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Tag: Mietwagen

„Sale and rent back“ kein nach § 34 IV GewO verbotener Rückkaufshandel

  1. Zur Frage des Vorliegens eines nach § 34 IV GewO verbotenen Rückkaufshandels im Falle des gewerbsmäßigen Ankaufs von Kraftfahrzeugen und deren anschließender Vermietung an den Verkäufer – „sale and rent back“ (im Anschluss an BGH, Urt. v. 14.05.2009 – I ZR 179/07, NJW 2009, 3368 Rn. 19 ff.; BVerwG, Urt. v. 07.07.2021 – 8 C 28/20, BVerwGE 173, 108 Rn. 10 ff.).
  2. Die Auslegung und Anwendung der bußgeldbewehrten Verbotsnorm des § 34 IV GewO muss sich an den aus Art. 103 II GG, § 3 OWiG ergebenden Grenzen einer zulässigen richterlichen Interpretation ausrichten.

BGH, Urteil vom 16.11.2022 – VIII ZR 221/21

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Wucherähnliches Rechtsgeschäft durch „sale and rent back“ eines Kraftfahrzeugs

Zur Frage des Vorliegens eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts im Falle des (gewerbsmäßigen) Ankaufs von Kraftfahrzeugen und anschließender Vermietung an den Verkäufer im Rahmen eines sogenannten „sale and rent back“.

BGH, Urteil vom 16.11.2022 – VIII ZR 436/21

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Arglistige Täuschung durch Behauptung der Unfallfreiheit „ins Blaue hinein“

Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens handelt schon dann arglistig, wenn er gegenüber dem Käufer ohne tatsächliche Grundlage – „ins Blaue hinein“ – Angaben zur Beschaffenheit des Fahrzeugs (hier: zur Unfallfreiheit) macht und dem Käufer dabei den Eindruck vermittelt, dies geschehe auf der Grundlage verlässlicher Kenntnis. Das arglistige Verhalten liegt in einem solchen Fall darin, dass dem Verkäufer – was ihm bewusst ist – jegliche erforderliche Kenntnis fehlt und er dies dem Käufer verschweigt. Der Verkäufer weiß mit anderen Worten zwar nicht, ob die von ihm behauptete Tatsache (hier: „unfallfrei“) der Wahrheit entspricht; er äußert sich aber, obwohl er seine Unwissenheit kennt, und gibt so zumindest konkludent vor, etwas Substanzielles sagen zu können.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.10.2020 – 2 U 36/20

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Zur Auslegung des Begriffs „Werkswagen“ in einem Kfz-Kaufvertrag – Werkswagen vs. Mietwagen

  1. Haben die Parteien eines Kfz-Kaufvertrags i. S. von § 434 I 1 BGB vereinbart, dass der Käufer einen „Werkswagen“ erhält, dann schuldet der Verkäufer grundsätzlich die Lieferung eines Fahrzeugs, das entweder dessen Hersteller (hier: die Adam Opel AG) selbst zu betrieblichen Zwecken genutzt hat oder das ein Mitarbeiter des Herstellers vergünstigt von diesem erworben, eine gewisse Zeit genutzt und sodann auf dem freien Markt verkauft hat. Der Käufer muss regelmäßig selbst dann nicht davon ausgehen, dass er ein Fahrzeug erhält, das gewerblich als Mietwagen genutzt wurde, wenn der Hersteller intern auch Fahrzeuge, die er einem gewerblichen Autovermieter überlässt, als Werkswagen bezeichnet.
  2. Zwar ist bei einem Gebrauchtwagenkauf eine Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) nicht von vornherein wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen (§ 275 I BGB). Vielmehr ist eine Ersatzlieferung möglich, wenn das mangelhafte Fahrzeug nach der Vorstellung der Vertragsparteien durch ein gleichartiges und gleichwertiges mangelfreies Fahrzeug ersetzt werden kann. Dies ist jedoch in der Regel zu verneinen, wenn sich der Käufer erst aufgrund einer Besichtigung und Probefahrt zum Kauf des mangelhaften Fahrzeugs entschlossen hat (im Anschluss an BGH, Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 18 ff.).
  3. Eine (anwaltiche) Aufforderung zur „Nachbesserung“ kann dann, wenn eine Beseitigung des Mangels (§ 439 I Fall 1 BGB) i. S. von § 275 I BGB unmöglich ist, dahin auszulegen sein, dass der Käufer tatsächlich eine Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) – hier: die Lieferung eines nicht als Mietwagen genutzten Gebrauchtwagens – begehrt.

OLG Koblenz, Urteil vom 25.07.2019 – 6 U 80/19

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Mietwagen-„Vergangenheit“ eines Gebrauchtwagens als wesentliche Information i. S. von § 5a II 1 UWG

Ein gewerblicher Kfz-Händler, der einen Gebrauchtwagen im Internet – hier: bei „mobile.de“ – zum Kauf anbietet, muss darauf hinweisen, dass das Fahrzeug in der Vergangenheit gewerblich als Mietwagen genutzt wurde. Unterlässt der Händler diesen Hinweis, handelt er unlauter, weil er dem Verbraucher eine wesentliche Information i. S. von § 5a II 1 UWG vorenthält.

OLG Oldenburg, Urteil vom 15.03.2019 – 6 U 170/18

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