1. Eine Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kfz-Händlers, dass Nebenabreden und Zusicherungen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung bedürfen, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.
  2. Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Vorbenutzung eines Gebrauchtwagens als Taxi einen Mangel darstellen kann.

BGH, Urteil vom 12.05.1976 – VIII ZR 33/74

Diese Entscheidung ist zum „alten“ Schuldrecht und vor Inkrafttreten der ZPO-Reform 2002 ergangen. Sie kann nicht ohne Weiteres auf das seit dem 01.01.2002 geltende Recht übertragen werden (so ist z. B. an die Stelle der Wandelung der Rücktritt vom Kaufvertrag getreten). Die genannten Vorschriften existieren heute möglicherweise nicht mehr oder haben einen anderen Inhalt.

Sachverhalt: Am 12.06.1972 kaufte der Kläger von dem Beklagten – einem Gebrauchtwagenhändler – einen erstmals am 30.08.1968 zugelassenen Pkw Mercedes-Benz 200 D „gebraucht, wie besichtigt und unter Ausschluss jeder Gewährleistung“ zum Preis von 8.790 DM zuzüglich 75 DM Zulassungskosten. Der Kläger unterzeichnete dabei einen ihm von dem Beklagten vorgelegten formularmäßigen „Auftrag“, an den er vier Wochen lang gebunden war und der als angenommen galt, wenn der Beklagte ihn nicht innerhalb dieser Frist abgelehnt hatte. In den auf dem Formular aufgedruckten Auftragsbedingungen heißt es unter anderem

„Nebenabreden, nachträgliche Änderungen dieses Auftrages und etwaige Zusicherungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit schriftlicher Bestätigung des Verkäufers …

Käufer erklärt, dass die Art der Benutzung des Pkw durch die Vorbesitzer für ihn ohne Bedeutung ist …

Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind … nicht berechtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinaus gehen. …“

Vereinbarungsgemäß fand am folgenden Tage eine Probefahrt statt, bei der jedoch nicht der Kläger, sondern ein Angestellter des Beklagten den Pkw fuhr. Während der Beklagte sich anschließend verpflichtete, die bei der Fahrt zutage getretenen, im Einzelnen aufgeführten Mängel zu beseitigen, unterzeichnete der Kläger seinerseits eine ihm vorgelegte Erklärung, nach der die Probefahrt zu seiner Zufriedenheit ausgefallen sei. Am 19.06.1972 wurde das Fahrzeug dem Kläger übergeben, der in einer formularmäßigen „Abnahme-Erklärung“ die Übernahme des Fahrzeugs in einwandfreiem Zustand mit Kraftfahrzeugpapieren bestätigte.

Mit der Behauptung, der Beklagte habe ihm arglistig verschwiegen, dass der Pkw zuvor nahezu vier Jahre ununterbrochen als Taxe eingesetzt gewesen sei und es sich zudem um ein Unfallfahrzeug gehandelt habe, hat der Kläger den Kaufvertrag angefochten und den Beklagten Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs auf Zahlung von 8.865 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen; zudem ergebe sich – so meint der Kläger – eine Rückzahlungspflicht auch aus dem Umstand, dass der Pkw nach den Feststellungen des von ihm beauftragten Sachverständigen S angesichts einer Laufleistung von mindestens 322.000 km nur noch einen Wert von etwa 1.000 DM gehabt habe und der Kaufvertrag mithin wegen Wuchers nichtig sei. Der Beklagte beruft sich demgegenüber in erster Linie auf den Gewährleistungsausschluss. Überdies habe er den Kläger vor Übergabe des Fahrzeugs davon unterrichtet, dass es sich um eine Taxe gehandelt habe. Von einem angeblichen Unfall des Pkw, den er selbst für 7.200 DM erworben habe, sei ihm nichts bekannt gewesen.

Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Auf die Revision des Beklagten, der die Abweisung der Klage erreichen wollte, wurde das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Aus den Gründen: I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, den Kläger vor Vertragsabschluss auf den früheren jahrelangen Einsatz des Pkw als Taxe hinzuweisen. Diese ihm als Verkäufer obliegende Aufklärungspflicht habe er zumindest fahrlässig verletzt, weil er die Art der Vorbenutzung unschwer aus dem in seinen Händen befindlichen Kraftfahrzeugbrief habe entnehmen können. Er sei daher unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss zur Rückzahlung des Kaufpreises einschließlich der Zulassungskosten verpflichtet, ohne dass es auf eine Kenntnis des Klägers von der Art der Vorbenutzung bei Übergabe des Wagens am 19.06.1972 ankomme.

II. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Wie der V. Zivilsenat des BGH in seinem Urteil vom 16.03.1973 (V ZR 118/71, BGHZ 60, 319) im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 135, 339 [346]; RGZ 161, 330 [337]) und in weitgehender Übereinstimmung mit dem Schrifttum (BGH, Urt. v. 16.03.1973 – V ZR 118/71, BGHZ 60, 319 [321]; RGRK-BGB/Mezger, 12. Aufl., § 462 Anm. 4) ausgeführt hat, begründen fahrlässige Nichtangaben eines Verkäufers über Eigenschaften der Kaufsache grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss. Das gilt unabhängig davon, ob sich die Nichtangabe auf Mängel oder nur auf sonstige, für den Kaufentschluß maßgebliche Eigenschaften der Kaufsache bezieht (BGH, Urt. v. 16.03.1973 – V ZR 118/71, BGHZ 60, 319 [322]). Die Haftung des Verkäufers für Eigenschaften der Kaufsache bestimmt sich vielmehr – abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall eines sogenannten Mangelfolgeschadens – allein nach den Gewährleistungsvorschriften der §§ 459 ff. BGB. Ihre Rechtfertigung findet diese Regelung in dem Umstand, dass die Gewährleistungsvorschriften insoweit, als sie den Verkäufer für die Brauchbarkeit der Sache und für zugesicherte Eigenschaften auch ohne Verschulden haften lassen, den Käufer im Interesse des Erwerbs einer seinen Vorstellungen entsprechenden Kaufsache besonders günstig stellen und er es daher im Rahmen eines sachgerechten Interessenausgleichs hinnehmen muss, wenn seine Rechte gegenüber dem seinerseits an einer sicheren und schnellen Abwicklung des Kaufs interessierten Verkäufers auf bestimmte Ansprüche begrenzt werden (BGH, Urt. v. 16.03.1973 – V ZR 118/71, BGHZ 60, 319 [322]).

2. Ein derartiger Fall der fahrlässigen Nichtangabe des Verkäufers über Eigenschaften der Kaufsache liegt hier vor. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, handelt es sich bei der jahrelangen Vorbenutzung des Pkw als Taxe und der damit in der Regel verbundenen, über das Normale hinausgehenden Fahrleistung – unbeschadet der unten (III 2 a) noch zu prüfenden Frage, ob insoweit auch ein Mangel vorlag – um eine Eigenschaft der Kaufsache, die für den Kaufentschluss grundsätzlich von erheblicher Bedeutung werden kann und zu deren Offenlegung der Beklagte daher sowohl in seiner Eigenschaft als Fachhändler wie auch als Inhaber des Kraftfahrzeugbriefs dem Kläger gegenüber verpflichtet war (RGZ 62, 149; RGZ 151, 361 [366]). Auf die fahrlässige Nichtangabe einer solchen Eigenschaft kann aber der Käufer Schadensersatzansprüche jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss nicht stützen.

3. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, sich demgegenüber auf frühere Entscheidungen des erkennenden Senats berufen zu können, in denen ein Schadensersatzanspruch in vergleichbaren Fällen bejaht worden sei. Das Berufungsgericht verkennt, dass sowohl in dem Urteil vom 25.03.1958 (VIII ZR 48/57, LM BGB § 459 I Nr. 5 = NJW 1958, 866 [Ls.]) als auch in dem Urteil vom 31.01.1962 (VIII ZR 120/60, LM BGB § 276 [H] Nr. 5 = NJW 1962, 1196) – die außerdem zitierteEntscheidung vom 28.04.1971 (VIII ZR 258/69, WM 1971, 749 = NJW 1971, 1795) ist insoweit nicht einschlägig – der Verkäufer im Rahmen eingehender Vertragsverhandlungen und teilweise auf Frage des Käufers jeweils einen ausdrücklichen Rat erteilt und daraus der erkennende Senat die Verletzung einer im Rahmen des Kaufvertrags übernommenen, neben der Gewährleistung stehenden Nebenpflicht hergeleitet hatte, deren Verletzung Schadensersatzansprüche auslöste.

An dieser besonderen Sachlage fehlt es hier. Zwar stellt das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler fest, dass der die Probefahrt durchführende Angestellte des Beklagten die ausdrückliche Frage der Mutter des Klägers, ob der Pkw früher als Taxe eingesetzt gewesen sei, in Gegenwart des Klägers verneint habe. Diese Erklärung stellt aber noch keinen Rat dar. Vielmehr könnte in ihr allenfalls die Zusicherung einer Eigenschaft der Kaufsache (§ 459 II BGB) gesehen werden. Auf eine solche zumindest objektiv unrichtige Zusicherung könnte der Kläger je doch Ansprüche deswegen nicht stützen, weil der Beklagte in den zum Vertragsinhalt gemachten Auftragsbedingungen ein Einstehenmüssen für mündliche, über den schriftlichen Kaufantrag hinausgehende Zusicherungen von Verkaufsangestellten ausdrücklich abbedungen hatte. Gegen die Zulässigkeit eines solchen Haftungsausschlusses bestehen keine rechtlichen Bedenken. Er trägt vielmehr den schutzwürdigen Belangen des Verkäufers Rechnung, sich gegen unkontrollierbare Angaben seiner Verkaufsangestellten und die sich in diesem Zusammenhang für ihn unter Umständen ergebenden Beweisschwierigkeiten abzusichern, und stellt andererseits den Käufer schon deswegen nicht rechtlos, weil dieser durch eine schriftliche Bestätigung in dem ohnehin schriftlich abgefassten Kaufvertrag mündliche Erklärungen der Verkaufsangestellten unschwer verbindlich machen kann (vgl. dazu Senat, Urt. v. 11.10.1967 – VIII ZR 76/65, WM 1967, 1197 = NJW 1968, 32 ff.). Anhaltspunkte dafür, dass dem Beklagten die Berufung auf diese Schriftformklausel aus besonderen Gründen nach Treu und Glauben verwehrt wäre (vgl. dazu Senat, Urt. v. 25.06.1975 – VIII ZR 244/73, WM 1975, 895 [897] = NJW 1975, 1693), sind nicht ersichtlich.

Auf die Erklärung des Verkaufsangestellten des Beklagten kann sich der Kläger mithin nicht berufen. Der bloße Umstand, dass der Beklagte als fachkundiger Verkäufer es fahrlässig verabsäumt hat, von sich aus auf die Vorbenutzung des Pkw als Taxe hinzuweisen, stellt aber noch keine Verletzung einer besonderen, sich aus dem Kaufvertrag ergebenden Auskunfts- oder Beratungspflicht dar.

III. Die Hauptbegründung des Berufungsgerichts hält mithin einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Aber auch die Hilfserwägungen tragen die angefochtene Entscheidung nicht.

1. Das Berufungsgericht sieht in dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrag einen Kauf auf Probe (§ 495 BGB), bei dem die Billigung des Kaufgegenstandes nach Durchführung der Probefahrt im Belieben des Klägers gelegen habe. Diese Auslegung ist zwar rechtlich möglich und im Hinblick darauf, dass die Probefahrt zeitlich erst nach der Erteilung des – seinem Wortlaut nach für den Kläger sofort bindenden – „Auftrags“ (Kaufangebot) stattfinden sollte, sogar naheliegend. Die weitere Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte habe dadurch, dass er den Kläger in Unkenntnis über die Vorbenutzung des Pkw als Taxe gelassen habe, die Billigung nach Durchführung der Probefahrt und damit den Eintritt der aufschiebenden Bedingung für den Kaufvertrag (§ 495 I 2 BGB i. V. mit § 162 II BGB) wider Treu und Glauben herbeigeführt, erweist sich jedoch als von Rechtsfehlern beeinflusst. Auf die ausdrückliche Erklärung des Verkaufsangestellten des Beklagten kann der Kläger sich, wie oben dargelegt, nicht berufen. In der lediglich fahrlässigen Nichtangabe des Umstands, dass der Pkw jahrelang als Taxe eingesetzt war, liegt aber allein noch keine treuwidrige Herbeiführung des Eintritts der Bedingung (§ 162 II BGB).

2. Das Berufungsgericht hat schließlich hilfsweise auch erwogen, ob dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung (§§ 459 ff. BGB) ein Rückzahlungsanspruch zusteht. Es hat diese Frage trotz des in den Auftragsbedingungen des Beklagten enthaltenen umfassenden Gewährleistungsausschlusses bejaht und den Klageanspruch unter dem Gesichtspunkt der Wandlung (§ 462 BGB) für begründet erachtet, sofern – was noch aufzuklären sei – der Kläger den Pkw nicht am 19.06.1972 in Kenntnis der Art der Vorbenutzung als Taxe vorbehaltslos übernommen habe (§ 464 BGB).

Dazu ist Folgendes zu bemerken:

a) Das Berufungsgericht geht, ohne zu diesem Punkt allerdings nähere Ausführungen zu machen, ersichtlich als selbstverständlich davon aus, dass eine frühere langjährige Benutzung eines Gebrauchtwagens als Taxe einen Mangel i. S. des § 459 BGB darstellt. Diese Auffassung ist in dieser Allgemeinheit nicht unbedenklich. Zwar handelt es sich, wie oben dargelegt, um eine für den Kaufentschluss bedeutsame Eigenschaft, über deren Vorhandensein der Verkäufer den Käufer grundsätzlich vor Vertragsabschluss zu unterrichten hat. Ob diese Eigenschaft zugleich die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch mindert (§ 459 I 1 BGB), hängt dagegen von der Vertragsgestaltung im Einzelfall ab.

Hier hatten die Parteien für einen vier Jahre alten Gebrauchtwagen mit einem Kaufpreis von 8.790 DM einen Preis vereinbart, der nach den insoweit nicht angegriffenen Ausführungen des Privatsachverständigen S vom 22.06.1972 mehr als zwei Drittel des damaligen Neupreises (13.000 DM) betrug. Angesichts einer solchen Preisgestaltung konnte der Kläger und musste der Beklagte redlicherweise davon ausgehen, dass – trotz der im Gebrauchtwagenhandel nicht auszuschließenden Risiken – der verkaufte Pkw in etwa eine Laufleistung aufwies, wie sie bei Kraftwagen in einem derartigen Zeitraum üblich ist. Unter diesem besonderen Blickwinkel und angesichts des Umstands, dass erfahrungsgemäß ein Pkw, der vier Jahre ununterbrochen als Taxe eingesetzt war, eine wesentlich höhere Laufleistung und damit einen stärkeren Abnutzungsgrad als ein normal benutzter Gebrauchtwagen aufweist, lässt der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, der mehrjährige ununterbrochene Einsatz des Pkw in einem Taxenunternehmen stelle im vorliegenden Fall einen zur Wandlung rechtfertigenden Mangel dar, auch unbeschadet der bisher nicht geprüften tatsächlichen Fahrleistung einen Rechtsfehler nicht erkennen.

b) Die Wandelung des Kaufvertrages scheitert auch nicht an dem Gewährleistungsausschluss. Dabei mag dahingestellt bleiben, ob angesichts der Rechtfertigung für einen im Gebrauchtwagenhandel ausnahmsweise für zulässig erachteten umfassenden Gewährleistungsausschluss (vgl. dazu Senat, Urt. v. 08.10.1969 – VIII ZR 20/68, WM 1969, 1391 = NJW 1970, 29) der hier vereinbarte Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen – wie das Berufungsgericht im Wege der Auslegung meint – solche Mängel nicht erfasst, die für den Verkäufer aus dem Kraftfahrzeugbrief ersichtlich sind. Jedenfalls würde der Beklagte, der sich durch einen nur flüchtigen Blick in den ihm zumindest zeitweise vorliegenden Kraftfahrzeugbrief über die frühere Zulassung des Pkw unterrichten konnte, mit einer Berufung auf den Gewährleistungsausschluss schon deswegen rechtsmissbräuchlich handeln, weil er seinerseits dem Kläger eine Einsichtnahme in den Brief vor und während der Vertragsverhandlungen nicht gewährte (§ 242 BGB).

c) Schließlich könnte der Beklagte sich auch nicht auf die in den Auftragsbedingungen enthaltene Klausel berufen, für den Käufer sei die Art der Benutzung des Pkw durch die Vorbesitzer ohne Bedeutung. Es mag dahinstehen, ob eine derartige Klausel überhaupt bei interessengemäßer Auslegung eine jahrelange Vorbenutzung als Taxe umfasst; denn wie der Senat wiederholt ausgeführt hat, bleiben formularmäßige Vertragsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auch wenn sie sachlich nicht zu beanstanden wären, dann unberücksichtigt, wenn sie im Einzelfall unüblich und für den ihnen Unterworfenen überraschend sind (vgl. Senat, Urt. v. 08.10.1975 – VIII ZR 81/74, WM 1975, 1203 m. w. Nachw.). Das aber ist hier der Fall. Die umstrittene Klausel befindet sich in einem Abschnitt, der die Frage der Fahrzeugüberprüfung durch den TÜV (§ 29 StVZO) und insbesondere die Übernahme der in diesem Zusammenhang unter Umständen anfallenden Kosten regelt. Sie schließt sich dabei unmittelbar an eine Bestimmung an, die sich mit der Gefahrtragung für etwaige Unfälle auf der vom Verkäufer durchzuführenden Fahrt zum Landeskraftverkehrsamt B. befaßt. An dieser Stelle aber würde auch ein aufmerksamer Leser eine so bedeutsame und für ihn einschneidende Klausel über die Maßgeblichkeit der Vorbenutzung des Kraftfahrzeugs für etwaige Gewährleistungsansprüche schlechthin nicht vermuten. Sie wird daher von dem Unterwerfungswillen des Käufers nicht erfasst und ist mithin auch nicht Vertragsinhalt geworden (vgl. Senat, Urt. v. 08.10.1975 – VIII ZR 81/74, WM 1975, 1203 [1206] m. w. Nachw).

d) Dagegen hängt, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, ein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung wegen Wandelung des Kaufvertrages davon ab, ob er die Abnahmeerklärung vom 19.06.1972 in Kenntnis des Mangels, auf den er nunmehr unter Vorlage des Kraftfahrzeugbriefs hingewiesen worden sei, vorbehaltlos unterzeichnet hat (§ 464 BGB). Das war vom Beklagten unter Beweisantritt behauptet, vom Kläger dagegen bestritten worden. Zu diesem Punkt bedarf mithin der Sachverhalt noch einer weiteren Aufklärung.

IV. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht auch Gelegenheit haben, gegebenenfalls die bisher offengebliebene Frage zu prüfen, ob der Beklagte sich hinsichtlich der Vorbenutzung des Pkw und hinsichtlich eines etwaigen Unfallschadens nicht einer arglistigen Täuschung (§ 123 BGB) schuldig gemacht hat. …

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