Hat bei einem verbundenen Geschäft (§ 358 III BGB) der Verbraucher den finanzierten Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten, führt die Rückwirkung der Anfechtung (§ 142 I BGB) dazu, dass dem Anspruch des Darlehensgebers aus dem Finanzierungsdarlehen von Anfang an aus § 359 I 1 BGB eine dauernde Einrede i. S. von § 813 I 1 BGB entgegenstand und der Verbraucher auch die vor der Anfechtungserklärung auf das Darlehen geleisteten Zahlungen gemäß § 813 I 1 BGB i. V. mit § 812 I 1 Fall 1 BGB vom Darlehensgeber zurückverlangen kann (Fortführung von Senat, Urt. v. 04.12.2007 – XI ZR 227/06, BGHZ 174, 334).
BGH, Urteil vom 15.06.2021 – XI ZR 568/19
(vorangehend: OLG Dresden, Urteil vom 18.10.2019 – 9 U 841/19)
Sachverhalt: Der Beklagte erwarb von der Streithelferin der Klägerin, einer VW-Vertragshändlerin, aufgrund einer „verbindlichen Bestellung“ vom 22.08.2013 einen VW Golf. Dieser Pkw war der Streithelferin der Klägerin nach ihrem Vortrag am 31.03.2013 von der Volkswagen AG geliefert worden.
Auf den Kaufpreis leistete der Beklagte eine Anzahlung. Zur Finanzierung des restlichen Kaufpreises schloss er mit der Klägerin am 03.09.2013 einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von 28.140,14 €. Die Rückzahlung des Darlehens nebst Zinsen sollte in 48 Monatsraten zu jeweils 411,43 € und einer Abschlussrate von 12.432,41 € erfolgen. Die Darlehensvaluta wurde direkt an die Streithelferin der Klägerin ausgezahlt; das Fahrzeug wurde der Klägerin sicherungsübereignet.
Nachdem der Beklagte im Jahr 2015 seinen Zahlungspflichten teilweise nicht nachgekommen und auch eine Nachfristsetzung erfolglos geblieben war, erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 27.08.2015 die Kündigung des Darlehens. Das finanzierte Fahrzeug wurde in der Folgezeit veräußert und der Erlös von 12.410 € wurde im Oktober 2015 dem Darlehenskonto gutgebracht. In der Folge bezifferte die Klägerin ihre noch offene Hauptforderung auf 11.624,22 €.
Mit Schreiben seines damaligen Rechtsanwalts vom 24.09.2015 erklärte der Beklagte gegenüber der Streithelferin der Klägerin die Anfechtung des Kaufvertrags mit der Begründung, er sei von ihr über das Baujahr des streitgegenständlichen Fahrzeugs, das bereits am 24.08.2011 produziert worden sei, arglistig getäuscht worden.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Zahlung von 11.624,22 € nebst Zinsen verlangt. Der Beklagte hat widerklagend die Rückzahlung der geleisteten Darlehensraten in Höhe von 6.171,45 € sowie die Erstattung des Erlöses aus der Verwertung des Fahrzeugs nebst Rechtshängigkeitszinsen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner – näher bezeichneten – Kondiktionsansprüche gegen die Streithelferin der Klägerin, begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage hinsichtlich der Darlehensraten stattgegeben. Die (nur) von der Streithelferin der Klägerin eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen und von der Streithelferin geführten Revision hat diese den Zahlungsantrag und den Antrag auf vollständige Abweisung der Widerklage weiterverfolgt. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: [7] I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (OLG Dresden, Urt. v. 18.10.2019 – 9 U 841/19, juris) im Wesentlichen ausgeführt:
[8] Der Beklagte habe den mit der Streithelferin geschlossenen Kaufvertrag mit Schreiben seines Rechtsanwalts vom 24.09.2015 wirksam angefochten. Das Fahrzeug sei im August 2011 produziert worden. Davon sei auszugehen, weil das Bestreiten der Streithelferin mit Nichtwissen unzulässig sei. Als Vertragshändlerin des Herstellers sei es ihr ohne Weiteres möglich, das Produktionsdatum des Fahrzeugs anhand der Fahrzeug-Identifizierungsnummer herauszufinden. Die Streithelferin habe den Beklagten bei Abschluss des Kaufvertrags darüber getäuscht, dass das Fahrzeug länger als 12 Monate, nämlich 24 Monate, vor dem Verkauf produziert worden sei. Die Parteien hätten sich über den Verkauf eines Neufahrzeugs, das lediglich vor Übergabe an den Beklagten noch eine Tageszulassung erhalten solle und von der Streithelferin noch einen Monat und einen Tag genutzt werden dürfe, geeinigt, und damit habe die Streithelferin bei Vertragsschluss konkludent erklärt, das Fahrzeug sei höchstens 12 Monate zuvor hergestellt worden. Die Täuschung sei arglistig erfolgt, weil diese Erklärung jedenfalls ins Blaue hinein abgegeben worden sei, wenn die Streithelferin das Herstellungsdatum nicht gekannt haben sollte. Denn sie dürfe sich nicht darauf verlassen, dass der Hersteller das Fahrzeug unmittelbar nach der Produktion anliefere. Die Täuschung sei kausal für den Vertragsschluss gewesen und die Anfechtungsfrist von einem Jahr ab Kenntnis der Täuschung sei eingehalten. Die Klägerin, die die Beweislast für das Versäumen der Anfechtungsfrist aus § 124 BGB trage, habe nicht widerlegt, dass der Beklagte erst im Jahr 2015, als er erwogen habe, das Fahrzeug zu verkaufen, und deshalb eine Wertschätzung eingeholt habe, erfahren habe, dass das Fahrzeug bereits im August 2011 produziert worden sei.
[9] Infolge der Anfechtung sei der Kaufvertrag als von Anfang an nichtig anzusehen (§ 142 I BGB) und der Beklagte sei gemäß § 359 I 1 BGB berechtigt, weitere Zahlungen auf das Darlehen zu verweigern. Denn der Beklagte habe den Kaufvertrag als Verbraucher geschlossen und Kauf- und Darlehensvertrag seien gemäß § 358 III BGB verbundene Verträge, weil sich die Klägerin bei Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung der Streithelferin bedient habe.
[10] Außerdem habe der Beklagte gegen die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der bereits gezahlten Darlehensraten. Stehe dem Käufer wegen der anfänglichen Nichtigkeit des Kaufvertrags das Recht zu, die Kaufpreiszahlung auf Dauer zu verweigern, könne er dies nach § 359 BGB dem Anspruch des Kreditgebers entgegenhalten. Er habe dann auch einen Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten Darlehensraten aus § 813 I 1, § 812 I 1 Fall 1 BGB. Dies gelte auch im Fall der Anfechtung des finanzierten Kaufvertrags, da die Einrede i. S. des § 813 I BGB mit dem Leistungsverweigerungsrecht des § 359 BGB wegen der nach § 142 I BGB ex tunc eingetretenen Wirkung der Anfechtung schon von Anfang an vorgelegen habe. Es bestehe kein Grund, die Nichtigkeit des finanzierten Geschäfts im Fall der Anfechtung anders zu behandeln als die Nichtigkeit mangels Einigung oder wegen Sittenwidrigkeit.
[11] Im Gegenzug könne die Klägerin die Abtretung der Kondiktionsansprüche des Beklagten gegen die Streithelferin verlangen. Dies habe der Beklagte bei seinem Widerklageantrag bereits berücksichtigt und weder Klägerin noch Streithelferin machten geltend, dass ein höherer Anspruch abzutreten sei, sodass hierüber nicht zu befinden sei.
[12] Die Revision sei zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Die Frage, ob der Käufer nach Anfechtung des finanzierten Kaufvertrags die auf den verbundenen Darlehensvertrag gezahlten Raten zurückverlangen könne, sei höchstrichterlich nicht geklärt und werde von gewichtigen Stimmen in der Literatur unterschiedlich beantwortet.
[13] II. Die dagegen gerichtete Revision ist aufgrund der Zulassung durch das Berufungsgericht uneingeschränkt statthaft (§ 543 I Nr. 1 ZPO).
[14] Zwar kann sich nach ständiger Rechtsprechung des BGH die Beschränkung der Revisionszulassung auch aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergeben. Hat das Berufungsgericht die Revision wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs beschränkt ist (vgl. nur Senat, Urt. v. 27.09.2011 – XI ZR 182/10, WM 2011, 2268 Rn. 8, insoweit in BGHZ 191, 119 nicht abgedruckt; Urt. v. 04.03.2014 – XI ZR 178/12, BKR 2014, 245 Rn. 18; Urt. v. 11.09.2018 – XI ZR 125/17, WM 2018, 2128 Rn. 10 m. w. Nachw.).
[15] Allerdings kann die Zulassung der Revision nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden, sondern nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch die Partei selbst die Revision beschränken könnte (Senat, Urt. v. 04.03.2014 – XI ZR 178/12, BKR 2014, 245 Rn. 21 f.; Urt. v. 26.04.2016 – XI ZR 114/15, BKR 2016, 341 Rn. 10; Urt. v. 11.09.2018 – XI ZR 125/17, WM 2018, 2128 Rn. 10; jeweils m. w. Nachw.). Hierbei muss es sich zwar weder um einen eigenen Streitgegenstand handeln, noch muss der betroffene Teil des Streitstoffs auf der Ebene der Berufungsinstanz teilurteilsfähig sein (Senat, Urt. v. 04.03.2014 – XI ZR 178/12, BKR 2014, 245 Rn. 21; Urt. v. 26.04.2016 – XI ZR 114/15, BKR 2016, 341 Rn. 11; Urt. v. 11.09.2018 – XI ZR 125/17, WM 2018, 2128 Rn. 10). Es ist aber eine Selbstständigkeit des von der Zulassungsbeschränkung erfassten Teils des Streitstoffs in dem Sinne erforderlich, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (Senat, Urt. v. 04.03.2014 – XI ZR 178/12, BKR 2014, 245 Rn. 21; Urt. v. 26.04.2016 – XI ZR 114/15, BKR 2016, 341 Rn. 11; Urt. v. 11.09.2018 – XI ZR 125/17, WM 2018, 2128 Rn. 10).
[16] Nach diesen Maßgaben ist die Revision hier für die Klägerseite in vollem Umfang zugelassen.
[17] Aus der Begründung für die Zulassung in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergibt sich keine wirksame Beschränkung der im Tenor nicht eingeschränkten Revisionszulassung. Denn die Frage, ob die Klägerin im Fall einer wirksamen Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung zur Rückzahlung der geleisteten Zins- und Tilgungsraten an den Beklagten verpflichtet ist, ist lediglich eine einzelne Rechtsfrage, aber kein selbstständiger Teil des Streitstoffs, dessen Prüfung im Rechtsmittelverfahren von der Prüfung der Wirksamkeit der Anfechtung getrennt werden könnte. Diese Frage ist wiederum nicht nur für die Stattgabe der Widerklage, sondern auch für die Abweisung der Klage tragend, da Letztere von den Vorinstanzen ebenfalls mit der wirksamen Anfechtung des Kaufvertrags begründet worden ist.
[18] III. Die Revision der Streithelferin ist unbegründet.
[19] 1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Beklagte der (Saldo-)Forderung der Klägerin nach Kündigung des Darlehensvertrags gemäß § 359 Satz 1 BGB in der vom 01.01.2002 bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung (künftig: a.F.) entgegenhalten kann, dass er den mit der Streithelferin geschlossenen Kaufvertrag wirksam angefochten hat.
[20] a) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Streithelferin habe mit ihrer auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichteten Willenserklärung konkludent erklärt, das streitgegenständliche Fahrzeug sei höchstens 12 Monate vor Kaufvertragsschluss hergestellt worden.
[21] Die Auslegung des Inhalts der Willenserklärung der Streithelferin obliegt als Individualerklärung dem Tatrichter. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen wurde (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 07.02.2002 – I ZR 304/99, BGHZ 150, 32, 37; Senat, Urt. v. 12.04.2016 – XI ZR 305/14, BGHZ 210, 30 Rn. 49 m. w. Nachw.; Urt. v. 09.01.2018 – XI ZR 17/15, BGHZ 217, 178 Rn. 36). Das ist hier nicht der Fall.
[22] Das Berufungsgericht hat aufgrund einer Würdigung der Umstände des Vertragsschlusses angenommen, die Streithelferin und der Beklagte hätten vereinbart, dass Gegenstand des Kaufvertrags ein Neuwagen sei, der lediglich noch eine Tageszulassung erhalten solle und von der Streithelferin noch einen Monat und einen Tag genutzt werden dürfe. Diese Würdigung weist keinen Rechtsfehler auf und wird von der Revision auch nicht angegriffen.
[23] Die Folgerung des Berufungsgerichts, unter diesen Umständen habe die Streithelferin konkludent erklärt, das verkaufte Fahrzeug sei fabrikneu und damit nicht mehr als 12 Monate vor dem Abschluss des Kaufvertrags hergestellt worden, entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH. Denn nach dieser liegt im Verkauf eines Neuwagens durch einen Kraftfahrzeughändler grundsätzlich die konkludent getroffene Vereinbarung, dass das verkaufte Fahrzeug die Eigenschaft hat, „fabrikneu“ zu sein, was bei einem unbenutzten Kraftfahrzeug regelmäßig nur dann der Fall ist, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch längere Standzeit bedingte Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als 12 Monate liegen (BGH, Urt. v. 15.10.2003 – VIII ZR 227/02, WM 2004, 1182, 1183; Urt. v. 12.01.2005 – VIII ZR 109/04, WM 2005, 1383, 1384; Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 180/05, WM 2006, 2008 Rn. 10, Urt. v. 15.09.2010 – VIII ZR 61/09, NJW 2010, 3710 Rn. 14, 20; Urt. v. 06.10.2015 – KZR 87/13, WRP 2016, 229 Rn. 27; Urt. v. 29.06.2016 – VIII ZR 191/15, WM 2017, 243 Rn. 44; Urt. v. 17.10.2018 – VIII ZR 212/17, BGHZ 220, 77 Rn. 12 f.). Dies gilt auch, wenn ein unbenutztes Fahrzeug verkauft und eine Tages- oder Kurzzulassung auf den Autohändler vereinbart wird (BGH, Urt. v. 12.01.2005 – VIII ZR 109/04, WM 2005, 1383, 1384). Wird ein Gebrauchtfahrzeug als „Jahreswagen“ verkauft, wird damit regelmäßig vereinbart, dass zwischen Herstellung und Erstzulassung des Fahrzeugs nicht mehr als 12 Monate liegen (BGH, Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 180/05, WM 2006, 2008 Rn. 10 f.; Urt. v. 10.03.2009 – VIII ZR 34/08, NJW 2009, 1588 Rn. 10; Urt. v. 15.09.2010 – VIII ZR 61/09, NJW 2010, 3710 Rn. 20; Urt. v. 29.06.2016 – VIII ZR 191/15, WM 2017, 243 Rn. 45 f.).
[24] b) Revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme des Berufungsgerichts, die konkludente Erklärung der Streithelferin zum Zeitraum zwischen Herstellung des verkauften Fahrzeugs und Vertragsschluss sei unrichtig gewesen, weil nach dem Vortrag der Parteien und der Streithelferin davon auszugehen sei, dass das Fahrzeug im August 2011 produziert worden sei.
[25] Die Klägerin selbst hat den vom Beklagten behaupteten Produktionszeitpunkt nicht bestritten, und das Bestreiten dieses Zeitpunkts durch die Streithelferin mit Nichtwissen ist – wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat – unbeachtlich.
[26] Nach § 138 IV ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist zwar grundsätzlich aus der Sicht der unterstützten Hauptpartei zu beurteilen, sodass die Erklärung ihres Streithelfers mit Nichtwissen unzulässig ist, wenn sie eine Tatsache betrifft, die (ihre Wahrheit unterstellt) eine eigene Handlung der Hauptpartei oder Gegenstand von deren Wahrnehmung gewesen ist (BGH, Urt. v. 29.10.2020 – IX ZR 10/20, ZIP 2021, 251 Rn. 24 f.). Darüber hinaus ist ein Bestreiten mit Nichtwissen durch einen Streithelfer aber auch dann unzuässig, wenn eine Tatsache in Rede steht, die nicht eine eigene Handlung der Hauptpartei oder Gegenstand von deren Wahrnehmung, wohl aber eine eigene Handlung oder Gegenstand der Wahrnehmung des Streithelfers gewesen ist.
[27] Den eigenen Handlungen oder Wahrnehmungen sind Vorgänge im eigenen Geschäfts- und Verantwortungsbereich gleichgestellt, hinsichtlich deren sich die Partei bzw. der Streithelfer in zumutbarer Weise die notwendigen Informationen verschaffen kann (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.1989 – VIII ZR 46/89, BGHZ 109, 205, 209 f., Urt. v. 02.07.2009 – III ZR 333/08, NJW-RR 2009, 1666 Rn. 16; Urt. v. 17.09.2009 – Xa ZR 2/08, BGHZ 182, 245 Rn. 20, Urt. v. 29.04.2010 – I ZR 3/09, GRUR 2010, 1107 Rn. 14 f.; Urt v. 22.04.2016 – V ZR 256/14, WM 2016, 1384 Rn. 20 ff.; Urt. v. 09.12.2016 – V ZR 124/16, NJW-RR 2017, 527 Rn. 32; Urt. v. 23.07.2019 – VI ZR 337/18, NJW 2019, 3788 Rn. 10 f.; jeweils m. w. Nachw.). Eine solche Erkundigungspflicht besteht insbesondere dann, wenn die maßgebenden Tatsachen Personen bekannt sind, die unter Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung der Partei bzw. des Streithelfers tätig geworden sind, kann aber auch in weiteren Fällen in Betracht kommen (vgl. BGH, Urt. v. 17.09.2009 – Xa ZR 2/08, BGHZ 182, 245 Rn. 20; Urt. v. 29.04.2010 – I ZR 3/09, GRUR 2010, 1107 Rn. 14 f.; Urt. v. 23.07.2019 – VI ZR 337/18, NJW 2019, 3788 Rn. 10 m. w. Nachw.).
[28] Nach diesen Grundsätzen durfte die Streithelferin als VW-Vertragshändlerin den vom Beklagten behaupteten Zeitpunkt der Herstellung des verkauften VW Golf nicht mit Nichtwissen bestreiten. Denn bei dem Umstand, ob das streitgegenständliche Fahrzeug im August 2011 oder jedenfalls mehr als 12 Monate vor dem Vertragsschluss im August 2013 hergestellt worden war, handelt es sich um einen Vorgang im Geschäfts- und Verantwortungsbereich der Streithelferin, hinsichtlich dessen diese sich in zumutbarer Weise die notwendigen Informationen verschaffen kann. Ein gewisser Anhaltspunkt für den Herstellungszeitpunkt ergibt sich bereits aus dem in der Fahrzeug-Identifizierungsnummer mit einer Ziffer oder einem Buchstaben gekennzeichneten Modelljahr, und diese Angabe ist für einen Vertragshändler jedenfalls in Bezug auf Fahrzeuge der von ihm vertriebenen Marke ohne besondere Schwierigkeiten zu entschlüsseln, wie auch die Informationen auf der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Internetseite (https://www.adac.de/rund-ums-fahrzeug/auto-kaufen-verkaufen/gebrauchtwagenkauf/auto-alter/) zeigen. Hinzu kommt die – vorstehend unter III 1 a näher begründete – besondere Bedeutung des Herstellungszeitpunkts, wenn ein Fahrzeug von einem Vertragshändler einem Kunden als Neuwagen angeboten wird. Sofern es diesbezüglich über das Modelljahr hinaus auf das exakte Herstellungsdatum ankommen sollte, kann dies von dem Vertragshändler aufgrund seiner vertraglichen Verbindung zu dem Hersteller mit zumutbaren Mitteln in Erfahrung gebracht werden.
[29] c) Das Berufungsgericht hat ferner rechtsfehlerfrei angenommen, die Streithelferin habe arglistig gehandelt.
[30] Für Arglist ist keine Absicht erforderlich, sondern es genügt bedingter Vorsatz (BGH, Urt. v. 08.05.1980 – IVa ZR 1/80, WM 1980, 983, 985; Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 13; Urt. v. 13.06.2007 – VIII ZR 236/06, WM 2007, 2258 Rn. 29). Zwar setzt auch der bedingte Vorsatz voraus, dass der Erklärende die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung kennt oder zumindest für möglich hält (BGH, Urt. v. 11.05.2001 – V ZR 14/00, WM 2001, 1420; Urt. v. 13.06.2007 – VIII ZR 236/06, WM 2007, 2258 Rn. 29), sodass grundsätzlich nicht arglistig handelt, wer gutgläubig unrichtige Angaben macht, mag auch der gute Glaube auf Fahrlässigkeit oder selbst auf Leichtfertigkeit beruhen (BGH, Urt. v. 08.05.1980 – IVa ZR 1/80, WM 1980, 983, 985). Allerdings liegt dann ein arglistiges Handeln vor, wenn Angaben ins Blaue hinein gemacht werden, obwohl eine hinreichende tatsächliche Erkenntnisgrundlage für die Angaben fehlt und dieser Umstand verschwiegen wird (BGH, Urt. v. 21.01.1975 – VIII ZR 101/73, BGHZ 63, 382, 388, Urt. v. 08.05.1980 – IVa ZR 1/80, WM 1980, 983, 985; BGH, Urt. v. 11.05.2001 – V ZR 14/00, WM 2001, 1420, 1421; Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 13).
[31] So war es hier nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts. Die Streithelferin hat konkludent die Erklärung abgegeben, das Fahrzeug sei nicht mehr als 12 Monate vor Vertragsschluss hergestellt worden, obwohl sie nach ihrem Vorbringen selbst keine Kenntnis von dem Baujahr gehabt und sich insoweit allein auf die etwa fünf Monate zuvor erfolgte Lieferung des Fahrzeugs vom Hersteller verlassen habe, ohne zumindest anhand der Fahrzeug-Identifizierungsnummer das Modelljahr zu ermitteln. Die von der Revision in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).
[32] d) Soweit das Berufungsgericht die Kausalität der Täuschung für den Vertragsschluss und die Einhaltung der Anfechtungsfrist aus § 124 BGB bejaht hat, sind Rechtsfehler nicht ersichtlich und werden von der Revision auch nicht geltend gemacht.
[33] e) Das Berufungsgericht ist ferner rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, dass der von dem Beklagten mit der Streithelferin geschlossene Kaufvertrag und der mit der Klägerin geschlossene Darlehensvertrag verbundene Verträge i. S. von § 358 III BGB in der hier maßgeblichen, vom 04.08.2011 bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung, die inhaltlich der aktuellen Fassung entspricht, sind.
[34] Daher kann wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat der Beklagte infolge der nach § 142 I BGB rückwirkend eingetretenen Nichtigkeit des Kaufvertrags gemäß § 359 Satz 1 BGB a.F. weitere Zahlungen auf das Darlehen verweigern, was die Revision gleichfalls nicht infrage stellt.
[35] 2. Das Berufungsgericht hat schließlich zu Recht entschieden, dass dem Beklagten ein Anspruch gegen die Klägerin auf Rückzahlung der vor der Anfechtungserklärung an diese geleisteten Raten aus § 813 I 1 BGB i. V. mit § 812 I 1 Fall 1 BGB zusteht.
[36] a) In Bezug auf einen Vertrag, der i. S. von § 9 I VerbrKrG bzw. § 358 III BGB mit einem Darlehensvertrag verbunden, aber wegen nicht wirksamer Vertretung des Verbrauchers bei Vertragsschluss von Anfang an nichtig ist, hat der Senat bereits entschieden, dass der Verbraucher die auf das Darlehen geleisteten Zahlungen von dem Darlehensgeber nach § 813 I 1 BGB zurückverlangen kann. Denn aufgrund der nach § 9 III 1 VerbrKrG, der im Wesentlichen § 359 Satz 1 BGB a.F. (jetzt § 359 Abs. 1 Satz 1 BGB) entspricht, eröffneten Möglichkeit, gegenüber dem Darlehensgeber die rechtshindernde Einwendung aus dem Verhältnis zum Verkäufer geltend zu machen, besteht auch im Verhältnis des Verbrauchers zum Kreditgeber eine dauernde Einrede i. S. von § 813 I 1 BGB (Senat, Urt. v. 04.12.2007 – XI ZR 227/06, BGHZ 174, 334 Rn. 30 f.; Urt. v. 10.11.2009 – XI ZR 252/08, BGHZ 183, 112 Rn. 49; Urt. v. 07.12.2010 – XI ZR 53/08, WM 2011, 261 Rn. 20).
[37] b) Bisher nicht entschieden und in der Literatur umstritten ist die Frage, ob und gegebenenfalls auf welcher Rechtsgrundlage im Fall der Anfechtung des finanzierten Vertrags wegen arglistiger Täuschung ein Rückzahlungsanspruch des Verbrauchers gegen den Darlehensgeber besteht.
[38] aa) Im Hinblick auf die Rückwirkung der Anfechtung nach § 142 I BGB wird vertreten, dass in diesem Fall ebenfalls ein Anspruch aus § 813 I 1 BGB bestehe (Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 359 Rn. 7; BeckOGK/Rosenkranz, Stand: 01.04.2021, § 359 BGB Rn. 48 ff., 49.1; BeckOK-BGB/Müller-Christmann, Stand: 01.05.2021, § 359 Rn. 42; NK-BGB/Eggert, 4. Aufl., Anhang IV zu §§ 433–480 Rn. 65; NK-BGB/Ring, 4. Aufl., § 359 Rn. 16 Fn. 28; Nobbe/Maihold, Kommentar zum Kreditrecht, 3. Aufl., § 359 BGB Rn. 43; Nobbe/Ellenberger, Kommentar zum Kreditrecht, 3. Aufl., vor § 488 BGB Rn. 124; Wojtkowiak, Der Rückforderungsdurchgriff beim verbundenen Geschäft nach dem modernisierten Schuldrecht, 2011, S. 130, 239; Bülow, in: Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 10. Aufl., § 495 Rn. 417, 456, 460; Feldhusen, in: Reifner/Feldhusen, Handbuch Kreditrecht, 2. Aufl., § 43 Rn. 59).
[39] bb) Nach anderer Auffassung soll sich ein Rückzahlungsanspruch aufgrund einer erweiterten bzw. analogen Anwendung von § 358 IV 5 BGB bzw. § 358 IV 3 BGB in der vom 01.01.2002 bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung (künftig: a.F.) ergeben (Bälz, in: FS Schapp, 2010, S. 25, 44 f., 50; wohl ebenso BeckOK-BGB/Wendehorst, Stand: 01.05.2021, § 812 Rn. 224 f.), während Koch (in: Erman, BGB, 16. Aufl., § 359 Rn. 6) zwar zunächst eine Rückabwicklung analog § 358 IV 5 BGB in Betracht zieht, sodann aber, gestützt auf den Schutzzweck der §§ 358, 359 BGB, einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch damit begründet, dass der Darlehensvertrag nach § 139 BGB nichtig sei, da die Parteien diesen bei Kenntnis der rückwirkenden Nichtigkeit des finanzierten Geschäfts nicht abgeschlossen hätten.
[40] cc) Dagegen besteht nach einer dritten Auffassung im Fall der Anfechtung des finanzierten Kauf- bzw. Leistungsvertrags kein Anspruch des Verbrauchers gegen den Darlehensgeber auf Rückgewähr der vor Erklärung der Anfechtung geleisteten Raten, da die Anfechtbarkeit des Darlehensvertrags kein Leistungsverweigerungsrecht des Verbrauchers begründe und somit die Forderung des Darlehensgebers im Zeitpunkt der Leistung nicht einredebehaftet gewesen sei (MünchKomm-BGB/Habersack, 8. Aufl., § 359 Rn. 34 f., 56, 68) bzw. § 359 I 1 BGB nach seinem Normzweck ausschließlich ex nunc wirken solle (Staudinger/Herresthal, BGB, Neubearb. 2016, § 359 Rn. 83). Ein Rückzahlungsanspruch gegen den Darlehensgeber soll nach dieser Auffassung nur dann in Betracht kommen, wenn entweder auch der Darlehensvertrag angefochten wird, was im Fall einer arglistigen Täuschung des Käufers durch den Verkäufer bei Abschluss des finanzierten Vertrags regelmäßig möglich sei (Staudinger/Herresthal, a. a. O., § 359 Rn. 55, 61, 84; MünchKomm-BGB/Habersack, a. a. O., § 359 Rn. 33 f., 59), oder wenn der Verbraucher das Darlehen wegen der Unwirksamkeit des finanzierten Vertrags gemäß § 313 I, III BGB kündigt, wobei in diesem Fall nur die nach dieser – ex nunc wirkenden – Kündigung gezahlten Raten rechtsgrundlos i. S. von § 812 I 1 Fall 1 BGB geleistet worden seien (Staudinger/Herresthal, a. a. O., § 359 Rn. 82 f.).
[41] c) Zutreffend ist die erstgenannte Ansicht.
[42] aa) Ein Rückforderungsdurchgriff analog § 358 IV 5 BGB bzw. § 358 IV 3 BGB a.F. kommt nicht in Betracht.
[43] Der Senat hat für den Fall der anfänglichen Nichtigkeit des finanzierten Geschäfts einen Rückforderungsdurchgriff in analoger Anwendung von § 9 II 4 VerbrKrG, der inhaltlich – soweit hier von Belang – § 358 IV 3 BGB a.F. sowie § 358 IV 5 BGB entspricht, abgelehnt, weil es für eine analoge Anwendung an dem Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke sowie an einer vergleichbaren Interessenlage fehlt (Senat, Urt. v. 04.12.2007 – XI ZR 227/06, BGHZ 174, 334 Rn. 30; Urt. v. 01.07.2008 – XI ZR 411/06, WM 2008, 1596 Rn. 16; Urt. v. 10.11.2009 – XI ZR 252/08, BGHZ 183, 112 Rn. 50 ff.; Urt. v. 07.12.2010 – XI ZR 53/08, WM 2011, 261 Rn. 25). Der II. Zivilsenat hat an seiner früheren abweichenden Auffassung (vgl. BGH, Urt. v. 21.07.2003 – II ZR 387/02, BGHZ 156, 46, 54 ff.; Urt. v. 21.03.2005 – II ZR 411/02, WM 2005, 843, 845 m. w. Nachw.) nicht festgehalten (vgl. Senat, Urt. v. 10.11.2009 – XI ZR 252/08, BGHZ 183, 112 Rn. 58).
[44] Ferner hat der BGH zu § 358 IV 3 BGB a.F. entschieden, dass für eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf das Rückabwicklungsverhältnis nach einem wirksam erklärten Rücktritt vom finanzierten Kaufvertrag wegen eines Sachmangels ebenfalls kein Raum sei, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt (BGH, Urt. v. 01.07.2015 – VIII ZR 226/14, WM 2015, 1591 Rn. 17 ff.).
[45] Der Gesetzgeber hat in Kenntnis dieser Rechtsprechung mit den Gesetzen vom 20.09.2013 (BGBl. 2013 I S. 3642) und vom 11.03.2016 (BGBl. 2016 I S. 396) nur unwesentliche Änderungen der §§ 358, 359 BGB vorgenommen, ohne die nur für den Widerruf des finanzierten Vertrags geltende Regelung des § 358 IV 3 BGB a.F. bzw. des § 358 IV 5 BGB auf andere Sachverhalte zu erstrecken.
[46] bb) Demgegenüber kann der Verbraucher nach Anfechtung des finanzierten Vertrags die zuvor auf das Darlehen erbrachten Leistungen nach § 813 I 1 BGB i. V. mit § 812 I 1 Fall 1 BGB von dem Darlehensgeber zurückverlangen.
[47] Zwar begründet § 813 I 1 BGB nach seinem Wortlaut nur dann einen Rückforderungsanspruch, wenn der Leistende bereits zum Zeitpunkt der Leistung dauerhaft berechtigt war, diese endgültig zu verweigern (Senat, Urt. v. 10.11.2009 – XI ZR 252/08, BGHZ 183, 112 Rn. 49 m. w. Nachw.; Urt. v. 07.12.2010 – XI ZR 53/08, WM 2011, 261 Rn. 20; Bülow, in: Bülow/Artz, a. a. O., § 495 BGB Rn. 457; Nobbe/Maihold, a. a. O., § 359 BGB Rn. 43). Dies ist aber nicht nur bei anfänglicher Nichtigkeit des finanzierten Vertrags der Fall, wenn der Verbraucher die rechtshindernde Einwendung aus dem Vertragsverhältnis mit dem Verkäufer nach § 359 Satz 1 BGB a.F. bzw. § 359 I 1 BGB dem Darlehensgeber entgegenhalten und deshalb die Rückzahlung des Darlehens verweigern kann (Senat, Urt. v. 04.12.2007 – XI ZR 227/06, BGHZ 174, 334 Rn. 31), sondern auch dann, wenn der finanzierte Vertrag von dem Verbraucher gemäß § 123 I BGB angefochten worden ist.
[48] Im Fall von verbundenen Verträgen ist die rückwirkende Vernichtung des finanzierten Vertrags aufgrund seiner Anfechtung durch den Verbraucher auch im Verhältnis zwischen Verbraucher und Darlehensgeber zu berücksichtigen. Denn die Anfechtung hat gemäß § 142 I BGB zur Folge, dass der Vertrag als von Anfang an nichtig anzusehen ist, und diese rückwirkende Vernichtung des angefochtenen Rechtsgeschäfts wirkt absolut, also nicht nur im Verhältnis zwischen Anfechtendem und Anfechtungsgegner (BGH, Urt. v. 01.07.1987 – VIII ZR 331/86, ZIP 1987, 1256, 1257 f.; MünchKomm-BGB/Busche, 8. Aufl., § 142 Rn. 14; Palandt/Ellenberger, BGB, 80. Aufl., § 142 Rn. 2; BeckOGK/Beurskens, Stand: 01.10.2020, § 142 BGB Rn. 25 f.; Erman/Arnold, BGB, 16. Aufl., § 142 Rn. 3; NK-BGB/Feuerborn, 4. Aufl., § 142 Rn. 11). Dies hat zur Folge, dass nach Erklärung der Anfechtung durch den Käufer und Darlehensnehmer in seinem Verhältnis zum Darlehensgeber davon auszugehen ist, dass der Verbraucher bereits bei zuvor erbrachten Leistungen berechtigt war, wegen der Nichtigkeit des finanzierten Vertrags gemäß § 359 Satz 1 BGB a.F. bzw. § 359 I 1 BGB gegenüber dem Darlehensgeber die Rückzahlung des Darlehens zu verweigern.
[29] IV. Die Kosten der Revision sind gemäß § 97 IO ZPO der Streithelferin aufzuerlegen, da die Klägerin als unterstützte Hauptpartei im Revisionsverfahren untätig geblieben ist (BGH, Urt. v. 05.05.1956 – IV ZR 18/56, LM § 582 ZPO Nr. 1; Urt. v. 14.01.1960 – III ZR 7/59, VersR 60, 277, 278; Urt. v. 14.12.1967 – II ZR 30/67, BGHZ 49, 183, 195 ff.; Urt. v. 05.02.1975 – VIII ZR 151/73, juris Rn. 20).