1. Ein allgemeiner Gewährleistungsausschluss in einem Kfz-Kaufvertrag umfasst auch verborgene Mängel und solche Mängel, die die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigen (im Anschluss an OLG Köln, Urt. v. 08.04.1992 – 2 U 165/91, NJW 1993, 271).
  2. Eine arglistige Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels setzt voraus, dass der Verkäufer den Mangel kennt oder zumindest für möglich hält und gleichzeitig billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenlegung den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt schließen würde (im Anschluss an BGH, Urt. v. 14.06.1996 – V ZR 105/95, NJW-RR 1996, 1332; Urt. v. 22.11.1991 – V ZR 215/90, NJW-RR 1992, 333, 334).

LG Köln, Urteil vom 14.12.2018 – 3 O 220/17

Sachverhalt: Die Klägerin erwarb von dem Beklagten einen Pkw BMW 318Ci Cabrio, dessen Ölverbrauch etwa 2 l/1.000 km beträgt. Der schriftliche Kaufvertrag enthält einen Gewährleistungsausschluss.

Nachdem die Klägerin den Beklagten vergeblich zur Rücknahme des Fahrzeugs aufgefordert hatte, zahlte der Beklagte aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung 500 € an die Klägerin. Diese erklärte in der Folgezeit den Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Behauptung, das streitgegenständliche Fahrzeug habe nicht nur einen extrem hohen Ölverbrauch, sondern es weise auch zahlreiche weitere Mängel auf.

Der Beklagte ist der im Wesentlichen auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichteten Klage mit der Behauptung entgegengetreten, er habe die Klägerin bereits bei Abschluss des Kaufvertrags auf den hohen Ölverbrauch des Pkw hingewiesen. Jedenfalls – so hat der Beklagte geltend gemacht – sei es der Klägerin wegen der nach Abschluss des Kaufvertrags getroffenen Vereinbarung verwehrt, Ansprüche wegen des Ölverbrauchs geltend zu machen. Den Betrag von 500 €, den er aufgrund dieser Vereinbarung an die Klägerin gezahlt hat, hat der Beklagte widerklagend zurückverlangt.

Klage und Widerklage hatten keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu. Insbesondere scheiden § 437 Nr. 2 Fall 1, §§ 323 I, 346 I BGB als Anspruchsgrundlage aus.

Ein solcher Anspruch würde voraussetzen, dass das in Rede stehende Fahrzeug bei Übergabe einen Sachmangel aufwies. Dies wäre dann der Fall, wenn die tatsächliche Beschaffenheit gemäß § 434 I 1 BGB von der vereinbarten Beschaffenheit abweichen würde.

Ob und in welchem Umfang die von der Klägerin behaupteten Mängel tatsächlich bestehen, kann dahinstehen.

Soweit die Klägerin behauptet, die Kompression sei zu niedrig , die Zündkerzen seien defekt, das Massekabel der Zündspule sei nicht festgeschraubt, die Stoßdämpfer seien ausgeschlagen, und die Reifen seien heruntergefahren, scheitert die Haftung des Beklagten daran, dass die Parteien in dem Kaufvertrag Gewährleistungsrechte ausgeschlossen haben. Denn ein solcher Gewährleistungsausschluss umfasst auch verborgene Mängel, auch solche, die die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigen (OLG Köln, Urt. v. 08.04.1992 – 2 U 165/91, NJW 1993, 271).

Eine Haftung käme nur dann in Betracht, wenn der Beklagte nach § 444 BGB eine Garantie übernommen oder die vorgenannten Mängel arglistig verschwiegen hätte. Beides ist nicht der Fall.

Dass der Beklagte keine Garantie übernommen hat, ist unstreitig.

Außerdem ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beklagte die vorgenannten Mängel arglistig verschwiegen hat. Bezüglich der subjektiven Voraussetzungen setzt eine Arglisthaftung wegen der Täuschung durch Verschweigen offenbarungspflichtiger Mängel voraus, dass dem Verkäufer Fehler bekannt waren oder er sie zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass dem Käufer diese Fehler nicht bekannt waren und er bei Offenlegung den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (vgl. BGH, Urt. v. 14.06.1996 – V ZR 105/95, NJW-RR 1996, 1332; Urt. v. 22.11.1991 – V ZR 215/90, NJW-RR 1992, 333, 334). Davon ist hier nicht auszugehen. Es ist schon zweifelhaft, ob die Klägerin überhaupt hinreichend substanziiert behauptet hat, dass der Beklagte sie wegen der vorgenannten Mängel getäuscht habe. Jedenfalls hat sie für die Richtigkeit der Behauptung, ihr seien die Mängel arglistig verschwiegen worden, keinen Beweis angetreten, obwohl der Beklagte … auf die Beweislast hingewiesen hatte und die Beweislast der Klägerin darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist.

Schließlich ist eine Haftung des Beklagten auch nicht mit Blick auf den erhöhten Ölverbrauch zu bejahen. Zwar war dem Beklagten der erhöhte Ölverbrauch bekannt, als der Kaufvertrag geschlossen wurde. Streitig ist jedoch, ob der Beklagte dies der Klägerin vor Vertragsschluss mitgeteilt hat. Ob der Ölverbrauch einen Mangel darstellt, der ihr darüber hinaus arglistig verschwiegen wurde, kann aber dahinstehen. Denn es ist der Klägerin jedenfalls aufgrund der … geschlossenen Vereinbarung verwehrt, den Beklagten wegen des erhöhten Ölverbrauchs in Anspruch zu nehmen. Nach Auffassung des Gerichts hat die Klägerin durch die Vereinbarung … nachträglich darauf verzichtet, den Beklagten wegen Mängeln im Zusammenhang mit dem Ölverbrauch in Anspruch zu nehmen. Denn in der Vereinbarung heißt es: „Die Zahlung ist ein entgegenkommen … für den zu jeglichen Zeitpunkt nicht bekannten Schaden …“. Der Wortlaut der Vereinbarung und der Umstand, dass die Vereinbarung geschlossen wurde, nachdem die Klägerin den Beklagten mit dem erhöhten Ölverbrauch konfrontiert hatte, lassen aus Sicht eines objektiven Dritten nach §§ 133, 157 BGB keinen anderen Schluss zu, als dass die Klägerin gegen Zahlung von 500 € darauf verzichtet hat, Ansprüche im Zusammenhang mit dem erhöhten Ölverbrauch geltend zu machen.

Ferner hat die Klägerin keinen Verwendungsersatzanspruch aus § 347 II BGB. Der Verwendungsersatzanspruch aus § 347 II BGB setzt einen wirksamen Rücktritt voraus. Dieser ist – wie ausgeführt – nicht erfolgt.

Der Feststellungsantrag war abzulehnen, weil nicht ersichtlich ist, dass der Beklagte mit der Annahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs in Verzug wäre.

Schließlich war auch die Widerklage abzuweisen. Dem Beklagten steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der 500 € ebenfalls unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu. Zwar haben die Parteien vereinbart, dass der Beklagte die 500 € zurückerhalte, wenn ihm keine Rechnung zugesendet werde. Zudem ist unstreitig, dass keine Reparatur erfolgt ist und auch keine Rechnung übersandt wurde. Allerdings steht dem Rückzahlungsanspruch entgegen, dass die Rechnung nach dem eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung als Nachweis dienen sollte, dass am Fahrzeug ein Schaden vorlag. Dieses Nachweises bedarf es hier aber schon deshalb nicht, weil zwischen den Parteien unstreitig ist, dass ein erhöhter Ölverbrauch vorliegt. Abgesehen davon ist der Rückzahlungsanspruch deshalb zu verneinen, weil der Klägerin nach wie vor die Möglichkeit zusteht, den Wagen reparieren zu lassen und die Rechnung zu übersenden. Denn die Parteien haben nicht vereinbart, dass die Rechnung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zurückzusenden wäre. Eine andere Wertung wäre allenfalls gerechtfertigt, wenn die Klägerin den Entschluss, das Fahrzeug reparieren zu lassen, endgültig aufgegeben ·hätte. Dies wurde von dem Beklagten aber nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderungen. …

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