1. Steht bereits vor Gefahrübergang fest, dass der Verkäufer dem Käufer keine mangelfreie Kaufsache verschaffen kann, oder verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung endgültig, kann der Käufer die sich aus der Mangelhaftigkeit der Kaufsache ergebenden Rechte bereits vor Gefahrübergang geltend machen.
  2. Die Kenntnis des Käufers vom erhöhten Ölverbrauch eines Gebrauchtwagens begründet nicht ohne Weiteres seine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis eines bereits vorhandenen Motorschadens. Von einem technisch nicht versierten Käufer kann grundsätzlich nicht erwartet werden, dass er allein aus einem erhöhten Ölverbrauch auf einen solchen Motorschaden schließt.

LG Kiel, Urteil vom 25.09.2026 – 12 O 223/24

Sachverhalt: Der Kläger kaufte von dem Beklagten, einem gewerblichen Kraftfahrzeughändler, mit Kaufvertrag vom 21.02.2024 einen gebrauchten Volkswagen T5 Multivan und entrichtete den Kaufpreis in Höhe von 28.850 €. Das Fahrzeug wurde ihm bis heute nicht übergeben, sondern befindet sich weiterhin im Besitz des Beklagten.

Vor Abschluss des Kaufvertrags wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug einen erhöhten Ölverbrauch aufweise. Im schriftlichen Kaufvertrag ist ein Ölverbrauch von 0,7–1,0 l auf 1.000 km vermerkt. Dabei handelt es sich um das Ergebnis einer Verbrauchsmessung, die bei einer Laufleistung von 133.588 km durchgeführt wurde. Dass der erhöhte Ölverbrauch im Zusammenhang mit einem Motorschaden stehen könnte, thematisierten die Parteien nicht. Insbesondere fand diesbezüglich keine Aufklärung des Klägers durch den Beklagten statt.

Mit Schreiben seines späteren Prozessbevollmächtigten vom 03.04.2024 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten geltend, dass der erhebliche Ölverbrauch das Symptom eines drohenden Motorschadens sei. Zudem sei der T5 Multivan nicht unfallfrei, weil umfangreiche Reparaturarbeiten an der Schiebetür durchgeführt worden seien. Er setzte dem Beklagten eine Frist zur Nachbesserung bis zum 03.05.2024, die erfolglos ablief. Daraufhin erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 07.05.2024 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Gleichzeitig focht er seine auf den Abschluss dieses Vertrags gerichtete Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung an. Der Beklagte wurde – erfolglos – aufgefordert, den Kaufpreis bis zum 17.05.2024 zurückzuzahlen.

Mit seiner Klage hat der Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 28.850 € nebst Zinsen sowie den Ersatz vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.501,19 € verlangt. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und behauptet, es sei nicht nur in Fachkreisen, sondern allgemein bekannt, dass die betreffende Fahrzeugbaureihe zu Motorproblemen in Kombination mit einem erhöhten Ölverbrauch neige. Dies habe auch der Kläger gewusst, jedenfalls aber hätte er es wissen müssen.

Die Klage hatte Erfolg.

Aus den Gründen: Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 28.850 € gemäß § 346 I BGB in Verbindung mit § 437 Nr. 2 Fall 1, § 323 I BGB.

Gemäß § 346 I BGB sind nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag die Leistungen zurückzugewähren. Die Voraussetzungen eines Rücktritts vom Kaufvertrag gemäß § 437 Nr. 2 Fall 1 BGB in Verbindung mit §§ 434 I, 323 I BGB sind gegeben. Nach dieser Vorschrift kann ein Käufer von dem Vertrag zurücktreten, wenn die Sache mangelhaft ist und dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt wurde.

Die Parteien haben einen Kaufvertrag über den VW TS Multivan mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer … geschlossen.

Es liegt weiter ein Sachmangel im Sinne des § 434 I, III 1 Nr. 1 BGB vor. Demnach ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht (§ 434 I BGB). Gemäß § 434 III 1 Nr. 1 BGB entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet. Das ist vorliegend nicht der Fall.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Motor des streitgegenständlichen Pkw bereits defekt ist und für die Reparatur der Austausch des Motors erforderlich ist. Der Sachverständige S hat in seinem nicht weiter von den Parteien angegriffenen schriftlichen Gutachten erörtert, dass im Motor ein Fremdkörpereintrag über die Ansaugluft stattgefunden habe, der zu einem übermäßigen Verschleiß an den Kolbenringen und weiter an den Zylinderwandungen und den darauf gleitenden Kolben geführt habe, und dass dieses Schadensbild einen fortgeschrittenen Motorschaden darstelle. Aufgrund des Schadensbilds sei ein kapitaler Motorschaden in Ausprägung eines sich festsetzenden Kurbeltriebs in relativ kurzer Betriebslaufzeit zu erwarten. Das Gericht schließt sich den überzeugenden und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen an. Der Sachverständige ist ein durch die Industrie- und Handelskammer zu Kiel öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Kraftfahrzeugschäden und deren Bewertung. Er verfügt insoweit über die hinreichende Eignung und die nötigen Qualifikationen zur Beantwortung der offenen Beweisfragen.

Ein Motorschaden verhindert, dass das Fahrzeug gefahren werden kann, was die gewöhnliche Verwendung eines Pkw darstellt.

Insofern kommt es auf das Vorliegen weiterer Mängel nicht an.

Die weiteren Voraussetzungen des Rücktritts liegen vor.

Der Kläger hat den Beklagten vor der Rücktrittserklärung durch seinen Rechtsanwalt unter Fristsetzung zur Nacherfüllung aufgefordert.

Dass sich der Kläger bereits vor Gefahrübergang auf seine Mängelgewährleistungsrechte beruft, ist vorliegend unschädlich. Grundsätzlich muss der Sachmangel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs (vgl. § 446 Satz 1 BGB) vorliegen. Steht allerdings von vornherein fest, dass eine mangelfreie Leistung nicht erbracht werden kann (qualitative Unmöglichkeit), oder verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung vor Gefahrübergang endgültig, so kann der Käufer die sich aus der Mangelhaftigkeit ergebenden Rechte bereits vor Gefahrübergang geltend machen (Staudinger/​Beckmann, Neubearb. 2023, Vorbemerkung zu §§ 433 ff. Rn. 28). So liegt es hier. Der Beklagte hat die Nacherfüllung verweigert.

Der Rücktritt des Klägers ist nicht nach § 442 I 1 BGB ausgeschlossen. Gemäß § 442 I 1 BGB sind die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Einen geeigneten Beweis für die Kenntnis des Klägers von dem anstehenden kapitalen Motorschaden und dem bereits bestehenden Motorschaden hat der Beklagte nicht angeboten.

Der Anspruch des Klägers ist auch nicht nach § 442 I 2 BGB ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels, der ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Grob fahrlässige Unkenntnis bezüglich des in Rede stehenden Mangels liegt dann vor, wenn der Käufer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in einem ungewöhnlich hohen Maße verletzt und dasjenige unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.

Davon ist das Gericht nicht überzeugt. Der Sachverständige S hat in der mündlichen Verhandlung vom 08.09.2026 erklärt, dass ein Laie allein aufgrund eines erhöhten Ölverbrauchs, wie er im Vertragsdokument festgehalten wurde, noch keinen Verdacht bezüglich eines Motorschadens hätte schöpfen müssen. Es ist nicht ersichtlich, warum der Kläger als Laie Kenntnis von dem Motorschaden haben sollte, der Beklagte, wie er selbst darlegt, indes nicht.

Der Kläger hat zusätzlich einen Anspruch auf Verzugszinsen bezüglich der Hauptforderung aus §§ 288 I, 286 I 1 BGB in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.05.2024.

Dem Kläger steht auch ein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung der vorgerichtlich geleisteten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.501,19 € aus §§ 280 I, 249 BGB zu. Der Beklagte hat schuldhaft eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, wodurch dem Kläger ein Schaden entstanden ist.

Zwischen den Parteien liegt ein Schuldverhältnis in Form des Kaufvertrags vor.

Eine Pflichtverletzung des Beklagten liegt darin, dass er seiner vertraglichen Pflicht zur Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs nicht nachgekommen ist. Vielmehr ist das Fahrzeug mit einem erheblichen Mangel in Form des Motorschadens behaftet (s. oben).

Die Pflichtverletzung hat er auch zu vertreten. Grundsätzlich hat der Schuldner gemäß § 276 I 1 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Im Rahmen des Schadensersatzanspruchs aus § 280 I BGB wird das Vertretenmüssen der Pflichtverletzung indes vermutet (§ 280 I 2 BGB). Vorliegend konnte der Beklagte diese gesetzliche Vermutung nicht zur Überzeugung des Gerichts widerlegen. Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung auf, so ist gemäß § 292 Satz 1 ZPO der Beweis des Gegenteils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Die Behauptung des Beklagten, vom Mangel vor Vertragsschluss keine Kenntnis gehabt zu haben, reicht hierfür nicht aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO. …

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