1. Ein Kfz-Käufer, der den Kaufvertrag erfolgreich wegen Irrtums angefochten hat, kann grundsätzlich den vollen Kaufpreis vom Verkäufer zurückverlangen, auch wenn er das Fahrzeug nur in entwertetem Zustand herausgeben kann, vorausgesetzt, dass die Entwertung erst nach Rechtshängigkeit des Rückgewähranspruchs eingetreten ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 14.10.1971 – VII ZR 313/69, BGHZ 57, 137).
  2. Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung enthält zugleich die Behauptung, dass sich der Anfechtende über diejenige Tatsache, über die er getäuscht worden sein will, geirrt habe. Sie kann deshalb eine Irrtumsanfechtung mit umfassen; ob das der Fall ist, ist durch Auslegung zu ermitteln.
  3. Das Alter eines Gebrauchtwagens bzw. dessen Baujahr ist eine verkehrswesentliche Eigenschaft i. S. des § 119 II BGB.

BGH, Urteil vom 26.10.1978 – VII ZR 202/76

Sachverhalt: Der Kläger kaufte am 28.11.1972 vom Beklagten zu 1, dem Sohn des Beklagten zu 2, dessen gebrauchten Pkw Mercedes-Benz 250 S (Baujahr 1966) zum Preis von 10.000 DM. Im Kaufvertrag, der keine Angaben über das Baujahr enthält, heißt es, der Wagen werde verkauft „gebraucht, wie besichtigt und unter Ausschluss jeder Gewährleistung, insbesondere bezüglich des Kilometerstandes“. Die Fahrzeugpapiere erhielt der Kläger bei Übergabe des Wagens am 01.12.1972. Den Kaufpreis hatte er schon vorher gezahlt.

Durch Schreiben vom 13.12.1972 focht der Kläger den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an, weil ihm der Beklagte zu 1 vorgespiegelt habe, dass der Wagen aus dem Baujahr 1970 stamme. Einen älteren Wagen könne er nicht gebrauchen, da er ihn in die Türkei habe einführen wollen. Nach türkischem Recht darf niemand ein Fahrzeug in die Türkei einführen, das im Zeitpunkt des Erwerbs älter als drei Jahre ist. Der Beklagte zu 1 weigerte sich, den Wagen zurückzunehmen. Der Kläger stellte das Fahrzeug daraufhin im Freien ab und bedeckte es mit einer Plane. Er erhob am 04.04.1973 Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe des Wagens.

Das Landgericht hat der Klage gegen den Beklagten zu 1 stattgegeben und sie abgewiesen, soweit sie gegen den Beklagten zu 2 gerichtet war. Dagegen haben der Kläger und der Beklagte zu 1 Berufung eingelegt. Durch Zwischenvergleich vom 05.02.1975 sind die Parteien übereingekommen, den Wagen, den der Kläger inzwischen nicht wieder gefahren hatte, zu verkaufen. Der Kläger veräußerte das Fahrzeug sodann für 1.100 DM. Diesen Betrag will er auf Kreditkosten in Höhe von 1.250 DM verrechnen, die er für ein Darlehen zum Kauf des Wagens aufgewandt hat. Um die restlichen Kreditkosten hat er die Klage erweitert und im zweiten Rechtszug von beiden Beklagten als Gesamtschuldner Zahlung von 10.150 DM nebst Zinsen verlangt.

Das Oberlandesgericht hat den Beklagten zu 1 verurteilt, an den Kläger 9.900 DM nebst Zinsen zu zahlen, und im Übrigen die Berufungen zurückgewiesen. Die Revision des Beklagten zu 1 (künftig: der Beklagte), mit der er die vollständige Abweisung der Klage erreichen wollte, hatte nur teilweise Erfolg.

Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht hat sich – wie schon das Landgericht – nicht davon überzeugen können, dass der Kläger arglistig getäuscht worden sei. Zwar sei erwiesen, dass er nach dem Baujahr des Wagens gefragt habe. Es sei aber nicht auszuschließen, dass die Parteien sich missverstanden hätten. Jedenfalls habe der Kläger irrtümlich angenommen, es handele sich um einen Wagen des Baujahres 1970. Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sei deshalb in eine solche wegen Irrtums über eine Eigenschaft des Wagens umzudeuten, die im Verkehr als wesentlich angesehen werde. Mit dieser Begründung sei die Anfechtung wirksam.

Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

1. Das Berufungsgericht war aus Rechtsgründen nicht gehindert, im Schreiben des Klägers vom 13.12.1972 eine Anfechtung wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft (§ 119 II BGB) zu sehen, obwohl dort nur von arglistiger Täuschung die Rede war.

Eine auf arglistige Täuschung gestützte Anfechtung enthält zugleich die Behauptung eines Irrtums über diejenige Tatsache, über die der Anfechtende getäuscht worden sein will. Sie kann deshalb die Irrtumsanfechtung in sich schließen (BGH, Urt. v. 14.12.1960 – V ZR 40/60, BGHZ 34, 32 [38, 40] m. w. Nachw.). Ob eine Anfechtungserklärung wegen arglistiger Täuschung so verstanden werden kann, ist durch Auslegung zu ermitteln (BGH, Urt. v. 14.12.1960 – V ZR 40/60, BGHZ 34, 32 [38 f.]; BGB-RGRK/Krüger-Nieland, 12. Aufl., § 119 Rn. 83).

Das Berufungsurteil lässt insoweit keinen Rechtsfehler erkennen. Dabei ist nicht entscheidend, ob und wann sich der Kläger im Prozess auf den Irrtum berufen hat. Das Oberlandesgericht durfte maßgeblich darauf abheben, dass der Kläger in der Anfechtungserklärung zum Ausdruck brachte, er wolle wegen des Alters des Wagens den Kaufvertrag in jedem Falle rückgängig machen.

2. Der Kläger ist auch nicht anderweitig daran gehindert, den Vertrag wegen Irrtums über das Alter des Wagens anzufechten.

a) So ist allgemein anerkannt, dass die kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften (§§ 459 ff. BGB) die Anfechtung nur wegen eines Irrtums über solche Eigenschaften der Kaufsache ausschließen, welche Gewährleistungsansprüche begründen können (BGH, Urt. v. 18.12.1954 – II ZR 296/53, BGHZ 16, 54 [57]; Urt. v. 14.12.1960 – V ZR 40/60, BGHZ 34, 32 [34]; Urt. v. 15.01.1975 – VIII ZR 80/73, BGHZ 63, 369 [376]; jeweils m. w. Nachw.). Das ist beim Alter eines Wagens nicht der Fall, solange dadurch die Eignung des Fahrzeugs zum gewöhnlichen oder vertraglich vorausgesetzten Gebrauch nicht eingeschränkt wird (vgl. RG, LZ 1929, 547 [548] für ein Schiff; OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 10.03.1970 – 14 U 163/69, OLGZ 1970, 409 [413]). Darum geht es hier.

b) Auch der von den Parteien vereinbarte formularmäßige Gewährleistungsausschluss steht der Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums nicht entgegen.

Ob mit der Freizeichnung von jeglicher Gewährleistung auch die Anfechtung wegen Irrtums über Verkehrswesentliche Eigenschaften ausgeschlossen wird, ist vom BGH nicht einheitlich beurteilt worden. So hat der VIII. Zivilsenat einen solchen gleichzeitigen Ausschluss der Irrtumsanfechtung im Falle eines Gebrauchtwagenkaufs angenommen, in dem der Kaufvertrag wegen Irrtums über den wahren Kilometerstand und über einen Unfallschaden des Fahrzeugs angefochten war (BGH, Urt. v. 19.12.1966 – VIII ZR 123/64, BB 1967, 96 m. Nachw. aus der Rspr. des Reichsgerichts). Demgegenüber hat der V. Zivilsenat das für den Kauf eines Hausgrundstücks verneint, weil derartige Freizeichnungsklauseln eng und nicht über ihren eindeutigen Wortlaut hinaus auszulegen seien (BGH, Urt. v. 26.01.1962 – V ZR 168/60, WM 1962, 511 [512]).

Die Frage braucht hier nicht abschließend behandelt zu werden. Auch wenn man der Ansicht des VIII. Zivilsenats für den Bereich des Gebrauchtwagenhandels grundsätzlich folgt, gilt für das Baujahr eines Kraftfahrzeugs etwas anderes. Denn beim Baujahr bestehen nicht die typischen Unsicherheiten, die es verständlich erscheinen lassen, dass der Verkäufer eines Gebrauchtwagens bestrebt ist, jegliche Gewährleistung für Sachmängel und dann insoweit auch die Anfechtung wegen Irrtums auszuschließen. Die umfassende Freizeichnung im Gebrauchtwagenhandel findet ihren Sinn darin, dass der Zustand von gebrauchten Kraftfahrzeugen stark von der bisherigen Benutzung, Fahrweise und Pflege abhängt, sodass der Verkäufer Mängel oft nur schwer erkennen kann, zumal er, wenn er Händler ist, insoweit wesentlich auf die Angaben seines Lieferanten angewiesen ist (vgl. BGH, Urt. v. 21.03.1966 – VIII ZR 44/64, NJW 1966, 1070; Urt. v. 08.10.1969 – VIII ZR 20/68, NJW 1970, 29 [31]; Urt. v. 10.10.1977 – VIII ZR 110/76, NJW 1978, 261 m. w. Nachw.). Das alles mag nicht nur für Mängel, sondern auch für gewisse andere Eigenschaften eines Wagens gelten. Für das Baujahr des Fahrzeugs trifft das aber nicht zu. Es ist dem Verkäufer entweder bekannt oder er kann es zumindest leicht und zuverlässig feststellen. Der redliche Verkäufer wird es ohnehin ausweisen. Deshalb braucht er vor den Folgen eines Irrtums allein über das Baujahr nicht geschützt zu werden. Dann aber ist es nicht geboten, den vereinbarten Gewährleistungsausschluss über seinen Wortlaut hinaus dahin auszulegen, dass er auch die Anfechtung wegen Irrtums über das Herstellungsjahr selbst dann ausschließe, wenn sich der Irrtum nicht in einem Sachmangel am Fahrzeug auswirkt. So ist es hier.

3. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass das Alter eines Gebrauchtwagens (sein Baujahr) eine vom Verkehr als wesentlich angesehene Eigenschaft ist (§ 119 II BGB).

a) Als verkehrswesentliche Eigenschaft einer Sache im Sinne dieser Vorschrift kommen alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in Betracht, die infolge ihrer Beschaffenheit und Dauer auf die Brauchbarkeit und den Wert der Sache von Einfluss sind (BGH, Urt. v. 18.12.1954 – II ZR 296/53, BGHZ 16, 54 [57]; Urt. v. 14.12.1960 – V ZR 40/60, BGHZ 34, 32 [41] m. Nachw.). Die Wertschätzung eines Kraftfahrzeugs, jedenfalls eines Gebrauchtwagens, hängt wesentlich von seinem Alter ab (vgl. dazu OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 10.03.1970 – 14 U 163/69, OLGZ 1970, 409 [413]). Wer einen solchen Wagen kauft, hat in aller Regel eine bestimmte Vorstellung von dessen Alter. Dass sich der Kläger hier über das Baujahr des ihm vom Beklagten verkauften Mercedes geirrt hat, ist vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt worden.

b) Mehr war nicht erforderlich. Der Kläger brauchte nicht etwa seine Vorstellung vom Alter des Wagens zum Inhalt seiner Erklärungen zu machen. Inwieweit die Umstände, die verkehrswesentliche Eigenschaften einer Sache begründen können, für den anderen Teil erkennbar dem Vertragsschluss zugrunde gelegt sein müssen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 18.12.1954 – II ZR 296/53 BGHZ 16, 54 [57]; Urt. v. 11.07.1968 – IX ZB 218/66, RzW 1969, 94 [95]; zum Meinungsstand RGRK-BGB/Krüger-Nieland, a. a. O., § 119 Rn. 32 f.), braucht nicht näher erörtert zu werden. Versteht es sich – wie hier – von selbst, dass das Alter des Wagens von entscheidender Bedeutung für den Kaufentschluss war und dass deshalb der Käufer von einem bestimmten Alter ausging, so braucht der genaue Inhalt dieser Vorstellung nicht zum Ausdruck gebracht zu werden.

c) Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Kläger die Anfechtung rechtzeitig, nämlich ohne schuldhaftes Zögern nach der Entdeckung des Irrtums, erklärt hat (§ 121 I BGB), wird von der Revision nicht angegriffen. Sie ist auch nicht zu beanstanden.

II. Das Berufungsgericht erkennt dem Kläger den Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich des durch den Verkauf des Wagens erzielten Erlöses von 1.100 DM aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 I BGB) zu. Den Wertverlust des Fahrzeugs bis zur Weiterveräußerung habe der Beklagte zu tragen. Bis zur Erhebung der Klage sei eine rechtserhebliche Verschlechterung des Wagens nicht eingetreten. Auf den Wertverlust nach Rechtshängigkeit könne sich der Beklagte aber nicht berufen (§ 818 IV BGB).

Auch das hält den Revisionsangriffen stand.

1. Wird ein gegenseitiger Vertrag angefochten, so haben die Vertragspartner die empfangenen Leistungen zurückzugeben, soweit sie dadurch bereichert sind. Ob eine Bereicherung vorhanden ist, muss unter Berücksichtigung der Gegenleistung beurteilt werden. An einer Bereicherung kann es namentlich dann fehlen, wenn eine der Leistungen untergegangen ist oder an Wert verloren hat. Nach der Saldotheorie ist dann nicht nur der Empfänger der untergegangenen oder entwerteten Leistung in dem entsprechenden Umfang nicht mehr bereichert; er kann auch diesen Verlust nicht auf den anderen Teil überwälzen und von diesem die dort noch vorhandene Gegenleistung herausverlangen, obwohl er selbst nichts mehr zu bieten hat (BGH, Urt. v. 08.01.1970 – VII ZR 130/68, BGHZ 53, 144, [145] m. w. Nachw.; Urt. v. 14.10.1971 – VII ZR 313/69, BGHZ 57, 137 [147 f.]).

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat der Senat in Fällen anerkannt, in denen der Wagen beim arglistig getäuschten Käufer vor der Anfechtung durch einen Unfall entwertet worden ist. Dabei hat er maßgeblich auf die Regelung der §§ 819 I, 818 IV BGB abgestellt, wonach der Bereicherungsschuldner sich auf einen Wegfall der Bereicherung nach Kenntnis vom Fehlen des Rechtsgrunds oder nach Rechtshängigkeit nicht mehr berufen kann (BGH, Urt. v. 14.10.1971 – VII ZR 313/69, BGHZ 57, 137 [150]). Nach Eintritt der verschärften Haftung ist auch sonst grundsätzlich der Wegfall oder die Minderung der Bereicherung gemäß § 818 III BGB nicht mehr möglich (BGH, Urt. v. 07.01.1971 – VII ZR 9/70, BGHZ 55, 128 [132] m. weiteren Nachweisen; vgl. auch BGB-RGRK/Heimann-Trosien, 12. Aufl., § 812 Rn. 65, § 818 Rn. 23, 46).

2. Hier ist es ebenso. Der Kläger hatte noch bei Eintritt der Rechtshängigkeit Anspruch auf Rückzahlung des vollen Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Wagens.

Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts war bis zur Klageerhebung der Wert des Fahrzeugs nur unerheblich gesunken. Der Wagen verschlechterte sich erst nach Rechtshängigkeit. Das geht zulasten des Beklagten. Dass sein Verlust nicht auf dem Wegfall der von ihm empfangenen Leistung, sondern auf der Verschlechterung der von ihm erbrachten Gegenleistung beruht, ist dabei ohne Bedeutung.

a) Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts handelt es sich allerdings bei der Frage der Anrechnung der Gegenleistung nicht um den Wegfall der Bereicherung, sondern darum, ob überhaupt und in welchem Umfang eine Bereicherung eingetreten sei (RG, Urt. v. 13.01.1933 – VII 308/32, RGZ 139, 208 [213]). Dem ist ein Teil des Schrifttums gefolgt (vgl. etwa Erman/Westermann, 6. Aufl., § 818 Rn. 50; Esser, Schuldrecht BT, 4. Aufl., § 105 III 2 a; Larenz, Schuldrecht BT, 11. Aufl., § 70 III [S. 518]; Kühne, JR 1972, 112 [113]; Honsell, NJW 1973, 350 [351]).

Demgegenüber hat der Senat die Auffassung vertreten, der Verkäufer sei nicht mehr als bereichert anzusehen, soweit ihm der Käufer bei der Rückabwicklung die Sache nicht in ihrem ursprünglichen Zustand bieten könne (BGH, Urt. v. 14.10.1971 – VII ZR 313/69, BGHZ 57, 137 [150]; so auch BGB-RGRK/Heimann-Trosien, a. a. O., § 812 Rn. 65, § 818 Rn. 23, 46; Huber, JuS 1972, 439 [443]). Im Falle des § 819 I BGB könne sich der Schuldner auf diesen Wegfall der Bereicherung aber nicht berufen.

b) Daran ist festzuhalten. Es gilt erst recht für Verschlechterungen und den Untergang der Gegenleistung nach Rechtshängigkeit (§ 818 IV BGB).

Nach den §§ 812, 818 II BGB hat der Bereicherungsschuldner das Erlangte oder seinen Wert herauszugeben. Erst § 818 III BGB beschränkt diese Verpflichtung auf den Umfang der Bereicherung. Bei gegenseitigen Verträgen heißt das, dass der Schuldner die erlangte Leistung nur Zug um Zug gegen seine volle Gegenleistung herauszugeben braucht. Dabei handelt es sich um einen einheitlichen Bereicherungsanspruch (BGH, Urt. v. 24.06.1963 – VII ZR 229/62, NJW 1963, 1870; Urt. v. 12.01.1973 – V ZR 98/71, NJW 1973, 613 [615]). Leistung und Gegenleistung bleiben durch das von den Parteien ursprünglich gewollte Austauschverhältnis (Synallagma) auch bei der bereicherungsrechtlichen Abwicklung miteinander verknüpft (BGH, Urt. v. 14.10.1971 – VII ZR 313/69, BGHZ 57, 137 [150]).

Es ist deshalb nur folgerichtig, dass sich der Eintritt der verschärften Haftung des § 818 IV BGB nicht nur auf die empfangene Leistung, sondern in gleichem Maße auf die darauf anzurechnende Gegenleistung auswirkt. Das bedeutet, dass es einen Wegfall der Bereicherung oder ihre Verminderung nun grundsätzlich nicht mehr gibt, gleichviel ob die vom Bereicherungsschuldner empfangene Leistung oder die von ihm erbrachte Gegenleistung an Wert verliert. Denn der Bereicherungsschuldner haftet jetzt nach allgemeinen Vorschriften, also ohne die Vergünstigung des § 818 III BGB. Der aus Leistung und Gegenleistung abgeleitete einheitliche Bereicherungsanspruch behält den Umfang, den er bei Eintritt der Rechtshängigkeit hatte. War zu diesem Zeitpunkt – wie im vorliegenden Fall – die Leistung bzw. ihr Wert noch voll im Vermögen des Schuldners und war auch die Gegenleistung in ihrem Wert unangetastet, dann liegt damit der Bereicherungsanspruch seinem Umfang nach fest. Ein Wertverlust, wo immer er eintritt, kann die Bereicherung nicht mehr schmälern.

c) Dieses Ergebnis ist auch allein interessengerecht. Mit der Rechtshängigkeit wird die endgültige Rückabwicklung des nichtigen Vertrags eingeleitet. Dem Bereicherungsschuldner wird klar vor Augen geführt, was von ihm verlangt wird. Widersetzt er sich dem zu Unrecht, so muss er das mit seiner ablehnenden Haltung verbundene Risiko tragen. Dieses Risiko bezieht sich auch auf den Umfang der bei Rechtshängigkeit vorhandenen Bereicherung und umfasst damit die Gefahr etwaiger künftiger Wertminderung von Leistung und Gegenleistung. Denn der Bereicherungsschuldner hat es selbst in der Hand, den Wert der von ihm erbrachten Gegenleistung zu erhalten, indem er den auf Zug um Zug gegen Rückgabe der Gegenleistung gerichteten Bereicherungsanspruch auf Herausgabe der selbst empfangenen Leistung sofort erfüllt. Tut er das nicht, sondern lässt er es auf eine Verurteilung ankommen, dann ist es billig, wenn er die nach Eintritt der Rechtshängigkeit entstehenden Wertverluste trägt. Vom Empfänger der Gegenleistung kann billigerweise nicht mehr erwartet werden, als dass er sie ihm anbietet.

d) Eine anderweitige Verteilung der entstandenen Einbußen käme nur in Betracht, soweit die Grundsätze von Treu und Glauben nach § 242 BGB das erfordern (vgl. BGH, Urt. v. 14.10.1971 – VII ZR 313/69, BGHZ 57, 137 [152]). Diese Grundsätze sind auch hier anwendbar. Sie führen im vorliegenden Fall aber nicht zu einer Mitverantwortlichkeit des Klägers. Er verstößt mit der Rückforderung des vollen Kaufpreises nicht gegen Treu und Glauben, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei annimmt. Der Kläger hat die Verschlechterung des Fahrzeugs nicht zu vertreten. Ihm fällt allenfalls leichte Fahrlässigkeit wegen unsachgemäßer Wartung zur Last. Dafür hat er nicht einzustehen, da der Beklagte sich wegen seiner Weigerung, den Wagen zurückzunehmen, in Annahmeverzug befand (§ 300 I BGB).

3. Auf den Kaufpreis von 10.000 DM braucht sich der Kläger lediglich den bei der Veräußerung des Wagens erzielten Erlös von 1.100 DM anrechnen zu lassen. Allerdings war der Kläger nach dem Zwischenvergleich vom 05.02.1975 nicht berechtigt, den Wagen ohne Zustimmung des Beklagten zu veräußern. Der Beklagte hat behauptet, er habe den Verkauf zum Preis von 1.100 DM nicht gebilligt.

Daraus kann die Revision aber nichts herleiten. Denn dass der Kläger den Wagen unter Wert veräußert hätte, hat der Beklagte nie behauptet. Nur dann könnte ihm ein Nachteil daraus entstanden sein, dass ihn der Kläger von dem beabsichtigten Verkauf nicht in Kenntnis gesetzt hat.

4. Weitere Abstriche, etwa solche, die sich aufgrund einer Schadensersatzpflicht des Klägers aus § 122 I BGB ergeben könnten, hat das Berufungsgericht zu Recht nicht vorgenommen. Die Revision kann nicht nachweisen, dass der Beklagte in den Vorinstanzen einen Anspruch auf Ersatz seines Vertrauensschadens zur Aufrechnung gestellt hätte. Er hat insoweit überhaupt keinen Schadensersatz verlangt. Im Übrigen hat er, da die Anfechtung des Klägers wegen arglistiger Täuschung die Anfechtung wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft mit umfasste, seit Zugang des Anfechtungsschreibens nicht mehr auf die Gültigkeit des Kaufvertrages vertrauen dürfen.

III. Das Berufungsgericht hat dem Kläger ferner Ersatz der Zinsen in Höhe von 1.000 DM zugebilligt, die er für das zum Erwerb des Wagens aufgenommene Darlehen zahlen musste, nachdem der Beklagte dem Rückzahlungsverlangen im Anfechtungsschreiben vom 13.12.1972 nicht nachgekommen war. Durch dieses Schreiben sei der Beklagte in Verzug geraten. Deshalb müsse er dem Kläger die Zinsen ersetzen mit Ausnahme von 50 DM für den ersten Monat der Laufzeit des Darlehens, die unabhängig vom Verzug angefallen seien.

Der dagegen gerichtete Angriff der Revision hat teilweise Erfolg.

1. Allerdings ist der Beklagte durch die Mahnung vom 13.12.1972 mit Ablauf der bis zum 20.12.1972 gesetzten Frist in Verzug geraten. Nach der verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellung des Berufungsgerichts hat der Beklagte nicht bewiesen, dass die von ihm geforderte Leistung infolge eines Umstands unterblieben ist, den er nicht zu vertreten hat.

2. Auch im Falle des Verzugs ist der Bereicherungsschuldner für Verzögerungsschäden aber nur ersatzpflichtig, soweit sie nach Eintritt der Rechtshängigkeit entstehen. Das folgt aus § 818 IV BGB, wonach der redliche Schuldner erst ab Rechtshängigkeit nach den allgemeinen Vorschriften – und damit auch nach § 286 BGB – haftet (RG, Urt. v. 09.07.1918 – VII 103/18, RGZ 93, 271 [272]; Urt. v. 12.05.1925 – VI 33/25, RGZ 110, 430 [435]; allgemeine Meinung, vgl. z. B. BGB-RGRK/Heimann-Trosien, a. a. O., § 818 Rn. 49). Die Ersatzpflicht des Beklagten für Kreditkosten kam also erst seit dem 04.04.1973 und nicht, wie das Berufungsgericht annimmt, schon ab Januar 1973 in Betracht.

3. Für die verbleibende Laufzeit von 16 Monaten hätte der Kläger bei Rückzahlung des restlichen Darlehens im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit eine Zinsrückvergütung erhalten. Sie ist ihm durch den Verzug des Beklagten entgangen.

Die Höhe dieser Zinsersparnis lässt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nun aber nicht dadurch ermitteln, dass der gesamte Zinsbetrag durch die Anzahl der Laufzeitmonate geteilt und für jeden Monat ein entsprechender Anteil angerechnet wird. Denn während der ersten Monate der Laufzeit fallen höhere Zinsen an als zum Schluss, da das zu verzinsende Kapital am Anfang höher ist. Dass die insgesamt entstehenden Zinsen bei der Rückzahlung des Darlehens auf die einzelnen Raten gleichmäßig verteilt werden, spielt dabei keine Rolle.

Von dem gesamten Darlehensbetrag von 11.250 DM (einschließlich Zinsen und Bearbeitungsgebühr) über eine Laufzeit von 21 Monaten standen nach fünf Monaten noch 16 Raten à 536 DM offen, also 8.576 DM. Die Rückzinsen berechnen sich daher wie folgt: 16 × 0,444 % (Tabellenwert für Zinssatz 0,5 %) = 7,104 × (8.576/100) = 609,24 DM.

IV. Soweit die Revision Erfolg hat, ist das angefochtene Urteil aufzuheben; der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind (§ 565 III Nr. 1 ZPO) …

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