Kategorie: Allgemeines
Stellt ein potenzieller Kunde einen Pkw nach einer mehrtägigen Probefahrt an einem Sonntag wieder auf dem Betriebsgelände eines Kfz-Händlers ab, so erlangt dieser auch dann erneut (alleinigen) Gewahrsam an dem Fahrzeug, wennn kein Mitarbeiter des Händlers vor Ort anwesend ist. Kommt das Fahrzeug anschließend abhanden, kann deshalb ein Diebstahl i. S. der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2008) vorliegen.
OLG Naumburg, Urteil vom 11.07.2013 – 4 U 5/13
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Gibt ein Kfz-Verkäufer in einem Internetinserat – hier: auf der Internetplattform „AutoScout24.de“ – an, dass zur Ausstattung des Fahrzeugs ein bestimmtes Merkmal – hier: ein Tempomat – gehöre, dann führt diese Angabe in der Regel auch dann zu einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB), wenn sie automatisch in das Inserat aufgenommen wurde. Deshalb liegt regelmäßig ein Mangel i. S. von § 434 I 1 BGB, wenn das Ausstattungsmerkmal tatsächlich nicht vorhaden ist.
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Kennt der Käufer bei Abschluss des Kaufvertrags einen bestimmten Mangel, dann sind gemäß § 442 I 1 BGB seine Rechte wegen dieses Mangels selbst dann ausgeschlossen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.
LG Köln, Urteil vom 04.07.2013 – 29 O 264/12
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 04.11.2013 – 11 U 96/13 ⇒ OLG Köln, Beschluss vom 18.12.2013 – 11 U 96/13
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Mehrkosten eines eigenen Deckungskaufs des Käufers sind nicht als Verzögerungsschaden nach §§ 280 I, II, 286 BGB ersatzfähig. Es handelt sich um einen an die Stelle der Leistung tretenden Schaden, den der Gläubiger nur unter den Voraussetzungen von §§ 280 I, III, 281 BGB und somit nicht neben der Vertragserfüllung beanspruchen kann.
BGH, Urteil vom 03.07.2013 – VIII ZR 169/12
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Fehlen vertragliche Vereinbarungen über den Erfüllungsort, so ist nach einem Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag dessen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises dort zu erfüllen, wo sich die Kaufsache bei Zugang der Rücktritterklärung vertragsgemäß befand.
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Eine Klausel in einem außergerichtlichen Vergleich, wonach nach Zahlung eines bestimmten Geldbetrages „alle Ansprüche aus dem Kaufvertrag … erledigt sind“, kann dahin auszulegen sein, dass sie auch das Recht des Käufers zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 I BGB) erfasst.
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Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den in § 475 I 1 BGB genannten Vorschriften abweicht, aber nach Mitteilung eines Mangels getroffen wird, darf sich nicht nur auf den angezeigten Mangel, sondern auch auf noch nicht angezeigte Mängel beziehen.
LG Essen, Urteil vom 17.06.2013 – 1 O 45/13
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Nach einem Rücktritt des Käufers von einem beiderseits vollständig erfüllten Kaufvertrag ist einheitlicher Erfüllungsort für alle Rückgewähransprüche der Ort, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet. Dort muss folglich auch der Zug um Zug gegen Rückgewähr der Kaufsache zu erfüllende Anspruch des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises erfüllt werden.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.06.2013 – 13 U 53/13
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Dass jemand – noch dazu als alleiniger Nutzer – sämtliche Steuern und Versicherungsbeiträge für einen Pkw zahlt, belegt ebenso wenig wie die Tatsache, dass er in den Fahrzeugpapieren als Halter vermerkt ist, dass er Eigentümer des Fahrzeugs ist.
LG Coburg, Urteil vom 04.06.2013 – 23 O 246/12
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Ein Neuwagen, der beim Bremsen Quietschgeräusche macht, ist mangelhaft (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB), weil er nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei einem unbenutzten Fahrzeug gleicher Art und Güte üblich ist und von einem Käufer erwartet werden kann.
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Die von einem vom Kaufvertrag zurückgetretenen Kfz-Käufer geschuldete Nutzungsentschädigung darf im Klageantrag bzw. im Urteilstenor nicht nach der „Karlsruher Formel“ und damit nicht in der Weise berücksichtigt werden, dass lediglich ihre Berechnung vorgegeben wird (hier: „0,095 € × Kilometer gemäß Tachostand … im Zeitpunkt der Rückgabe“).
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Ob eine Sache gebraucht ist, ist nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen und – jedenfalls bei einem Verbrauchsgüterkauf – einer Parteivereinbarung entzogen. Ein Kraftfahrzeug ist deshalb nur dann eine gebrauchte Sache, wenn es bereits zum Zweck der Teilnahme am Straßenverkehr in Gebrauch genommen worden ist. Es ist regelmäßig aber nicht schon deshalb gebraucht, weil es nicht mehr als „fabrikneu“ verkauft werden kann.
KG, Urteil vom 03.06.2013 – 25 U 49/12
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Es liegt keine Falschlieferung i. S. des § 434 III BGB vor, wenn der Verkäufer eines bereits konkretisierten Kraftfahrzeugs (hier: eines gebrauchten Lkw) vor Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer anstelle eines bei der Hauptuntersuchung zerstörten Motors einen Austauschmotor einbauen lässt.
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Ein Käufer muss dem Verkäufer grundsätzlich wegen jedes einzelnen Mangels Gelegenheit zur Nacherfüllung geben. Eine Nacherfüllung ist dem Käufer nicht schon deshalb i. S. von §§ 323 II, 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar, weil der Verkäufer wegen früher aufgetretener Mängel bereits nacherfüllt hat.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 25.04.2013 – 4 U 83/11-24
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Bei einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung sind für die Bemessung des mängel- oder beschädigungsbedingten Minderwertausgleichs weder der vom Leasinggeber vorab intern kalkulierte Restwert noch der nach Vertragsablauf erzielte Verwertungserlös von Bedeutung (im Anschluss an Senat, Urt. v. 14.11.2012 – VIII ZR 22/12, DB 2012, 2865 Rn. 24; Urt. v. 14.07.2004 – VIII ZR 367/03, NJW 2004, 2823; Aufgabe von Senat, Urt. v. 22.01.1986 – VIII ZR 318/84, BGHZ 97, 65 ff.).
BGH, Urteil vom 24.04.2013 – VIII ZR 265/12
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Der nach § 29 I ZPO auch die örtliche Zuständigkeit bestimmende Leistungsort (§ 269 I BGB) für den Anspruch eines vom Kaufvertrag zurückgetretenen Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises ist der Ort, an dem sich die vom Käufer zurückzugewährende Kaufsache zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vertragsgemäß befindet („Austauschort“).
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Der Austauschort ist bei einem Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises herauszugebenden Pkw nach dem Wohnsitz des Käufers zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung zu bestimmen. Eine spätere Verlegung des Wohnsitzes ist für die Bestimmung des Austauschortes ohne Bedeutung.
OLG Bamberg, Beschluss vom 24.04.2013 – 8 SA 9/13
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