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Probleme beim Autokauf?

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Kategorie: Allgemeines

Erfüllungsort für die Rückzahlung des Kaufpreises nach Rücktritt vom Kaufvertrag

Nach einem wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag sind die gegenseitigen Rückgewährpflichten entgegen der herrschenden Meinung nicht einheitlich an dem Ort zu erfüllen, an dem sich die Kaufsache vertragsgemäß befindet. Vielmehr muss der Erfüllungsort für jede Rückgewährpflicht gesondert bestimmt werden. Dies hat zur Folge, dass der Käufer eine Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises – auch mit Blick auf § 29 I ZPO – in der Regel bei dem für den Wohn- bzw. Geschäftssitz des Verkäufers zuständigen Gericht erheben muss.

LG München I, Beschluss vom 27.05.2016 – 31 O 4974/16

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Berechnung der Nutzungsentschädigung bei Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Wohnmobil

  1. Die Beurteilung, ob die in der Lieferung eines mangelhaften Wohnmobils liegende Pflichtverletzung des Verkäufers i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls. Bei einem behebbaren Mangel ist im Rahmen dieser Interessenabwägung regelmäßig von einer Geringfügigkeit des Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtvertfletzung auszugehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von einem Prozent des Kaufpreises nicht übersteigt. Umgekehrt ist in der Regel ein Mangel jedenfalls dann nicht mehr geringfügig, also die Pflichtverletzung des Verkäufers nicht mehr unerheblich, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises übersteigt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.06.2011 – VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872; Urt. v. 28.05.2014 – VIII ZR 94/13, NJW 2014, 3229). Stattdessen ist auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung abzustellen, wenn die Mangelursache im – maßgeblichen – Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungewiss ist, etwa weil auch der Verkäufer sie nicht feststellen konnte (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.06.2011 – VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872).
  2. Die vom Käufer nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Wohnmobil zu zahlende Nutzungsentschädigung (§§ 346 I, II 1 Nr. 1 BGB) bemisst sich regelmäßig nach der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer („Lebenszeit“) des Fahrzeugs, da zu dessen bestimmungsgemäßen Nutzung – anders als bei einem Pkw – nicht nur das Fahren, sondern auch das Wohnen auf Rädern gehört. Deshalb wäre es nicht sachgerecht, bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung (allein) auf die voraussichtliche Gesamtfahrleistung des Wohnmobils abzustellen.
  3. Hat der Verkäufer eines Wohnmobils durch Verwendung des ihm zugeflossenen Kaufpreises Zinsen erwirtschaftet, so ist er dem Käufer nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag zur Herausgabe dieser Nutzungen bzw. zum Wertersatz verpflichtet (§ 346 I, II 1 Nr. 1 BGB). Im Umfang dieser Herausgabe- bzw. Ersatzpflicht hat der Käufer keinen Anspruch auf Verzugszinsen.

OLG Stuttgart, Urteil vom 12.05.2016 – 1 U 133/13

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Unwirksame „Spaßbieter“-Klausel in einem eBay-Angebot

  1. Eine Bestimmung in einem eBay-Angebot, wonach ein „Spaßbieter“ eine Vertragsstrafe in Höhe von 20 % des Kaufpreises zu zahlen hat, ist nach der Wertung des § 305c II BGB unwirksam, weil der Begriff „Spaßbieter“ mehrdeutig ist.
  2. Ein Käufer, der grundsätzlich rechtlich anerkannte und nicht offensichtlich unerhebliche Gründe dafür vorbringt, warum er am Kaufvertrag nicht festhalten will, ist kein „Spaßbieter“, ohne dass es darauf ankommt, ob er sich tatsächlich vom Kaufvertrag lösen darf.
  3. Ein Rücktritt von einem Gebrauchtwagenkaufvertrag ist ausgeschlossen, wenn die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs nur geringfügig höher ist als die vertraglich vereinbarte Laufleistung (hier: 129.121 km statt 128.500 km) und die Abweichung sich deshalb auf den Wert und die Gebrauchstauglichkeit des Wagens jedenfalls nicht nennenswert auswirkt.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 12.05.2016 – 22 U 205/14

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Kein Rücktrittsrecht wegen „Schummelsoftware“ – VW-Abgasskandal

  1. Ein etwa arglistiges Verhalten der Volkswagen AG im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal kann einem VW-Vertragshändler nicht zugerechnet werden, weil die Volkswagen AG als Fahrzeugherstellerin nicht Erfüllungsgehilfin des Vertragshändlers ist.
  2. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ist zwar i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Der dem Fahrzeug anhaftende – behebbare – Mangel ist jedoch geringfügig und rechtfertigt deshalb gemäß § 323 V 2 BGB keinen Rücktritt vom Kaufvertrag.
  3. Die in der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache liegende Pflichtverletzung des Verkäufers kann auch dann i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich sein und deshalb einen Rücktritt nicht rechtfertigen, wenn der der Kaufsache anhaftende Mangel nicht behebbar ist.

LG Dortmund, Urteil vom 12.05.2016 – 25 O 6/16

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Erwerb eines Fahrzeugs mit Rußpartikelfilter – Aufklärungspflicht

  1. Ein mit einem Rußpartikelfilter ausgestattetes Dieselfahrzeug ist nicht deshalb i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil es für einen reinen Kurzstreckenbetrieb nicht geeignet ist, da die zur Reinigung des Filters erforderliche Abgastemperatur im reinen Kurzstreckenbetrieb regelmäßig nicht erreicht wird und deshalb von Zeit zu Zeit Überlandfahrten unternommen werden müssen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 04.03.2009 – VIII ZR 160/08).
  2. Ein Kfz-Händler muss den (potenziellen) Käufer eines Fahrzeugs mit Rußpartikelfilter bei den Vertragsverhandlungen zwar dann nicht darüber aufklären, dass und in welcher Weise zur Reinigung des Filters von Zeit zur Zeit Regenerationsfahrten übernommen werden müssen, wenn sich diese Informationen mit hinreichender Deutlichkeit aus der Bedienungsanleitung des Fahrzeugs ergeben. Enthält die Bedienungsanleitung jedoch keine entsprechenden Hinweise, besteht eine dahin gehende Hinweis- und Beratungspflicht.

LG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2016 – 23 O 195/15

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Umfang des Gewährleistungsausschlusses bei einem Grundstückskaufvertrag

Der in einem Grundstückskaufvertrag vereinbarte umfassende Haftungsausschluss für Sachmängel erfasst auch die nach öffentlichen Äußerungen des Verkäufers zu erwartenden Eigenschaften eines Grundstücks oder Gebäudes.

BGH, Urteil vom 22.04.2016 – V ZR 23/15

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Keine (positive) Feststellungsklage bei Verjährungsverzicht – VW-Abgasskandal

Ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug dürfte zwar i. S. des § 434 I 2 BGB mangelhaft sein. Der Zulässigkeit einer Feststellungsklage, mit der der Käufer eines solchen Fahrzeugs die Verjährung seiner Mängelrechte hemmen will (vgl. § 204 I Nr. 1 BGB) kann jedoch entgegenstehen, dass der Verkäufer befristet auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichtet hat, wobei die Reichweite eines solchen Verjährungsverzichts durch Auslegung der Verzichtserklärung zu ermitteln ist.

LG Flensburg, Urteil vom 14.04.2016 – 7 O 97/15

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Kein Schadensersatz bei eigenmächtiger Beseitigung eines Mangels durch den Käufer

Ein Kfz-Käufer, der einen Mangel des Fahrzeugs beseitigen lässt, ohne den Verkäufer zuvor zur Nachbesserung aufgefordert zu haben, hat gegen den Verkäufer in der Regel keinen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung in Höhe der für die Mangelbeseitigung aufgewendeten Kosten (§§ 280 I, III, 281 BGB). Denn Voraussetzung eines solchen Anspruchs auf Schadensersatz ist regelmäßig, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat (§ 281 I 1 BGB).

AG Wedding, Urteil vom 13.04.2016 – 3 C 422/15

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Ausfall der Kraftstoffhochdruckpumpe bei einem Gebrauchtwagen – Beweisvereitelung

  1. Üblich und deshalb von einem Käufer i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB zu erwarten ist bei einem Gebrauchtwagen zwar nur normaler (natürlicher) und nicht auch übermäßiger Verschleiß. Der Käufer eines Gebrauchtwagens kann indes nicht erwarten, dass jedes Bauteil, dessen Lebensdauer grundsätzlich derjenigen des Fahrzeugs entspricht (hier: eine Kraftstoffhochdruckpumpe), auch tatsächlich nicht vorzeitig ausfällt. Insofern kann ein Verschleißbild, das rein technisch-statistisch gesehen atypisch sein mag, rechtlich als übliche und damit zu erwartende Beschaffenheit i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB zu bewerten sein.
  2. Ein Fahrzeugkäufer, der ein defektes Bauteil (hier: eine Kraftstoffhochdruckpumpe) austauschen lässt und erkennen kann, dass dieses Teil in einem künftigen Prozess (möglicherweise) als Beweisobjekt benötigt wird, muss, wenn er sich nicht dem Vorwurf einer fahrlässigen Beweisvereitelung ausgesetzt sehen will, für eine Aufbewahrung des Bauteils Sorge tragen.

LG Bielefeld, Urteil vom 13.04.2016 – 22 S 239/15
(vorhergehend: AG Gütersloh, Urteil vom 04.09.2015 – 10 C 891/13)

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Arglistiges Verschweigen eines Sachmangels – Verkäufermehrheit

Verschweigt einer von mehreren Verkäufern einen Mangel der Kaufsache arglistig, können sich sämtliche Verkäufer gemäß § 444 Fall 1 BGB nicht auf den vertraglich vereinbarten Ausschluss der Sachmängelhaftung berufen.

BGH, Versäumnisurteil vom 08.04.2016 – V ZR 150/15
(vorhergehend: OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.06.2015 – 2 U 84/13)

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