Kategorie: Allgemeines
Eine erfolgloser Nacherfüllungsversuch führt jedenfalls hinsichtlich des Mangels, dem der Versuch galt, dazu, dass die Verjährung der Mängelansprüche des Käufers erneut beginnt.
AG Frankfurt a. M., Urteil vom 11.01.2008 – 32 C 1639/07-48
Mehr lesen »
Der Käufer ist im Regelfall berechtigt, den Kaufpreis sofort – ohne vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung – zu mindern, wenn der Verkäufer ihm einen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrages arglistig verschwiegen hat (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 08.12.2006 – V ZR 249/05, NJW 2007, 835). In einem solchen Fall ist die für die Beseitigung eines Mangels erforderliche Vertrauensgrundlage in der Regel auch dann beschädigt, wenn die Mangelbeseitigung durch einen vom Verkäufer zu beauftragenden Dritten vorzunehmen ist.
BGH, Urteil vom 09.01.2008 – VIII ZR 210/06
Mehr lesen »
Gewährt ein Fahrzeughersteller Neuwagenkäufern zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungsrechten formularmäßig eine Garantie für die Haltbarkeit des Fahrzeugs (hier: Durchrostungsgarantie), liegt eine unangemessene Benachteiligung der Kunden (§ 307 I BGB) nicht darin, dass der Hersteller die Leistungen aus der Garantie zum Zweck der Kundenbindung von der regelmäßigen Wartung des Fahrzeugs in seinen Vertragswerkstätten abhängig macht.
BGH, Urteil vom 12.12.2007 – VIII ZR 187/06
Mehr lesen »
-
Durch den Rücktritt vom Kaufvertrag wird ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung auch insoweit nicht ausgeschlossen, als es um den Ersatz eines Nutzungsausfallschadens geht, der dadurch entstanden ist, dass dem Käufer infolge des Mangels der Kaufsache deren Nutzung entgeht; dies gilt auch für einen infolge der Rückgabe der mangelhaften Sache entstandenen Nutzungsausfall.
-
Bei der Feststellung, ob dem Käufer durch die (aufgrund des Rücktritts erfolgte) Rückgabe der mangelhaften Sache ein Vermögensschaden wegen Nutzungsausfalls entstanden ist, sind die vermögensmäßigen Folgen des Rücktritts nach den allgemeinen Regeln zu berücksichtigen.
BGH, Urteil vom 28.11.2007 – VIII ZR 16/07
Mehr lesen »
-
Die Angabe eines Kfz-Verkäufers im Rahmen einer eBay-Auktion, das Fahrzeug verfüge über eine bestimmte Ausstattung – hier: eine Sitzheizung – führt zu einer entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB), wenn der Verkäufer von dieser Angabe vor Abschluss des Kaufvertrags nicht abrückt. Das gilt auch dann, wenn die Parteien nach dem Abschluss des bereits mit dem Ende der eBay-Auktion zustande gekommenen Kaufvertrag einen weiteren Kaufvertrag schließen, in dem das Ausstattungsmerkmal nicht erwähnt wird, und anzunehmen ist, dass der zweite Kaufvertrag den ersten nicht vollständig ersetzen, sondern lediglich punktuell modifizieren soll.
-
Ein pauschaler Gewährleistungsausschluss in einem Kfz-Kaufvertrag gilt nicht für einen Mangel, der darin besteht, dass das Fahrzeug nicht die i. S. von § 434 I 1 BGB vereinbarte Beschaffenheit hat. Deshalb kann der Verkäufer nicht einerseits angeben, dass das Fahrzeug über eine bestimmte Ausstattung – hier: eine Sitzheizung – verfüge, und sich andererseits mit Erfolg auf den Gewährleistungsausschluss berufen, wenn das zugesagte Ausstattungsmerkmal tatsächlich fehlt.
-
Die in der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache liegende Pflichtverletzung des Verkäufers ist in der Regel dann nicht unerheblich i.S. von § 323 V 2 BGB, wenn dem Verkäufer bezüglich des Mangels Arglist zur Last fällt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 24.03.2006 – V ZR 173/05, BGHZ 167, 19 = NJW 2006, 1960 Rn. 11). Dafür genügt es, dass ein Kfz-Verkäufer „ins Blaue hinein“ angibt, das Fahrzeug verfüge über eine bestimmte Ausstattung – hier: eine Sitzheizung –, obwohl diese tatsächlich nicht vorhanden ist. In einem solchen Fall muss der Käufer dem Verkäufer gemäß § 440 Satz 1 Fall 3 BGB regelmäßig keine Frist zur Nacherfüllung setzen; vielmehr ist ihm eine Nacherfüllung durch denjenigen, der ihn zuvor arglistig getäuscht hat, unzumutbar.
-
Auch bei einem vergleichsweise alten Gebrauchtwagen ist das Fehlen einer zugesagten Sitzheizung ein Mangel i. S. von § 434 I 1 BGB, der einen Rücktritt des Klägers vom Kaufvertrag und die Rückabwicklung dieses Vertrags rechtfertigt.
LG Bielefeld, Urteil vom 31.10.2007 – 21 S 170/07
Mehr lesen »
-
Der Nachbesserungsanspruch des Käufers ist erst dann erfüllt, wenn der Mangel vollständig und dauerhaft beseitigt ist. Mit einer nur vorübergehenden Besserung ist dem Käufer nicht gedient.
-
Aus der Art der Sache oder des Mangels sowie aus den sonstigen Umständen kann sich ergeben, dass ein Käufer mehr als zwei Nachbesserungsversuche abwarten muss, bevor er vom Vertrag zurücktreten kann. Bei technisch besonders komplizierten Geräten oder schwer zu behebenden Mängeln können einem Verkäufer mehr als zwei Versuche zuzubilligen sein.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2007 – I-1 U 59/07
Mehr lesen »
Eine Klausel in einem vom Garantiegeber formularmäßig verwendeten Gebrauchtwagengarantievertrag, die für den Fall, dass der Garantienehmer die vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nicht durchführen lässt, die Leistungspflicht des Garantiegebers unabhängig von der Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden ausschließt, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam (im Anschluss an BGH, Urt. v. 24.04.1991 – VIII ZR 180/90, NJW-RR 1991, 1013).
BGH, Urteil vom 17.10.2007 – VIII ZR 251/06
Mehr lesen »
Berechtigt ein Kfz-Kaufvertrag den Käufer, den Kaufpreis in Raten zu zahlen (Abzahlungskauf), und behält sich der Verkäufer das Eigentum an dem Fahrzeug bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vor, so stellt es keinen Rechtsmangel i. S. des § 435 BGB dar, dass das Fahrzeug bei Abschluss des Kaufvertrags oder bei der Übergabe an den Käufer nicht im Eigentum des Verkäufers steht.
OLG Brandenburg, Urteil vom 16.10.2007 – 11 U 86/07
Mehr lesen »
Durch Verhandlungen zwischen Käufer und Verkäufer wird die Verjährung im Gewährleistungsrecht nur in Bezug auf den Mangel gehemmt, der Gegenstand der Verhandlungen war.
OLG Brandenburg, Urteil vom 10.10.2007 – 3 U 33/07
Mehr lesen »
Der Käufer eines Pkw hat unabhängig von den Voraussetzungen des Verzugs Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung, wenn der Verkäufer die Lieferung der mangelhaften Sache gemäß § 276 BGB zu vertreten hat (§§ 437 Nr. 3, 280 I BGB).
LG Krefeld, Urteil vom 24.09.2007 – 1 S 21/07
Mehr lesen »