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Probleme beim Autokauf?

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Kategorie: Allgemeines

Kein einheitlicher Erfüllungsort nach Widerruf eines mit einem Kfz-Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrags

Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines mit einem Kfz-Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist dieser Vertrag nicht einheitlich dort rückabzuwickeln, wo sich das Fahrzeug vertragsgemäß befindet. Erfüllungsort der die Bank treffenden Rückgewährpflicht ist vielmehr der Sitz der Bank. Dieser steht ohnehin so lange ein Leistungsverweigerungsrecht zu, bis sie das finanzierte Fahrzeug von dem – vorleistungspflichtigen – Verbraucher zurückerhalten hat.

OLG Stuttgart, Urteil vom 04.05.2021 – 6 U 769/20

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Sekundäre Darlegungslast der Volkswagen AG im VW-Abgasskandal – § 826 BGB

Zur sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem beklagten Fahrzeughersteller getroffen und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte.

BGH, Urteil vom 04.05.2021 – VI ZR 81/20

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Schaden trotz Weiterveräußerung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs

Der Schaden, den der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs erlitten hat, entfällt nicht dadurch, dass er das Fahrzeug weiterveräußert. Denn dieser Schaden liegt im Abschluss des ungewollten Kaufvertrags über das Fahrzeug; er wird durch dessen Veräußerung allenfalls zum Teil kompensiert.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.05.2021 – 17 U 31/20

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Keine vollständige Verjährung von Schadensersatzansprüchen im VW-Abgasskandal – § 852 BGB

  1. Die Volkswagen AG schuldet dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neu- oder Gebrauchtwagens auch dann noch gemäß §§ 826, 31 BGB Schadensersatz, wenn dieser Anspruch nach §§ 195, 199 I BGB verjährt ist. Das ergibt sich aus § 852 Satz 1 BGB, der nicht zugunsten der Volkswagen AG teleologisch zu reduzieren ist (im Anschluss an OLG Oldenburg, Urt. v. 02.03.2021 – 12 U 161/20, BeckRS 2021, 3326 Rn. 32 ff.; OLG Stuttgart, Urt. v. 09.03.2021 – 10 U 339/20, BeckRS 2021, 5075 Rn. 52).
  2. Nach § 852 Satz 1 BGB ist der Ersatzpflichtige, der durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat, auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt zehn Jahre nach seiner Entstehung (§ 852 Satz 2 BGB).
  3. § 852 Satz 1 BGB lässt den deliktischen Charakter des Anspruchs (hier: aus § 826 BGB) unberührt. Die Vorschrift enthält keine Rechtsgrundverweisung auf die §§ 812 ff. BGB, sondern eine bloße Rechtsfolgenverweisung auf die §§ 818 ff. BGB (vgl. BGH, Urt. v. 14.02.1978 – X ZR 19/76, BGHZ 71, 86 = NJW 1978, 1377, 1379 f. – Fahrradgepäckträger II).

LG Trier, Urteil vom 28.04.2021 – 5 O 545/20

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Unzulässige Abschalteinrichtung bei einem Audi Q7 3.0 TDI – § 826 BGB

  1. Ein Kraftfahrzeug – hier: ein Audi Q7 3.0 TDI –, das bei seiner Herstellung mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung i. S. von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 II der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 versehen wurde, ist mangelhaft, weil wegen der Gefahr einer behördlichen Betriebbeschränkung oder -untersagung (§ 5 I FZV) sein weiterer (ungestörter) Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr nicht gewährleistet ist und sich das Fahrzeug daher nicht für die gewöhnliche Verwendung i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB eignet (vgl. BGH, Beschl. v. 08.01.2019 – VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133 Rn. 17 ff.).
  2. Dass ein Fahrzeughersteller – hier: die AUDI AG – bewusst „serienmäßig“ mit einem Sachmangel versehene Fahrzeuge in den Verkehr bringt, ist jedenfalls dann sittenwidrig i. S. von § 826 BGB, wenn die Mangelhaftigkeit evident ist. Das ist der Fall, wenn die Verwendung der Abschalteinrichtung ganz offensichtlich nicht gemäß Art. 5 II 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausnahmsweise zulässig ist.

LG Berlin, Urteil vom 23.04.2021 – 3 O 550/20

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Verursachung neuer Mängel bei der Nachbesserung eines Kraftfahrzeugs

  1. Verursacht der Verkäufer bei der Nachbesserung der Kaufsache (§ 439 I Fall 1 BGB) einen neuen Mangel, der folglich bei Gefahrübergang (§ 446 Satz 1 BGB) noch nicht vorhanden war, ist § 437 BGB weder direkt noch analog anwendbar.
  2. Ein Verkäufer, der bei der Nachbesserung einen neuen Mangel verursacht, verletzt aber in aller Regel die aus § 241 II BGB resultierende Nebenpflicht, auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Käufers Rücksicht zu nehmen. Der Käufer hat deshalb wegen des neuen Mangels ein Rücktrittsrecht, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist (§ 324 BGB), und er kann gegebenenfalls die Rückabwicklung des Kaufvertrags unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes statt der ganzen Leistung verlangen (§§ 280 I, III, 282 BGB).

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.04.2021 – 2 U 46/20

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Bemessung der anzurechnenden Nutzungsvorteile im VW-Abgasskandal

  1. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs, der gegen die – nicht am Kaufvertrag beteiligte – Volkswagen AG einen Anspruch auf Schadensersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§§ 826, 31 BGB) hat, muss sich im Wege des Vorteilsausgleichs die von ihm gezogenen Nutzungen anrechnen lassen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 = juris Rn. 64 ff.).
  2. Die anzurechnenden Nutzungsvorteile können bemessen werden, indem der Bruttokaufpreis des Fahrzeugs durch die im Erwerbszeitpunkt voraussichtliche Restlaufleistung geteilt und dieser Wert mit den tatsächlich gefahrenen Kilometern multipliziert wird („lineare Teilwertabschreibung“; vgl. BGH, Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 = juris Rn. 80 m. w. Nachw.). Regelmäßig vorzugswürdig ist indes eine Schätzung der Nutzungsvorteile, bei der der durch die vertragliche Gegenleistung bestimmte objektive Wert des Fahrzeugs mit dem – von einem Sachverständigen ermittelten – aktuellen Fahrzeugwert vergleichen wird.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 21.04.2021 – 17 U 477/19

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Zur Haftung der Daimler AG bei Rückruf eines Pkw durch das Kraftfahrt-Bundesamt

  1. Der bloße Umstand, dass ein Pkw von einem verpflichtenden Rückruf betroffen ist, weil in dem Fahrzeug nach Auffassung des Kraftfahrt-Bundesamtes eine unzulässige Abschalteinrichtung (hier: in Gestalt eines geregelten Kühlmittelthermostats) installiert ist, begründet keine deliktische Haftung des Fahrzeug- bzw. Motorherstellers.
  2. Zur – hier verneinten – deliktischen Haftung der Daimler AG wegen der Verwendung eines geregelten Kühlmittelthermostats.

OLG Celle, Urteil vom 14.04.2021 – 7 U 1955/19

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Ersatz von Finanzierungskosten im VW-Abgasskandal

Zum Umfang der Haftung eines Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall (hier: Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten, Feststellung des Annahmeverzugs).

BGH, Urteil vom 13.04.2021 – VI ZR 274/20

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Kauf eines vom VW-Abgasskandal betroffenen ŠKODA-Fahrzeugs nach Ad-hoc-Mitteilung

Für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig i. S. von § 826 BGB ist in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln und das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen.

BGH, Urteil vom 13.04.2021 – VI ZR 276/20

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