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Bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB) muss der mit einer mangelhaften Sache belieferte Käufer dem Verkäufer nicht erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, bevor er wegen des Mangels Schadensersatz statt der Leistung verlangen, vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern darf. Vielmehr genügt, dass der Käufer – ohne dem Verkäufer eine Frist zu setzen – Nacherfüllung verlangt, der Verkäufer aber nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums Abhilfe geschaffen hat (im Anschluss an LG Stuttgart, Urt. v. 08.02.2012 – 13 S 160/11; LG Meiningen, Urt. v. 06.12.2012 – 1 O 201/12).
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Der Käufer eines Neuwagens, der wegen eines Mangels den „Rücktritt vom Kaufvertrag“ erklärt und dem Verkäufer gleichzeitig mitteilt, er sei damit einverstanden, dass der Verkäufer ihm ein neues (mangelfreies) Fahrzeug bestelle, bringt damit hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass er in Wahrheit Nacherfüllung durch Ersatzlieferung (§ 437 Nr. 1, § 439 I Fall 2 BGB) begehrt.
LG Bonn, Urteil vom 20.07.2016 – 9 O 350/15
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Bei der Beurteilung, ob eine vom Käufer zur Nacherfüllung bestimmte Frist angemessen ist, ist – in den Grenzen des § 475 I BGB – in erster Linie eine Vereinbarung der Parteien maßgeblich (Fortführung von BGH, Urt. v. 06.02.1954 – II ZR 176/53, BGHZ 12, 267, 269 f.). Dabei darf der Käufer eine vom Verkäufer selbst angegebene Frist als angemessen ansehen, auch wenn sie objektiv zu kurz ist.
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Für eine Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß § 323 I BGB, § 281 I BGB genügt es, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen – hier ein Verlangen nach schneller Behebung gerügter Mängel – deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht. Der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-)Termins bedarf es nicht (Fortführung von BGH, Urt. v. 12.08.2009 – VIII ZR 254/08, NJW 2009, 3153; Urt. v. 18.03.2015 – VIII ZR 176/14, NJW 2015, 2564). Ergibt sich dabei aus den Gesamtumständen, dass ein ernsthaftes Nacherfüllungsverlangen vorliegt, schadet es nicht, dass dieses in höfliche Form einer „Bitte“ gekleidet ist.
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Für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers oder der Umstand, dass der Verkäufer bereits bei dem ersten Erfüllungsversuch, also bei Übergabe, einen erheblichen Mangel an fachlicher Kompetenz hat erkennen lassen und das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört ist (Bestätigung von BGH, Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 80/14, NJW 2015, 1669).
BGH, Urteil vom 13.07.2016 – VIII ZR 49/15
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Ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers nach § 439 I BGB stellt eine zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung dar, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel der Kaufsache nicht vorliegt, sondern die Ursache für das Symptom, hinter dem er einen Mangel vermutet, in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt. Der Käufer braucht nicht vorab zu klären und festzustellen, ob die von ihm beanstandete Erscheinung das Symptom eines Sachmangels ist. Er muss lediglich im Rahmen seiner Möglichkeiten sorgfältig überprüfen, ob die Erscheinung auf eine Ursache zurückzuführen ist, die nicht dem Verantwortungsbereich des Verkäufers zuzuordnen ist. Bleibt dabei ungewiss, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt, darf der Käufer Mängelrechte geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich sein Verlangen im Ergebnis als unberechtigt herausstellt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 23.01.2008 – VIII ZR 246/06, WM 2008, 561 Rn. 12 f.).
LG Cottbus, Urteil vom 13.07.2016 – 4 O 38/14
(nachfolgend: OLG Brandenburg, Urteil vom 08.11.2018 – 12 U 176/16)
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Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Gebrauchtwagen ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 mangelhaft. Denn ein Käufer darf erwarten, dass ein Fahrzeug die einschlägigen Emissionsgrenzwerte nicht nur dann einhält, wenn es einem Emissionstest unterzogen wird. Der Umstand, dass bei einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug (nur) in dieser Situation die Schadstoffemissionen reduziert werden, begründet deshalb einen Mangel, ohne dass es darauf ankommt, ob sich das Fahrzeug für die gewöhnliche Verwendung eignet.
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Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs kann seine auf den Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung nicht wirksam mit der Begründung anfechten, er habe sich über die Schadstoffemissionen des Fahrzeugs und damit über eine verkehrswesentliche Eigenschaft i. S. des § 119 II BGB geirrt. Denn als leges speciales dürfen die Regelungen über die kaufvertragliche Mängelhaftung (§§ 434 ff. BGB) und insbesondere das Recht des Verkäufers zur zweiten Andienung nicht durch eine Irrtumsanfechtung (§ 119 II BGB) unterlaufen werden.
LG Landau (Pfalz), Urteil 11.07.2016 – 2 O 17/16
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Es ist nicht glaubhaft, dass der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs vom Kauf Abstand genommen hätte, wenn er gewusst hätte, dass in dem Fahrzeug eine seinen Schadstoffausstoß manipulierende Software zum Einsatz kommt. Denn zum einen beeinträchtigt die Software nicht die Nutzbarkeit des Fahrzeugs, und zum anderen kann sie innerhalb von weniger als einer Stunde mit einem Aufwand von unter 100 € beseitigt werden.
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Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – und deshalb möglicherweise mangelhaften – Fahrzeugs muss dem Verkäufer grundsätzlich gemäß § 323 I BGB eine angemessene Frist zur Nacherfüllung (§ 439 I BGB) setzen, bevor er wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten kann. Bei der Bemessung dieser Frist ist zugunsten des Verkäufers zu berücksichtigen, dass die den Schadstoffausstoß manipulierende Software, die in dem Fahrzeug zum Einsatz kommt, seien Betrieb nicht beeinträchtigt. Ebenso ist zugunsten des Verkäufers zu berücksichtigen, dass eine Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) nur in Abstimmung mit dem Kraftfahrt-Bundesamt erfolgen kann.
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Die – mögliche – Pflichtverletzung eines Kfz-Verkäufers, die in der Lieferung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen und deshalb möglicherweise mangelhaften Fahrzeugs liegt, ist i. S. von § 323 V 2 BGB unerheblich und rechtfertigt deshalb keinen Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag. Denn der – unterstellte – Mangel lässt sich durch die Installation eines Softwareupdates beseitigen, und diese Maßnahme erfordert einen Kostenaufwand von weniger als 100 €, sodass die Mangelbeseitigungskosten im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind.
LG München II, Urteil vom 05.07.2016 – 14 O 404/16
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Ein Dieselfahrzeug, bei dem eine Software die Abgasaufbereitung (nur) in einer Testsituation optimiert und das deshalb vom sogenannten VW-Abgasskandal betroffen ist, ist i. S. des § 434 I BGB mangelhaft.
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Eine Nachbesserung ist auch dann objektiv unmöglich, wenn der Mangel, der der Kaufsache anhaftet, zwar einschließlich seiner Ursache beseitigt werden kann, aber ein technischer oder merkantiler Minderwert verbleibt.
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Ein VW-Vertragshändler muss sich das Wissen und insbesondere eine etwaige arglistige Täuschung der Volkswagen AG als Fahrzeugherstellerin nicht zurechnen lassen.
OLG Celle, Beschluss vom 30.06.2016 – 7 W 26/16
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Der Vortrag eines Gebrauchtwagenkäufers, er sei in Deutschland gutgläubig Eigentümer des ursprünglich im Eigentum eines in Italien ansässigen Leasinggebers stehenden und vom Leasingnehmer unterschlagenen Fahrzeugs geworden, ist nicht geeignet, die internationale und örtliche Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO n.F. (Art. 5 Nr. 3 EuGVVO a.F.) für eine Klage auf Feststellung des Eigentums an dem Fahrzeug zu begründen. Denn Normzweck des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO n.F. ist, dass derjenige, der einen anderen rechtswidrig schädigt, wegen der größeren Beweisnähe und der häufigen Rechtsnähe am Ort der Tat rechenschaftspflichtig ist. Der ursprüngliche Eigentümer des Fahrzeugs ist aber – eine Unterschlagung unterstellt – durch eine unerlaubte Handlung geschädigt. Es ist daher mit dem Sinn und Zweck des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO n.F. nicht zu vereinbaren, dass ausgerechnet er vor einem deutschen Gericht verklagt werden kann.
OLG Hamm, Urteil vom 20.06.2016 – 5 U 140/15
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Wird ein Gebrauchtwagen noch vor der Übergabe an den Käufer gestohlen, so wird dem Verkäufer durch den Diebstahl die geschuldete Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs regelmäßig i. S. des § 275 I BGB (subjektiv) unmöglich. Der Verkäufer muss dem Käufer indes keinen Schadensersatz leisten, wenn sich der Diebstahl ereignete, während sich der Käufer mit der Abnahme des Fahrzeugs in Verzug befand, und dem Verkäufer weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
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Ein Gebrauchtwagenverkäufer, der ein von dem Käufer abzuholendes Fahrzeug auf einem zwar nicht kameraüberwachten, aber umzäunten Grundstück abstellt, handelt nicht grob fahrlässig.
LG Bonn, Urteil vom 17.06.2016 – 1 O 441/15
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Indem die Volkswagen AG eine Vielzahl von Fahrzeugen heimlich so manipuliert hat, dass möglichst wenig Stickoxide entstehen, wenn die Fahrzeuge einen Emissionstest absolvieren, während die Stickoxid-Emission im normalen Fahrbetrieb deutlich höher ist, hat sie zwar möglicherweise gegen Art. 5 II i. V. mit Art. 3 Nr. 10 der Verordnung 715/2007/EG verstoßen. Das Verhalten der Volkswagen AG ist aber nicht i. S. des § 826 BGB sittenwidrig, sodass sie dem Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs schon deshalb nicht nach dieser Vorschrift Schadensersatz leisten muss.
LG Ellwangen, Urteil vom 10.06.2016 – 5 O 385/15
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Ein Verkäufer verschweigt einen Mangel nur dann arglistig, wenn er die den Mangel begründenden Umstände kennt oder sie zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer diese Umstände nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Ob der Verkäufer die den Mangel begründenden Umstände rechtlich zutreffend einordnet, ist ohne Belang; dass sich ihm ihr Vorliegen hätte aufdrängen müssen, genügt für Arglist aber nicht.
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Einen Mangel, der einer Besichtigung zugänglich und damit für den Käufer ohne Weiteres erkennbar ist, muss der Verkäufer nicht von sich aus offenbaren.
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Nach einem mangelbedingten Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag ist gemeinsamer Erfüllungsort für sämtliche Rückgewährpflichten der Ort, an dem sich die Kaufsache vertragsgemäß befindet.
OLG München, Urteil vom 09.06.2016 – 23 U 1201/14
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