- Nimmt der Händler und Leasinggeber bei einem Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug einen Gebrauchtwagen des Leasingnehmers zum Betrag der im Leasingvertrag vereinbarten Mietsonderzahlung in Zahlung, liegt im Regelfall kein gesonderter Kaufvertrag über den Gebrauchtwagen, sondern ein einheitlicher Leasingvertrag vor, bei dem der Leasingnehmer das Recht hat, die vertraglich vereinbarte Mietsonderzahlung durch Hingabe des Gebrauchtwagens zu tilgen.
- Vereinbaren die Vertragsparteien in einem solchen Fall die Rückabwicklung des Leasingvertrags, so kann der Leasingnehmer nicht den für seinen Gebrauchtwagen auf die Mietsonderzahlung angerechneten Geldbetrag, sondern nur den in Zahlung gegebenen Gebrauchtwagen selbst zurückverlangen.
BGH, Urteil vom 30.10.2002 – VIII ZR 119/02
Sachverhalt: Mit „Leasing-Bestellung“ vom 13.11.1998 bestellte der Kläger bei der Beklagten, einer Kfz-Händlerin, einen Pkw Camaro Z 28 Coupé zu einem „Gesamtleasingpreis“ von 66.675 DM. Gemäß den Eintragungen im Bestellformular sollten die Mietdauer 36 Monate und die Monatsmiete 555 DM betragen. Daneben hatte der Kläger bei Übernahme des Fahrzeugs eine einmalige Mietsonderzahlung von 23.990 DM zu leisten. Ferner war der Kläger auf Verlangen der Beklagten verpflichtet, das Fahrzeug nach Beendigung der Vertragsdauer zum kalkulierten Restwert von 22.705 DM zu kaufen (alle Beträge einschließlich Mehrwertsteuer). Weiter heißt es in dem Bestellformular unter der Überschrift „Vereinbarungen (Vertragsabrechnung, Individualabreden)“ handschriftlich, dass „ein Altfahrzeug Pontiac Firebird … zum Preise von 23.990 DM in Zahlung“ genommen wird.
Die Beklagte nahm die Bestellung des Klägers vom 13.11.1998 noch am gleichen Tag an.
Bei Auslieferung des Leasingwagens am 20.01.1999 übergab der Kläger der Beklagten zugleich sein Altfahrzeug. Dabei unterschrieb er einen formularmäßigen „Ankaufschein für ein gebrauchtes Kraftfahrzeug“, in dem neben der Bezeichnung „Pontiac Firebird“ nur der Preis von 23.990 DM eingetragen ist. Laut Sachverständigengutachten vom 13.11.1998 betrug der Händlereinkaufswert zu diesem Zeitpunkt 21.000 DM brutto.
An dem Leasingfahrzeug traten von Anfang an starke Laufgeräusche auf, die auf einem nicht behebbaren Konstruktionsfehler beruhten. Nach längerem Schriftwechsel bot die Beklagte dem Kläger die Rückabwicklung des Leasingvertrags an. Daraufhin übergab ihr der Kläger am 16.12.1999 das Leasingfahrzeug. Die Rücknahme seines Altfahrzeugs lehnte der Kläger ab.
In dem vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger die Beklagte auf Erstattung der in dem Leasingvertrag vereinbarten Mietsonderzahlung, der von ihm gezahlten Leasingraten sowie näher bezeichneter Kosten abzüglich einer Nutzungsentschädigung für das zurückgegebene Leasingfahrzeug in Anspruch genommen. Die Parteien haben insbesondere darüber gestritten, ob der Kläger den Ausgleich der Mietsonderzahlung in Geld oder lediglich die Rückgabe seines Altfahrzeugs verlangen kann.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Daraufhin hat der Kläger sein Altfahrzeug bei der Beklagten abgeholt und für 9.500 DM verkauft. Diesen Betrag hat er im Berufungsverfahren von seiner im Übrigen wegen weiterer Kosten erhöhten Klageforderung abgesetzt. Demgemäß hat der Kläger von der Beklagten zuletzt noch die Zahlung von insgesamt 15.883,93 DM nebst Zinsen begehrt.
Das Oberlandesgericht hat der Klage lediglich in Höhe von 729,87 € stattgegeben. Die Revision des Klägers, mit der er den abgewiesenen Teil seiner Klageforderung weiterverfolgt, war erfolglos.
Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht hat, soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
Nachdem die Parteien übereinstimmend die Rückabwicklung des Leasingvertrages vereinbart hätten, seien die beiderseitigen Vertragsleistungen nach Bereicherungsrecht auszugleichen. In die Saldierung sei die Mietsonderzahlung von 23.990 DM nicht einzubeziehen. Seien Hersteller oder Lieferant des Leasingfahrzeugs und Leasinggeber identisch und leiste der Leasingnehmer die Mietsonderzahlung in der Form, dass er sein gebrauchtes Fahrzeug in Zahlung gebe, stelle sich die Interessenlage der Vertragsparteien nicht anders dar als bei der Wandelung eines Kaufvertrags. Dabei sei die an Erfüllungs statt erbrachte Leistung selbst zurückzugewähren und nicht der auf den Kaufpreis angerechnete Geldbetrag. Der Kläger habe sein Altfahrzeug in Erfüllung des Leasingvertrages in Zahlung gegeben und hierüber nicht einen gesonderten Kaufvertrag mit der Beklagten geschlossen. Im Leasingvertrag sei eindeutig festgehalten, dass der Pontiac für 23.990 DM in Zahlung genommen werde. Schon wegen des zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhangs liege es nahe, dass der Ankaufschein vom 20.01.1999 keine selbstständigen kaufvertraglichen Rechte habe begründen sollen, sondern dass dem Kläger im Rahmen eines einheitlichen Rechtsverhältnisses eine Ersetzungsbefugnis eingeräumt worden sei. Das vorliegende Händlerleasing werde wesentlich vom Absatzinteresse des Leasinggebers als Händler bestimmt, was mit der Situation des Neuwagenverkaufs vergleichbar sei. Gegen den Abschluss eines gesonderten Kaufvertrags spreche auch, dass der Ankaufschein das Fahrzeug nur grob bezeichne und im Übrigen nicht ausgefüllt sei. Das gebe ihm das Gepräge einer bloßen Übergabebescheinigung. Diese Lösung könne zwar für den Leasingnehmer nachteilig sein, wenn er bei der Rückabwicklung des Vertrages einen in dem Anrechnungspreis versteckten Händlerrabatt verliere oder wenn das an Erfüllungs statt hingegebene Altfahrzeug wie hier bis zur Rückgabe einen nicht unerheblichen Wertverlust erleide. Das sei jedoch eine Folge der gesetzlichen Regelung der Wandelung, bei der dem Käufer ein Schadensausgleich nicht eingeräumt werde. Ohne Berücksichtigung der Mietsonderzahlung stehe dem Kläger wegen der von ihm geleisteten Leasingraten und seiner sonstigen Kosten abzüglich der unstreitigen Nutzungsentschädigung lediglich ein Bereicherungsanspruch in Höhe von 1.427,50 DM bzw. 729,87 €.
II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Zu Recht hat das Berufungsgericht den vom Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruch lediglich in Höhe von 729,87 € bejaht.
1. Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass die Parteien die Rückabwicklung des Leasingvertrages vom 13.11.1998 vereinbart haben, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird auch von der Revision nicht angegriffen. Dahingestellt bleiben kann, ob diese Rückabwicklung, wie das Berufungsgericht meint, nach Bereicherungsrecht zu erfolgen hat. Im Schrifttum ist streitig, ob im Falle einer rückwirkenden Vertragsaufhebung die beiderseitigen Leistungen nach §§ 812 ff. BGB (MünchKomm-BGB/Schlüter, 4. Aufl., § 397 Rn. 18; Erman/H. P. Westermann, BGB, 10. Aufl., § 397 Rn. 3, jeweils m. w. Nachw.) oder vorrangig entsprechend §§ 346 ff. BGB (Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 305 Rn. 7; MünchKomm-BGB/Thode, 4. Aufl., § 305 Rn. 46, jeweils m. w. Nachw.) zurückzugewähren sind. Für die hier maßgebliche Frage, ob der Kläger Ausgleich der Mietsonderzahlung in Geld oder lediglich Rückgabe seines Altfahrzeugs verlangen kann, ergibt sich daraus kein Unterschied (vgl. näher dazu unter II 2b).
2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht dem Kläger keinen Ausgleich in Geld für die im Leasingvertrag vereinbarte Mietsonderzahlung von 23.990 DM gewährt hat.
a) Das Berufungsgericht hat die in dem Bestellformular getroffene Vereinbarung der Parteien, dass das Altfahrzeug des Klägers von der Beklagten in Zahlung genommen wird, unter Hinweis auf die gleiche Interessenlage wie beim Fahrzeugkauf dahin ausgelegt, dass damit nicht neben dem Leasingvertrag ein – durch dessen Aufhebung unberührter – gesonderter Kaufvertrag über das Altfahrzeug geschlossen, sondern dem Kläger im Rahmen eines einheitlichen Leasingvertrages eine Ersetzungsbefugnis hinsichtlich der Mietsonderzahlung eingeräumt worden ist. Zugleich hat es den vom Kläger bei Übergabe seines Altfahrzeugs unterschriebenen „Ankaufschein“ wegen des zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhangs mit dem Leasingvertrag und wegen der unvollständigen Ausfüllung als bloße Übergabebescheinigung ausgelegt.
aa) Bei der Vereinbarung über die Inzahlungnahme des Altfahrzeugs handelt es sich um eine – im Bestellformular auch ausdrücklich so bezeichnete – Individualabrede, deren tatrichterliche Auslegung nach der ständigen Rechtsprechung des BGH revisionsrechtlich nur eingeschränkt auf die Verletzung von gesetzlichen oder allgemein anerkannten Auslegungsregeln, Denkgesetzen und Erfahrungssätzen überprüfbar ist (z. B. Senat, Urt. v. 07.11.2001 – VIII ZR 213/00, WM 2002, 444 [unter II 1] m. w. Nachw.). Derartige Fehler zeigt die Revision nicht auf.
Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass bei dem hier gegebenen Händlerleasing, bei dem Leasinggeber und Lieferant der Leasingsache identisch sind (vgl. Senat, Urt. v. 11.03.1998 – VIII ZR 205/97, WM 1998, 928 [unter II 1a]), im Hinblick auf das Absatzinteresse des Händlers und Leasinggebers eine vergleichbare Interessenlage besteht wie beim Fahrzeugkauf. Bei diesem ist das Interesse des Kraftfahrzeughändlers erkennbar auf die Veräußerung gegen Geld und nicht auf den Erwerb eines gebrauchten Fahrzeugs gerichtet. Er lässt sich auf die Inzahlungnahme des Altfahrzeugs nur ein, um das von ihm erstrebte Geschäft abschließen zu können. Dies bedeutet nicht, dass sich die Vertragsparteien auf eine Gegenleistung einigen, die zum einen Teil in Geld und zum anderen Teil in der Überlassung des Altfahrzeugs bestehen soll. Vielmehr bleibt im Regelfall die vom Käufer geschuldete Gegenleistung in voller Höhe eine Geldschuld. Es liegt deshalb bei einer solchen Fallgestaltung regelmäßig ein einheitlicher Kaufvertrag vor. Jedoch hat der Käufer aufgrund der Parteivereinbarungen das Recht, anstelle der ausbedungenen Geldschuld zum Zwecke der Erfüllung seinen gebrauchten Wagen in Zahlung zu geben. Mit dieser Ersetzungsbefugnis des Käufers ist den Interessen beider Beteiligten ausreichend genügt (Senat, Urt. v. 18.01.1967 – VIII ZR 209/64, BGHZ 46, 338 [340 f.]; Urt. v. 30.11.1983 – VIII ZR 190/82, BGHZ 89, 126 [128 ff.]; Urt. v. 28.11.1994 – VIII ZR 53/94, BGHZ 128, 111 [115]). Der Umstand, dass die Parteien hier anstelle eines Kaufvertrags einen Leasingvertrag über den Neuwagen geschlossen haben, rechtfertigt keine andere Beurteilung der Vereinbarung über die Inzahlungnahme des Altfahrzeugs. Der durch das Absatzinteresse der Beklagten begründete Zusammenhang mit der Inzahlungnahme des Altfahrzeugs ist bei dem hier geschlossenen Leasingvertrag nicht anders als bei einem Kaufvertrag über das Neufahrzeug.
Unbegründet ist auch die Rüge, der Annahme eines einheitlichen Leasingvertrags mit Ersetzungsbefugnis des Klägers stehe entgegen, dass es in der Leasing-Bestellung nicht Mietsonderleistung, sondern Mietsonderzahlung heiße, nach dem Leasingvertrag mithin die Zahlung von Geld und nicht die Überlassung des Altfahrzeugs geschuldet sei. Die Revision verkennt, dass die vom Berufungsgericht angenommene Ersetzungsbefugnis des Klägers dessen Verpflichtung, die vereinbarte Mietsonderzahlung zu erbringen, nicht beseitigt, sondern ihn lediglich berechtigt, an Erfüllungs statt (§ 364 I BGB) sein Altfahrzeug in Zahlung zu geben (vgl. Senat, Urt. v. 18.01.1967 – VIII ZR 209/64, BGHZ 46, 338 [340 f.]).
bb) Der von der Revision angeführte Umstand, dass in den vorgedruckten Wendungen des von dem Kläger unterzeichneten Ankaufscheins mehrfach das Wort „Kauf“ gebraucht wird, ist unerheblich. Keiner Entscheidung bedarf, ob es sich trotz des formularmäßigen Inhalts des Ankaufscheins, der nur Angaben zu der typmäßigen Bezeichnung des Altfahrzeugs und dem Preis enthält, ebenfalls um eine Individualerklärung handelt, deren tatrichterliche Auslegung revisionsrechtlich nur beschränkt überprüfbar ist (vgl. vorstehend unter aa). Unabhängig davon teilt der Senat die Auslegung des Berufungsgerichts. Wegen des zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhangs mit dem Leasingvertrag und aufgrund der Gegebenheit, dass der Ankaufschein lediglich teilweise ausgefüllt und darüber hinaus allein von dem Kläger unterschrieben ist, ist das Schriftstück nicht als gesonderter Kaufvertrag der Parteien, sondern lediglich als Übergabebescheinigung des Klägers für die Beklagte auszulegen.
b) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass bei der von den Parteien vereinbarten Rückabwicklung des Leasingvertrags in Bezug auf das von der Beklagten in Zahlung genommene Altfahrzeug des Klägers nichts anderes gilt als bei der Wandelung eines Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug mit Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens.
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Käufer eines Kraftfahrzeuges, der für einen Teil des Kaufpreises einen Gebrauchtwagen an Erfüllungs statt in Zahlung gegeben hat, im Falle der Wandelung des Vertrags nicht den für seinen Altwagen angerechneten Geldbetrag, sondern nur den in Zahlung gegebenen Altwagen selbst zurückverlangen. Maßgebend dafür sind zunächst der Zweck der Abrede über die Inzahlungnahme, durch die der Käufer im Wege der Ersetzungsbefugnis lediglich ein „verrechnungsfähiges Guthaben“, jedoch keinen Barauszahlungsanspruch für sein Altfahrzeug erwirbt, ferner die Rechtsnatur des durch die Wandelung begründeten Rückabwicklungsverhältnisses, das auf Rückgewähr der tatsächlich ausgetauschten Leistungen und damit des in Zahlung gegebenen Altfahrzeugs gerichtet ist. Schließlich ist es nach der Interessenlage der Vertragsparteien nicht gerechtfertigt, dem Käufer die Vorteile des gewandelten Kaufvertrags wie beispielsweise einen versteckten Händlerrabatt zu erhalten und ihm einen Ausgleich für alle ihm erwachsenen Schäden, etwa für einen Wertverlust des zurückgegebenen Altfahrzeugs, zuzubilligen (Senat, Urt. v. 30.11.1983 – VIII ZR 190/82, BGHZ 89, 126 [132 ff.]; Senat, Urt. v. 28.11.1994 – VIII ZR 53/94, BGHZ 128, 111 [115 f.]).
Wie bereits oben (unter II 2a aa) ausgeführt, ist der Zweck der Inzahlungnahme eines Altfahrzeugs bei dem Leasingvertrag der Parteien kein anderer als beim Kauf eines Neuwagens. Die vereinbarte Rückabwicklung des Leasingvertrags ist – nach § 812 I 1 BGB oder entsprechend § 346 I BGB (vgl. oben unter II 1) – ebenso wie die Wandelung eines Kaufvertrags auf die Rückgewähr der beiderseits tatsächlich erbrachten Leistungen gerichtet. Schließlich ist auch die Interessenlage insofern gleich, als sowohl bei der Wandelung als auch bei der vereinbarten Rückabwicklung weder der Erhalt von Vorteilen des gewandelten bzw. aufgehobenen Vertrages noch ein Anspruch auf Ersatz aller Schäden gerechtfertigt ist.
bb) Vergeblich macht die Revision demgegenüber geltend, das Berufungsgericht habe verkannt, dass das hier gegebene Händlerleasing nicht nach Kaufrecht, sondern als Operating-Leasing ausschließlich nach Mietrecht zu beurteilen sei. Diese Rüge geht in zweifacher Hinsicht fehl.
Zum einen handelt es sich bei dem Leasingvertrag der Parteien nicht um Operating-Leasing. Bei diesem erstrebt der Leasinggeber die volle Amortisation seines Anschaffungsaufwandes nicht bereits durch einmaliges, sondern erst durch mehrfaches Überlassen des Leasinggegenstands an verschiedene Leasingnehmer. Dem entspricht es, dass beim Operating-Leasing keine oder nur eine – im Verhältnis zur gewöhnlichen Nutzungsdauer der Leasingsache – sehr kurze feste Vertragslaufzeit vereinbart wird und der Vertrag im Übrigen jederzeit frei kündbar ist (Senat, Urt. v. 11.03.1998 – VIII ZR 205/97, WM 1998, 928 [unter II 1b] m. w. Nachw.). Das alles trifft auf den Leasingvertrag der Parteien nicht zu. Dieser ist unter Berücksichtigung der Mietsonderzahlung, der monatlichen Miete und des Andienungsrechts der Beklagten schon bei einmaliger Vermietung des Fahrzeugs auf die volle Amortisation des Anschaffungsaufwandes der Beklagten gerichtet. Angesichts dessen, dass der Vertrag auf 36 Monate fest geschlossen ist, kann auch von einer im Verhältnis zur gewöhnlichen Nutzungsdauer eines Kraftfahrzeugs sehr kurzen Vertragslaufzeit keine Rede sein (vgl. Senat, Urt. v. 11.03.1998 – VIII ZR 205/97, WM 1998, 928). Danach handelt es sich bei dem Vertrag der Parteien um Finanzierungsleasing.
Zum anderen kommt es auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob es sich bei dem Leasingvertrag um Operating-Leasing handelt, gar nicht an. Entgegen der Annahme der Revision hat das Berufungsgericht auf die von den Parteien vereinbarte Rückabwicklung des Leasingvertrags kein Kaufrecht, insbesondere kein Wandelungsrecht, sondern Bereicherungsrecht angewandt. Das ist, wie bereits erwähnt, allenfalls insofern zweifelhaft, als im Schrifttum streitig ist, ob die Rückabwicklung eines Vertrages im Falle einer rückwirkenden Aufhebung nach Bereicherungsrecht oder vorrangig in entsprechender Anwendung der Rücktrittsvorschriften zu erfolgen hat. Diese Frage bedarf hier jedoch, wie ebenfalls schon ausgeführt, keiner Entscheidung, weil sowohl nach § 812 I 1 BGB als auch nach § 346 I BGB die empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind.
3. Soweit das Berufungsgericht dem Kläger ohne die nach alledem nicht gerechtfertigte Berücksichtigung der Mietsonderzahlung wegen der von ihm geleisteten Leasingraten und seiner sonstigen Kosten abzüglich der unstreitigen Nutzungsentschädigung lediglich 1.427,50 DM bzw. 729,87 € zuerkannt hat, erhebt die Revision keine Einwendungen und bestehen auch sonst keine Bedenken.