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Probleme beim Autokauf?

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Kategorie: Allgemeines

Recht zum Rücktritt nach nur einem Nachbesserungsversuch

  1. Ein Käufer kann schon nach dem ersten Nachbesserungsversuch des Verkäufers zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt sein, wenn dem Verkäufer gravierende Ausführungsfehler unterlaufen sind oder der Nachbesserungsversuch von vornherein nicht auf eine nachhaltige, sondern nur eine provisorische Mängelbeseitigung angelegt war.
  2. Der Wert eines mangelfreien Gebrauchtwagens, auf den im Rahmen des § 439 III BGB abzustellen ist, kann nicht ohne Weiteres mit dem Einkaufs- bzw. Verkaufspreis des Fahrzeugs gleichgesetzt werden.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.04.2013 – 4 U 52/12-16

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Haftung eines Privatverkäufers für Erklärungen – „Austauschmotor“

Die Erklärung eines privaten Gebrauchtwagenverkäufers, das Fahrzeug habe bei einer bestimmten Laufleistung einen Austauschmotor erhalten, ist im Regelfall jedenfalls so zu verstehen, dass sich im Fahrzeug statt des Originalmotors ein Motor befindet, der anlässlich seines Einbaus unter Auswechslung wesentlicher Teile aufgearbeitet und erfolgreich geprüft wurde.

OLG Koblenz, Urteil vom 20.03.2013 – 5 U 1352/12

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Nachweis der mündlichen Annahme eines Kaufangebots

Bestreitet der angebliche Kfz-Käufer das Zustandekommen eines Kaufvertrags, während der Verkäufer behauptet, er habe eine „verbindliche Bestellung“ des Kunden mündlich angenommen, so ist im Rahmen der Beweisaufnahme zu klären, ob eine Annahmeerklärung tatsächlich abgegeben wurde. Darauf, wie wahrscheinlich die Abgabe einer Annahmeerklärung ist, kommt es nicht an; ebenso bedarf es nicht des Vortrags, wie die Annahme erfolgt sein soll.

BGH, Beschluss vom 12.03.2013 – VIII ZR 179/12

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Gutglaubenserwerb eines unterschlagenen Kraftfahrzeugs

Tritt der Veräußerer eines unterschlagenen Kraftfahrzeugs unter dem Namen des Eigentümers auf, wird Vertragspartner des Erwerbers grundsätzlich die unter fremden Namen handelnde Person und nicht der Eigentümer, sofern der Kauf sofort abgewickelt wird.

BGH, Urteil vom 01.03.2013 – V ZR 92/12
(vorangehend: OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.03.2012 – 9 U 143/10)

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Klapperndes Geräusch am Unterboden eines Neuwagens als Rücktrittsgrund

  1. Ein Mangel, der dem dauerhaften Betrieb eines Kraftfahrzeugs entgegensteht, weil er eine TÜV-Abnahme ausschließt, kann unabhängig vom erforderlichen Beseitigungsaufwand nicht als unerheblich angesehen werden.
  2. Unabhängig von den voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten kann sich die Erheblichkeit eines Mangels auch aus seiner subjektiven Bedeutung ergeben. Deshalb ist ein Fahrzeug, in dem sich die Insassen wegen eines unregelmäßig auftretenden, aber deutlich wahrnehmbaren Geräuschs objektiv berechtigt nicht sicher fühlen, mit einem erheblichen Mangel behaftet.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 28.02.2013 – 3 U 18/12

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Unerheblicher Mangel eines Kfz bei seltenen Getriebeproblemen

Ein Pkw mit Automatikgetriebe hat keinen erheblichen, den Käufer zum Rücktritt berechtigenden Mangel, wenn das Fahrzeug allenfalls unter seltenen Umständen schlecht schaltet.

LG Stuttgart, Urteil vom 22.02.2013 – 2 O 138/11

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Keine grobe Fahrlässigkeit des Käufers, der sich auf Angaben des Verkäufers zum Kaufgegenstand verlässt

  1. Grobe Fahrlässigkeit i. S. von § 442 I 2 BGB setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus (im Anschluss an BGH, Urt. v. 22.09.2011 – III ZR 186/10, NJW-RR 2012, 111 Rn. 8).
  2. Es kann einem Käufer im Allgemeinen nicht als Sorgfaltsverstoß (§ 442 I 2 BGB) angelastet werden, wenn er sich auf die Angaben des Verkäufers zum Kaufgegenstand verlässt und deshalb keine eigenen Nachforschungen anstellt.

BGH, Urteil vom 20.02.2013 – VIII ZR 40/12

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Rücktritt wegen sich häufig entladender Batterie eines Neuwagens

  1. Für eine Beschaffenheitsvereinbarung reicht es aus, wenn der Käufer seine Erwartungen an die Kaufsache formuliert und der Verkäufer darauf zustimmend reagiert. Das kann auch konkludent geschehen und wird insbesondere der Fall sein, wenn der Verkäufer ein Fachmann ist, der die geäußerten Vorstellungen des Käufers von bestimmten Eigenschaften und Umständen widerspruchslos stehen lässt.
  2. Wählt ein Neuwagenkäufer im Rahmen des Verkaufsgesprächs zahlreiche der für das Fahrzeug angebotenen Zusatzkomponenten mit zum Teil hohem Energieverbrauch (hier u. a. eine Standheizung), so bringt er damit für den Verkäufer erkennbar zum Ausdruck, dass er mit einem Hinweis rechnet, falls die von ihm gewünschte Vollausstattung mit Nutzungseinschränkungen einhergeht. Gibt der Verkäufer einen solchen Hinweis nicht, sondern nimmt er alle vom Käufer gewünschten Zusatzkomponenten in die Ausstattungsliste/Bestellung des Fahrzeugs auf, wird konkludent vereinbart, dass das Fahrzeug mit der bestellten Sonderausstattung ohne Einschränkungen fahrbereit und funktionsfähig ist.

OLG Köln, Urteil vom 20.02.2013 – 13 U 162/09

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Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag wegen überhöhten Kraftstoffverbrauchs

  1. Die tatsächlichen Verbrauchswerte eines Neuwagens hängen – was ein verständiger Käufer weiß – von zahlreichen Einflüssen und der individuellen Fahrweise ab und dürfen deshalb nicht mit den Verbrauchsangaben im Herstellerprospekt gleichgesetzt werden. Der Käufer kann aber erwarten, dass die im Prospekt angegebenen Verbrauchswerte unter Testbedingungen reproduzierbar sind.
  2. Eine Neuwagen weist regelmäßig einen erheblichen, zum Rücktritt berechtigenden Mangel auf, wenn der im Verkaufsprospekt angegebene (kombinierte) Verbrauchswert um mehr als 10 % überschritten wird.

OLG Hamm, Urteil vom 07.02.2013 – I-28 U 94/12
(vorhergehend: LG Bochum, Urteil vom 12.04.2012 – 4 O 250/10)

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Gutgläubiger Erwerb des Eigentums an einem als gestohlen gemeldeten Pkw

  1. Das Eigentum an einem im Ausland als gestohlen gemeldeten Pkw kann jedenfalls dann gutgläubig erworben (§§ 929 Satz 1, 932 BGB) werden, wenn sich die der Diebstahlsanzeige zugrunde liegenden Angaben erheblichen Bedenken ausgesetzt sehen und statt eines Diebstahls des Fahrzeugs auch eine Unterschlagung in Betracht kommt. Denn bei einer Unterschlagung ist steht einem gutgläubigen Erwerb nicht § 935 I BGB entgegen.
  2. Unter die Rechte Dritter i. S. des § 435 Satz 1 BGB fallen auch öffentlich-rechtliche Befugnisse wie eine staatliche Sicherstellung oder Beschlagnahme, sofern diese tatsächlich ausgeübt wird, zu Recht erfolgt und den Verfall der Sache zur Folge haben kann.
  3. Maßgeblicher Zeitpunkt, in dem die Kaufsache frei von Rechten Dritter sein muss, ist derjenige, in dem der Käufer das Eigenum erwerben soll; abzustellen ist also in der Regel auf die Übergabe der Kaufsache an den Käufer. War ein Kraftfahrzeug zu diesem Zeitpunkt noch nicht als gestohlen gemeldet, sodass ein Diebstahlsverdacht und die Voraussetzungen einer Sicherstellung oder Beschlagnahme noch nicht vorlagen, leidet das Fahrzeug nicht an einem Rechtsmangel.

LG Koblenz, Urteil vom 05.02.2013 – 1 O 281/12

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