Die alters- und nutzungsbedingte Abnahme der Kapazität der Batterie eines gebrauchten Elektrofahrzeugs stellt keinen Sachmangel dar, wenn deren Erhaltungszustand dem Alter und der Laufleistung des Fahrzeugs sowie dem Stand der Technik entspricht.

OLG Celle, Urteil vom 02.07.2026 – 7 U 85/24

Sachverhalt: Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags.

Sie erwarb im August 2022 von der Beklagten, einer Opel-Vertragshändlerin, einen gebrauchten Opel Corsa mit einer Laufleistung von 8.485 km zum Preis von 25.500 €. Das Fahrzeug wird von einem Elektromotor angetrieben, dessen maximale Reichweite laut Fahrzeughersteller bei einem Neufahrzeug 337 km beträgt.

Nachdem die Klägerin die Beklagte erfolglos mit anwaltlichem Schreiben zur Nacherfüllung aufgefordert hatte, weil das Fahrzeug die zugesagte Reichweite nicht erreiche, erklärte sie den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Die Klägerin hat behauptet, dass die von der Beklagten und dem Fahrzeughersteller angegebene maximale Reichweite von 337 km selbst unter günstigsten Bedingungen nicht erreicht werden könne, sondern Abweichungen von 20 % bis 30 % festzustellen seien. Im Zeitraum vom 15.12.2023 bis zum 19.02.2024 sei trotz der relativ milden Temperaturen und der Nutzung des Fahrzeugs im Eco-Modus eine Abweichung von durchschnittlich 43 % festgestellt worden. Die Reichweite von 337 km sei auf dem Verkaufsschild eines Fahrzeugs ausgewiesen gewesen, das der Verkaufsmitarbeiter der Beklagten M als baugleich bezeichnet habe. Da sie – die Klägerin – beabsichtigt habe, mit dem Fahrzeug zu ihrer in G. lebenden Tochter zu fahren, und es ihr wichtig gewesen sei, das Fahrzeug zwischendurch nicht aufladen zu müssen, habe sie nachgefragt, ob man damit nach G. und zurück fahren könne. Dies habe M bejaht. Die mangelnde Reichweite des Fahrzeugs sei bereits im November 2022 und auch bei der Inspektion im Juli 2023 gerügt worden.

Die Beklagte hat behauptet, es sei allgemein bekannt, dass die Leistungsfähigkeit eines Akkus mit der Zeit nachlasse. Bei drei Jahre alten Batterien sei regelmäßig mit einem Verlust von bis zu 30 % zu rechnen. Tatsächlich habe das Fahrzeug der Klägerin bei der Inspektion im Juli 2023 jedoch noch eine Ladekapazität von 91 % aufgewiesen.

Das Landgericht hat die auf Rückabwicklung des Kaufvertrags, Feststellung des Annahmeverzugs und Ersatz vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mangels Vereinbarung einer bestimmten Reichweite nicht mangelhaft sei.

Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung hat die Beklagte ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt und insbesondere die Beweiswürdigung des Landgerichts als fehlerhaft gerügt.

Das Rechtmittel hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: II. Die Berufung ist unbegründet. Die Klägerin kann nicht von dem Kaufvertrag gemäß § 346 I, § 437 Nr. 2 Fall 1, § 323 I BGB zurücktreten.

Ein Rücktritt nach §§ 434 I, 437 Nr. 2 Fall 1, § 323 I BGB setzt das Vorliegen eines Sachmangels im Sinne des § 434 I BGB voraus, wofür der Käufer beweisbelastet ist. Gemäß § 434 I BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang sowohl den subjektiven als auch den objektiven Anforderungen entspricht. Den Nachweis der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs hat die Klägerin nicht erbracht.

1. Das Fahrzeug entspricht den subjektiven Anforderungen. Eine Vereinbarung über eine bestimmte Reichweite haben die Parteien nicht getroffen.

a) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird (§ 434 II 1 BGB).

Eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 II 1 Nr. 1 BGB setzt voraus, dass der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 10.04.2024 – VIII ZR 161/23, juris Rn. 30; Urt. v. 23.07.2025 – VIII ZR 240/24, juris Rn. 22 m. w. N.; jeweils zu § 434 I 1 BGB a.F.). An das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 II 1 Nr. 1 BGB sind strenge Anforderungen zu stellen. Eine solche Vereinbarung kommt nur in eindeutigen Fällen in Betracht (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 23.07.2025 – VIII ZR 240/24, juris Rn. 22 m. w. N. [zu § 434 I 1 BGB a.F.]).

b) Nach diesem Maßstab haben die Parteien keine Vereinbarung darüber getroffen, dass mit dem Fahrzeug mit einer Akkuladung bis nach G. und zurück gefahren werden kann. Diese von dem Landgericht getroffene Feststellung legt der Senat nach § 529 I Nr. 1 ZPO seiner Entscheidung zugrunde. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, sind auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin in der Berufungsbegründung erhobenen Einwendungen nicht ersichtlich. Insbesondere hat das Landgericht – entgegen ihrer Ansicht – die Beweislast zutreffend bei der Klägerin gesehen. Auf dieser Basis hat sich das Landgericht angesichts der sich widersprechenden Aussagen der Zeugen und der Angaben der Klägerin in ihrer Anhörung richtigerweise nicht davon überzeugen können, dass der Zeuge M eine Reichweite von 330 km unter Verweis auf das Verkaufsschild an einem anderen in den Räumen der Beklagten ausgestellten Fahrzeug zugesichert hat.

2. Das Fahrzeug entspricht auch den objektiven Anforderungen.

a) Gemäß § 434 III 1 BGB entspricht die Sache, soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, den objektiven Anforderungen, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer unter Berücksichtigung der Art der Sache und der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden, erwarten kann.

aa) Die Frage, welche Beschaffenheit bei einem Gebrauchtwagen üblich ist, hängt regelmäßig von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, wie beispielsweise dem Alter (beziehungsweise der Dauer der Zulassung zum Straßenverkehr) und der Laufleistung des Fahrzeugs, der Anzahl der Vorbesitzer und der Art der Vorbenutzung. Bei der Käufererwartung kommt es auf die objektiv berechtigte Erwartung an, die sich in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte jedenfalls im Regelfall an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen orientiert (vgl. BGH, Urt. v. 29.06.2016 – VIII ZR 191/15, BGHZ 220, 134 Rn. 42 [zu § 434 I 2 Nr. 2 BGB a.F.]).

bb) § 434 III 1 Nr. 2 BGB bezeichnet als Vergleichsmaßstab zur Beurteilung der Mangelfreiheit eines Kaufgegenstands ausdrücklich die Beschaffenheit, die „bei Sachen der gleichen Art“ üblich ist und die der Käufer „nach der Art der Sache“ erwarten kann. Nach dieser Maßgabe ist nicht lediglich eine auf denselben Fahrzeugtyp des Herstellers bezogene fabrikatsinterne Betrachtung anzustellen, sondern ein herstellerübergreifender Vergleichsmaßstab heranzuziehen, der Serienfehler unberücksichtigt lässt (vgl. BGH, Urt. v. 24.10.2018 – VIII ZR 66/17, juris Rn. 34 m. w. N. [zu § 434 I 2 Nr. 2 BGB a.F.]).

cc) Für die Sollbeschaffenheit kommt es weder auf die konkret vorhandene Vorstellung des jeweiligen Käufers noch auf einen durchschnittlichen technischen Informationsstand – sofern ein solcher überhaupt feststellbar sein sollte – der Käuferseite, sondern allein darauf an, welche Beschaffenheit der Käufer „nach der Art der Sache” erwarten kann. Maßstab ist danach die objektiv berechtigte Käufererwartung, die sich in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen orientiert. Als übliche Beschaffenheit kann der Käufer in technischer Hinsicht aber grundsätzlich nicht mehr erwarten, als dass die Kaufsache dem jeweiligen Stand der Technik entspricht. Eine Kaufsache, die dem Stand der Technik gleichartiger Sachen entspricht, ist nicht deswegen nach § 434 III 1 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil der Stand der Technik hinter der tatsächlichen oder durchschnittlichen Käufererwartung zurückbleibt (BGH, Urt. v. 04.03.2009 – VIII ZR 160/08, juris Rn. 11; Beschl. v. 16.05.2017 – VIII ZR 102/16, juris Rn. 3; jeweils zu § 434 I 2 Nr. 2 BGB a.F.).

b) Gemessen hieran weist das Fahrzeug die übliche Beschaffenheit gleichartiger Sachen auf. Das steht aufgrund des Sachverständigengutachtens, gegen das die Parteien keine Einwendungen erhoben haben, zur Überzeugung des Senats fest. Danach ist der „Gesundheitszustand“ der Antriebsbatterie des Fahrzeugs dem Alter und der Laufleistung des Fahrzeugs entsprechend.

aa) Der Sachverständige beschreibt den Stand der Technik in seinem Gutachten wie folgt:

„Die nutzbare Kapazität von Lithium-lonen-Traktionsbatterien ist stark temperaturabhängig. Bei niedrigen Temperaturen sinkt die abrufbare Energie häufig deutlich, obwohl die chemisch gespeicherte Energie grundsätzlich vorhanden bleibt. Ursächlich sind vor allem eine temperaturabhängige Reaktionskinetik an den Elektroden, reduzierte Ionenleitfähigkeit und Diffusion, ein Anstieg der Impedanz (ohmsche und polarisationsbedingte Anteile) sowie sicherheits- und lebensdauerschützende Begrenzungen des Batteriemanagementsystems (BMS). Niedrige Temperaluren verursachen erhöhte Polarisationsverluste und größere Spannungsabfälle unter Last, sodass die Entladung früher an der unteren Zellspannungsgrenze endet. Dadurch entsteht ein scheinbarer Kapazitätsverlust – überwiegend reversibel – der in der Praxis als Reichweitenreduktion wahrgenommen wird.

Dies ist kein Mangel, sondern, wie beschrieben, das elektrochemische Reaktionsverhalten der Antriebsbatterie und damit auch der Stand der Technik.“

Hinsichtlich der Alterung der Antriebsbatterien, verstanden als Funktion der Ladezyklen, unterscheidet der Sachverständige die drei Kategorien „wenig Ladezyklen“ (entspricht einem vollständigen Zyklus alle 7+ Tage), „mittlere Ladezyklen“ (entspricht einem vollständigen Zyklus alle 3–6 Tage) und „viele Ladezyklen“ (entspricht einem vollständigen Zyklus alle 1–2 Tage). Der Erhaltungszustand der Antriebsbatterie (state of health – SOH) verschlechtere sich im Mittel bei wenigen Ladezyklen um 1,5 % pro Jahr, bei einer mittleren Anzahl Ladezyklen um 1,9 % pro Jahr und bei vielen Ladezyklen um 2,3 % pro Jahr.

bb) Das Fahrzeug der Klägerin falle ausgehend von der jeweiligen Laufleistung sowohl für die Zeit vor der Übergabe als auch nach der Übergabe in die Kategorie „wenige Ladezyklen“. Danach sei von einem SOH bei Übergabe von 98,5 % auszugehen.

Mithilfe einer AVILOO-Box habe er den SOH des Fahrzeugs der Klägerin gemessen, der – nach insgesamt 4,5 Jahren Lebensdauer – 93,5 % betragen habe. Bei einem linearen Ansatz betrage der SOH-Verlust (6,5 %/​4,5 Jahre) 1,44 % pro Jahr, was knapp unterhalb des durchschnittlichen SOH-Verlusts bei „wenig Ladezyklen“ liege.

cc) Für den Fahrzeugtyp lägen aus Untersuchungen Referenzreichweiten für ein Neufahrzeug vor. Danach betrage die kombinierte Reichweite im Winter 235 km. Unter Zugrundelegung des SOH von 93,5 % lasse das eine Reichweite von rund 220 km erwarten. Diese Strecke habe das Fahrzeug bei dem Ortstermin im Winter mit einer Außentemperatur von circa 0 °C und einer Batterietemperatur zwischen −1 °C und +1 °C bei einem anspruchsvollen Fahrzyklus tatsächlich erreicht.

III. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 97 I, § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

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