Die in einem Kfz-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung enthaltene Formularklausel, wonach der Leasingnehmer „zum Ersatz des entsprechenden Schadens“ verpflichtet ist, wenn das Fahrzeug bei Vertragsende nicht „in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher“ zurückgegeben wird, ist als Regelung über einen – der regelmäßigen Verjährung unterliegenden – leasingtypischen Minderwertausgleich mit Amortisationsfunktion und nicht über einen – der kurzen Verjährung unterworfenen – Schadensersatzanspruch aufzufassen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 01.03.2000 – VIII ZR 177/99, NJW-RR 2000, 1303; Urt. v. 18.05.2011 – VIII ZR 260/10, NJW-RR 2011, 1625).

BGH, Urteil vom 14.11.2012 – VIII ZR 22/12

Sachverhalt: Die klagende Leasinggesellschaft schloss mit der Beklagten im Jahr 2007 zwei Leasingverträge über zwei Kraftfahrzeuge mit Kilometerabrechnung und einer Vertragsdauer von jeweils zwölf Monaten. Die den Verträgen zugrunde liegenden Leasingbedingungen für Geschäftsfahrzeuge in der Fassung vom 05.07.2004 (AGB-LV) sehen unter IV. 1 folgende Regelung vor:

„Die Leasingraten, eine vereinbarte Sonderzahlung und eine Mehrkilometerbelastung nach Ziffer 3 sind Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeugs.“

Weiter bestimmen die Leasingbedingungen unter XVI. zur Rückgabe der Fahrzeuge unter anderem Folgendes:

„2. Bei Rückgabe muss das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher sein. Normale Verschleißspuren gelten nicht als Schaden. Über den Zustand wird bei der Rückgabe ein gemeinsames Protokoll angefertigt und von beiden Vertragspartnern oder ihren Bevollmächtigten unterzeichnet.

3. Bei Rückgabe des Fahrzeugs nach Ablauf der bei Vertragsschluss vereinbarten Leasing-Zeit gilt folgende Regelung:

Entspricht das Fahrzeug bei Verträgen ohne Gebrauchtwagenabrechnung nicht dem Zustand gemäß Ziffer 2 Absatz 1, ist der Leasingnehmer zum Ersatz des entsprechenden Schadens verpflichtet …“

Bei Rückgabe der Fahrzeuge wurde kein Übergabeprotokoll erstellt. Die Klägerin macht wegen behaupteter Mängel und Schäden an den beiden Fahrzeugen Ansprüche auf Ausgleich des Minderwerts in Höhe von 1.852,40 € netto (Fahrzeug 1) bzw. 1.445 € netto (Fahrzeug 2) geltend. Die Parteien streiten darüber, ob diese Ansprüche Teil des vertraglichen Erfüllungsanspruchs oder als – einer kürzeren Verjährungsfrist unterworfene – Schadensersatzansprüche einzustufen sind.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben; ihre Revision war erfolgreich.

Aus den Gründen: [6]    I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

[7]    Ein als vertraglicher Erfüllungsanspruch ausgestalteter Anspruch auf Ausgleich des Minderwerts stehe der Klägerin schon mangels vertraglicher Vereinbarung eines solchen Anspruchs nicht zu. Abschnitt XVI. Nr. 3 der Lieferbedingungen der Klägerin (AGB-LV) regele nur einen Anspruch auf Schadensersatz. Dem dort aufgeführten Passus „zum Ersatz des entsprechenden Schadens verpflichtet“ lasse sich nicht im Wege der Auslegung oder der Umdeutung die Vereinbarung eines Erfüllungsanspruchs entnehmen.

[8]    Schon die Wortwahl des von der fachkundigen Klägerin unter Inanspruchnahme juristischer Beratung entworfenen Vertragsformulars sei eindeutig. Dort sei die Rede von „Schadensersatz“ und nicht von „Ausgleich des Minderwerts“. Dem entspreche auch die mit „Leasing-Entgelte und sonstige Kosten“ überschriebenen Regelung unter IV. (Nr. 1) AGB-LV, in der ein Minderwertausgleich nicht erwähnt sei. Nach der von der Klägerin gewählten Vertragskonstruktion sei der Minderwertausgleichsanspruch nicht Teil des vertraglichen Erfüllungsanspruchs, sondern ein eigenständiger Schadensersatzanspruch.

[9]    Diese klare vertragliche Regelung sei keiner anderen Auslegung zugänglich. Die verwendete Formulierung sei nach dem Vorbringen der Klägerin bewusst ausgewählt worden; sie habe sich anstelle des von den VDA-Musterbedingungen vorgesehenen Begriffs „Minderwert“ für die besser verständliche Bezeichnung „Schadensersatz“ entschieden. Auf die zu ähnlichen Leasingverträgen ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung könne nur begrenzt zurückgegriffen werden, da letztlich der konkret geschlossene Vertrag zu beurteilen sei. Dies gelte auch für die vom BGH in seiner Entscheidung vom 18.05.2011 (VIII ZR 260/10) angestellten Erwägungen zur umsatzsteuerlichen Beurteilung von mit den streitgegenständlichen Klauseln wörtlich übereinstimmenden Leasingbedingungen. Denn es sei nicht davon auszugehen, dass den Parteien bei Vertragsschluss diese Rechtsprechung des BGH bekannt gewesen sei und die Verträge daher eindeutig in dem Sinne auszulegen seien, dass die vereinbarte Pflicht zur Erstattung des Schadens als Vereinbarung eines vertraglichen Erfüllungsanspruchs anzusehen sei. Allgemeine Geschäftsbedingungen seien nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden würden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen seien.

[10]   Gemessen daran fehle es an einer Grundlage für eine Auslegung gegen Systematik und Wortlaut der beiden Verträge. Es entspreche dem juristischen Verständnis eines Kunden, dass er für die Benutzung des Fahrzeugs Leasingraten zu entrichten habe und in den Fällen, in denen er „etwas kaputt mache“, Schadensersatz zahlen müsse. Der Sache nach handele es sich hierbei um einen klassischen Schadensersatzanspruch. Denn der Leasingnehmer verursache Schäden am Eigentum des Leasinggebers und komme seiner Pflicht zur Rückgabe in einem vertragsgemäßen Zustand nicht nach.

[11]   Ginge man gleichwohl davon aus, dass die Klausel eine andere Deutung zuließe, änderte dies an der Einordnung als Schadensersatzanspruch nichts, denn in diesem Fall käme zugunsten des Kunden die Unklarheitenregelung des § 305c II BGB zur Anwendung.

[12]   Damit allein in Betracht kommende Schadensersatzansprüche der Klägerin bestünden ebenfalls nicht. Diese scheiterten schon daran, dass der Klägerin kein Schaden entstanden sei. Auch ohne Berücksichtigung eines Minderwertausgleichs sei die ihr zustehende Vollamortisation im Hinblick darauf erreicht, dass sie neben der vereinbarten Sonderzahlung und den Leasingraten vom Händler oder Hersteller den vorher festgelegten Restkaufpreis erhalte. Abschnitt XVI. Nr. 3 AGB-LV sehe insoweit vor, dass kein Schadensersatz zu leisten sei, wenn die Klägerin von anderer Seite Entschädigung erhalten habe. Zudem seien mögliche Schadensersatzansprüche verjährt. Vorliegend komme die Verjährungsregelung des § 548 BGB zur Anwendung. Die danach maßgebliche Verjährungsfrist von sechs Monaten habe mit der Rückgabe der Leasingfahrzeuge am 22.08.2008 zu laufen begonnen und sei vor dem am 07.08.2009 beantragten Erlass eines Mahnbescheids längst verstrichen gewesen.

[13]   II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz des Wertverlusts, der auf eine über normale Verschleißerscheinungen hinausgehende Verschlechterung der geleasten Fahrzeuge zurückzuführen ist, nicht verneint werden. Anders als das Berufungsgericht meint, handelt es sich bei dem unter XVI. Nr. 3 der Allgemeinen Lieferbedingungen der Klägerin für den Fall der Rückgabe der Leasingfahrzeuge in einem vertragswidrigen Erhaltungszustand vorgesehenen Anspruch auf „Ersatz des entsprechenden Schadens“ nicht um einen – der kurzen Verjährung unterliegenden – Schadensersatzanspruch, sondern um einen vertraglichen Erfüllungsanspruch.

[14]   1. Die Auslegung der unter XVI. Nr. 3 AGB-LV getroffenen Regelung unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung. Nach der Rechtsprechung des BGH, an die der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 545 I ZPO angeknüpft hat, sind Allgemeine Geschäftsbedingungen wie revisible Rechtsnormen zu behandeln und infolgedessen vom Revisionsgericht frei auszulegen, da bei ihnen ungeachtet der Frage, ob sie über den räumlichen Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden, ein Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung besteht (Senat, Urt. v. 08.06.2011 – VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643 Tz. 20 m. w. Nachw.). Die revisionsrechtliche Prüfung führt zu einer von der Deutung des Berufungsgerichts abweichenden Auslegung der Klausel unter XVI. Nr. 3 AGB-LV.

[15]   2. Das Berufungsgericht ist zwar im Ansatzpunkt zutreffend davon ausgegangen, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen sind, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (Senat, Urt. v. 09.05.2001 – VIII ZR  208/00, NJW 2001, 2165 [unter II 2a]; BGH, Urt. v. 08.11.2002 – V ZR 78/02, WM 2003, 1241 [unter II 2b]; Urt. v. 17.11.2011 – III ZR 234/10, WM 2012, 70 Tz. 20; jeweils m. w. Nachw.). Hierbei ist auf die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders und auf die typisierten Interessen des Verwenders und seiner Vertragspartner abzustellen (BGH, Urt. v. 08.11.2002 – V ZR 78/02, WM 2003, 1241 [unter II 2b] m. w. Nachw.).

[16]   Das Berufungsgericht ist jedoch zu sehr am Wortlaut der Klausel unter XVI. Nr. 3 AGB-LV haften geblieben und hat sich den Blick dafür verstellt, dass die Formulierung „Ersatz des entsprechenden Schadens“ in Anbetracht der gewählten Vertragskonstruktion dahin zu deuten ist, dass hiermit nicht eine – auf der Sekundärebene angesiedelte – Schadensersatzhaftung, sondern ein Anspruch auf Minderwertausgleich angesprochen ist, der Bestandteil des Erfüllungsanspruchs des Leasinggebers ist. Dabei hat das Berufungsgericht insbesondere die typische Interessenlage bei Kraftfahrzeug-Leasingverträgen mit Kilometerabrechnung und die hieraus resultierende leasingtypische Amortisationsfunktion eines Minderwertausgleichs verkannt.

[17]   Bi solchen Verträgen handelt es sich um einen besonderen Typus von Leasinggeschäften, bei denen für die gesamte Vertragsdauer, ggf. aufgeteilt in Zeitabschnitten (Monat, Jahr), eine bestimmte Kilometerleistung des überlassenen Fahrzeugs vereinbart wird. Auch wenn der Leasingnehmer bei Rückgabe des Fahrzeugs nach Vertragsablauf nicht zum Restwertausgleich verpflichtet ist, zielt der Kraftfahrzeug-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung gleichwohl insgesamt darauf ab, dass der Leasinggeber bei planmäßigem Vertragsablauf die volle Amortisation des zum Erwerb des Fahrzeugs eingesetzten Kapitals einschließlich des kalkulierten Gewinns erlangt (vgl. Senat, Urt. v. 01.03.2000 – VIII ZR 177/99, NJW-RR 2000, 1303 [unter II 2b]; Urt. v. 24.04.1996& – VIII ZR 150/95, NJW 1996, 2033 [unter II 1b bb]; Urt. v. 11.03.1998 – VIII ZR 205/97, NJW 1998, 1637 [unter II 2a]). Der Anspruch des Leasinggebers auf Amortisation seines Anschaffungs- und Finanzierungsaufwands (vgl. Senat, Urt. v. 22.01.1986 – VIII ZR 318/84, BGHZ 97, 65 [72]) wird im Wege der „Mischkalkulation“ durch die vom Leasingnehmer geschuldeten Zahlungen und durch Verwertung des Leasingfahrzeugs nach Vertragsablauf erreicht, für dessen ordnungsgemäßen Zustand der Leasingnehmer einzustehen hat (Senat, Urt. v. 01.03.2000 – VIII ZR 177/99, NJW-RR 2000, 1303 [unter II 2b]; Urt. v. 24.04.1996 – VIII ZR 150/95, NJW 1996, 2033 [unter II 1b bb]; Urt. v. 11.03.1998 – VIII ZR 205/97, NJW 1998, 1637 [unter II 2a]).

[18]   Bei diesem Geschäftsmodell schuldet der Leasingnehmer dem Leasinggeber daher als Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung nicht nur die vereinbarten Leasingraten nebst einer etwaigen bei Vertragsbeginn zu entrichtenden Sonderzahlung, sondern auch einen Ausgleich in Geld für gefahrene Mehrkilometer und – zur Kompensation eventueller Schäden oder Mängel am Fahrzeug – Ersatz des Minderwerts des Leasingfahrzeugs bei Rückgabe in nicht vertragsgemäßem Zustand (vgl. Senat, Urt. v. 01.03.2000 – VIII ZR 177/99, NJW-RR 2000, 1303 [unter II 2b]; Urt. v. 14.07.2004 – VIII ZR 367/03, NJW 2004, 2823 [unter II 2a bb]). Letzteres folgt daraus, dass in Anbetracht der nach der Vertragsgestaltung bezweckten Vollamortisation der Anspruch des Leasinggebers auf Ersatz des Minderwerts bei Rückgabe des Fahrzeugs in vertragswidrigem Zustand dessen Anspruch auf Rückgabe des Fahrzeugs in einem vertragsgerechten Erhaltungszustand gleichzustellen ist. Für den Leasinggeber ist es insoweit unerheblich, ob er das Fahrzeug in einem vertragsgerechten oder in einem schlechteren Zustand zurückerhält, weil der hierdurch verursachte Minderwert durch eine Zahlung des Leasingnehmers in entsprechender Höhe ausgeglichen wird (Senat, Urt. v. 01.03.2000 – VIII ZR 177/99, NJW-RR 2000, 1303 [unter II 2c]). Damit kommt in diesem Zusammenhang nicht nur dem Zeitwert des zurückgegebenen Leasingfahrzeugs, sondern auch dem vom Leasingnehmer geschuldeten Minderwertausgleich die leasingtypische Amortisationsfunktion zu (Senat, Urt. v. 01.03.2000 – VIII ZR 177/99, NJW-RR 2000, 1303 [unter II 2b]). Aus diesem Grund handelt es sich nicht um einen Ersatzanspruch i. S. des § 548 BGB, sondern um einen von dieser Vorschrift nicht erfassten vertraglichen Erfüllungsanspruch (Senat, Urt. v. 01.03.2000 – VIII ZR 177/99, NJW-RR 2000, 1303 [zu § 558 BGB a.F.]; vgl. auch Senat, Urt. v. 18.05.2011 – VIII ZR 260/10, NJW-RR 2011, 1625 Tz. 15 ff.).

[19]   b) Das beschriebene, für Kraftfahrzeug-Leasingverträge mit Kilometerabrechnung typische Vertragsmodell liegt auch den zwischen den Parteien geschlossenen Leasingverträgen zugrunde. Sie sehen für eine Laufzeit von zwölf Monaten eine Gesamtfahrleistung von 12.500 Kilometern und hierauf abgestimmte Leasingraten sowie eine zu Vertragsbeginn zu leistende Sonderzahlung von 6.000 € vor. Für eventuelle Mehr- oder Minderkilometer soll ein Ausgleich in Geld erfolgen (Abschnitt IV. Nr. 3 AVB-LV). Gegen eine übermäßige Abnutzung oder sonstige Schäden des Fahrzeugs ist die Klägerin durch die Regelungen in XVI. Nr. 2 und Nr. 3 AGB-LV geschützt. Das jeweilige Leasingfahrzeug muss bei Rückgabe „in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher“ sein (XVI. Nr. 2 AGB-LV). Entspricht das Fahrzeug nicht diesem Zustand, ist der Leasingnehmer „zum Ersatz des entsprechenden Schadens“ verpflichtet (XVI. Nr. 3 AGB-LV). Auch im Streitfall tritt also der Anspruch auf Ersatz des durch Rückgabe in einem schlechteren Zustand eintretenden Wertverlusts an die Stelle des Anspruchs auf Rückgabe in ordnungsgemäßem Zustand und dient daher der Erfüllung der leasingtypischen Amortisationsfunktion.

[20]   Dem steht, anders als das Berufungsgericht meint, auch nicht der Umstand entgegen, dass der genannte Anspruch nicht in Abschnitt IV. Nr. 1 AGB-LV genannt ist, in dem ausgeführt wird, dass „die Leasing-Raten, eine vereinbarte Sonderzahlung und eine Mehrkilometerbelastung … Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeugs“ sind, sondern Gegenstand einer gesonderten Regelung (hier Abschnitt XVI. Nr. 3 i. V. mit Abschnitt IV. Nr. 6 AGB-LV) ist (vgl. auch Senat, Urt. v. 14.07.2004 – VIII ZR 367/03, NJW 2004, 2823 [unter II 2a bb]; Urt. v. 01.03.2000 – VIII ZR 177/99, NJW-RR 2000, 1303 [unter II 2a]). Dass dieser Anspruch in den Leasingbedingungen nicht von vornherein als Teil der geschuldeten Gegenleistung bezeichnet wird, beruht allein darauf, dass in erster Linie die Rückgabe des Fahrzeugs in ordnungsgemäßem Erhaltungszustand und nur ersatzweise – bei Rückgabe in vertragswidrigem Zustand – Ersatz des dadurch eingetretenen Minderwerts geschuldet ist.

[21]   c) Nach alledem ist die unter XVI. Nr. 3 AGB-LV geregelte Verpflichtung zum „Ersatz des entsprechenden Schadens“ – anders als das Berufungsgericht meint – als Regelung über einen leasingtypischen Minderwertausgleich mit Amortisationsfunktion und nicht über einen – der kurzen Verjährung unterworfenen – Schadensersatzanspruch aufzufassen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in den Leasingbedingungen entgegen der üblichen Wortwahl nicht von „Ausgleich des Minderwerts“, sondern von „Ersatz des entsprechenden Schadens“ die Rede ist. Der Sache nach handelt es sich bei diesen Formulierungen um Beschreibungen desselben Tatbestands. Minderwert und Schaden sind daher in diesem Zusammenhang synonyme Begriffe. Gleiches gilt für die Begriffe „Ausgleich“ und „Ersatz“ (vgl. auch OLG Brauschweig, Urt. v. 20.03.2012 – 7 U 20/11). Nicht die Bezeichnung als Minderwertausgleich ist daher für die Einordnung als leasingtypischer Erfüllungsanspruch entscheidend, sondern der Umstand, dass dieser Anspruch aufgrund seiner leasingtypischen Amortisationsfunktion in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht als vertraglicher Erfüllungsanspruch zu charakterisieren ist. Er unterliegt somit nicht der kurzen Verjährung gem. § 548 I BGB, sondern der regelmäßigen Verjährung nach §§ 195, 199 BGB (vgl. Senat, Urt. v. 01.03.2000 – VIII ZR 177/99, NJW-RR 2000, 1303 [unter II 2c]).

[22]   d) Da die gebotene, an der leasingtypischen Interessenlage ausgerichtete Auslegung dazu führt, dass die Parteien mit der Einbeziehung der Regelung in XVI. Nr. 3 AGB-LV in die abgeschlossenen Leasingverträge eindeutig einen Anspruch auf Minderwertausgleich und damit einen vertraglichen Erfüllungsanspruch vereinbart haben, ist für die Vorschrift des § 305c II BGB, wonach im Zweifelsfall derjenigen Auslegung der Vorzug zu geben ist, die zum Vorteil des Vertragspartners des Verwenders wirkt, kein Raum. Die Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c II BGB setzt nämlich voraus, dass die Klausel nach ihrem Wortlaut unter Berücksichtigung ihres nach verständiger Würdigung zu ermittelnden Sinn und Zwecks objektiv mehrdeutig ist und die Mehrdeutigkeit nicht beseitigt werden kann, sodass nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten erhebliche Zweifel und mindestens zwei unterschiedliche Auslegungen vertretbar bleiben (st. Rspr.; vgl. Senat, Urt. v. 04.07.1990 – VIII ZR 288/89, BGHZ 112, 65 [68 f.] – zur Vorgängerregelung in § 5 AGBG). Solche Unklarheiten bestehen – wie vorstehend ausgeführt – hier nicht.

[23]   3. Das Berufungsgericht hätte daher die geltend gemachten Ansprüche nicht mit der Begründung verneinen dürfen, ein vertraglicher Erfüllungsanspruch auf Minderwertausgleich sei nicht vereinbart worden. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

[24]   a) Anders als dies in dem die amtsgerichtliche Entscheidung billigenden Berufungsurteil anklingt, scheitert der vorliegend geltend gemachte Erfüllungsanspruch nicht daran, dass die Klägerin weder ihren kalkulierten Restwert noch den erzielbaren Restwert offengelegt hat. Denn bei einem Fahrzeug-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung findet eine Restwertabrechnung nicht statt (Senat, Urt. v. 14.07.2004 – VIII ZR 367/03, NJW 2004, 2823 [unter II 2a bb]). Die mit einem solchen Vertrag bezweckte Vollamortisation des Aufwands des Leasinggebers baut nicht auf einer Restwertabrechnung auf. Für die Frage, ob ein Erfüllungsanspruch auf Minderwertausgleich besteht, sind daher weder der intern kalkulierte noch der tatsächlich erzielte Verwertungserlös von Belang. Auf den von der Revisionserwiderung angesprochenen Aspekt, dass die Klägerin einen von vornherein festgelegten Restkaufpreis vom Händler oder Hersteller erhalte, kommt es in diesem Zusammenhang folglich nicht an.

[25]   b) Die für den Erfüllungsanspruch geltende regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB begann gem.§ 199 I BGB mit Ablauf des Jahres 2008 zu laufen und wurde durch die am 07.08.2009 erfolgte Einreichung des Antrags auf Erlass des am 12.08.2009 zugestellten Mahnbescheids (§ 167 ZPO) gehemmt (§ 204 I Nr. 3 BGB).

[26]   III. Nach alledem hat das angefochtene Urteil keinen Bestand; es ist aufzuheben (§ 562 I ZPO). Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif, da das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen zu dem von der Klägerin geltend gemachten Wertverlust der beiden Fahrzeuge getroffen hat. Sie ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 I 1 ZPO).

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