

3. Die Klage ist mit dem Antrag zu 3 – Schadensersatz in Höhe von 588,99 € – nur in Höhe von 180 € aus § 437 Nr. 3 Fall 1, §§ 434 I, 280 I BGB betreffend den begehrten Ersatz für die Abschleppkosten begründet.

Denn die Abschleppkosten in Höhe von 180 € sind zur Überzeugung des Gerichts entstanden, weil die Klägerin aufgrund des bestehenden Mangels am Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs mit diesem in den Niederlanden liegen blieb und in der Folge das Fahrzeug abgeschleppt werden musste. Dass die Klägerin in den Niederlanden mit dem Fahrzeug aufgrund der Motorprobleme liegen blieb, hat sie im Termin glaubhaft bekundet. Dazu hat sie nachvollziehbar und widerspruchsfrei angegeben, sie sei am 11.05.2024 in den Niederlanden mit dem Fahrzeug liegen geblieben. Dieses Datum ergibt sich auch aus der mit der Klage überreichten Rechnung über das Abschleppen. Das Fahrzeug sei dann im Ergebnis vom ADAC nach Hause transportiert worden. Diesen qualifizierten Bekundungen der Klägerin im Hinblick auf die erfolgte Abschleppung des Fahrzeuges aus den Niederlanden ist der Beklagte zuletzt im Termin auch nicht mehr hinreichend entgegengetreten.

Dass an dem Motor des Fahrzeugs zudem eine Beanstandung bei Übergabe bestand, ist im Ergebnis auch von dem Beklagten zuletzt nicht in Abrede gestellt worden, der sich gegenüber der Klägerin zur Reparatur bereit erklärt hat und zuletzt im Termin bekundet hat, es sei festgestellt worden, dass das Problem an der Kopfdichtung bestanden habe.

Die Abschleppkosten sind der Klägerin als Mangelfolgeschaden vorliegend nach § 280 I BGB auch ohne Fristsetzung ersatzfähig. Eine Exkulpation nach § 280 I 2 BGB ist nicht erfolgt.

Die hierauf begehrten Rechtshängigkeitszinsen (§§ 291, 288 I 2 BGB) stehen der Klägerin ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag, dem 18.08.2024 (§ 187 I BGB analog), zu.

Soweit zudem die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 408,99 € für die Reparaturrechnung der Firma Autoservice W vom 07.05.2024 in dieser Höhe verlangt, steht ihr dieser Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht aus § 437 Nr. 3 Fall 1, §§ 434 I, 280 I, III, 281 BGB, zu.

Auch insoweit fehlt es zunächst an der Einräumung einer Nacherfüllungsmöglichkeit gegenüber dem Beklagten. Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die vorstehenden Ausführungen zu Ziffer 1 Bezug genommen. Im Hinblick auf das Telefonat vom 27.04.2024 ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin den Beklagten über die konkreten Beanstandungen, die Gegenstand der Reparatur vom 07.05.2024 waren, auch nur in Kenntnis gesetzt hat. Vielmehr ließ sich den Bekundungen der Parteien nur entnehmen, dass letztendlich Informationen zu dem zu verwendenden Motoröl ausgetauscht wurden. Auch im Übrigen ist es der Klägerin nicht gelungen, darzulegen und zu beweisen, dass sie nach dem 27.04.2024 bis zur Reparatur am 07.05.2024 die konkreten Beanstandungen gegenüber dem Beklagten erhoben hat. Soweit die Tankanzeige beziehungsweise der Tankgeber Gegenstand der Rechnung ist, hat die Klägerin nicht einmal selber behauptet, diese gegenüber dem Beklagten beanstandet zu haben, und der Beklagte hat dagegen bekundet, er habe diese selber reparieren wollen.

Soweit die Klägerin zudem behauptet hat, die Reparatur sei im Auftrag und nach Freigabe des Beklagten erfolgt, und demnach eine individualvertragliche Vereinbarung der Parteien zur Reparatur hätte erfolgt sein können, hat sich diese Behauptung der Klägerin, für die sie nach den allgemeinen Regeln darlegungs- und beweisbelastet ist, nach dem Ergebnis der Parteianhörung und Beweisaufnahme nicht erwiesen.

Soweit die Klägerin bekundet hat, am 27.04.2024 habe sie dem Beklagten telefonisch mitgeteilt, dass sie wegen anderer „Sachen“ (S. 3 der Sitzungsniederschrift vom 14.04.2025) noch in die Werkstatt nach E. fahren wolle, und der Beklagte ihr in diesem Zusammenhang gesagt habe, dass sie dann auch „dafür“ (S. 3 der Sitzungsniederschrift vom 14.04.2025) in die Werkstatt fahren solle, kann daraus nicht auf die Freigabe der Reparatur durch die Beklagte geschlossen werden. Dem Telefonat kann kein konkreter bindender Erklärungswille dahin entnommen werden, dass der Beklagte für die Reparaturrechnung vom 07.05.2024 einstehen wollte. Denn es lässt sich den Bekundungen der Klägerin schon nicht entnehmen, was sie konkret gegenüber dem Beklagten beanstandet hat. Der Beklagte hat dagegen bestritten, der Klägerin mitgeteilt zu haben, sie solle die Firma W mit der Reparatur beauftragen.

Auch der von der Klägerin benannte Zeuge W, in dessen Werkstatt die streitgegenständliche Reparatur durchgeführt wurde, hat die Behauptung der Klägerin zur Freigabe der Reparatur durch die Beklagte nicht bestätigt. Er hat vielmehr erklärt, die Reparatur habe die Klägerin bei ihm beauftragt und er wisse nichts von einer Freigabe der Reparatur durch den Beklagten.

Der auf den Betrag von 408,99 € begehrte Zinsanspruch seit dem 18.07.2024 besteht mangels Hauptanspruch nicht.

4. Die Klage ist auch mit dem Antrag zu 4 – Zahlung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 800,39 € – unbegründet. Ein Anspruch besteht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht aus § 280 I BGB. Denn vorgerichtlich sind diese Kosten ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von (7.490 € [Kaufpreisrückforderung] + 408,99 € [Reparaturkosten]) = 7.898,99 € entstanden. Betreffend die Kaufpreisrückforderung nach Rücktritt und die Reparaturkosten stand der Klägerin jedoch kein Anspruch zu, sodass insoweit auch keine vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ersatzfähig sind. Soweit es die Abschleppkosten betrifft, sind diese erst Gegenstand der gerichtlichen Geltendmachung gewesen.

5. Die Widerklage ist dagegen begründet. Dem Beklagten steht gegen die Klägerin nach § 280 I BGB ein Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten zu, weil die Inanspruchnahme rechtsanwaltlicher Hilfe zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war.

Denn auf seine selbst verfasste E-Mail vom 18.06.2024, mit der der Beklagte den Rücktritt zurückgewiesen hat, ist er weiter in Anspruch genommen worden. In der Folge erfolgte mit Schreiben vom 17.07.2024 noch vor Eingang der Klage vom 25.07.2024 eine vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit. Angesichts eines Gegenstandswerts in Höhe von (7.490,00 € [Kaufpreisrückforderung] + 408,99 € [Reparaturkosten] =) 7.898,99 € betrug die einfache Geschäftsgebühr 502 €, sodass eine 0,65-fache Geschäftsgebühr 326,30 € beträgt. Hinzuzurechnen ist die Pauschale (Nr. 7002 VV RVG) in Höhe von 20 €, sodass jedenfalls ein Betrag in Höhe von 332,80 € – wie beantragt – ersatzfähig ist.

Der hierauf begehrte Zinsanspruch (§§ 291, 288 I 2 BGB) besteht ab dem 28.09.2024, wobei der Antrag dahin auszulegen war, dass Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz begehrt werden.

II. Die Nebenentscheidungen folgen hinsichtlich der Kosten aus § 92 II Nr. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. …

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