Kategorie: Allgemeines
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Der (nur) für den Verbrauchsgüterkauf geltende § 475 I BGB steht einem kaufvertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss nicht entgegen, wenn der Käufer dem unternehmerisch handelnden Verkäufer einen gewerblichen Verwendungszweck der Kaufsache vorgetäuscht hat, um das Geschäft zustande zu bringen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 22.12.2004 – VIII ZR 91/04, NJW 2005, 1045).
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Der Käufer darf sich aber auch dann nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf berufen, wenn er dem Verkäufer zwar keinen gewerblichen Verwendungszweck der Kaufsache vorgetäuscht hat, er aber – weil der Verkäufer keinen Verbraucher als Vertragspartner wollte – entgegen seinen wahren Nutzungsabsichten damit einverstanden war, die Kaufsache für seine gewerbliche oder selbständige beruflichen Tätigkeit zu erwerben.
LG Heidelberg, Urteil vom 28.02.2014 – 5 O 83/13
(nachfolgend: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.10.2014 und vom 12.11.2014 – 1 U 51/14)
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Es ist grundsätzlich Sache des Verkäufers, wie er einen Sachmangel im Wege der Nachbesserung beseitigt, wenn der Käufer diese Art der Nacherfüllung wählt; entscheidend ist der Erfolg der Maßnahme. Das gilt aber nicht, wenn die Vertragsparteien eine konkrete Absprache über Art und Umfang der Nachbesserung getroffen haben, denn an eine solche Vereinbarung ist der Verkäufer gebunden.
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Hält sich der Verkäufer nicht an das bezüglich der Nachbesserung Vereinbarte, sondern verwendet er beispielsweise gebrauchte Ersatzteile statt wie zugesagt neue Teile, kann dies den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen. Insoweit gilt, dass der Verstoß des Verkäufers gegen die Vereinbarung – wie ein Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung – die Erheblichkeit seiner Pflichtverletzung indiziert.
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Ob die in der Lieferung eines mangelhaften Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung i. S. von § 323 V 2 BGB unerheblich, der Mangel also nur geringfügig ist, richtet sich grundsätzlich danach, welche Kosten die Mängelbeseitigung erfordert. Auf das Ausmaß einer Funktionsbeeinträchtigung kommt es nur an, wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar oder die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungewiss ist.
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Kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Batterie eines Gebrauchtwagens verschleißbedingt oder infolge einer fehlerhaften Benutzung vollständig entladen hat, geht diese Unsicherheit auch bei einem Verbrauchsgüterkauf zulasten des Käufers. Denn auch bei einem Verbrauchsgüterkauf trifft den Käufer, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat, die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen.
OLG Hamm, Urteil vom 06.02.2014 – I-28 U 20/13
(vorhergehend: LG Paderborn, Urteil vom 03.02.2012 – 4 O 231 /12)
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Die Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, dass bei vorzeitiger Beendigung einer eBay-Auktion zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Kaufvertrag zustande kommt, falls der Anbieter nicht „gesetzlich“ zur Rücknahme des Angebots berechtigt war, verstößt gegen § 308 Nr. 5 BGB und § 307 I 1 BGB und ist deshalb unwirksam.
LG Aurich, Urteil vom 03.02.2014 – 2 O 565/13
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Auf das sogenannte Eintrittsmodell, bei dem ein Verbraucher zunächst einen Kaufvertrag über die spätere Leasingsache und zur Finanzierung einen Leasingvertrag abschließt, sind die Vorschriften über verbundene Verträge (§§ 358, 359 BGB a.F.) weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.
BGH, Urteil vom 22.01.2014 – VIII ZR 178/13
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Bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I 1 BGB) muss der Käufer beweisen, dass binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel aufgetreten ist. Gelingt ihm der Beweis, greift die Vermutung des § 476 BGB ein, dass dieser Mangel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bereits vorlag. Diese Vermutung kann der Verkäufer grundsätzlich widerlegen.
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Beruft sich ein Käufer bei einem Verbrauchsgüterkauf darauf, dass ein nach Gefahrübergang sichtbar gewordener (akuter) Mangel auf einer Ursache beruhe, die ihrerseits einen (latenten) Mangel darstelle, so muss er dies beweisen. Denn die in § 476 BGB vorgesehene Beweislastumkehr zugunsten des Käufers gilt nicht dafür, dass der akute Sachmangel auf einer Ursache beruht, die ihrerseits eine vertragswidrige Beschaffenheit darstellt. Gelingt dem Käufer der Beweis, dass der akute Mangel auf einem latenten Mangel beruht, so wird zu seinen Gunsten nach § 476 BGB vermutet, dass dieser latente Mangel bereits bei Gefahrübergang bestand. Kommen dagegen mehrere Ursachen für den akut aufgetretenen Mangel in Betracht, von denen die eine einen Mangel darstellt, die andere dagegen nicht, und ist nicht aufklärbar, worauf der aufgetretene Mangel beruht, so geht dies zulasten des Käufers.
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Auch bei einem Verbrauchsgüterkauf kann vereinbart werden, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache entgegen § 446 BGB nicht erst mit deren Übergabe, sondern schon mit Abschluss des Kaufvertrags auf den Käufer übergeht.
BGH, Urteil vom 15.01.2014 – VIII ZR 70/13
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Ist ein Kaufvertrag beiderseits erfüllt worden und klagt der Käufer nach einem Rücktritt auf Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgewähr der Kaufsache, so ist Erfüllungsort und damit besonderer Gerichtsstand i. S. von § 29 I ZPO der Ort, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts nach dem Vertrag befindet.
OLG München, Urteil vom 13.01.2014 – 19 U 3721/13
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Der Erklärungsinhalt eines im Rahmen einer Internetauktion abgegebenen Verkaufsangebots ist unter Berücksichtigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens zu bestimmen, das auf seiner internetplattform das Forum für die Auktion bietet. Kommt nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Falle der Rücknahme des Angebots ein Kaufvertrag mit dem zu dieser Zeit Höchstbietenden nicht zustande, sofern der Anbietende gesetzlich dazu berechtigt war, sein Angebot zurückzuziehen, ist dies aus der Sicht der an der Internetauktion teilnehmenden Bieter dahin zu verstehen, dass das Angebot des Verkäufers unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht (Bestätigung von BGH, Urt. v. 08.06.2011 – VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643).
BGH, Urteil vom 08.01.2014 – VIII ZR 63/13
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Ist die vom Käufer gemäß § 281 I BGB oder § 323 I BGB gesetzte Frist zur Nacherfüllung zu kurz, ist die Fristsetzung nicht unwirksam, sondern wird eine angemessene Frist in Gang gesetzt, die gegebenenfalls vom Gericht in einem späteren Prozess festgestellt wird.
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Der Erfüllungsort der Nacherfüllung ist letztlich – wenn die Parteien diesbezüglich nichts vereinbart haben und sich auch aus den Umständen, insbesondere der Natur des Schuldverhältnisses, keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen lassen – an dem Ort anzusiedeln, an dem der Verkäufer zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hatte.
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Eine Nacherfüllung darf allerdings nicht mit erheblichen Unannehmlichkeiten für den Verbraucher verbunden sein. Erhebliche Unannehmlichkeiten können sich für einen Kfz-Käufer daraus ergeben, dass er ein nicht fahrtüchtiges Fahrzeug von seinem Wohnsitz zum weit entfernten Sitz des Verkäufer transportieren müsste. In einem solchen Fall ist es geboten, den Belegenheitsort der Kaufsache als Erfüllungsort der Nacherfüllung anzusehen.
LG Koblenz, Urteil vom 20.12.2013 – 3 O 296/13
(nachfolgend: OLG Koblenz, Urteil vom 20.04.2015 – 12 U 97/14)
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Angaben, die ein Kfz-Verkäufer in einem – hier: auf der Internettplattform „AutoScout24.de“ veröffentlichten – Inserat zur Ausstattung des Fahrzeugs macht, werden regelmäßig Inhalt einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB (im Anschluss an LG Karlsruhe, Urt. v. 15.02.2010 – 1 S 59/09, DAR 2010, 528 f.). Das gilt aber nicht, wenn der Verkäufer vor Abschluss des Kaufvertrags klar und unmissverständlich darauf hinweist, dass er keine Gewähr dafür geben könne, dass das Fahrzeug das in dem Inserat angegebene Ausstattungsmerkmal – hier: einen Tempomaten – aufweise (im Anschluss an OLG Koblenz, Beschl. v. 25.01.2011 – 2 U 590/10, NJOZ 2012, 343, 344).
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Trägt der Verkäufer substanziiert vor, dass er sich gegenüber dem Käufer vor Abschluss des Kaufvertrags klar und unmissverständlich von den Angaben in dem (Internet-)Inserat distanziert habe, dann muss der Käufer das Gegenteil beweisen. Denn er ist für das Zustandekommen und den Inhalt einer Beschaffenheitsvereinbarung darlegungs- und beweisbelastet.
OLG Köln, Beschluss vom 18.12.2013 – 11 U 96/13
(vorangehend: LG Köln, Urteil vom 04.07.2013 – 29 O 264/12 ⇒ OLG Köln, Beschluss vom 04.11.2013 – 11 U 96/13)
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Ein Kfz-Käufer, der zur Finanzierung des Kaufpreises gesondert ein Darlehen aufgenommen hat, kann nach einem mangelbedingten Rücktritt vom Kaufvertrag vom Verkäufer grundsätzlich den vom Darlehensgeber ausgezahlten Betrag zurückverlangen. Das gilt auch, wenn der Käufer nach § 359 Satz 1 BGB berechtigt ist, dem Darlehensgeber die Einwendungen aus dem Kaufvertrag entgegenzuhalten. Denn von dieser Möglichkeit kann der Käufer zwar Gebrauch machen, er muss es aber nicht.
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Für die Beurteilung, ob ein Mangel i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich und deshalb ein Rücktritt des Käufers ausgeschlossen ist, ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen. War zu diesem Zeitpunkt die Ursache eines Mangels noch nicht bekannt und deswegen nicht absehbar, ob und mit welchem Aufwand der Mangel beseitigt werden kann, kann dem Mangel die Erheblichkeit nicht abgesprochen werden. Daran ändert nichts, dass durch ein später im Verlauf eines Rechtsstreits eingeholtes Gutachten die Ursache des Mangels offenbar wird und sich herausstellt, dass der Mangel mit verhältnismäßig geringem Kostenaufwand beseitigt werden kann.
LG Saarbrücken, Urteil vom 16.12.2013 – 12 O 196/12
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