- Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss den Käufer dann nicht ungefragt darüber aufklären, dass nach Abschluss des Kaufvertrags, aber vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer Reparaturarbeiten an dem Fahrzeug vorgenommen wurden, wenn er die Mängel, denen die Reparaturarbeiten galten, ihrerseits nicht offenbaren musste und das Fahrzeug bei Gefahrübergang mangelfrei war. Das Unterlassen einer entsprechenden Mitteilung begründet keine arglistige Täuschung.
- Das Berufungsgericht darf eine erstinstanzliche Beweisaufnahme nur wiederholen, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen und eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass diese Feststellungen nach erneuter Beweiserhebung keinen Bestand haben werden, sich also ihre Unrichtigkeit herausstellt.
OLG München, Urteil vom 01.07.2026 – 7 U 2446/24 e
Sachverhalt: Die Klägerin kaufte von der Beklagten am 26.10.2018 einen gebrauchten Renault Talisman Grandtour Intense ENERGY dCi 160 EDC zum Preis von 23.590 €. Das Fahrzeug wurde der Klägerin am 15.11.2018 mit einer Laufleistung von 23.761 km übergeben. Zuvor, am 06.11.2018, waren Reparaturarbeiten daran vorgenommen worden, deren Umfang zwischen den Parteien streitig ist..
Der schriftliche Kaufvertrag enthält nach den Adressangaben von Käuferin und Verkäuferin die Überschrift „Gebrauchtwagen von Renault“ und darunter in zwei Spalten insgesamt zehn Textfelder mit Angaben zum Fahrzeug. In einem dieser Textfelder findet sich maschinenschriftlich die Angabe: „Das Kraftfahrzeug wurde lt. Vorbesitzer als Taxi- /Miet-/Fahrschulwagen genutzt.“ Darauf folgt auf dem Vertragsformular ein großes Textfeld mit dem Wort „Fahrzeugpreis“ und darunter unter anderem die Angaben „TÜV neu“ und „Wartung/Kundendienst neu“.
Mit Anwaltsschreiben vom 30.09.2020, das der Beklagten am 14.11.2020 zuging, erklärte die Klägerin die Anfechtung ihrer Vertragserklärung vom 26.10.2018 wegen arglistiger Täuschung. Zur Begründung führte sie aus, die Beklagte habe bei Abschluss des Kaufvertrags nicht darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug zuvor als Mietwagen verwendet worden sei. Außerdem seien nach Abschluss des Kaufvertrags und vor Übergabe des Fahrzeugs an die Klägerin umfangreiche Arbeiten am Motor und an den Achsen des Fahrzeugs vorgenommen worden, über die die Beklagte die Klägerin nicht aufgeklärt habe.
In erster Instanz hat die Klägerin von der Beklagten verlangt, ihr Zug um Zug gegen Rückgewähr des streitgegenständlichen Fahrzeugs den Kaufpreis nebst Zinsen zurückzuzahlen und sie von sämtlichen Ansprüchen der Renault Bank aus dem Leasingvertrag über das Fahrzeug freizustellen. Zudem hat sie die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sowie den Ersatz vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,84 € nebst Rechtshängigkeitszinsen begehrt. Sie hat geltend gemacht, dass sie den Kaufvertrag mit der Beklagten nicht geschlossen hätte, wenn sie gewusst hätte, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug um einen ehemaligen Mietwagen handelt. Hierauf habe der Verkaufsmitarbeiter der Beklagten sie nicht hingewiesen. Darüber hinaus seien bei dem Fahrzeug zwischen dem Abschluss des Kaufvertrags und der Fahrzeugübergabe umfangreiche Arbeiten im oberen Motorbereich, am Zylinderkopf, an der Dichtung des Zylinderkopfs, an der Nockenwelle, am Ventil und am Ölkreislauf vorgenommen worden. Auch hierüber habe die Beklagte sie nicht informiert; sie habe von diesen Arbeiten erst im März 2020 erfahren.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat behauptet, die Klägerin sei vor Abschluss des Kaufvertrags ausdrücklich auf die frühere Nutzung des streitgegenständlichen Fahrzeugs als Taxi-, Miet- oder Fahrschulwagen hingewiesen worden. Dies ergebe sich auch aus dem schriftlichen Kaufvertrag. In den der Klägerin im November 2018 ausgehändigten Fahrzeugpapieren sei außerdem eine Autovermieterin als erste Halterin des Fahrzeugs eingetragen. Sie, die Beklagte, habe das Fahrzeug vor der Übergabe an die Klägerin einer Inspektion unterzogen und dabei bemerkt, dass Öl im Motorraum ausgelaufen sei. Sie habe daraufhin eine undichte Dichtung festgestellt und das Fahrzeug insoweit noch vor der Übergabe repariert.
Das Landgericht München II hat die Klage nach Vernehmung zweier Zeugen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin fehle ein Anfechtungsgrund. Der Zeuge M habe glaubhaft angegeben, die Klägerin vor Abschluss des Kaufvertrags auf die vorherige Nutzung des Fahrzeugs als Mietfahrzeug hingewiesen zu haben. Dies ergebe sich auch aus dem schriftlichen Kaufvertrag. Auch sei der Klägerin keine zu offenbarende Reparatur des Fahrzeugs arglistig verschwiegen worden. Ihr Vortrag zu Reparaturarbeiten erfolge „ins Blaue hinein” und sei keiner Beweisaufnahme zugänglich.
Mit ihrer Berufung hat die Klägerin ihre erstinstanzlichen Klageziele weiterverfolgt. Sie hat geltend gemacht, bereits in erster Instanz auf die Fahrzeughistorie verwiesen zu haben. Dieser sei zu entnehmen, dass vor der Übergabe des Fahrzeugs umfangreiche Reparaturarbeiten vorgenommen worden seien. Die Beklagte hat das erstinstanzliche Urteil verteidigt und gemeint, der Austausch einer Dichtung sei eine übliche Instandsetzungsarbeit. Eine Anfechtung ihrer Vertragserklärung könne die Klägerin darauf schon deshalb nicht stützen, weil der Austausch erst nach Abschluss des Kaufvertrags vorgenommen worden sei.
Die Berufung hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: B. Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
I. Die formal form- und fristgerecht erhobene und innerhalb gerichtlich mehrfach verlängerter Frist begründete Berufung ist auch im Übrigen zulässig.
II. Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, denn die Klägerin konnte hinsichtlich der Mitteilung der Vornutzung des verkauften Fahrzeugs als Mietfahrzeug keinen relevanten Fehler der Beweiswürdigung des Erstgerichts darlegen, und die von der Klägerin vorgetragenen Reparaturarbeiten vor Fahrzeugübergabe begründen nach der Auffassung des Senats auch dann keinen Grund zur Arglistanfechtung, wenn man die – aus Sicht des Senats nicht „ins Blaue“ erfolgten – Angaben der Klägerin zum Umfang dieser Arbeiten als wahr unterstellt.
Im Einzelnen:
1. Die von der Klägerin erklärte Arglistanfechtung nach § 123 I Fall 1 BBGB führt schon deshalb nicht zur Unwirksamkeit der auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichteten Willenserklärungen, weil kein Anfechtungsgrund besteht.
a) Die Klägerin konnte in ihrer Berufung keine relevanten Fehler der Beweiswürdigung des Landgerichts, der zufolge die Klägerin bei Abschluss des Kaufvertrags nicht über die vorherige Verwendung des Fahrzeugs als Mietfahrzeug getäuscht wurde, aufzeigen.
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) berechtigt das Gericht, die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich nach seiner individuellen Einschätzung zu bewerten, wobei der Richter lediglich an die Denk-, Natur- und Erfahrungsgesetze gebunden ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 36. Aufl. [2026], § 286 Rn. 13). Eine Wiederholung der Beweisaufnahme steht gemäß den §§ 529, 531 ZPO nicht im reinen Ermessen des Berufungsgerichts. Sie ist im Sinne eines gebundenen Ermessens vielmehr nur dann zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen und eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall einer Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand mehr haben werden, sich also ihre Unrichtigkeit herausstellt (BGH, Beschl. v. 02.07.2013 – VI ZR 110/13, NJW 2014, 74 Rn. 7; Beschl. v. 21.03.2018 – VII ZR 170/17, NJW-RR 2018, 651 Rn. 15; Beschl. v. 04.09.2019 – VII ZR 69/17, NJW-RR 2019, 1343 Rn. 11; Beschl. v. 08.08.2023 – VIII ZR 20/23, NJW 2023, 3496 Rn. 14 ff.).
Letzteres ist nicht der Fall, wenn das Erstgericht unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben aufgrund freier Beweiswürdigung nach § 286 ZPO zu den Tatsachenfeststellungen gelangt ist. Diese Vorschrift fordert den Richter auf, nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Das bedeutet, dass er lediglich an Denk- und Naturgesetze, an Erfahrungssätze sowie ausnahmsweise an gesetzliche Beweisregeln gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf. Daher darf er einem Zeugen glauben, obwohl objektive Umstände Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben begründen mögen, oder trotz widersprüchlicher Aussagen von Zeugen und/oder Sachverständigen eine Beweisbehauptung als bewiesen erachten (vgl. zu alledem Zöller/Greger, a. a. O., § 286 Rn. 13 ff.).
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Text der Kaufvertragsurkunde eine Verwendung des Fahrzeugs als „Taxi-/Miet-/Fahrschulwagen“ ausweist. Soweit die Klägerin hiergegen einwendet, die Gestaltung des Formulars lasse nicht erkennen, dass das Fahrzeug tatsächlich als Mietfahrzeug genutzt wurde, überzeugt dies den Senat – wie bereits das Landgericht – nicht. Die Vornutzung als „Taxi-/Miet-/Fahrschulwagen“ ist in dem Text der Vertragsurkunde ausdrücklich genannt. Ein gesondertes Ankreuzen einer der Varianten oder Ähnliches war nach der grafischen Gestaltung des Vertrags nicht vorgesehen.
Die Würdigung des Landgerichts, wonach der dort vernommene Zeuge M glaubhaft erläutert habe, dass er ausdrücklich mündlich die Vornutzung des Fahrzeugs als Mietwagen angesprochen habe, hält sich im Rahmen der dem Landgericht gemäß § 286 ZPO hierzu eingeräumten freien Überzeugung, ohne hierbei gegen die Grundsätze der Beweiswürdigung zu verstoßen. Eine Wiederholung der Beweisaufnahme war deshalb nicht veranlasst.
b) Ein zur Arglistanfechtung nach § 123 I Fall 1 BGB berechtigender Anfechtungsgrund besteht auch nicht deshalb, weil an dem Fahrzeug nach Abschluss des Kaufvertrags, aber vor Übergabe Instandsetzungsarbeiten vorgenommen wurden.
Zwar kann entgegen der Auffassung des Landgerichts der Vortrag der Klägerin zum Umfang der durchgeführten Reparaturen nicht als unsubstanziiert außer Betracht bleiben. Insbesondere erfolgte dieser Vortrag keineswegs – so aber das Landgericht auf Seite 6 seiner Urteisgründe, dort oberster Absatz – „ins Blaue“. Die Klägerin hat bereits in ihrer Klageschrift unter Verweis auf die Reparaturhistorie (Anlage K3) vorgetragen, dass zwischen Abschluss des Kaufvertrags und Übergabe des Fahrzeugs an die Klägerin an dem Fahrzeug Arbeiten an Vorder- und Hinterachse, am Getriebe, am oberen Motorbereich, am Zylinderkopf und an der Nockenwelle vorgenommen wurden (Klageschrift vom 15.11.2021, S. 5 oben). Den von der Beklagten bestrittenen Umfang dieser Arbeiten hat die Klägerin unter Beweis durch Sachverständigengutachten gestellt. Mehr als eine Angabe der angeblich vorgenommenen Arbeiten, die Vorlage der Reparaturhistorie und die Benennung eines tauglichen Beweismittels war für eine substanziierte Behauptung nicht erforderlich.
Gleichwohl erweist sich das erstinstanzliche Urteil im Ergebnis als zutreffend, denn ein Anfechtungsgrund der Klägerin besteht auch dann nicht, wenn man deren Angaben zum Umfang der Arbeiten als wahr unterstellt.
Insoweit ist beachtlich, dass den Verkäufer keine generelle Verpflichtung trifft, den Käufer von sich aus über alle Umstände aufzuklären, die für den Vertragsentschluss des Käufers von Bedeutung sein könnten (vgl. BGH, Urt. v. 13.07.1983 – VIII ZR 142/82, NJW 1983, 2493, 2494; MünchKomm-BGB/Armbrüster, 10. Aufl. [2025], § 123 Rn. 39; Grüneberg/Ellenberger, BGB, 85. Aufl. [2026], § 123 Rn. 5). Eine Aufklärungspflicht besteht nur, wenn der Vertragspartner nach Treu und Glauben eine entsprechende Aufklärung erwarten kann. Für den Gebrauchtwagenkauf wird dies in ständiger Rechtsprechung insbesondere dann angenommen, wenn es sich bei dem Kauffahrzeug um einen Unfallwagen handelt (vgl. BGH, Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 = juris Rn. 13). Beachtlich ist insoweit, dass in der Regel mehr als unwesentliche Unfallschäden als solche zu einem merkantilen Minderwert des Fahrzeugs führen, der auch durch eine Instandsetzung nicht ausgeglichen werden kann.
Entsprechende Umstände liegen hier aber nicht vor, denn die Klägerin rügt weder, dass das Fahrzeug ein Unfallwagen war, noch, dass durch die Mängel, die zu der Instandsetzung führten, ein merkantiler Minderwert des Fahrzeugs entstanden ist.
Darauf, dass das Fahrzeug erst durch die Vornahme weiterer Arbeiten seitens der Beklagten in einen mangelfreien Zustand gebracht werden konnte, musste die Beklagte nicht hinweisen.
Auf den 2018 abgeschlossenen Gebrauchtwagenkauf ist § 434 BGB in der bis 31.12.2021 geltenden Fassung anzuwenden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Mangelfreiheit des Kaufgegenstands war danach – insoweit nicht anders als heute – der Zeitpunkt des Gefahrübergangs und damit im Regelfall gemäß § 446 BGB der Zeitpunkt der Übergabe. Zu diesem Zeitpunkt war das Fahrzeug aber auch auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin mangelfrei. Die Beklagte hat ihre Vertragspflichten damit objektiv und subjektiv erfüllt. Ob und welche Instandsetzungsarbeiten zur Erfüllung dieser Vertragspflichten zuvor erforderlich waren, musste die Beklagte der Klägerin nicht mitteilen.
Eine Arglistanfechtung scheitert damit bereits am Fehlen eines Anfechtungsgrundes, sodass dahinstehen kann, ob die Anfechtungserklärung der Klägerin die Anfechtungsfrist nach § 124 BGB einhielt und ob die erst nach Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags vorgenommenen Arbeiten überhaupt zu einer Anfechtung dieses Vertrags berechtigen konnten.
2. Die Klägerin kann von der Beklagten auch nicht aus anderen Gründen eine Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen. Insbesondere kommt vorliegend ein Rücktritt von dem Kaufvertrag nach §§ 434 I, 437 Nr. 2 Fall 1, §§ 440, 323, 326 V BGB nicht in Betracht, denn weder besteht ein Mangel der Kaufsache, noch sind die sonstigen Rücktrittsvoraussetzungen von der Klägerin dargelegt.
Da sich das erstinstanzliche Urteil somit im Ergebnis als zutreffend erweist, kann die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. …