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Probleme beim Autokauf?

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Kategorie: Allgemeines

Kein Verbraucherschutz bei angeblichem Unternehmergeschäft – Gewährleistungsausschluss (R)

§ 475 I BGB steht einem kaufvertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss dann nicht entgegen, wenn sich der Käufer gegenüber dem unternehmerisch handelnden Verkäufer – entgegen seinen wahren Nutzungsabsichten – damit einverstanden erklärt hat, die Kaufsache für seine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit zu erwerben, nachdem der Verkäufer ihm mitgeteilt hatte, dass er keinen Verbraucher als Vertragspartner akzeptiere. Denn in diesem Fall ist es dem Käufer jedenfalls nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf zu berufen.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.10.2014 – 1 U 51/14
(nachfolgend: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.11.2014 – 1 U 51/14)

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Keine Verweigerung der Nachbesserung bei Verweis auf Garantie

Ein Kraftfahrzeughändler verweigert die Nachbesserung (§ 439 Fall 1 BGB) eines Fahrzeugs nicht dadurch ernsthaft und endgültig i. S. von § 281 II Fall 1, § 323 II Nr. 1 BGB, dass er gegenüber dem Käufer erklärt, eine Instandsetzung des Fahrzeugs sei von einer bestehenden Garantie nicht erfasst, und dabei kaufrechtliche Gewährleistungsrechte des Käufers gar nicht in Betracht zieht.

AG Weißenburg i. Bay., Urteil vom 04.09.2014 – 2 C 767/10

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Keine Verweigerung der Nacherfüllung durch Schweigen

  1. Eine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nacherfüllung kann nur unter strengen tatsächlichen Voraussetzungen bejaht werden. Dass der Verkäufer einen Mangel der Kaufsache lediglich bestreitet, reicht dafür für sich genommen ebenso wenig aus wie das Schweigen des Verkäufers auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, aus denen sich der Schluss ziehen lässt, der Verkäufer wolle seine Vertragspflichten um keinen Preis erfüllen. Das gilt umso mehr, wenn dem Verkäufer lediglich telefonisch oder schriftlich mitgeteilt wird, dass die Kaufsache einen Mangel habe, und er sich davon (noch) nicht überzeugen konnte.
  2. Ein ordnungsgemäßes Nacherfüllungsverlangen muss auch die Bereitschaft des Käufers erkennen lassen, die Kaufsache dem Verkäufer am Ort der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen, damit der Verkäufer prüfen kann, ob Mängelrügen zu recht erhoben wurden.

AG Wedding, Urteil vom 27.08.2014 – 19a C 359/14

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Darlehensvertrag als Fernabsatzvertrag

Ein unter Mitwirkung eines gewerblichen Kfz-Verkäufers zustande gekommener Darlehensvertrag unterliegt im Regelfall nicht den Vorschriften über Fernabsatzverträge, wenn der Verkäufer mit dem Finanzdienstleister in dauernden Geschäftsbeziehungen steht, er personenbezogene Daten vom Darlehensnehmer erfragt, diese in einem automatisierten Verfahren an den Finanzdienstleister überträgt, und der Verkäufer in der Lage ist, elementare Fragen zum Darlehensvertrag mit dem Darlehensnehmer zu erörtern.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.08.2014 – 4 U 120/13

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Keine Nacherfüllungsverweigerung bei verweigerter Kostenübernahmeerklärung

  1. Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen muss auch die Bereitschaft des Käufers umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer ist deshalb nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm am Erfüllungsort der Nacherfüllung die Gelegenheit zu einer entsprechenden Untersuchung gegeben hat (im Anschluss an BGH, Urt. v. 19.12.2012 – VIII ZR 96/12 Leitsatz 1 und Rn. 24).
  2. Ein Verkäufer verweigert eine Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) nicht i. S. von § 281 II Fall 1, § 323 II Nr. 1 BGB ernsthaft und endgültig, wenn er sich trotz einer entsprechenden Aufforderung des Käufers nicht bereit erklärt, die Kosten zu tragen, die der Käufer für die Instandsetzung der Kaufsache durch einen Dritten aufwenden muss, also keine Kostenübernahmeerklärung abgibt.

AG Köpenick, Urteil vom 14.08.2014 – 9 C 6/14

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Kenntnis des Gebrauchtwagenkäufers von Unfallschäden

  1. Ein Gebrauchtwagen ist nur dann frei von Unfallschäden, wenn er keine Schäden erlitten hat, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit als erheblich anzusehen sind. Geringfügige, ausgebesserte Blechschäden und Schönheitsfehler (Bagatellschäden) stehen einer Unfallfreiheit nicht entgegen.
  2. Beruft sich der Verkäufer darauf, die Rechte des Käufers wegen eines bestimmten Mangels seien nach § 442 I 1 BGB ausgeschlossen, weil der Käufer diesen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrages gekannt habe, so muss er Tatsachen dartun und unter Beweis stellen, aus denen sich mit hinreichender Sicherheit auf eine Kenntnis des Käufers schließen lässt. Die allgemeine Behauptung, der Mangel sei offensichtlich gewesen, kann insofern unzureichend sein.
  3. Der Anspruch auf Nutzungswertersatz, der einem Kfz-Verkäufer bei einer Rückabwicklung des Kaufvertrages zusteht (§ 346 I, II Nr. 1 BGB) ist nicht von Amts wegen, sondern nur dann zu berücksichtigen, wenn der Verkäufer diesen Anspruch geltend macht (im Anschluss an OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 17.09.2013 – 15 U 42/13, juris).

LG Aachen, Urteil vom 25.04.2014 – 9 O 459/13
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 18.07.2014 – 18 U 104/14)

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Zeitwert als Obergrenze der Nutzungsentschädigung

Bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung, die ein Kfz-Käufer nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag dem Verkäufer schuldet, stellt der verbleibende Zeitwert des Fahrzeugs die Obergrenze („Kappungsgrenze“) dar.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.07.2014 – I-3 U 39/12
(nachfolgend: BGH, Beschluss vom 09.12.2014 – VIII ZR 196/14)

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Zurückweisung eines Fahrzeugs als nicht vertragsgemäß – Beweislast

Verweigert ein Kfz-Käufer die Übernahme eines Fahrzeugs, weil er es (hier u. a. wegen der Farbe der Innenausstattung) für nicht vertragsgemäß hält, muss gemäß § 363 BGB der Verkäufer beweisen, dass er dem Käufer ein den kaufvertraglichen Vereinbarungen entsprechendes Fahrzeug übergeben wollte.

OLG München, Beschluss vom 30.06.2014 – 27 U 1312/14

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Unentgeltliche Vermittlung eines Gebrauchtwagens

Vermittelt ein Autohändler aus bloßer Gefälligkeit (unentgeltlich) den Kauf eines Gebrauchtwagens, so kann der potenzielle Verkäufer nicht erwarten, dass der Händler das Fahrzeug auf seine Kosten gegen Diebstahl versichert.

OLG Hamm, Urteil vom 17.06.2014 – 7 U 77/13

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Kein Rücktrittsrecht bei unerheblichem Sachmangel

  1. Die Beurteilung der Frage, ob eine Pflichtverletzung unerheblich i. S. des § 323 V 2 BGB ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls (Bestätigung von Senat, Urt. v. 17.02.2010 – VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289 Rn. 23; Urt. v. 06.02.2013 – VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365 Rn. 16).
  2. Bei einem behebbaren Mangel ist im Rahmen dieser Interessenabwägung von einer Geringfügigkeit des Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung gemäß § 323 V 2 BGB jedenfalls in der Regel nicht mehr auszugehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5 % des Kaufpreises übersteigt.

BGH, Urteil vom 28.05.2014 – VIII ZR 94/13

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