Ein Kfz-Verkäufer, der umgehend seine Bereitschaft zur Mangelbeseitigung erklärt hat, muss sich nicht auf ein Nachbesserungsverlangen des Käufers einlassen, wenn Dritte (hier u. a. ein Sachverständiger) das angeblich mangelhafte Fahrzeug mit Zustimmung des Verkäufers zerlegt haben und der Verkäufer deshalb nicht (mehr) prüfen kann, ob er überhaupt gewährleistungspflichtig ist.

LG Aachen, Urteil vom 25.08.2016 – 1 O 424/15
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 09.02.2017 – 19 U 123/16)

Sachverhalt: Der Kläger kaufte von dem beklagten Kfz-Händler mit Vertrag vom 16.05.2015 für 10.000 € einen Gebrauchtwagen. Das am 23.04.2010 erstzugelassene Fahrzeug – ein BMW 1er – wurde dem Kläger mit einer Laufleistung von 66.666 km übergeben.

Nachdem der Kläger damit rund 6.000 km zurückgelegt hatte, stellte er am 29.07.2015 einen Leistungsverlust fest. Hierüber informierte er den Beklagten, der den Pkw bei dem Kläger abholen ließ, um das Fahrzeug zu überprüfen. Der Beklagte teilte dem Kläger mit, dass die Steuerkette gerissen sei, und vertrat zunächst die Auffassung, dass der Kläger die Reparaturkosten tragen müsse. Nach einem Hinweis des Klägers darauf, dass der Beklagte im Rahmen der Gewährleistung zur unentgeltlichen Reparatur des Fahrzeugs verpflichtet sei, bestätigte der Beklagte dem Kläger, dass er – der Beklagte – den Pkw bis zum 28.08.2015 repariert zurückgegeben werde. Die Reparatur verzögerte sich indes, weil dem Beklagten – wie er angibt – ein Spezialwerkzeug fehlte. Das Fahrzeug wurde dem Kläger schließlich am 02.09.2015 zurückgegeben.

Ob der Beklagte dem Kläger angeboten hat, ihm für die Dauer der Reparatur kostenfrei ein Ersatzfahrzeug zu überlassen, ist zwischen den Parteien streitig.

Nachdem der Kläger mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug weitere 500 km gefahren war, stellte er am 06.09.2015 ein atypisches Motorgeräusch fest. Er verbrachte den Wagen deshalb zur B-GmbH. Dort wurde am 10.09.2015 festgestellt, dass sich im Ölfilter Metallspäne befanden, und ein Pleuellagerschaden vermutet.

Mit Schreiben vom 11.09.2015 teilte der spätere Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Beklagten per E-Mail mit, dass es bei dem hier interessierenden Fahrzeug zu einem Pleuellagerschaden gekommen sei. Er forderte den Beklagten auf, bis zum 15.09.2015 seine Bereitschaft zu erklären, diesen Schaden zu beseitigen. Mit Schreiben vom 11.09.2015 antwortete der spätere Prozessbevollmächtigte des Beklagten, dass sein Mandant seine Gewährleistungspflicht erfüllen und dafür das Fahrzeug abholen werde. Der Kläger wurde gebeten, den genauen Standort des Fahrzeugs mitzuteilen und zwei mögliche Abholtermine zu benennen.

Der Kläger beauftragte sodann den einen Kfz-Sachverständigen H, der das zum Teil demontierte Fahrzeug am 15.09.2015 besichtigte und es, um sein Gutachten erstellen zu können, weiter demontieren ließ. Ebenfalls am 15.09.2015 erwarb der Kläger ein Ersatzfahrzeug.

Mit Schreiben vom 16.09.2015 teilte der spätere Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Beklagten zwei mögliche Abholtermine (21.09. oder 22.09.2015) mit. Dieser ließ das Fahrzeug, das weiterhin zum Teil demontiert war, bereits am 18.09.2015 bei der B-GmbH abholen.

In seinem schriftlichen Gutachten vom 21.09.2015 bestätigte der Sachverständige H das Vorliegen eines Pleuellagerschadens an Zylinder 4.

Daraufhin forderte der spätere Prozessbevollmächtigte des Klägers den Beklagten mit Schreiben vom 28.09.2015 – erfolglos – auf, das streitgegenständliche Fahrzeug nachzubessern und es dem Kläger anschließend zurückzugeben. Am 14.10.2015 erklärte der anwaltlich vertretene Kläger schließlich den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er verlangte vom Beklagten – erfolglos – die Zahlung von insgesamt 15.080,45 €. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

Kaufpreis für das streitgegenständliche Fahrzeug 10.000,00 €
Mietwagenkosten (29.07.–02.09.2015, 07.09.–15.09.2015) + 345,65 €
Nutzungsausfallentschädigung für die o. g. Zeiträume (38 €/Tag) + 1.254,00 €
Kosten für das Gutachten des Sachverständigen H + 2.296,75 €
Vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten + 1.184,05 €
Gesamtforderung 15.080,45 €

Der auf Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen gerichteten Klage hat das Gericht durch Versäumnisurteil vom 11.12.2015 stattgegeben, nachdem der Beklagte zwar seine Absicht, sich gegen die Klage verteitigen zu wollen, rechtzeitig angezeigt hatte, das entsprechende Schreiben aber versehentlich nicht zur Akte gelangt war. Auf den form- und fristgerecht eingelegten Einspruch des Beklagten wurde die Klage abgewiesen.

Aus den Gründen: Das Versäumnisurteil war gemäß § 343 II ZPO aufzuheben. Nach dieser Vorschrift wird das Versäumnisurteil aufgehoben, wenn die Entscheidung, die aufgrund der neuen Verhandlung zu erlassen ist, mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung nicht übereinstimmt. Dies ist vorliegend der Fall. Im Versäumnisurteil hielt das Gericht die Klage für zulässig und begründet (§ 331 I ZPO). Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Klage zwar zulässig, aber nur zu einem geringfügigen Teil begründet.

1. …

2. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten für die Zeit vom 28.08.2015 bis zum 02.09.2015 in Höhe von 183 €. In dieser Zeit befand sich das streitgegenständliche Fahrzeug zum Zwecke der Nachbesserung bei dem Beklagten. Aufgrund der E-Mail des Klägervertreters an den Beklagten vom 28.08.2015, deren Inhalt der Beklagte noch am selben Tag bestätigte, konnte in der Zeit vom 28.08.2015 bis zum 02.09.2015 beklagtenseits kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt werden. Insoweit einigten sich die Parteien darauf, dass der Kläger sich selbst um seine Mobilität kümmern sollte. Dies hat er ausweislich der Rechnung … vom 02.09.2015 durch Anmietung eines Fahrzeugs getan. Die Kosten hierfür sind von dem Beklagten zu tragen, da aufgrund der Vermutung des § 476 BGB davon auszugehen ist, dass es sich bei dem aufgetretenen Mangel um einen Gewährleistungsfall gehandelt hat.

3. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags aus §§ 433, 434, 437 Nr. 2 Fall 1, 440 BGB i. V. mit §§ 323, 346 BGB. Dabei kann dahinstehen, ob das Fahrzeug bei Übergabe mangelhaft war. Das Rücktrittsbegehren des Klägers scheitert nämlich bereits daran, dass der Kläger dem Beklagten keine hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung gemäß § 439 I Fall 1 BGB gegeben hat.

Zwar hat der Kläger dem Beklagten die Abholung des Fahrzeugs ermöglicht. Darüber hinaus muss der Käufer dem Verkäufer aber auch die faktische Möglichkeit verschaffen, das Fahrzeug zu untersuchen (BGH, Urt. v. 10.03.2010 – VIII ZR 310/08 Rn. 12; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl. [2014], Rn. 899). Dies folgt aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Dem Verkäufer muss nämlich – auch binnen der gesetzlichen Gewährleistungsfrist und auch binnen der Frist nach § 476 BGB – die Möglichkeit gegeben werden zu überprüfen, ob tatsächlich ein unter die Gewährleistung fallender Mangel an der Kaufsache vorliegt. Denn auch binnen der Gewährleistungsfrist können Defekte an einem Fahrzeug auftreten, die zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht angelegt waren und daher nicht unter die Gewährleistung fallen. Zudem handelt es sich bei der in § 476 BGB normierten Vermutung um eine solche, die der Verkäufer widerlegen kann. Auch insoweit muss ihm jedoch die Möglichkeit gegeben werden, den konkreten Mangel zu untersuchen und die erforderlichen Feststellungen zu treffen.

Vorliegend hat der Kläger dem Beklagten diese Möglichkeit genommen, indem er – obwohl der Beklagte umgehend seine Bereitschaft zur Mängelbeseitigung erklärt hat – dritte Personen das Fahrzeug und den Motor hat zerlegen lassen. So wurden vom Autohaus B die Zylinderkopfhaube demontiert, der Ölfilter demontiert und zerschnitten, das Öl abgelassen und die Ölwanne demontiert sowie die Lagerschalen und die Pleuel, Zündspule, Kabel und elektrische Teile sowie diverse Kleinteile demontiert. Eine Untersuchung des Öls wurde nicht vorgenommen. Um das Fahrzeug transportfähig zu machen, wurde vor Abholung des Fahrzeugs durch den Beklagten lediglich die Ölwanne wieder montiert. Dies steht fest aufgrund der glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der Zeugen H, B und M, an deren Angaben das Gericht keinen Anlass zu zweifeln hat.

Sachliche Gründe für die Demontage des Fahrzeugs lagen nicht vor. Der Kläger hat den Beklagten erst über das Vorliegen eines vermuteten Motorschadens informiert, nachdem bereits der Ölfilter durch die B-GmbH demontiert worden war. Noch am selben Tag hat der Beklagte seine Bereitschaft zur Abholung des Fahrzeugs und zur Nachbesserung bekundet und um Mitteilung des Abholungsortes und möglicher Termine gebeten. Es bestand für den Kläger daher keinerlei Veranlassung, den Motor in der Folgezeit weiter zerlegen zu lassen.

Nachdem insbesondere das Öl nicht mehr für eine Untersuchung zur Verfügung steht, ist dem Beklagten die Prüfung, ob ein Gewährleistungsfall vorliegt, nicht mehr möglich. Wie bereits ausgeführt, können auch binnen der Frist nach § 476 BGB Mängel an einem Fahrzeug auftreten, die nicht unter die Gewährleistung fallen, weil der Unternehmer nachweisen kann, dass sie zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs noch nicht angelegt waren. Verhindert der Käufer jedoch, dass der Verkäufer entsprechende Untersuchungen vornehmen kann, kann dies nicht zulasten des Verkäufers gehen.

Etwas anderes kann vorliegend auch nicht im Hinblick auf das Gutachten des Privatsachverständigen H gelten. Dieser hat lediglich festgestellt, dass ein Pleuellagerschaden vorlag. Zu der Ursache dieses Schadens und der zeitlichen Entwicklung des Schadens hat der Sachverständige keine Feststellungen getroffen. Im Übrigen wäre auch fraglich, ob und inwieweit ein Verkäufer die Feststellungen eines im Lager des Käufers stehenden Privatgutachters gegen sich gelten lassen müsste, ohne dessen Feststellungen selbst überprüfen zu können.

4. Der Kläger hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf weiteren Nutzungsausfall oder Ersatz von Mietwagenkosten für die Zeiten, in denen das Fahrzeug dem Kläger nicht zur Verfügung stand. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme geht das Gericht davon aus, dass der Beklagte dem Kläger für diese Zeiten einen kostenfreien Ersatzwagen angeboten hat.

Der Zeuge M hat insoweit glaubhaft bekundet, dass im Unternehmen des Beklagten zehn Autos vorhanden seien, die in Reparaturfällen als Ersatzwagen zur Verfügung gestellt würden. Der Beklagte habe ihm, dem Zeugen, gesagt, dass der Kläger keinen Ersatzwagen benötige, als er am 29.07.2015 und am 16.09.2015 das streitgegenständliche Fahrzeug abgeholt habe. Hierfür spricht auch, dass ein Ersatzwagen erst dann zum Gegenstand der Korrespondenz der Parteien wurde, als sich die erste Reparatur verzögerte und der Pkw nicht – wie zunächst vereinbart – am 28.08.2015 zurück gegeben werden konnte.

Soweit der Kläger Mietwagenkosten für die Zeit vom 07.09. bis zum 11.09.2015 begehrt, steht dem entgegen, dass er dem Beklagten den neuen Mangel an dem Fahrzeug erst am 11.09.2015 erstmals angezeigt hat, obwohl der Pkw bereits seit dem 06.09.2015 atypische Motorengeräusche aufgewiesen haben soll und sich seit dem 09.09. bei der B-GmbH befand. Indem der Kläger dem Beklagten den Mangel nicht unverzüglich angezeigt hat, hat er ihm die Chance genommen, dem Kläger für den relevanten Zeitraum ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Auch dies kann nicht zulasten des Beklagten gehen.

5. Mangels Hauptansprüchen sind Nebenansprüche nicht gegeben. …

Hinweis: Mit Berichtigungsbeschluss vom 06.10.2016 – 1 O 424/15 – hat das Landgericht dem Kläger einen Zahlungsanspruch in Höhe von 183 € zuerkannt. — Auf die Berufung des Klägers hat das OLG Köln zwar mit Beschluss vom 09.02.2017 – 19 U 123/16 – den Tenor des landgerichtlichen Urteils berichtigt, die Berufung des Klägers jedoch zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

„II. Das angefochtene Urteil ist wie aus dem Tenor ersichtlich zu berichtigen. Hierauf wurde durch Beschluss des Senats vom 12.01.2017 hingewiesen, ohne dass die Parteien dagegen Einwände innerhalb der gesetzten Stellungnahmefrist erhoben hätten. Die Berufung des Klägers hat ansonsten offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, und auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Rechtsmittels durch Beschluss gemäß § 522 II ZPO liegen vor. Zur Begründung wird zunächst auf die nachfolgend wiedergegebenen Hinweise in dem Beschluss des Senats vom 12.01.2017 verwiesen:

Der Tenor des angefochtenen Urteils ist gemäß § 319 ZPO wegen einer offenbaren Unrichtigkeit dahin gehend zu korrigieren, dass zum einen in § 343 ZPO entsprechender Weise das Versäumnisurteil vom 11.12.2015 und zum anderen Zinsen auf die dem Kläger zugesprochene Teilforderung aufgenommen werden. Aus dem Tatbestand des Urteils vom 25.08.2016 ergibt sich der Erlass des Versäumnisurteils, das offenbar versehentlich im Tenor nicht berücksichtigt wurde. Offenbar unrichtig ist auch das Fehlen einer Tenorierung der auf den durch Berichtigungsbeschluss des Landgerichts vom 06.10.2016 zuerkannten Zahlungsanspruch in Höhe von 183 € entfallenden Zinsen, da sich aus dem Tatbestand des Urteils vom 25.08.2016 ergibt, dass der Beklagte mit Schreiben vom 14.10.2015 in Verzug gesetzt wurde und der Kläger entsprechende Zinsen beantragt hat, sowie aus den Entscheidungsgründen folgt, dass Zinsen lediglich mangels Hauptforderung nicht zugesprochen wurden. Bei der Urteilsberichtigung vom 06.10.2016 wurden daher die auf die dadurch zuerkannte Hauptforderung entfallenden Zinsen anscheinend nur versehentlich nicht berücksichtigt.

Diese Berichtigung, die auf die Kostenentscheidung auch im Hinblick auf § 345 ZPO keine Auswirkungen hat, weil – wie sich aus dem Tatbestand des Urteils vom 25.08.2016 ergibt – das Versäumnisurteil vom 11.12.2015 nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist, da die fristgemäß eingereichte Verteidigungsanzeige des Beklagten aus in den Verantwortungsbereich des Gerichts fallenden Gründen nicht rechtzeitig zur Akte gelangt ist, kann auch durch das Berufungsgericht erfolgen (vgl. etwa Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. [2016], § 319 Rn. 22 m. w. Nachw.).

Ansonsten ist auch unter Berücksichtigung der mit der Berufung erhobenen Einwände keine Abänderung des angefochtenen Urteils veranlasst. Vielmehr ist die zulässige Berufung des Klägers offensichtlich unbegründet. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 I ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 II 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 II 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 II 1 Nr. 4 ZPO).

Das Landgericht hat die über den oben genannten Teilbetrag hinausgehende Klage zu Recht abgewiesen, weil der Kläger gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Pkw-Kaufs vom 16.05.2015 gemäß §§ 346 ff. BGB i. V. mit §§ 434 I, 437 Nr. 2 Fall 1, 440 BGB, weitergehenden Schadensersatz aus §§ 434 I, 437 Nr. 3, 440, 280 BGB und/oder Erstattung von Sachverständigenkosten gemäß § 439 II BGB oder aus einem anderen Rechtsgrund hat. Zur Begründung kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen werden. Das Berufungsvorbringen führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger nach dem Auftreten des Defekts am 06.09.2015 dem Beklagten keine ausreichende Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben hat und deshalb kein Recht zum Rücktritt von dem am 16.05.2015 abgeschlossenen Kaufvertrag bestand.

Nach der ständigen Rechtsprechung unter anderem des BGH (etwa Urt. v. 10.03.2010 – VIII ZR 310/08, NJW 2010, 1448 Rn. 12 m. w . Nachw.), der sich der Senat anschließt, besteht eine Obliegenheit des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm nicht Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung der Kaufsache gegeben hat. Denn dem Verkäufer soll es mit der ihm vom Käufer einzuräumenden Gelegenheit zur Nacherfüllung gerade ermöglicht werden, die verkaufte Sache darauf zu überprüfen, ob der behauptete Mangel besteht und ob er bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat, auf welcher Ursache er beruht sowie ob und auf welche Weise er beseitigt werden kann (vgl. § 439 III BGB), und hierzu gegebenenfalls Beweise zu sichern.

Gegen diese Obliegenheit hat der Kläger vorliegend verstoßen, weil er nach dem mit der Berufung nicht angegriffenen Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme vor der Mitteilung des am 06.09.2015 festgestellten Defekts mit Schreiben vom 11.09.2015 an den Beklagten bereits wesentliche Veränderungen an dem Fahrzeug veranlasst hatte, indem von der B-GmbH – teils auf Anweisung des Privatgutachters H – die in dem angefochtenen Urteil im Einzelnen dargestellten Arbeiten durchgeführt wurden und das Motoröl entsorgt wurde. Diese Maßnahmen dienten selbst nach dem Vorbringen des Klägers nicht zur Wiederherstellung der Fahrfähigkeit oder zum Transport des Fahrzeugs, sondern zur Fehlerdiagnose. Auch wenn der Kläger im Hinblick darauf, dass kurz nach der Rückgabe des Fahrzeugs am 02.09.2015 im Anschluss an Arbeiten des Beklagten erneut ein Defekt auftrat, ein menschlich nachvollziehbares Interesse daran hatte, dessen Ursache fachkundig klären zu lassen, ändert dies nichts daran, dass er damit in rechtlicher Hinsicht seine Obliegenheit, dem Beklagten – und nicht einer anderen, von ihm ausgewählten Werkstatt oder einem von ihm beauftragten Privatgutachter – die Möglichkeit zu geben, das Fahrzeug in – soweit möglich – unverändertem Zustand untersuchen zu können, verletzt hat.

Durch den Zustand, in dem sich das Fahrzeug bei der Abholung im Auftrag des Beklagten am 18.09.2015 befand, wurde die nach der zitierten Rechtsprechung dem Verkäufer zustehende Möglichkeit zur Überprüfung des Pkw und gegebenenfalls Beweissicherung zumindest erheblich erschwert, selbst wenn der Beklagte als gewerblicher Kraftfahrzeughändler mit angeschlossener Werkstatt die Möglichkeit hätte, das Fahrzeug aus den übergebenen Einzelteilen wieder zusammenzusetzen und zu untersuchen, wie der Kläger meint. Unabhängig davon, dass der Beklagte bestreitet, dass sämtliche Teile zuvor in dem verkauften Auto eingebaut waren, und dass unstreitig das Motoröl nicht mehr zu Untersuchungszwecken zur Verfügung steht, sind die mit solchen über eine bloße Fehlersuche hinausgehenden Maßnahmen verbundenen Erschwernisse jedenfalls nicht zumutbar (vgl. auch Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl. [2017], Rn. 900 m. w. Nachw.).

Der vom Kläger beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob eine solche Untersuchungsmöglichkeit besteht, bedarf es insofern nicht, sodass es auch nicht darauf ankommt, ob dieser zweitinstanzliche Beweisantritt im Hinblick auf die in der Verfügung des Landgerichts vom 20.01.2016 zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung, dass die Rücknahme des Pkw mit demontiertem Motor für ein ordnungsgemäßes Anerbieten zur Mangelbeseitigung spreche, mangels (protokollierten) Hinweises auf eine Änderung dieser Einschätzung nach Durchführung der Beweisaufnahme prozessual berücksichtigungsfähig ist.

Die danach nicht ordnungsgemäße Einräumung einer Möglichkeit zur Untersuchung des Kaufobjekts war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Insbesondere ergibt sich aus § 476 BGB und der diesbezüglichen neueren Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, juris) nicht, dass auch ohne Untersuchungsmöglichkeit des Verkäufers bei innerhalb der Sechsmonatsfrist nach Kaufvertragsschluss aufgetretenen Defekten eine Rücktrittsmöglichkeit bestünde. Eine Notwendigkeit zur mit der Gelegenheit zur Untersuchung und gegebenenfalls Nachbesserung verbundenen Aufforderung zur Mangelbeseitigung entfiel auch nicht gemäß § 440 Satz 2 BGB oder aus anderen Gründen, zumal der Beklagte die Nacherfüllung nicht abgelehnt, sondern auf Aufforderungen des Klägers stets unverzüglich reagiert und seine Bereitschaft zur Mangelbeseitigung erklärt hat.

Ob der Beklagte – wie der Kläger meint – im Hinblick auf die ihm trotz der Teilzerlegung zur Verfügung stehenden Untersuchungsmöglichkeiten das Vorliegen eines Pleuellagerschadens nicht hinreichend bestritten hat oder auch für eine etwaige Schadensverursachung durch das verwendete Motoröl verantwortlich wäre, bedarf nach dem Vorstehenden keiner abschließenden Beurteilung, und es ist auch keine Beweisaufnahme zum Vorliegen eines solchen Mangels durch Einholung des insoweit vom Kläger beantragten Sachverständigengutachtens erforderlich, weil der geltend gemachte Anspruch unabhängig davon nicht besteht.

Ein über den erstinstanzlich zugesprochenen Betrag von 183 € für Mietwagenkosten in dem Zeitraum vom 28.8.2015 bis 02.09.2015 hinausgehender Zahlungsanspruch steht dem Kläger aus den in dem angefochtenen Urteil zutreffend dargelegten Gründen ebenfalls nicht zu. Für die Zeit davor ergibt sich – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus der vorgelegten Korrespondenz, dass insoweit die Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs oder die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung verlangt worden wäre, sondern der Schriftwechsel der Parteien, insbesondere die wechselseitigen E-Mails vom 28.08.2015, spricht dafür, dass hierüber erst verhandelt wurde, als sich die (erste) Reparatur verzögert hatte. Hinsichtlich der für den Zeitraum vom 07.09.2015 bis zum 15.9.2015 geltend gemachten Forderung fehlt es – wie oben dargelegt – an der Einräumung einer hinreichenden Gelegenheit zur Untersuchung des Pkw, sodass ein Entschädigungsanspruch ausscheidet.

Die Voraussetzungen für einen Anspruch wegen Nutzungsausfalls, zu denen jedenfalls Vertretenmüssen i. S. des § 276 BGB gehört (vgl. LG Krefeld, Urt. v. 24.09.2007 &ndash 1 S 21/07, DAR 2008, 90; s. auch AG Aachen, Urt. v. 15.01.2003 – 80 C 468/02, DAR 2003, 120: Anspruch nur bei Verzug), sind im Übrigen nicht dargelegt.

Die Kosten des Privatgutachtens kann der Kläger ebenfalls nicht ersetzt verlangen, weil er nach dem Vorstehenden im Verhältnis zum Beklagten nicht berechtigt war, eine solche Begutachtung zu veranlassen, bevor diesem Gelegenheit zur Untersuchung gegeben wurde.

Die dagegen gerichteten Einwände des Klägers mit Schriftsatz vom 23.01.2017 veranlassen den Senat auch nach nochmaliger Prüfung nicht zu einer abweichenden Beurteilung:

Von Klägerseite wird zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Fall wie der vorliegende – soweit ersichtlich – bislang weder vom BGH noch von einem Oberlandesgericht entschieden wurde. Dies gibt jedoch keinen Anlass zu einer anderen als der im Beschluss vom 12.01.2017 dargelegten Bewertung der Sach- und Rechtslage, die nicht von höchst- oder obergerichterlicher Rechtsprechung abweicht. Die Beurteilung des Senats steht vielmehr in Einklang mit der im Beschluss vom 12.01.2017 zitierten Rechtsprechung und widerspricht auch nicht den im Schriftsatz des Klägers vom 23.01.2017 angeführten Entscheidungen des BGH, insbesondere dem Urteil vom 19.12.2012 (VIII ZR 96/12, MDR 2013, 258). Darin hat der BGH den Umstand, dass der dortige Käufer das verkaufte Boot begutachten und dafür dessen Beplankung abnehmen lassen hatte, bevor der Rücktritt erklärt wurde, zwar nicht als – allein – ausschlaggebend für ein nicht ordnungsgemäßes Nacherfüllungsverlangen angesehen, sondern dieses für unzureichend erachtet, weil die Kaufsache nicht am rechten Ort zwecks Untersuchung durch den Verkäufer zur Verfügung gestellt wurde, und hat dabei auf das auch im Beschluss vom 12.01.2017 erwähnte Urteil vom 10.03.2010 (VIII ZR 310/08, NJW 2010, 1448 m. w. Nachw.) Bezug genommen. Daraus ergeben sich jedoch die im Hinweisbeschluss des Senats im Einzelnen dargestellten Anforderungen an die Obliegenheit des Käufers zur Einräumung einer Möglichkeit zur Untersuchung der Kaufsache durch den Verkäufer.

Dass die vor der Mitteilung des am 06.09.2015 aufgetretenen Defekts an den Beklagten auf Veranlassung des Klägers erfolgten erheblichen Veränderungen diese Untersuchungsmöglichkeit zumindest wesentlich erschwert haben, kann der Kläger durch bloßes Bestreiten nicht in erheblicher Weise in Abrede stellen. Denn es ist offensichtlich, dass aufgrund der im angefochtenen Urteil dargestellten Maßnahmen, nämlich der Demontage der Zylinderkopfhaube, der Ölwanne, der Lagerschalen, der Pleuel, der Zündspule, elektrischer Teile und diverser Kleinteile, der Demontage und des Zerschneidens des Ölfilters sowie des Ablassens und der Entsorgung des Öls ohne vorherige Untersuchung, eine Überprüfung durch den Beklagten, ob ein Gewährleistungsfall vorliegt, jedenfalls nur mit erheblichem Aufwand möglich wäre, indem zunächst der Motor wieder zusammengesetzt werden müsste, bevor eine Untersuchung erfolgen kann. Damit ist die Entfernung der Beplankung eines Bootes wie in dem Sachverhalt, welcher der oben genannten Entscheidung des BGH vom 19.12.2012 zugrundelag, nach Einschätzung des Senats nicht vergleichbar, zumal sich die Sachverhalte unter anderem insofern in entscheidungserheblicher Weise unterscheiden, als die Verkäufer in dem vom BGH entschiedenen Fall eine Gewährleistung von Vornherein abgelehnt hatten, während der Beklagte vorliegend – wie ebenfalls bereits im Beschluss vom 12.01.2017 ausgeführt – auf Aufforderungen des Klägers stets unverzüglich reagiert und seine Bereitschaft zur Mangelbeseitigung erklärt hat.

Nachvollziehbare Gründe, die im vorliegenden Fall – auch unter Berücksichtigung schutzwürdiger Belange des Beklagten, dem gemäß § 476 BGB die Beweislast dafür obliegt, dass der in Rede stehende Mangel bei Übergabe noch nicht vorlag – eine Teildemontage des Fahrzeugs vor Einräumung einer Untersuchungsmöglichkeit rechtfertigen könnten, sind auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Schriftsatz vom 23.01.2017 nicht ersichtlich.

Danach fehlt es an einer ordnungsgemäßen Nacherfüllungsaufforderung, was den vorliegend geltend gemachten Rückgewähranspruch und die damit zusammenhängenden weiteren Forderungen des Klägers ausschließt. Hierbei handelt es sich nicht um einen Ausschlusstatbestand, der gesetzlicher Regelung bedürfte, sondern um die Auslegung der Anforderungen, die an ein Nacherfüllungsverlangen zu stellen sind.

Abweichendes ergibt sich entgegen dem vom Kläger verfochtenen Standpunkt auch nicht aus der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.05.1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter („Verbrauchsgüterkaufrichtlinie“). Die im Schriftsatz vom 23.01.2017 zitierten Passagen dieser Richtlinie stellen die Obliegenheit des Käufers, dem Verkäufer eine ordnungsgemäße Gelegenheit zu einer Untersuchung des Kaufobjekts zu geben, als Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten nicht infrage, sondern postulieren etwa unter (11) der Erwägungsgründe und in Art. 3 III der Richtlinie gerade das Recht, eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu verlangen. Dementsprechend wurde – soweit ersichtlich – das unter anderem in der Rechtsprechung des BGH auch nach Inkrafttreten der oben genannten Richtlinie aufgestellte bzw. aufrechterhaltene Erfordernis eines solchen mit der Gelegenheit zur Untersuchung verbundenen Nacherfüllungsverlangens im Hinblick auf eine richtlinienkonforme Auslegung des deutschen Rechts nicht infrage gestellt, wie dies etwa für andere Voraussetzungen des Nacherfüllungsanspruchs geschehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 21.12.2011 – VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148). Auch der Kläger zeigt entsprechende Fundstellen in Bezug auf die vorliegend relevante Frage nicht auf.

Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Beklagte das Vorliegen eines Gewährleistungsfalls auch hinreichend bestritten. Da dem Beklagten nach dem Vorstehenden – jedenfalls – nicht zuzumuten ist, den bei der Fahrzeugabholung in Einzelteile zerlegten Motor wieder zusammenzusetzen, um ihn zur Überprüfung der erhobenen Mängelrüge untersuchen zu können, kann von ihm weitergehender Vortrag zur Substanziierung des Bestreitens auch im Hinblick auf § 476 BGB nicht verlangt werden.

Schließlich stehen die Einwände des Klägers einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 II ZPO nicht entgegen, da – wie bereits dargelegt – keine Abweichung von der Rechtsprechung des BGH oder anderer Oberlandesgerichte vorliegt und es sich um die von höchstrichterlichen Vorgaben ausgehende Entscheidung eines Einzelfalls ohne grundsätzliche Bedeutung oder das Bedürfnis einer Entscheidung durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung handelt.

Ansonsten erhebt der Kläger keine konkreten Einwendungen gegen die Ausführungen im Beschluss vom 12.1.2017, auf die deshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann. …

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