Der Kauf eines Gebrauchtwagens ist jedenfalls dann kein „Geschäft für den, den es angeht“ – also ein Geschäft, bei dem dem Verkäufer gleichgültig ist, mit wem es zustande kommt –, wenn bei Abschluss des Kaufvertrages lediglich eine Anzahlung auf den Kaufpreis geleistet wird und der restliche Kaufpreis erst einige Tage später Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs gezahlt wird.

OLG Celle, Urteil vom 01.11.2006 – 7 U 55/06

Sachverhalt: Der Kläger begehrt von dem beklagten Gebrauchtwagenhändler die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen VW Polo.

Der Beklagte bot das Fahrzeug im Internet zu einem Preis von 6.350 € ohne Hinweis auf einen Unfallschaden an. S, der Sohn des Klägers, begab sich daraufhin am 01.10.2004 zu dem Beklagten, der ihn darauf hinwies, dass der Wagen vorne links einen Unfallschaden erlitten habe. S zahlte auf den Kaufpreis einen Betrag von 200 € an. Hierüber stellte der Beklagte eine Quittung aus, auf der lediglich der Familienname des Klägers und seines Sohnes steht und auf der vermerkt ist: „auf Unfallschaden links wurde hingewiesen“. Am 06.10.2004 holte S den Wagen in Begleitung des Klägers bei dem Beklagten ab und zahlte den Restkaufpreis von 5.800 €. Hierüber stellte der Beklagte wiederum eine Quittung aus, diesmal auf den vollständigen Namen des Klägers.

Noch im Oktober 2004 stellte sich heraus, dass das Fahrzeug nicht nur einen leichten Unfallschaden erlitten hatte, sondern einen Schaden (Delle im Längsträger, Stauchung in der Halterung des Motorträgers), der mit größerem Reparaturaufwand beseitigt worden war. Der Kläger erklärte deshalb am 20.10.2004 den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Er hat behauptet, sein Sohn habe gegenüber dem Beklagten zum Ausdruck gebracht, er – S – kaufe das Fahrzeug für seinen Vater.

Das Landgericht hat der im Wesentlichen auf Zahlung von 5.950 € gerichteten Klage größtenteils stattgegeben und unter anderem ausgeführt, der Kläger habe sich wirksam von seinem Sohn vertreten lassen. Zwar habe er nicht bewiesen, dass S in seinem Namen gehandelt habe. S habe den Beklagten bei Abschluss des Kaufvertrags am 01.10.2004 nach eigenen Angaben nicht darauf hingewiesen, dass er im Namen des Klägers handle. Dies sei allerdings unschädlich, weil es sich bei dem Kfz-Kauf um ein Bargeschäft des täglichen Lebens – ein „Geschäft für den, den es angeht“ – gehandelt habe.

Die Berufung des Beklagten hatte Erfolg.

Aus den Gründen: II. … Die Klage ist unbegründet. Der Kläger ist nicht aktivlegitimiert.

1. Entscheidend ist bei der Feststellung der Aktivlegitimation auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Vertrag zwischen den Vertragsparteien abgeschlossen wurde.

a) Diesen hat das Landgericht zutreffend mit dem 01.10.2004 angenommen …

b) Eine Aufhebung dieses am 01.10.2004 abgeschlossenen Vertrages und ein Neuabschluss eines Vertrages am 06.10.2004 sind nicht ersichtlich. Es fehlt an zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten, dass die Vertragsparteien des 01.10.2004 diesen Kaufvertrag aufheben und einen neuen, dann gegebenenfalls für den Kläger als Vertretenen, abschließen wollten. Es kann demnach dahinstehen, ob der Zeuge S im zweiten Termin eine Stellvertretung offengelegt hat.

2. Der Kläger hat die von ihm behauptete Vertretung durch seinen Sohn am 01.10.2004 weder ausreichend dargelegt noch bewiesen.

a) An diesem Tag hat der Sohn des Klägers nicht auf das Vertretungsverhältnis hingewiesen. Die anderslautende Behauptung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat war neu und ist gemäß § 531 II Nr. 3 ZPO zurückzuweisen. Etwas anderes ergibt sich entgegen dem Vorbringen des Klägers in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 12.10.2006 auch nicht aus der Beweisaufnahme vom 08.08.2006. Zwar hat der Zeuge S bekundet, er habe im Rahmen der Vertragsverhandlungen darauf hingewiesen, dass der Wagen für den Kläger sein soll. Dies hat er im Verlauf seiner Aussage jedoch wie folgt konkretisiert: „Beim ersten Besuch hatte ich noch nicht darauf hingewiesen, dass ich den Wagen für meinen Vater kaufen wollte.“ Der erste Besuch fand am 01.10.2004 statt …

Ausreichende Anhaltspunkte für einen Hinweis auf eine Stellvertretung bietet auch die Quittung vom 01.10.2004 nicht. Auf dieser steht nur der Familienname.

b) Der Senat teilt nicht die Annahme des Landgerichts, vorliegend hätte es sich um ein „Geschäft für den, den es angeht“ gehandelt.

aa) Dieses liegt vor, wenn der Bevollmächtigte nicht zu erkennen gibt, ob er für sich oder einen anderen handelt, aber für einen anderen aufgrund einer erteilten Vollmacht handeln will, und es dem Geschäftsgegner gleichgültig ist, mit wem das Geschäft zustande kommt. Anerkannt ist dieses Rechtsinstitut insbesondere bei Bargeschäften des täglichen Lebens, und zwar vor allem beim dinglichen Rechtserwerb. Bei schuldrechtlichen Geschäften finden die Grundsätze des Geschäfts für den, den es angeht, nur in Ausnahmefällen Anwendung (BGH, Urt. v. 25.03.2003 – XI ZR 224/02, NJW-RR 2003, 921 [unter II 2 a]). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

(1) Erfolgt der Verkauf eines Pkw durch Auswahl und Vertragsschluss vor Ort, ist entsprechend dem oben angegebenen Grundsatz in der Regel davon auszugehen, dass der Verkäufer Wert auf die Kenntnis seines Vertragspartners legt. Ein Geschäft für den, den es angeht, ist in diesem Fall nicht mit der alleinigen Begründung zu bejahen, dass der Zahlbetrag in bar übergeben wurde. Bei dem Kauf eines Pkw ist der Verkäufer – anders zum Beispiel als beim Kauf eines Radios – in der Regel daran interessiert, wer dieses Auto kauft. Der Eigentumsübergang hat Folgen im Hinblick auf die Ummeldung und Neuzulassung des Fahrzeugs, also für Versicherungen und Steuern. Der Name des Käufers war dem Beklagten auch bekannt, wie sich aus der Quittung vom 01.10.2004 ergibt. Er hatte mit einem Herrn namens N verhandelt und den Vertrag geschlossen. Ein weitergehender Anlass zu Erkundigungen über die Person seines Vertragspartners ist nicht ersichtlich.

(2) Zwar mag ein Ausnahmefall bei Vorliegen eines einaktigen Geschäfts anzunehmen sein. Dies bedarf jedoch für diesen Fall keiner Entscheidung. Vorliegend handelt es sich um ein zweiaktiges Geschäft, da Vertragsschluss einerseits und Übergabe des Fahrzeugs sowie Zahlung des wesentlichen Teils des Kaufpreises auseinanderfallen.

(3) Das LG Berlin (Urt. v. 16.10.2003 – 30 O 340/03, juris) hat zwar bei einem Autokauf ein Geschäft für den, den es angeht bejaht. Dies hat es aber damit begründet, dass es sich angesichts der besonderen Vertragsabwicklung (Verkauf über das Internet) um einen Ausnahmefall gehandelt hat, da es dem Verkäufer bei dieser Art des Verkaufs egal ist, wer sein Vertragspartner wird. Dies ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da der Abschluss des Vertrages vor Ort und nicht über das Internet erfolgte; nur die Anzeige war im Internet veröffentlicht.

3. Es kommt deswegen nicht darauf an, ob der Hinweis des Beklagten auf den Unfallschaden des Fahrzeugs in der Quittung vom 01.10.2004 ausreicht oder lediglich eine Bagatellisierung darstellt …

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