Eine erfolgloser Nacherfüllungsversuch führt jedenfalls hinsichtlich des Mangels, dem der Versuch galt, dazu, dass die Verjährung der Mängelansprüche des Käufers erneut beginnt.

AG Frankfurt a. M., Urteil vom 11.01.2008 – 32 C 1639/07-48

Sachverhalt: Der Kläger nimmt die Beklagte, von der er am 27.02.2003 einen Neuwagen erworben hat, auf Nacherfüllung in Anspruch.

Das Fahrzeug wurde dem Kläger am 01.08.2003 übergeben. Dieser ist nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten berechtigt, sich wegen einer Mängelbeseitigung statt an die Beklagte an einen vom Hersteller für die Betreuung des Fahrzeugs anerkannten Betrieb zu wenden.

Nachdem das Fahrzeug dem Kläger übergeben worden war, wurden daran im Rahmen von Rückrufaktionen des Herstellers verschiedene Arbeiten durchgeführt und Teile ausgewechselt. Wegen des Auftretens von Vibrationen beim Abbremsen des Fahrzeuges („Bremsenrubbeln“) fanden bis August 2006 im Autohaus A in F. am 06.04.2004, am 27.06.2005, am 04.11.2005, am 09.06.2006 und am 24.08.2006 Arbeiten an der Bremsanlage des Fahrzeuges statt. Bei dem Autohaus A handelt es sich um eine Vertragswerkstatt des Fahrzeugherstellers, der auch die Kosten für die Arbeiten übernommen hat. Bei den Arbeiten wurden jeweils unter anderem die vorderen Bremsscheiben erneuert. Zwischen den Arbeiten legte das Fahrzeug des Klägers jeweils bis zu 22.000 Kilometer zurück.

Nachdem beim Abbremsen des Fahrzeugs erneut Vibrationen aufgetreten waren, wurden im Autohaus A im November 2006 unter anderem Teile der Vorderachse (u. a. der Tragrahmen sowie die Kugelköpfe und die Bremsscheiben) erneuert. Trotz dieser Arbeiten traten im Frühjahr 2007 erneut Vibrationen beim Abbremsen auf. Der Kläger verlangte deshalb abermals Nacherfüllung. Dieses Verlangen wies die Beklagte mit Schreiben vom 31.05.2007 zurück, weil die Garantiefrist abgelaufen und etwaige Gewährleistungsansprüche des Klägers verjährt seien.

Der Kläger hat am 28.09.2007 ein Versäumnisurteil erwirkt, mit dem die Beklagte verurteilt wurde, die Vibrationen, die beim Abbremsen des Fahrzeugs des Klägers insbesondere im Geschwindigkeitsbereich von über 120 km/h auftreten, zu beseitigen. Auf den form- und fristgerecht eingelegten Einspruch der Beklagten hin wurde das Versäumnisurteil aufrechterhalten.

Aus den Gründen: Die Klage ist begründet … Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §§ 433 I, 439 I BGB als Nacherfüllung die Beseitigung des Mangels an dem an ihn veräußerten Fahrzeug verlangen.

Die von dem Kläger beschriebenen Vibrationen des Fahrzeugs beim Abbremsen, insbesondere im Geschwindigkeitsbereich von über 120 km/h, stellen einen erheblichen Sachmangel i. S. des § 434 I BGB dar, da sie die Funktionsfähigkeit des Fahrzeuges beim Abbremsen beeinträchtigen. Gemäß § 437 Nr. 1 BGB kann der Kläger deshalb Nacherfüllung nach § 439 BGB durch Beseitigung des Mangels verlangen.

Die von der Beklagten gegenüber dem Nacherfüllungsanspruch erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch.

Nach §§ 438 I Nr. 3, 437 Nr. 1 BGB verjährt der Nacherfüllungsanspruch in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist begann dabei nach § 438 II BGB mit der Ablieferung der Sache am 01.08.2003.

Zur Beseitigung des von dem Kläger zu verschiedenen Zeitpunkten gerügten Mangels wurden – wiederholt – Nacherfüllungsarbeiten durchgeführt, die, wie das erneute Auftreten des gleichen Mangels zeigt, fehlgeschlagen sind.

Angesichts der sehr geringen Laufleistung des Fahrzeugs zwischen den einzelnen Nachbesserungsversuchen waren die Arbeiten auch nicht auf normalen Verschleiß an der Bremsanlage zurückzuführen. Bei lediglich durch normalen Verschleiß bedingte Arbeiten wäre davon auszugehen, dass sie nicht auf einem Mangel des Fahrzeuges beruhen, sondern der normalen, vom Nutzer zu tragenden Abnutzung zuzurechnen sind. Dies ist aber dann, wenn sich, wie im vorliegenden Fall, bereits nach kurzer Zeit und geringer Laufleistung der gleiche Mangel wieder einstellt, auch für Arbeiten an der Bremsanlage, die – wie allgemein bekannt ist – einem Verschleiß unterliegt, nicht der Fall.

Da die wiederholten Nacherfüllungsarbeiten den Mangel nicht beseitigt haben, weil er nach einiger Zeit erneut aufgetreten ist, liegt ein Fall der sogenannten mangelhaften Nacherfüllung vor mit der Folge, dass mit den einzelnen Arbeiten die Gewährleistungsrechte jeweils neu entstanden sind (Palandt/Weidenhaff, BGB, 67. Aufl. [2008], § 438 Rn. 16a). Die strittige Frage, ob bei einer mangelhaften Nacherfüllung die Verjährungsfrist jeweils neu beginnt, ist jedenfalls für die Fälle zu bejahen, bei denen derselbe Mangel erneut auftritt (Palandt/Weidenhaff, a. a. O., § 438 Rn. 16a). Dies ist im vorliegenden Fall, bei einem nach wiederholten Arbeiten an der Bremsanlage und der Vorderradaufhängung immer wieder auftretenden gleichartigen Mangel, dem sogenannten „Bremsenrubbeln“, anzunehmen.

Da der Kläger Nacherfüllungsarbeiten nicht nur bei der Beklagten, sondern auch bei anderen Vertragswerkstätten des Herstellers durchführen lassen durfte, ist es auch nicht von Bedeutung, dass er die Arbeiten nicht bei der Beklagten vornehmen ließ.

Der zeitliche Abstand zwischen den einzelnen Arbeiten war jeweils – deutlich – geringer als zwei Jahre, die letzten Arbeiten wurden im November 2006 durchgeführt, sodass die Verjährungsfrist von zwei Jahren bei der Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches durch die Einreichung der Klageschrift am 26.6.2007 noch nicht abgelaufen war …

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