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Probleme beim Autokauf?

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Kategorie: Allgemeines

Kein einheitlicher Erfüllungsort nach Rücktritt vom Kaufvertrag

Nach einem Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag sind die gegenseitigen Rückgewährpflichten entgegen der herrschenden Meinung nicht einheitlich dort zu erfüllen, wo sich die Kaufsache im Zeitpunkt des Rücktritts vertragsgemäß befand. Vielmehr ist der Erfüllungsort für jede einzelne Pflicht des Rückgewährschuldverhältnisses gesondert zu bestimmen, was regelmäßig dazu führt, dass die Pflicht zur Rückzahlung des Kaufpreises dort zu erfüllen ist, wo der Verkäufer seinen (Wohn-)Sitz hat.

AG Bergisch Gladbach, Urteil vom 21.05.2008 – 62 C 267/07

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Maßstab für die technische Beurteilung der Funktionstauglichkeit eines Fahrzeugs

  1. Für die Frage, ob ein Fahrzeug eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB), ist auf den – objektiv berechtigten – Erwartungshorizont eines Durchschnittskäufers abzustellen. Vergleichsmaßstab ist dabei die übliche Beschaffenheit bei Sachen gleicher Art, also auch bei Sachen anderer Hersteller mit demselben Qualitätsstandard (z. B. Material, Fahrzeugklasse).
  2. Den Maßstab für die technische Beurteilung der Funktionstauglichkeit eines Fahrzeugs bildet ein Vergleich mit anderen typgleichen Fahrzeugen unter Berücksichtigung des jeweiligen Stands der Technik.

OLG Hamm, Urteil vom 15.05.2008 – 28 U 145/07

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Beschränkungen der Ladenvollmacht (§ 56 HGB) gegenüber Dritten

Der Niederlassungsleiter eines Autohauses gilt nach § 56 HGB grundsätzlich als ermächtigt, Barzahlungen von Kunden in Empfang zu nehmen. Beschränkungen dieser Ladenvollmacht muss ein Kunde nur gegen sich gelten lassen, wenn er sie kannte oder kennen musste. Das ist nicht ohne Weiteres deshalb der Fall, weil es „im Kleingedruckten“ einer Auftragsbestätigung ohne drucktechnische Hervorhebung heißt, „Verkaufsangestellte“ seien „nur bei schriftlicher Ermächtigung zur Annahme von Zahlungen befugt“.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2008 – I-1 U 239/07

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Rücktrittsrecht bei vertragswidriger Motorisierung eines Wohnmobils

  1. Ein Wohnmobil, das entgegen dem Kaufvertrag nicht mit einem TDCI-Motor, sondern mit einem TDE-Motor ausgerüstet ist, weist jedenfalls dann, wenn der Käufer auf die Motorisierung großen Wert gelegt hat, einen erheblichen Sachmangel auf, der grundsätzlich zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.
  2. Ob ein nur unerheblicher Mangel vorliegt, der einen Rücktritt vom Kaufvertrag ausschließt, ist durch eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Interessenabwägung zu ermitteln. Grundsätzlich hat das Interesse des Käufers an einer Rückabwicklung des Vertrags Vorrang vor den Interessen des Verkäufers. Das gilt umso mehr, wenn die Kaufsache deshalb mangelhaft ist, weil sie nicht die vertraglich ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit hat.
  3. Die bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Wohnmobil anzurechnenden Gebrauchsvorteile sind nicht allein aufgrund der bisherigen Fahrleistung zu bemessen. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass Wohnmobile in mehr oder weniger erheblichem Umfang auch während der Standzeiten benutzt werden.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2008 – I-1 U 273/07

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Entschädigung für Nutzungsausfall nach Lieferung eines mangelhaften Kfz

  1. Die Leckage der Kraftstoffzuleitung im Motorraum, die einen Brandschaden verursacht, aufgrund dessen das Fahrzeug unbrauchbar wird, stellt auch bei einem zehn Jahre alten Gebrauchtwagen keinen gewöhnlichen Verschleiß, sondern einen Sachmangel dar. Denn auch der Käufer eines zehn Jahre alten Fahrzeugs darf erwarten, dass das Fahrzeug fahrfähig ist und nicht beim Starten des Motors in Brand gerät.
  2. Der gewährleistungspflichtige Autoverkäufer ist auch zum Ersatz des Nutzungsausfallschadens verpflichtet. Dabei handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch aus §§ 280, 281 BGB, dem auch der Rücktritt vom Kaufvertrag nicht entgegensteht (im Anschluss an BGH, Urt. v. 28.11. 2007 – VIII ZR 16/07, ZIP 2008,319).

OLG Celle, Urteil vom 16.04.2008 – 7 U 224/07

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Aufhebung eines Kfz-Kaufvertrages nach § 49 CISG

  1. Zur stillschweigenden Abbedingung der Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG) bei und nach Abschluss eines Kfz-Kaufvertrages.
  2. Zur Länge der „angemessenen Frist“ zur Erklärung einer Vertragsaufhebung nach Art. 49 II lit. b CISG.

OLG Stuttgart, Urteil vom 31.03.2008 – 6 U 220/07

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Haftung für Angaben in einem (Internet-)Inserat

Weist ein Kfz-Verkäufer den Käufer vor Abschluss des Kaufvertrages nicht darauf hin, dass das Fahrzeug nicht über ein in einem Internetinserat genanntes Ausstattungsmerkmal (z. B. eine Alarmanlage) verfügt, schuldet er vertraglich die Übergabe und Übereignung eines Fahrzeugs mit diesem Ausstattungsmerkmal. Das gelieferte Fahrzeug ist i. S. des § 434 I 1 BGB mangelhaft, wenn ihm die entsprechende Ausstattung fehlt.

AG Hoyerswerda, Urteil vom 06.03.2008 – 1 C 506/05

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Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Kfz-Kaufvertrags im Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts (CISG)

Der Verkäufer eines gestohlenen Kraftfahrzeugs, der dem Käufer wegen § 935 I BGB nicht das Eigentum an dem Fahrzeug verschaffen kann, ist dem Käufer gemäß Art. 45 I lit. b, Art. 74 CISG zum Schadensersatz verpflichtet. Von der Pflicht zum Schadensersatz ist der Verkäufer nicht deshalb gemäß Art. 79 I CISG befreit, weil er unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer sowohl bei der Polizei auch auch bei der Zulassungsstelle nachgeforscht hat, ob mit dem Fahrzeug alles in Ordnung oder ob es als gestohlen gemeldet ist. Denn die Erfüllung der einem Gebrauchtwagenhändler obliegenden strengen Nachforschungspflichten bezüglich der Verfügungsberechtigung des Veräußerers vermögen eine Haftungsbefreiung nach Art. 79 I CISG nicht zu begründen.

OLG München, Urteil vom 05.03.2008 – 7 U 4969/06

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Rücktritt nach Inzahlungnahme eines Altfahrzeugs mit Restkreditablösung

Übernimmt der Kraftfahrzeughändler bei einem Kaufvertrag über ein Neufahrzeug einen Gebrauchtwagen des Käufers und löst dafür den für den Gebrauchtwagen noch laufenden Kredit durch Zahlung eines Betrages an die Bank ab, der über dem vereinbarten Wert des Altfahrzeugs liegt, so liegt im Regelfall kein gesonderter Kaufvertrag über den Gebrauchtwagen, sondern ein einheitlicher Kaufvertrag vor. Vereinbaren die Vertragsparteien in einem solchen Fall die Rückabwicklung des Kaufvertrags, so kann der Käufer Rückzahlung des Kaufpreises für das Neufahrzeug sowie Rückübereignung des Gebrauchtwagens, der Händler dagegen Rückübereignung des Neufahrzeugs sowie Wertersatz für die von ihm abgelöste Kreditverbindlichkeit des Käufers verlangen (Fortführung der Rechtsprechung zur Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens in BGH, Urt. v. 18.01.1967 – VIII ZR 209/64, BGHZ 46, 338; Urt. v. 30.11.1983 – VIII ZR 190/82, BGHZ 89, 126; Urt. v. 28.11.1994 – VIII ZR 53/94, BGHZ 128, 111; Senat, Urt. v. 30.10.2002 – VIII ZR 119/02, NJW 2003, 505).

BGH, Urteil vom 20.02.2008 – VIII ZR 334/06

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Zum Anspruch des Verkäufers auf Schadensersatz nach unberechtigtem Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers

Ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers nach § 439 I BGB stellt eine zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung dar, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel der Kaufsache nicht vorliegt, sondern die Ursache für das Symptom, hinter dem er einen Mangel vermutet, in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt.

BGH, Urteil vom 23.01.2008 – VIII ZR 246/06

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