- Das Fehlen eines Zweitschlüssels schließt den gutgläubigen Erwerb des Eigentums an einem Gebrauchtwagen auch dann nicht ohne Weiteres aus, wenn der Käufer deshalb nicht einen Teil des Kaufpreises einbehält. Erklärt der Veräußerer plausibel, der Zweitschlüssel sei lediglich verlegt worden und werde nach seinem Wiederauffinden nachgereicht, begründet es für sich genommen keine grobe Fahrlässigkeit, wenn der Käufer dieser Erklärung Glauben schenkt.
- Ein niedriger Kaufpreis für einen Gebrauchtwagen kann nur dann Zweifel an der Berechtigung des Veräußerers begründen, wenn der Kaufpreis aus Sicht eines Laien auf den ersten Blick in einem deutlichen Missverhältnis zum üblichen Verkehrswert des Fahrzeugs steht.
LG Köln, Urteil vom 18.09.2026 – 16 O 460/25
Sachverhalt: Die Beklagte, die eine eine Autovermietung betreibt, war am 01.10.2025 Eigentümerin eines am 20.08.2025 erstzugelassenen Kraftfahrzeugs. Sie vermietete dieses Fahrzeug für fünf Tage an M und übergab ihm den Pkw.
Mit Kaufvertrag vom selben Tag verkaufte M das Fahrzeug für 25.000 € an den Kläger. Zu diesem Zeitpunkt betrug die Laufleistung des Pkw, der mit gestohlenen Kennzeichenschildern versehen war, 4.200 km. Vor dem Kauf legte M dem Kläger einen Personalausweis sowie gefälschte Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II vor. In diese waren das auf den Kennzeichenschildern befindliche Kennzeichen, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und der Name des Verkäufers eingetragen. Der Kläger verglich die eingetragene Fahrzeug-Identifizierungsnummer mit der am Fahrzeug angebrachten Nummer. Er zahlte den Kaufpreis in bar und erhielt das Fahrzeug, die Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II und einen Fahrzeugschlüssel. M teilte dem Kläger mit, dass er den zweiten Fahrzeugschlüssel verlegt habe und ihn nachreichen werde, sobald er ihn finde.
Den Kontakt zwischen dem Kläger und M hatte ein entfernter Bekannter des Klägers vermittelt.
Nach Ablauf der Mietzeit lokalisierte die Beklagte das Fahrzeug per GPS und nahm es unter Verwendung des Zweitschlüssels wieder in Besitz.
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Herausgabe des Pkw. Er ist der Ansicht, dass er gutgläubig Eigentum an dem Fahrzeug erworben habe, und behauptet, ein typ- und modelgleicher Neuwagen sei für 27.480 € zu erwerben gewesen.
Die Beklagte ist der Klage, mit der der Kläger auch den Ersatz vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.457,87 € begehrt hat, entgegengetreten. Sie macht geltend, dass ihr das Fahrzeug im Sinne des § 935 I BGB abhandengekommen sei. Außerdem sei dem Kläger – was sich aus einer Gesamtschau aller Umstände ergebe – grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, sodass er das Eigentum an dem Fahrzeug auch deshalb nicht gutgläubig erworben haben könne. Insbesondere sei das quasi neue Fahrzeug zu einem auffallend niedrigen Kaufpreis veräußert worden. Der Neupreis des Fahrzeugs – so behauptet die Beklagte – betrage 35.620 € zuzüglich Überführungskosten in Höhe von 1.000 €. Aus Sicht der Beklagten sprechen die Barzahlung des Kaufpreises, das Fehlen des Zweitschlüssels, das Fehlen der Konformitätsbescheinigung (Certificate of Conformity – CoC) sowie die ungewöhnliche Anbahnung des Kaufs ebenfalls für eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers. Zudem habe die vorgelegte Zulassungsbescheinigung Fälschungsmerkmale aufgewiesen. Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer sei aufgedruckt, obwohl bei einem ordnungsgemäßen Dokument entweder ein Barcode vorhanden sein müsse oder das Feld leer bleiben müsse. Außerdem fehlten Eintragungen in den Feldern 23 und 24.
Die Klage hatte weit überwiegend Erfolg.
Aus den Gründen: A. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs aus § 985 BGB.
I. Der Kläger ist Eigentümer des Pkw. Zwar war ursprünglich die Beklagte Eigentümerin des Pkw. Der Kläger hat aber gutgläubig das Eigentum gemäß § 929 Satz 1, § 932 I 1, II BGB erworben.
1. Es lagen eine Einigung, Übergabe und ein Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe im Sinne des § 929 Satz 1 BGB zwischen dem Kläger und M vor.
2. Zwar war M nicht zur Veräußerung des Pkw berechtigt. Der Kläger hat aber gemäß § 932 I 1, II BGB gutgläubig Eigentum erworben. Nach § 932 II BGB ist ein Erwerber nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Derjenige, der behauptet, dass kein gutgläubiger Erwerb vorliegt, hat dies zu beweisen (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 28.02.2025 – 14 U 183/24, NJW-RR 2025, 823 Rn. 13 = juris Rn. 25; BeckOGK/Klinck, Stand: 01.06.2026, § 932 BGB Rn. 67). Die Beweislast für das Fehlen des guten Glaubens liegt vorliegend also bei der Beklagten. Dieser Beweis ist ihr nicht gelungen.
Der Kläger war gutgläubig. Dem Kläger war unstreitig nicht bekannt, dass M nicht Eigentümer des Pkw war. Auch trifft ihn keine grobe Fahrlässigkeit.
Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Erwerber die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich großem Maße verletzt und unbeachtet gelassen hat, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen (BeckOK-BGB/Kindl, Stand: 01.08.2026, § 932 Rn. 16). Ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, lässt sich nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls ermitteln. Als Faustregel kann insofern die Formel herangezogen werden, wonach grobe Fahrlässigkeit dann anzunehmen ist, wenn für den Erwerber auch bei nur durchschnittlichem Merk- und Erkenntnisvermögen ohne besonders hohe Aufmerksamkeit und besonders gründliche Überlegung erkennbar gewesen ist, dass die Sache dem Veräußerer nicht gehörte; hiervon kann ausgegangen werden, wenn dem Erwerber Umstände bekannt gewesen sind, die mit auffallender Deutlichkeit gegen das Eigentum des Veräußerers sprechen. Eine allgemeine Erkundigungsobliegenheit trifft den Erwerber nicht. Legen aber die Umstände nahe, dass das Eigentum des Verkäufers zweifelhaft sein könnte, so muss der Erwerber zumindest naheliegende Nachforschungsmaßnahmen ergreifen (BeckOK-BGB/Kindl, a. a. O., § 932 Rn. 16).
Eine Gesamtschau der vorliegenden Umstände ergibt vorliegend noch keine grobe Fahrlässigkeit des Klägers.
Beim Gebrauchtwagenkauf gehört es regelmäßig zu den Mindestanforderungen an einen gutgläubigen Erwerb, dass sich der Erwerber die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorlegen lässt (OLG Köln, Urt. v. 29.11.2017 – 16 U 86/17, NJOZ 2018, 1581 Rn. 12; OLG Celle, Beschl. v. 28.02.2025 – 14 U 183/24, NJW-RR 2025, 823 Rn. 13 = juris Rn. 27). Der Kläger hat sich dieses Dokument unstreitig vorlegen lassen und die Fahrzeug-Identifierungsnummern abgeglichen. Zudem war im Fahrzeugbrief der Veräußerer, der sich gegenüber dem Kläger durch Vorlage des Personalausweises ausgewiesen hatte, als Halter aufgeführt. Somit bestand für den Kläger zunächst kein Anlass zu weiterer Nachforschung (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 28.02.2025 – 14 U 183/24, NJW-RR 2025, 823 Rn. 13 = juris Rn. 28). Daran ändert es auch nichts, dass sich die vorgelegten Dokumente im Nachhinein als gefälscht herausgestellt haben. Die Dokumente schufen keinen Anlass zu Misstrauen. Dass die Dokumente auf den ersten Blick als Fälschung erkennbar waren – etwa durch Haptik oder Optik –, hat die insoweit beweisbelastete Beklagte nicht zu beweisen vermocht. Daraus, dass die Fahrzeug-Identifizierungsnummer im Fahrzeugbrief abgedruckt und nicht als Barcode angegeben war und die Felder 23 und 24 nicht bedruckt waren, ergibt sich nichts anderes. Diese Auffälligkeiten lassen sich gerade nicht auf den ersten Blick von einem Laien feststellen. Vielmehr wäre, um diese festzustellen, eine besonders sorgfältige Prüfung erforderlich gewesen, die nach der ständigen Rechtsprechung gerade nicht geboten ist (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 28.02.2025 – 14 U 183/24, NJW-RR 2025, 823 Rn. 13 = juris Rn. 29).
Die fehlende Übergabe des Certificate of Conformity gab ebenfalls keinen Anlass zum Misstrauen. Bei der Bescheinigung handelt es sich um kein für den Eigentumserwerb vorrangig wesentliches Dokument, und es ist nicht auszuschließen, dass der Kläger beim Erwerb des Fahrzeugs schlicht nicht an dieses Dokument gedacht hat (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 28.02.2025 – 14 U 183/24, NJW-RR 2025, 823 Rn. 13 = juris Rn. 30).
Ein fehlender Zweitschlüssel kann demgegenüber grundsätzlich ein Indiz für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit darstellen (vgl. OLG München, Urt. v. 16.01.2019 – 20 U 1732/18, juris Rn. 24; OLG Celle, Beschl. v. 28.02.2025 – 14 U 183/24, NJW-RR 2025, 823 Rn. 13 = juris Rn. 31;). Allerdings schließt das Fehlen eines Zweitschlüssels einen gutgläubigen Erwerb eines Fahrzeugs für sich genommen auch nicht aus. Maßgeblich sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalls (vgl. OLG Köln, Urt. v. 29.11.2017 – 16 U 86/17, NJOZ 2018, 1581 Rn. 15; vgl. auch OLG Celle, Beschl. v. 28.02.2025 – 14 U 183/24, NJW-RR 2025, 823 Rn. 13 = juris Rn. 31). Das Fehlen des Zweitschlüssels führte hier nicht zu einer groben Fahrlässigkeit, weil M gerade nicht das Vorhandensein eines Zweitschlüssels generell verneint, sondern zugesagt hatte, diesen bei Wiederauffinden nachzureichen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 29.11.2017 – 16 U 86/17, NJOZ 2018, 1581 Rn. 15 m. w.nbsp;N.). Die Behauptung, den Zweitschlüssel verlegt zu haben, ist nicht derart abwegig, dass dies eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers begründet hätte (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 28.02.2025 – 14 U 183/24, NJW-RR 2025, 823 Rn. 13 = juris Rn. 31). Dabei ist es auch unerheblich, dass sich der Kläger für den Schlüssel nicht den Einbehalt eines Teils des Kaufpreises ausbedungen hat. Dies ändert nichts an der Tatsache, dass der Umstand, dass der Kläger dem Verkäufer das Verlegen des Zweitschlüssels glaubte, keine grobe Fahrlässigkeit begründet.
Eine grobe Fahrlässigkeit ergibt sich auch nicht aus der Höhe des Kaufpreises. Zwar kann der Verkauf zu einem auffällig niedrigen Preis ein Verdachtsmoment darstellen (BeckOK-BGB/Kindl, a. a. O., § 932 Rn. 16). Allerdings hat die beweisbelastete Beklagte nicht zu beweisen vermocht, dass der Kaufpreis hier aus Sicht eines Laien auf den ersten Blick in einem Maße unter dem üblichen Verkehrswert des Fahrzeugs lag, dass dies ein Warnhinweis hätte sein müssen. Zwar behauptet die Beklagte, dass der Neupreis des streitgegenständlichen Fahrzeugs bei 35.620 € liege. Diese bestrittene Behauptung hat die Beklagte aber nicht unter Beweis gestellt. Der Kläger hat zudem substanziiert behauptet, dass der Neupreis im Zeitpunkt des Kaufs bei 27.480 € lag. Bei einem solchen Neupreis wäre der Kaufpreis von 25.000 € für ein neuwertiges Gebrauchtfahrzeug mit einer Laufleistung von 4.000 km nicht derart niedrig gewesen, dass dies aus Sicht eines Laien auffällig gewesen wäre. Es ist auch weder ersichtlich, noch von der Beklagten vorgetragen, dass der Neupreis eines X allgemein bekannt ist, sodass sich auf den ersten Blick erkennen ließe, ob ein Kaufpreis für ein Gebrauchtfahrzeug auffallend niedrig ist.
Auch die weiteren Umstände des Kaufs ergeben – auch in einer Gesamtschau mit den vorstehend erwähnten Umständen – nicht, dass vorliegend auf den ersten Blick jedem hätte einleuchten müssen, dass M nicht Eigentümer des Pkw war. Die Anbahnung des Rechtsgeschäfts über einen entfernten Bekannten war nicht geeignet, besondere Vorsicht walten zu lassen. Es handelte sich gerade nicht um einen anonymen Straßenverkauf, sondern um einen Kontakt über einen gemeinsamen – wenn auch entfernten – Bekannten. Zudem hat sich der Kläger gerade auch den Personalausweis des Verkäufers zeigen lassen. Die Barzahlung ist bei einem Gebrauchtwagenkauf von privat ebenfalls nicht in einem Maße unüblich, dass dies als Warnhinweis hätte gewertet werden können. Ein Warnhinweis war auch nicht die Behauptung des Verkäufers, den Wagen zu verkaufen, weil er dringend Bargeld für eine Hochzeit in der Türkei benötige. Auch diese Behauptung ist nicht in einem Maße unplausibel, dass hier – auch in Gesamtschau mit den übrigen Umständen – eine grobe Fahrlässigkeit anzunehmen wäre.
Insgesamt ergibt sich dabei auch bei einer Gesamtschau aller Umstände noch nicht der Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit. Bei der vorstehenden Bewertung ist insbesondere auch zu beachten, dass hier eine Ex-ante-Betrachtung erforderlich ist und Rückschaufehler zu vermeiden sind, die darauf beruhen, dass der Sachverhalt ex post auf Grundlage aller auch erst nachträglich bekannt gewordenen Umstände bewertet wird (vgl. hierzu Effer-Uhe/Mohnert, Psychologie für Juristen, 2019, § 3 Rn. 207 ff.; Risse, NJW 2018, 2848, 2850).
3. Dem gutgläubigen Erwerb stand auch nicht die Vorschrift des § 935 I BGB entgegen. Danach tritt der gutgläubige Erwerb nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verlorengegangen oder sonst abhandengekommen war. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Eigentümer den unmittelbaren Besitz an der Sache unfreiwillig verliert (OLG Celle, Beschl. v. 28.02.2025 – 14 U 183/24, NJW-RR 2025, 823 Rn. 13 = juris Rn. 33 m. w. N.).
Das Fahrzeug ist nicht im Sinne des § 935 I BGB abhandengekommen. Die Beklagte hatte, indem sie das Fahrzeug an M vermietete, den unmittelbaren Besitz am Fahrzeug freiwillig aufgegeben. Insbesondere war M nicht lediglich Besitzdiener im Sinne des § 855 BGB (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 28.02.2025 – 14 U 183/24, NJW-RR 2025, 823 Rn. 13 = juris Rn. 34).
II. Die Beklagte ist Besitzerin des Pkw und hat gegenüber dem Kläger kein Recht zum Besitz im Sinne des § 986 BGB. Sie ist daher gemäß § 985 BGB zur Herausgabe es Pkw mitsamt der zugehörigen Papiere verpflichtet.
B. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht demgegenüber nicht. Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich ein solcher Anspruch insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen unerlaubter Handlung. Die Beklagte hat keine unerlaubte Handlung begangen. Auch aus anderen Rechtsgrundlagen ist ein Anspruch nicht gegeben. Insbesondere befand sich die Beklagte im Zeitpunkt der Beauftragung des späteren Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht mit der Herausgabe des Pkw in Verzug. Dass sonstige mögliche Anspruchsgrundlagen erfüllt sind, hat der Kläger ebenfalls nicht dargelegt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I, 92 II Nr. 1, § 709 ZPO.