1. Bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB) muss der mit einer mangelhaften Sache belieferte Käufer dem Verkäufer nicht erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, bevor er wegen des Mangels Schadensersatz statt der Leistung verlangen, vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern darf. Vielmehr genügt, dass der Käufer – ohne dem Verkäufer eine Frist zu setzen – Nacherfüllung verlangt, der Verkäufer aber nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums Abhilfe geschaffen hat (im Anschluss an LG Stuttgart, Urt. v. 08.02.2012 – 13 S 160/11; LG Meiningen, Urt. v. 06.12.2012 – 1 O 201/12).
  2. Der Käufer eines Neuwagens, der wegen eines Mangels den „Rücktritt vom Kaufvertrag“ erklärt und dem Verkäufer gleichzeitig mitteilt, er sei damit einverstanden, dass der Verkäufer ihm ein neues (mangelfreies) Fahrzeug bestelle, bringt damit hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass er in Wahrheit Nacherfüllung durch Ersatzlieferung (§ 437 Nr. 1, § 439 I Fall 2 BGB) begehrt.

LG Bonn, Urteil vom 20.07.2016 – 9 O 350/15

Sachverhalt: Die Klägerin nimmt die Beklagte, von der sie einen Neuwagen erworben hat, auf Rückabwicklung des Kaufvertrags in Anspruch.

Das streitgegenständliche Fahrzeug holte die Klägerin am 08.03.2015 im Herstellerwerk ab. Am 13.03.2015 stellte sie den Pkw bei der Beklagten vor und rügte jedenfalls, dass sich der erste und der zweite Gang nur schwer einlegen ließen. Ob die Klägerin weitere Mängel (Geruch, Geräusche) genannt hat, ist zwischen den Parteien streitig. Der Mitarbeiter der Beklagten M untersuchte das Fahrzeug der Klägerin und schaltete dabei in den ersten und in den zweiten Gang sowie in den Rückwärtsgang. Anschließend erklärte er der Klägerin, dass er keinen Mangel feststellen könne. Weitere Einzelheiten sind zwischen den Parteien streitig.

Am 10.04.2015 suchte die Klägerin mit ihrem Fahrzeug eine Vertragswerkstatt auf, um die Gangschaltung nochmals überprüfen zu lassen. Es wurde festgestellt, dass der erste Gang, der zweite Gang und der Rückwärtsgang nicht reibungslos eingelegt werden konnten. Daraufhin erklärte die Klägerin mit einem an den Fahrzeughersteller F gerichteten Schreiben vom 11.04.2015, von dem die Beklagte zeitnah ein Exemplar erhielt, den „Rücktritt vom Kaufvertrag“.

Am 17.04.2015 suchte die Klägerin abermals die Beklagte auf machte erneut geltend, dass das Fahrzeug hinsichtlich der Gangschaltung mangelhaft sei. Der Mitarbeiter der Beklagten H führte deshalb im Beisein der Klägerin und ihres Lebensgefährten eine Probefahrt durch, bei der er das Fahrzeug fuhr und so die Gangschaltung im Fahrbetrieb überprüfte. Anschließend teilte H der Klägerin mit, er habe keinen Mangel feststellen können.

Die Klägerin erklärte daraufhin mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 19.06.2015 den Rücktritt vom Kaufvertrag und setzte der Beklagten eine Frist für die Rückabwicklung dieses Vertrags bis zum 26.06.2015. Im Verlauf der weiteren Korrespondenz bot die Beklagte der Klägerin an, dass sich ein Außendienstmitarbeiter des Fahrzeugherstellers das Fahrzeug bei der Beklagten anschaue. Dem stimmte die Klägerin am 16.07.2015 zu. Bei der Untersuchung des Fahrzeugs am 31.07.2015 stellte der Außendienstmitarbeiter des Herstellers einen Mangel am Getriebe fest, der einen Austausch des Getriebes notwendig macht.

Die Klägerin behauptet, dass sie über die Mangelhaftigkeit des Getriebes hinaus von Anfang an weitere Mängel gegenüber der Beklagten gerügt habe, und zwar schon in einem Telefonat am 09.03.2015. Sie habe die Beklagte sowohl in diesem Telefonat als auch persönlich am 13.03. und am 17.04.2015 jeweils zur Nachbesserung aufgefordert und nicht lediglich Mängel gerügt und um Prüfung ihres Fahrzeugs gebeten. Sie habe verlangt und erwartet, dass das Fahrzeug repariert oder ihr ein mangelfreies Fahrzeug geliefert werde, und nicht etwa sofort den Kaufpreis zurückverlangt.

Die Beklagte behauptet demgegenüber, dass die Klägerin weder am 13.03. noch am 17.04.2015 ein konkretes Nacherfüllungsverlangen geäußert habe. Erst recht habe ihr die Klägerin – was unstreitig ist – keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt. Sowohl am 13.03.2015 als auch am 17.04.2015 sei der Klägerin angeboten worden, dass sich ein Außendienstmitarbeiter des Fahrzeugherstellers das Fahrzeug nach Vereinbarung eines Termins anschaue.

Die Klage hatte überwiegend Erfolg.

Aus den Gründen: Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch aus wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag in Höhe von 29.968,71 € zu (§ 437 Nr. 2 Fall 1, § 433 I 2, §§ 434 I, 323, 346 BGB).

Das Vorliegen eines Mangels bei Übergabe des Neufahrzeugs hinsichtlich des Getriebes ist zwischen den Parteien unstreitig (jedenfalls wäre dies ohne Weiteres bewiesen, nachdem unstreitig am 31.07.2015 ein Mangel am Getriebe festgestellt wurde, welcher einen Austausch desselben erfordert – ein solcher Mangel kann nicht durch Verschleiß binnen circa fünf Monaten bei einem Neufahrzeug entstehen). Mithin lag der Mangel objektiv auch schon vor zum Zeitpunkt der Untersuchungstermine vom 13.03. und 17.04.2015. Der Mangel war auch nicht unerheblich, was angesichts eines notwendigen Austauschs des Getriebes offenkundig ist und auch nicht von der Beklagten bestritten wird.

Die Klägerin hat der Beklagten auch hinreichend Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben, während binnen einer angemessenen Nacherfüllungsfrist von circa sechs bis acht Wochen eine Nacherfüllung – rein objektiv – nicht erfolgt ist, ohne dass insoweit der Klägerin eine fehlende Mitwirkung beweisbar vorzuwerfen wäre, sodass die Voraussetzungen der §§ 281 I 1, 323 I BGB zugunsten der Klägerin erfüllt sind.

Nach neuerer Rechtsprechung und nach jedenfalls herrschender Meinung in der Literatur ist bei einem Verbrauchsgüterkauf keine Fristsetzung i. S. von § 323 I BGB erforderlich, sondern nur das Abwarten einer angemessenen Frist nach Mängelanzeige gegenüber dem Verkäufer aufgrund gebotener europarechtskonformer Auslegung dieser Normen in Anbetracht des Inhalts der Richtlinie 1999/44/EG (vgl. LG Stuttgart, Urt. v. 08.02.2012 – 13 S 160/11; LG Meiningen, Urt. v. 06.12.2012 – 1 O 201/12; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 323 Rn. 12 m. w. Nachw.).

Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung laut der Pressemitteilung Nr. 121/2016 vom 13.07.2016 (BGH, Urt. v. 13.07.2016 – VIII ZR 49/15) in der Tendenz ähnlich entschieden, dass es für die Fristsetzung genügt, wenn der Käufer durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Verkäufer für die Erfüllung nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht, während es der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-)Termins nicht bedarf, wobei sich der BGH offenbar gar nicht mit der europarechtlichen Problematik auseinandergesetzt hat (jedenfalls nach dem Inhalt der Pressemitteilung). Demnach geht der erkennende Einzelrichter davon aus, dass bei dem hier unstreitig vorliegenden Verbrauchsgüterkauf entsprechend der genannten Instanzrechtsprechung nur das Abwarten einer angemessenen Frist nach Mängelanzeige gegenüber dem Verkäufer notwendig ist.

Eine solche angemessene Frist, die spätestens seit dem 13.03.2015 lief, war sodann am 19.06.2015, als der Rücktritt gegenüber der Beklagten erklärt wurde, abgelaufen, weil für die Feststellung des Mangels und die Nacherfüllung circa sechs bis acht Wochen angemessen gewesen wären. Binnen einer solchen Zeitspanne wäre es der Beklagten möglich gewesen, den erst am 31.07.2015 stattgefundenen Termin (mit Außendienstmitarbeiter von F zwecks Mangelfeststellung) durchzuführen und die Nacherfüllung (sei dies Austausch des Getriebes oder Ersatzlieferung eines Neuwagens, vgl. § 439 I BGB) durchzuführen.

Die Beklagte vermochte insoweit nicht zu beweisen, dass sie der Klägerin bereits vor dem 19.06.2015 die Durchführung eines Termins zur Mangelfeststellung mit einem Außendienstmitarbeiter von F angeboten hat. Die Vernehmung der Zeugen M und H war insoweit unergiebig. Der Zeuge M hatte insoweit – wie auch im Übrigen – gar keine Erinnerung mehr an den Termin vom 13.03.2015. Der Zeuge H bekundete, dass es möglich sei, dass er im Termin vom 17.04.2015 eine Begutachtung der geltend gemachten Mängel durch einen Außendienstmitarbeiter von F angeboten habe. Da sei er sich aber nicht sicher. Da sich der Zeuge H nicht sicher ist, ist die entsprechende Behauptung der Beklagten jedenfalls nicht bewiesen, zumal nicht angesichts der gegenteiligen Angaben der Klägerin in ihrer persönlichen Anhörung. Die Darstellung der Klägerin ist im Übrigen plausibel, da nicht nachvollziehbar ist, warum sie auf solch ein Angebot nicht hätte eingehen sollen. Für die behauptete Mitwirkungspflichtverletzung obliegt der Beklagten die Beweislast, da die Klägerin lediglich vortragen und gegebenenfalls beweisen musste, dass sie den Mangel angezeigt hat (jedenfalls konkludent auch Nachbesserung i. S. von § 439 I Fall 1 BGB verlangt hat) und der Beklagten Gelegenheit zur Nachbesserung binnen angemessener Frist gegeben hat. Soweit die für die Erfüllung der Nacherfüllungspflicht darlegungs- und beweisbelastete Beklagte geltend machen will, dass die Nacherfüllung an einem pflichtwidrigen Verhalten der Klägerin gescheitert ist, obliegt der Beklagten die Beweislast. Eine Mitwirkungspflichtverletzung der Klägerin im Rahmen der Nachbesserung ist demnach jedenfalls nicht festzustellen, was zulasten der Beklagten geht.

Für die Beklagte war nach ihrem maßgeblichen Empfängerhorizont auch erkennbar, dass die Klägerin Nacherfüllung in Form der Neulieferung eines Ersatzneufahrzeugs begehrte, notfalls aber auch eine Reparatur mit Neuteilen als Nacherfüllung akzeptieren würde. Dies ist ohnehin der Normalfall aus Sicht eines Kfz-Händlers, wenn ein Kunde einen Mangel an einem Neuwagen anzeigt. Warum die Beklagte im vorliegenden Fall davon hätte ausgehen sollen, dass die Klägerin keine Nacherfüllung wollte, sondern Rückabwicklung im Sinne von „Geld zurück, Auto zurück“ begehrte, ist nicht nachvollziehbar und wird (so) auch gar nicht behauptet (s. Klarstellung auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 30.05.2016). Dass die Klägerin „einfach nur so, ohne Konsequenz“ einen Mangel anzeigen wollte, widerspricht natürlich auch jeder Lebenserfahrung. Eindeutig wurde es sodann für die Beklagte spätestens nach Erhalt des Schreibens der Klägerin vom 11.04.2015 an F. Zwar erklärte die Klägerin in diesem Schreiben, welches dem Zeugen H am 17.04.2015 nach seinen Bekundungen auch bekannt war, dass sie den „Rücktritt vom Kaufvertrag“ erkläre. Aber auf Seite 2 dieses Schreibens führt sie in Dickdruck aus:

„Aus diesen Gründen trete ich von dem o. g. Kaufvertrag zurück und wäre mit einer Neubestellung eines neuen [Pkw] einverstanden.“

Die Klägerin begehrte also keine Rückabwicklung, sondern Nacherfüllung i. S. von § 439 I Fall 2 BGB. Dass sie dies nicht explizit in diesem Schreiben gegenüber F erklärte, ist unerheblich, da es nur darauf ankommt, dass die Beklagte erkennen konnte und musste, was die Klägerin wollte – nämlich Nacherfüllung i. S. von § 439 I Fall 2 BGB.

Selbst wenn man für den Zeitpunkt eines hinreichenden Nacherfüllungsverlangens auf den 17.04.2015 abstellen wollte (und nicht schon auf den 13.03.2015), wäre die angemessene Prüfungs- und Nacherfüllungsfrist am 19.06.2015, zum Zeitpunkt der Erklärung des Rücktritts, abgelaufen gewesen (vgl. hierzu auch die Ausführungen des BGH im Urteil vom 13.07.2016 – VIII ZR 49/15).

Folglich ist der Rücktritt gemäß § 437 Nr. 2 Fall 1, § 433 I 2, §§ 434 I, 323 BGB wirksam angesichts des unstreitig objektiv vorliegenden nicht unerheblichen Mangels am Getriebe bei Gefahrübergang, der nicht im Rahmen der der Beklagten möglichen Nacherfüllung beseitigt worden ist.

Die sonstige Rechtsprechung des BGH zu den Anforderungen an die Nacherfüllung im Kaufrecht (vgl. z. B. Urt. v. 13.07.2011 – VIII ZR 215/10) steht dieser Bewertung nicht entgegen. Abgesehen davon, dass sich der BGH in diesem Urteil mit der genannten europarechtlichen Problematik gar nicht befasst hat, lag der dortige Fall insoweit anders, als der Verbraucher Rückabwicklung und nicht Nacherfüllung verlangte. Im vorliegenden Fall ist indes davon auszugehen, dass die Klägerin sowohl am 13.03. als auch am 17.04.2015 Beseitigung des Mangels verlangte, also Nacherfüllung (s. oben). Hierdurch wurde sodann entsprechend der oben genannten Instanzrechtsprechung der Beginn einer angemessenen Frist ausgelöst, binnen derer die Beklagte hätte nacherfüllen müssen. Dass die Beklagte den Mangel nicht als solchen erkannte (ob schuldhaft oder nicht), ist insoweit unerheblich. Entscheidend ist allein, dass die Klägerin der Beklagten objektiv die Möglichkeit eingeräumt hat, den unstreitig objektiv bestehenden Mangel zu überprüfen und zu beheben, und dass die Beklagte keine Nachbesserung binnen dieser Frist vornahm. Entsprechend ist die allgemeine Nacherfüllungsbereitschaft der Beklagten für den Fall von ihr oder von F verifizierter Mängel unerheblich. Nach Ablauf einer angemessenen Wartefrist konnte die Klägerin ohne Weiteres wirksam zurücktreten aufgrund der objektiv nicht erfolgten Nacherfüllung, was sie am 19.06.2015 auch tat.

Es kann demnach offenbleiben, ob die am 25.01.2016 oder die seit dem 31.07.2015 etwaig angebotene Nacherfüllung vertragsgemäß gewesen wäre. Zu diesem Zeitpunkt war der Rücktritt als Gestaltungsrecht bereits wirksam geworden und hatte das Vertragsverhältnis bereits in ein Rückgewährschuldverhältnis verwandelt. Die Klägerin muss sich auch nicht daran festhalten lassen, dass sie tatsächlich noch einmal einen Nachbesserungstermin ermöglicht hat, da dieser nur aufgrund der diesseitigen rechtlichen Hinweise im Termin vom 11.12.2015 erfolgt ist. Ebenso führt auch der Termin vom 31.07.2015 nicht dazu, dass sich die Klägerin nicht auf ihren Rücktritt vom 19.06.2015 berufen dürfte. Die Voraussetzungen von § 242 BGB sind nicht erfüllt. Ein einverständlicher Neuabschluss des durch Rücktritt in ein Rückgewährschuldverhältnis verwandelten Vertrags ist nicht anzunehmen.

Gemäß §§ 346 ff. BGB schuldet die Beklagte der Klägerin grundsätzlich Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 33.435 €. Abzuziehen hiervon ist allerdings zum einen gemäß § 346 II 1 Nr. 1 BGB ein Betrag in Höhe von 2.340,45 € für Nutzungswertersatz im Hinblick auf die Laufleistung von circa 14.000 km entsprechend der eigenen Angaben der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30.05.2016 (0,5 % vom Kaufpreis je 1.000 km gemäß § 287 ZPO). Zum anderen ist die Verschlechterung infolge einer Beschädigung des Fahrzeugs in Höhe von unstreitig 1.125,84 € netto abzuziehen entsprechend des Gutachtens des Ingenieurbüros I vom 06.06.2015. Soweit die Beklagte meint, dass auch die Mehrwertsteuer, die für die Reparaturkosten in Höhe von 1.125,84 € anfallen würde, in Abzug zu bringen ist, ist dem nicht zu folgen (arg. § 249 II 2 BGB). Die Klägerin macht wohl auch nicht geltend, dass die Pflicht zum Wertersatz gemäß § 346 III 1 Nr. 3 BGB entfalle, was angesichts der Natur des Schadens wohl auch kaum Erfolg hätte. Konkreter Vortrag hierzu fehlt jedenfalls.

Die Verurteilung hatte – wie beantragt – Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des in Rede stehenden Fahrzeugs zu erfolgen.

Soweit die Beklagte meint, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei aufgrund der Finanzierung des erworbenen Fahrzeugs durch das Darlehen bei einer Bank, ist dem schon unabhängig vom Inhalt bzw. der rechtlichen Wirkung der von der Klägerin vorgelegten „Vollmacht“ der B-Bank (Anlage K 5) nicht zu folgen. Der Klägerin steht aufgrund des gesetzlichen, kaufvertraglichen Rücktritts die Rückgewähr des Kaufpreises (abzüglich der oben genannten Positionen) gemäß § 346 I BGB zu, ohne dass es auf die Finanzierung des Kaufpreises durch ein Darlehen ankäme, also woher die Klägerin die Mittel für die Zahlung des Kaufpreises hatte. Außerdem beinhaltet die „Vollmacht“ der B-Bank eine umfassende Prozessstandschaft mit Einziehungsbefugnis, sodass die Klägerin ohnehin auch die gegebenenfalls der B-Bank zustehenden Ansprüche im eigenen Namen geltend machen und Leistung an sich selber verlangen kann. Die „Vollmacht“ beinhaltet auch die Befugnis, über das sicherungshalber abgetretene Eigentum am Fahrzeug zu verfügen, sodass die Klägerin auch die Zug-um-Zug-Verpflichtung erfüllen kann.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten auf Basis eines Gegenstandswerts von 29.968,71 € in Höhe von im Ergebnis 1.358,86 € (§§ 280 I, II, 286, 249 ff. BGB).

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 291, 288 I 2 BGB.

Die Feststellung des Annahmeverzugs ergibt sich aus dem Ablauf der gesetzten Frist zur Rücknahme des Fahrzeugs aufgrund des Rücktritts (Anlage K 3). …

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