1. Ist die vom Käufer gemäß § 281 I BGB oder § 323 I BGB gesetzte Frist zur Nacherfüllung zu kurz, ist die Fristsetzung nicht unwirksam, sondern wird eine angemessene Frist in Gang gesetzt, die gegebenenfalls vom Gericht in einem späteren Prozess festgestellt wird.
  2. Der Erfüllungsort der Nacherfüllung ist letztlich – wenn die Parteien diesbezüglich nichts vereinbart haben und sich auch aus den Umständen, insbesondere der Natur des Schuldverhältnisses, keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen lassen – an dem Ort anzusiedeln, an dem der Verkäufer zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hatte.
  3. Eine Nacherfüllung darf allerdings nicht mit erheblichen Unannehmlichkeiten für den Verbraucher verbunden sein. Erhebliche Unannehmlichkeiten können sich für einen Kfz-Käufer daraus ergeben, dass er ein nicht fahrtüchtiges Fahrzeug von seinem Wohnsitz zum weit entfernten Sitz des Verkäufer transportieren müsste. In einem solchen Fall ist es geboten, den Belegenheitsort der Kaufsache als Erfüllungsort der Nacherfüllung anzusehen.

LG Koblenz, Urteil vom 20.12.2013 – 3 O 296/13
(nachfolgend: OLG Koblenz, Urteil vom 20.04.2015 – 12 U 97/14)

Sachverhalt: Der Kläger erwarb im April 2013 von dem Beklagten, einem gewerblichen Kfz-Händler, einen gebrauchten Mazda RX-8.

In der Folgezeit stellte der Kläger fest, dass der Katalysator des Fahrzeugs defekt war. Die Parteien vereinbarten deshalb, dass der Beklagte dem Kläger einen neuen Katalysator liefert, um dessen Einbau sich der Kläger selbst kümmern und dafür von dem Beklagten 100 € erhalten sollte.

Nachdem der Kläger den neuen Katalysator erhalten hatte, teilte er dem Beklagten mit E-Mail vom 03.06.2013 mit, dass das Hitzeschutzblech fehlen würde.

Am 27.06.2013 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Mit Schreiben vom 19.11.2013 forderte er den Beklagten dann unter Fristsetzung zum 27.11.2013 auf, das Hitzeschutzblech zu liefern bzw. den Versand desselben an ihn, den Kläger, nachzuweisen und das streitgegenständliche Fahrzeug in einen fahrbereiten Zustand zu versetzen bzw. nachzuweisen, einen Dritten damit beauftragt zu haben.

Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe das zum Katalysator gehörende Hitzeschutzblech nicht mitgeliefert. Daher habe er ihm bereits mit Telefax vom 08.06.2013 – dessen Zugang der Beklagte bestreitet – eine Frist zur Lieferung des Hitzeschutzbleches gesetzt, die erfolglos abgelaufen sei.

In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagtenvertreter dem Kläger ein Hitzeschutzblech übergeben. Der Klägervertreter hat daraufhin unter Bezugnahme auf die im Schreiben vom 19.11.2013 gesetzte Frist den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.

Die im Wesentlichen auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Ein Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung des streitgegenständlichen Kaufvertrages besteht nicht. Auch die Klage auf Freistellung von Standgebühren ist nicht erfolgreich.

I. Der Kläger kann die Rückabwicklung des zwischen den Parteien am 26.04.2013 geschlossenen Kaufvertrages von dem Beklagten nicht verlangen. Weder der vom Kläger wegen des angeblich fehlenden Hitzeschutzbleches erklärte Rücktritt noch der in der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2013 erklärte Rücktritt wegen nicht fahrbereiten Zustands greift durch.

1. Insoweit der Kläger seinen Anspruch darauf stützt, dass das zum Katalysator gehörende Hitzeschutzblech fehle, ist seiner Klage der Erfolg versagt, da der Beklagte den gerügten Mangel binnen Frist zur Nacherfüllung durch Übergabe des Hitzeschutzbleches beseitigt hat.

Das Rücktrittsrecht erlischt mit Beseitigung des Mangels innerhalb einer gesetzten Frist zur Nacherfüllung (Palandt/Weidenkaff, BGB, 73. Aufl. [2014], § 437 Rn. 24).

Indem der Beklagtenvertreter das angeblich fehlende Hitzeschutzblech im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29.11.2013 an den Kläger übergab, hat er den gerügten Mangel beseitigt. Dies geschah auch innerhalb der Frist zur Nacherfüllung.

Den bestrittenen Vortrag, er habe dem Beklagten bereits mit Fax vom 08.06.2013 eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt, hat der Kläger nicht zu beweisen vermocht. Bei einer Telefax-Übermittlung begründet die ordnungsgemäße, durch einen „OK-Vermerk“ unterlegte Absendung eines Schreibens nach der Rechtsprechung des BGH über ein bloßes Indiz hinaus nicht den Anscheinsbeweis für dessen tatsächlichen Zugang bei dem Empfänger. Der „OK-Vermerk“ gibt dem Absender keine Gewissheit über den Zugang der Sendung, weil er nur das Zustandekommen der Verbindung, aber nicht die erfolgreiche Übermittlung belegt (BGH, Beschl. v. 21.07.2011 – IX ZR 148/10 Rn. 3 m. w. Nachw.). Das vorgelegte Faxschreiben mit einem „OK-Vermerk“ auf der Rückseite war daher allein zum Beweis nicht geeignet. Weiteren geeigneten Beweis hierzu hat der Kläger nicht angeboten. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung am 08.06.2013 ist mithin nicht gegeben.

Innerhalb der sodann mit Schreiben vom 19.11.2013 gesetzten Frist hat der Beklagte die geforderte Handlung vorgenommen. Zwar endete die klägerseits mit Schreiben vom 19.11.2013 gesetzte Frist zur Nacherfüllung am 27.11.2013, sodass die Übergabe am 29.11.2013 nicht mehr fristgerecht gewesen wäre. Allerdings war die vom Kläger gesetzte Frist zur Nacherfüllung zu kurz bemessen.

Die Frist zur Nacherfüllung muss angemessen sein. Sie soll dem Schuldner eine letzte Gelegenheit zur Erbringung der geschuldeten Leistung eröffnen und braucht daher nicht so bemessen zu werden, dass der Schuldner die noch nicht begonnene Leistung erst anfangen und fertigstellen kann (BGH, Urt. v. 31.10.1984 – VIII ZR 226/83, NJW 1985, 320 [323], Urt. v. 06.12.1984 – VII ZR 227/83, NJW 1985, 855 [857]). Der Schuldner soll in die Lage versetzt werden, die bereits in Angriff genommene Leistung zu vollenden (BGH, Urt. v. 10.02.1982 – VIII ZR 27/81, NJW 1982, 1279 [1280]).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war die klägerische Frist von acht Tagen nach Auffassung des Gerichts unangemessen, da zu kurz. Der Kläger hatte zudem zum Zeitpunkt der Fristsetzung kein unmittelbares, zeitlich drängendes Interesse an der Übergabe des Hitzeschutzblechs. Nach seinen Angaben befindet sich das Fahrzeug in nicht fahrbereitem Zustand, der nicht ursächlich auf das fehlende Hitzeschutzblech zurückzuführen ist. Der Erhalt des Hitzeschutzblechs war daher im November 2013 für ihn nicht von unmittelbarem Nutzen.

Für den Beklagten war die Fristsetzung zu diesem Zeitpunkt überraschend, nachdem dieser bereits Ende August darauf hingewiesen hatte, dass es an einer Fristsetzung zur Nacherfüllung fehle, und daraufhin fast drei Monate verstrichen, bis der Kläger ihm eine entsprechende Frist setzte.

Setzt der Gläubiger eine zu kurze Frist, wird die angemessene Frist in Lauf gesetzt. (BGH, Urt. v. 21.06.1985 – V ZR 134/84, NJW 1985, 2640).

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände ist eine Frist von zumindest zehn Tagen als angemessen anzusehen. Binnen zehn Tagen hat der Beklagte die geforderte Leistung erbracht. Somit fehlt es diesbezüglich an den Voraussetzungen für einen wirksamen Rücktritt.

2. Hinsichtlich des in mündlicher Verhandlung am 29.11.2013 erklärten Rücktritts fehlt es an substanziiertem Vortrag zum Mangel, wegen dessen der Rücktritt erklärt wird. Der Klägervertreter hat zu Protokoll gegeben, dass er sich hinsichtlich des Rücktritts auf die Fristsetzung in seinem Schreiben vom 19.11.2013 beziehe. Dort habe er den Beklagten aufgefordert, das streitgegenständliche Fahrzeug in einen fahrbereiten Zustand zu versetzten bzw. versetzen … Weder dieser Erklärung noch dem Schreiben vom 19.11.2013 lässt sich entnehmen, welchen konkreten Mangel der Kläger hiermit rügt. Der Beklagte hat die fehlende Fahrbereitschaft zudem nicht unstreitig gestellt, sondern in der Verhandlung bestritten.

Die Aussage „nicht fahrbereiter Zustand“ beschreibt den Mangel nicht hinreichend konkret, zumal das Fahrzeug auch deshalb zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wohl nicht fahrbereit war, weil es in teilweise demontiertem Zustand in einer Werkstatt steht. Dass dies aber ein bei Übergabe des Fahrzeugs vorhandener Mangel sein soll bzw. auf einen solchen zurückzuführen sei, ist nicht erkennbar. Abgesehen davon kann ein nicht fahrbereiter Zustand eine Vielzahl von Ursachen haben. Zwar ist vom Kläger nicht zu verlangen, dass er zutreffend die konkrete Ursache benennt, es ist jedoch von ihm zu erwarten, dass er den Mangel so gut es geht in seiner Erscheinungsform beschreibt (Sympthomtheorie).

Entsprechender Vortrag war auch nicht deshalb entbehrlich, weil in den zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen von einem Motorschaden die Rede war. Der Klägervertreter wollte in mündlicher Verhandlung explizit den Begriff Motorschaden nicht verwenden, sodass für das Gericht nicht klar ist, ob es sich um einen solchen handeln soll oder nicht bzw. welcher Mangel gerügt werden soll.

Der erfolgte Vortrag ist mithin nicht ausreichend, um die Klageforderung zu stützen.

Veranlassung für einen – im Übrigen auch nicht beantragten – Schriftsatznachlass bestand nicht, da dem Kläger nach eigenen Angaben die fehlende Fahrbereitschaft seit dem 24.06.2013 bekannt ist. Es bestand somit ausreichend Gelegenheit, in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung entsprechenden Vortrag rechtzeitig vorher zu bringen bzw. substanziierten Vortrag in dieser zu halten.

II. Ein Anspruch auf Freistellung von Standgebühren ist nicht schlüssig dargelegt.

Insoweit der Vortrag im Schriftsatz vom 16.10.2013 dahin gehend zu verstehen ist, dass die Standgebühren … anfallen, weil das Fahrzeug angeblich – vom Beklagten bestritten – aufgrund eines vom Beklagten erteilten Auftrags demontiert wurde, erschließt sich dem Gericht nicht, warum die Gebühren gegenüber dem Kläger und nicht gegenüber dem Beklagten … erhoben werden sollten. Tatsächlich hat das Autohaus auch noch keine Gebühren gegenüber dem Kläger geltend gemacht.

Ob für die Zeit vor der Demontage ein Anspruch auf Freistellung von den Standgebühren in Betracht kommt, kann dahinstehen, weil der Kläger keinerlei Vortrag dazu gehalten hat, welchen Zeitraum dies betreffen soll.

Mit Verfügung vom 12.11.2013 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass es an Sachvortrag zu diesem Anspruch fehlt. Dennoch hat der Kläger auch in seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 25.11.2013 substanziierten Vortrag nicht gehalten.

III. Mangels wirksamen Rücktritts ist ein Annahmeverzug nicht gegeben, und auch die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten und Zinsen sind nicht zu erstatten …

Hinweis: Die Berufung des Klägers hatte überwiegend Erfolg. Zur Begründung seines Urteils vom 20.04.2015 – 12 U 97/14 – hat das OLG Koblenz ausgeführt:

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 5.467,50 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Mazda RX-8. Der Anspruch folgt aus den §§ 437, 323, 346 BGB.

Der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 14.11.2014 den Rücktritt von dem Kaufvertrag betreffend den Pkw Mazda RX-8 erklärt. Dieser Rücktritt ist wirksam.

Der Pkw ist mangelhaft. Der Sachverständige S hat einen kapitalen Motorschaden festgestellt. Dieser Motorschaden beruht nicht darauf, dass der Kläger das Fahrzeug ohne das Hitzeschutzblech gefahren hat.

Der Mangel hat sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang gezeigt. Der Kläger hat das Fahrzeug am 26.04.2013 gekauft. Das Fahrzeug ist seit dem 24.06.2013 wegen des Motorschadens nicht fahrbereit. Gemäß § 476 BGB wird damit vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war.

Der Kläger hat dem Beklagten eine Frist zur Nacherfüllung bestimmt. Er hat den Beklagten mit Schreiben vom 13.01.2014 zur Beseitigung des Motorschadens bis zum 31.01.2014 aufgefordert. In dem Schreiben vom 13.01.2014 ist der Mangel des Fahrzeugs ausreichend beschrieben.

Die Wirksamkeit des Rücktritts scheitert nicht daran, dass der Kläger dem Beklagten das Fahrzeug nicht in Z. zur Nacherfüllung zur Verfügung gestellt hat. Der Kläger musste dem Beklagten den Pkw an dem Ort zur Verfügung stellen, an dem dieser seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nachzukommen hatte. Das ist im vorliegenden Fall der Belegenheitsort der Sache.

Erfüllungsort der Nacherfüllung ist der Sitz des Schuldners, wenn sich aus den jeweiligen Umständen keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen lassen (BGH, Urt. v. 13.04.2011 – VIII ZR 220/10, NJW 2011, 2278; Urt. v. 19.12.2012 – VIII ZR 96/12, NJW 2013, 1074). Der Sitz des Beklagten befindet sich in Z. Die Nacherfüllung muss allerdings ohne erhebliche Unannehmlichkeiten erfolgen (BGH, Urt. v. 13.04.2011 – VIII ZR 220/10, NJW 2011, 2278). Erhebliche Unannehmlichkeiten können sich daraus ergeben, dass der Käufer die Sache zum Verkäufer bringen muss. Im Falle derartiger Unannehmlichkeiten ist es geboten, den Belegenheitsort der Kaufsache als Erfüllungsort der Nacherfüllung anzusehen (BGH, Urt. v. 13.04.2011 – VIII ZR 220/10, NJW 2011, 2278).

Erhebliche Unannehmlichkeiten ergeben sich im vorliegenden Fall daraus, dass der Pkw nicht fahrfähig ist und die Entfernung zwischen dem Ort, an dem er sich befindet (X. …) und dem Sitz des Beklagten (Z.) groß ist. Der Kläger müsste das Fahrzeug auf einen Transporter verladen und nach Z. bringen. Demgegenüber wäre es für den Beklagten ein wesentlich geringerer Aufwand, einen Mitarbeiter nach X. zu schicken, der sich das Fahrzeug ansieht und dann entscheidet, was zu tun ist.

An der Bereitschaft des Klägers, das Fahrzeug dem Beklagten an dem Belegenheitsort zur Verfügung zu stellen, bestehen keine Zweifel.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises (5.650 €) abzüglich einer Entschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs. Der Kläger hat den Pkw 5.000 km gefahren. Das Fahrzeug hatte bei dem Kauf einen Tachostand von 135.000 km. Bei einer nach Auffassung des Senats angemessenen Restlaufleistung von weiteren 100.000 km ergibt sich nach der Formel

$${\frac{\text{Kaufpreis}\times\text{gefahrene Kilometer}}{\text{Restlaufleistung}}}$$

(Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl.,  Rn. 3564) eine Entschädigung von 282,50 €.

Die Nutzungsentschädigung von 282,50 € ist um 100 € zu kürzen. Nach Darstellung des Klägers hat der Beklagte ihm die Zahlung von 100 € dafür versprochen, dass der Kläger selbst den Einbau des Ersatzkatalysators veranlasst. Dem ist der Beklagte nicht substanziiert entgegengetreten.

Die weiteren Gegenansprüche, mit denen der Kläger gegen die Nutzungsentschädigung aufrechnet, bestehen nicht. Ein Anspruch auf Standgebühren besteht aus den vom Landgericht dargelegten Gründen nicht. Ein Anspruch auf Fahrtkosten wegen des Einbaus des Katalysators ist nicht ersichtlich. Anders als bei den oben erörterten 100 € behauptet der Kläger nicht, dass er sich mit dem Beklagten auf einen Ersatz anfallender Fahrtkosten geeinigt habe.

Der Zinsanspruch beruht auf § 291 BGB. Der Kläger kann Zinsen allerdings erst mit dem Zugang des Schriftsatzes vom 14.11.2014 verlangen, da erstmals in diesem Schriftsatz ein wirksamer Rücktritt von dem Kaufvertrag erklärt worden ist, der geltend gemachte Rückgewähranspruch also erst mit Zugang dieser Rücktrittserklärung fällig geworden ist …

Der zuvor erklärte Rücktritt war aus den vom Landgericht dargelegten Gründen nicht wirksam. Der mit Schreiben vom 27.06.2013 erklärte Rücktritt war nicht wirksam, da der Kläger eine vorangegangene Fristsetzung betreffend die Nacherfüllung nicht bewiesen hat. Auch der Rücktritt in der Sitzung vom 29.11.2013 war nicht wirksam. Wegen des fehlenden Hitzeschutzblechs konnte der Kläger nicht zurücktreten, weil der Beklagte dieses Blech nach der Fristsetzung mit dem Schreiben vom 19.11.2013 innerhalb einer angemessenen Frist übergeben hat. Wegen des Motorschadens konnte der Kläger nicht zurücktreten, da es insoweit in dem Schreiben vom 19.11.2013 an ausreichendem Vortrag gefehlt hat. Dass ein besserer Vortrag möglich war, zeigt das Schreiben vom 13.01.2014.

Die Klage auf Feststellung des Annahmeverzugs ist begründet, allerdings lag Annahmeverzug nicht bereits – wie vom Kläger in seinem Antrag formuliert – seit dem 06.07.2013 vor, da die Forderung des Klägers auf Rückabwicklung erst aufgrund des Rücktritts im Schriftsatz vom 14.11.2014 berechtigt war …“

PDF erstellen