1. Verkauft eine Privatperson ein (angeblich) grundlegend restauriertes und von einem Meisterbetrieb lackiertes Fahrzeug an einen Kfz-Händler, so ist der Händler zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, wenn die Fahrzeugkarosserie innerhalb weniger Monate an zahlreichen Stellen „Lackaufblühungen“ und Rostansätze aufweist und der Verkäufer eine Nachbesserung verweigert.
  2. Kauft ein gewerblicher Gebrauchtwagenhändler ein Gebrauchtfahrzeug von einer Privatperson an, so ist die Haftung des Verkäufers für Sachmängel nicht generell (stillschweigend) ausgeschlossen.
  3. Hinsichtlich des Fehlens einer vereinbarten Beschaffenheit kann sich ein Kfz-Verkäufer nicht wirksam auf einen Gewährleistungsausschluss berufen, weil die Beschaffenheitsvereinbarung andernfalls für den Käufer – außer im Falle der Arglist des Verkäufers (§ 440 Fall 1 BGB) – ohne Sinn und Wert wäre.

LG Dresden, Urteil vom 14.06.2010 – 9 O 2425/09
(nachfolgend: OLG Dresden, Urteil vom 26.05.2011 – 10 U 1048/10)

Sachverhalt: Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche im Zusammenhang mit dem Rücktritt von einem Pkw-Kaufvertrag geltend.

Die Klägerin betreibt einen Handel mit Gebrauchtfahrzeugen. Der Beklagte bot als Privatanbieter über das Internetportal mobile.de einen Pkw Citroën 2CV („Ente“) zum Verkauf an und beschrieb das Fahrzeug wie folgt:

„Diese Ente wurde frame off restauriert und befindet sich in einem fast neuen Zustand! Der Wert der Restaurierung, einschließlich der vielen Neuteile beträgt über 10.000 €!! Kein Vergleich mit den üblicherweise billig geduschten 2CVs, die angeboten werden. Seit der Restauierung wurde sie 8 Kilometer gefahren (Check-Test). Die Ente wurde komplett zerlegt und mit hochwertigen Teilen wieder aufgebaut. Neuer feuerverzinkter Rahmen von ‚Der Franzose‘ mit 11 Jahren Garantie. Die Restauierung ist dokumentiert, der Käufer erhält hierüber eine CD, Karrosserie- und Lackierarbeiten wurden von einem Meisterbetrieb ausgeführt. Alle Rechnungen vorhanden. Habe noch viele weitere Fotos, sende diese gerne auf Nachfrage zu.“

Er hatte das streitgegenständliche Fahrzeug seinerzeit käuflich erworben und gemeinsam mit seinem Sohn S von Grund auf instand gesetzt, wobei er Schweiß- und Lackierarbeiten durch eine Fachwerkstatt durchführen ließ.

Die Klägerin, vertreten durch ihren Mitarbeiter M, zeigte Interesse am Erwerb des Fahrzeugs. Nachdem der Beklagte und M telefonische Kaufvertragsverhandlungen geführt hatten, übersandte die Klägerin dem Beklagten am 21.05.2008 per Fax ein unterzeichnetes Kaufvertragsformular, das der Beklagte gegengezeichnete und noch am selben Tag an die Klägerin zurückfaxte. Im Kaufvertrag war ein Kaufpreis von 7.500 € ausgewiesen. Einen Gewährleistungsausschluss enthält die Vertragsurkunde nicht.

Bei der Fahrzeugübergabe am 29.05.2008, zu der M sich zum Wohnsitz des Beklagten begeben hatte, einigten sich die Parteien wegen vorgefundener (kleinerer) Mängel auf einen Kaufpreis von 7.400 €. M transportierte das Fahrzeug auf einem mitgebrachten Träger ab, nachdem er den Kaufpreis in bar beglichen hatte.

Mit Telefax vom 09.09.2008 zeigte die Klägerin dem Beklagten an, dass sich an der Karrosserie des streitbefangenen Fahrzeuges Lackschäden zeigten. Wörtlich heißt es in dem Schreiben:

„Wie Sie wissen, bemängelte ich bereits bei der Übernahme des Fahrzeuges vermutliche Unterrostungen am vorderen linken Kotflügel und im Laufe der vergangenen Zeit begann die komplette Karrosserie zu blühen.“

Die Klägerin setzte dem Beklagten eine Frist zur Mangelbeseitigung bis zum 30.09.2008. Mit Anwaltsschreiben vom 26.09.2008 erklärte sie den Rücktritt vom Kaufvertrag, nachdem der Beklagte mit Anwaltschreiben vom 12.09.2008 eine Nachbesserung endgültig abgelehnt hatte. Sie forderte den Beklagten vergeblich auf, ihr bis einschließlich 06.10.2008 den Kaufpreis in Höhe von 7.400 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges zu erstatten.

Die Klägerin trägt vor, das erworbene Fahrzeug habe zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs einen gravierenden Mangel aufgewiesen. Infolge einer nicht ordnungsgemäßen Lackierung habe sich der Lack an mehreren Stellen angehoben. Es hätten sich Lackbläschen gebildet. An einigen Stellen habe der Lack angefangen zu reißen; an anderen Stellen zeigten sich bereits deutliche Rostansätze.

Die Klage hatte größtenteils Erfolg.

Aus den Gründen: I. … 1. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags nach §§ 437 Nr. 2, 434 I, 440, 323, 326 V BGB zu.

a) Die Klägerin ist … wirksam … vom Kaufvertrag zurückgetreten (§§ 437 Nr. 2, 323, 346 ff., 349 BGB). Hierdurch wurde das Vertragsverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt mit der Folge, dass der Klägerin ein Anspruch auf Rückgewähr des gezahlten Kaufpreises zusteht. Das streitbefangene Fahrzeug weist einen Sachmangel auf, da es bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hatte.

Die Kaufsache verfügt nicht über die Beschaffenheit, die die Klägerin als Käuferin von dem öffentlichen Äußerungen des Beklagten in der Anzeige im Internetportal erwarten durfte.

Die Internetanzeige des Beklagten, die die Klägerin zum Erwerb des Fahrzeuges veranlasst hat, lautet auszugsweise wie folgt:

„Diese Ente wurde frame off restauriert und befindet sich in einem fast neuen Zustand! Karrosserie- und Lackierarbeiten wurden von einem Meisterbetrieb ausgeführt.“

Hiernach konnte die Klägerin davon ausgehen, dass eine grundlegende, sorgfältige und fachmännisch ausgeführte Überholung des Fahrzeuges vorlag, bei der insbesondere eine vollständige Befreiung von Rost und ein Schutz vor baldigem erneuten Rostbefall erfolgt ist (siehe zu ähnlichen Beschaffenheitsangaben: KG, Urt. v. 27.02.2004 – 25 U 131/03, und OLG Köln, Urt. v. 26.05.1997 – 7 U 185/96, OLGR 1997, 331).

Bei den Angaben des Beklagten im Internet handelt es sich um öffentliche Äußerungen über Eigenschaften der Kaufsache, deren tatsächliches Vorhandensein die Klägerin erwarten konnte (§ 434 I 3 BGB).

Dass das streitgegenständliche Fahrzeug bei Gefahrübergang die vorbenannten Beschaffenheitsmerkmale nicht aufgewiesen hat, steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der nachvollziehbaren, widerspruchsfreien und insgesamt glaubhaften Darstellungen des Zeugen Z fest. Dieser hat nämlich ausgeführt, dass in zeitlichem Zusammenhang mit dem von ihm im September 2008 verfassten Mängelanzeigeschreiben – mithin bereits vier Monate nach erfolgtem Kauf – der Lack des Fahrzeugs an vielen Stellen aufgeblüht habe. Der Zeuge hat dem Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2010 Lichtbilder vom streitgegenständlichen Fahrzeug vorgelegt, welche er am Morgen des Sitzungstags gefertigt hatte und welche durch das Gerichtin Augenschein genommen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden. Aufgrund dieser Lichtbilder und den auch insoweit glaubhaften Darstellungen des Zeugen Z steht für das Gericht fest, dass das Fahrzeug an zahlreichen Stellen nunmehr Unter- und Durchrostungen aufweist (Frischluftklappe, linker vorderer Kotflügel, hinterer linker Kotflügel, Dach im Holmbereich, linkes Seitenteil, hinterer Querrahmen im Bereich des Nummernschilds).

Mithin steht für das Gericht auch fest, dass das Fahrzeug die erforderliche Beschaffenheit, nämlich Befreiung von Rost und einen ausreichenden Schutz vor baldigem erneuten Rostbefall, bei Gefahrübergang nicht aufgewies.en hat.

Es gilt zum einen eine Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB, wonach vermutet wird, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelbehaftet war, wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt. Diese Beweislastumkehr greift auch bei gebrauchten Kraftfahrzeugen (Palandt/Weidenkaff, BGB, 69. Aufl., § 476 Rn. 3).

Dafür, dass die vom Zeugen Z geschilderten Fahrzeugmängel durch eine untaugliche Nutzung des Kraftfahrzeugs durch die Klägerin oder gar durch vorsätzliche Sachbeschädigung hervorgerufen worden wären, ist die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet. Selbigen Vortrag hat sie unter Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellt, wobei das Gericht diesen Vortrag als ins Blaue hinein ansieht, da er jedwede konkrete Darstellung vermissen lässt. Eine solche Beweisaufnahme war daher nicht geboten, zumal der Zeuge Z geschildert hat, das Fahrzeug sachgerecht behandelt und geradezu einen „Kult“ damit betrieben zu haben. Auch ergeben sich anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder für das Gericht keinerlei Anhaltspunkte, die auf eine mechanische Beschädigung des Lacks des Fahrzeugs schließen ließen.

b) Der Beklagte vermag sich nicht wirksam auf einen Haftungsausschluss zu berufen.

aa) Der Beklagte – der hierfür beweisbelastet ist – hat zur Überzeugung des Gerichts nicht den Nachweis zu führen vermocht, die Parteien hätten anlässlich des Kaufvertragsabschlusses mündlich einen Ausschluss der Haftung des Beklagten für die streitgegenstähdlichen Mängel des veräußerten Fahrzeugs vereinbart.

Der Beklagte hat bereits zur Überzeugungdes Gerichts nicht den Nachweis erbracht, dass die Parteien – die Klägerin vertreten durch deren Mitarbeiter M – überhaupt einen „Verkauf des Fahrzeugs ohne Gewährleistung“ vereinbart gehabt hätten. Zwar hat der Sohn des Beklagten, der Zeuge S, berichtet, der Beklagte habe indem von ihm mitgehörten Telefongespräch mit dem Mitarbeiter der Klägerin, dem Zeugen M, geäußert, er wolle das Fahrzeug nur unter Ausschluss jedweder Gewährleistung verkaufen. Dabei habe er den Eindruck gewonnen, der Zeuge M habe hiergegen keine Einwendungen erhoben. Auch will der Zeuge, der bei der Fahrzeugübergabe am 29.05.2008 zugegen war, gehört haben, dass der Beklagte den Zeugen M nochmals darauf hingewiesen habe, dass der Verkauf unter Ausschluss von Gewährleistung stattfinden solle, ohne dass hieraufhin eine Reaktion des klägerischen Mitarbeiters erfolgt sei. Das Gericht ist hiernach aber nicht davon überzeugt, dass sich dies so zugetragen hat, wie es der Zeuge S berichtet hat. So hat nämlich der Zeuge M mindestens ebenso glaubhaft geschildert, dass ein solches Ansinnen eines Gewährleistungsausschlusses nicht an ihn herangetragen worden sei. Er hat nachvollziehbar ausgeführt, dass auch bei einem Ankauf von einer Privatperson ein Gewährleistungsausschluss seitens der Klägerin nicht akzeptiert würde und sich ein solcher deshalb auch nicht auf dem für Privatkäufe verwendeten Kaufvertragsformular der Klägerin wiederfinden würde.

Gegen das Vorliegen der vom Bekalgten behaupteten Gewährleistungsausschlussvereinbarung spricht im Übrigen der Umstand, dass das Kaufvertragsformular die angekreuzte Zusicherung des Verkäufers enthält, dass das Kraftfahrzeug technisch einwandfrei ist und alle Teile einschließlich Zubehör funktionstüchtig sind. Die Abgabe einer solchen Zusicherung durch den Beklagten würde wenig Sinn machen, wenn denn doch ein allgemeiner Gewährleistungsausschluss vereinbart worden sein soll.

bb) Im Übrigen gilt, dass beide Regelungen, der behauptete Gewährleistungsausschluss als auch die dargestellte Beschaffenheitsvereinbarung, zumindest aus der Sicht der Klägerin als Käuferin gleichrangig nebeneinander stünden und deshalb nicht in dem Sinne verstanden werden könnten, dass der behauptete umfassende Gewährleistungsausschluss die Unverbindlichkeit der Beschaffenheitsvereinbarung zur Folge haben solle. Denn bei einem solchen Verständnis wäre die Beschaffenheitsvereinbarung letztendlich für den Käufer – außer im Falle der Arglist des Verkäufers (§ 440 Fall 1 BGB) – ohne Sinn und Wert. Eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung und Kombination von Beschaffenheitsvereinbarung und (behauptetem) Gewährleistungsausschluss kann deshalb nur dahin vorgenommen werden, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 I 2 Nr. 1 BGB) bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB).

Ob durch ausdrückliche Vereinbarung auch die Haftung des Verkäufers für die vereinbarte Beschaffenheit der Kaufsache ausgeschlossen oder eingeschränkt werden kann, bedurfte im vorliegenden Fall keine Entscheidung, weil die Parteien nach Darstellung des Beklagten zum Inhalt des behaupteten Gewährleistungsausschlusses eine dahin gehende Abrede nicht geschlossen haben (siehe hierzu BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06).

cc) Ein genereller – stillschweigender – Haftungsausschluss für den Fall, dass ein gewerblicher Gebrauchtwagenhändler ein Gebrauchtfahrzeug von einer Privatperson ankauft, existiert nicht.

2. Der Beklagte hat mit Anwaltsschreiben vom 12.09.2008 jedwede Nachbesserung von Mängeln an dem streitgegenständlichen Fahrzeug als unberechtigt zurückgewiesen. Die Klägerin hat hieraufhin mit Anwaltsschreiben vom 26.09.2008 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und den Beklagten aufgefordert, bis einschließlich 06.10.2008 den Kaufpreis in Höhe von 7.400 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu erstatten.

Nach alledem liegen die Voraussetzungen dafür vor, dass der Beklagte an die Klägerin den Kaufpreis von 7.400 € zurückzuzahlen hat, Zug um Zug gegen Übergabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs …

4. Da der Beklagte erst durch das Anwaltsschreiben vom 26.09.2008 … in Verzug gesetzt wurde, hat er nach § 286, 288 I BGB erst ab dem 07.10.2008 Verzugszinsen … zu bezahlen. Einen weitergehenden Zinsanspruch … kann die Klägerin auch nicht aus den Bestimmungen über den Rücktritt herleiten. Das reformierte Rücktrittsrecht enthält keine § 347 Satz 3 BGB a.F. entsprechende Verzinsungsvorschrift, nach der eine Geldsumme im Falle des Rücktritts von der Zeit des Empfangs an zu verzinsen wäre.

Dass der Beklagte aus dem Kaufpreis entsprechende Nutzungen gezogen hat (§ 346 I Fall 2 BGB) oder entgegen den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft nicht gezogen hat, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre (§ 347 I 1 BGB), hat die Klägerin nicht vorgetragen …

Hinweis: Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Das OLG Dresden (Urt. v. 26.05.2011 – 10 U 1048/10) hat sie zurückgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt:

„II. … Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht verurteilt, den Kaufpreis für das in Rede stehende Fahrzeug Zug um Zug gegen dessen Rückgabe an die Klägerin zurückzuzahlen (§§ 437 Nr. 2, 434 I, 440, 323, 346 I BGB).

Das … Fahrzeug war bereits zum Zeitpunkt der Übergabe an die Klägerin (§ 446 BGB) mit einem Sachmangel behaftet.

Zwar weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass das Landgericht fälschlicherweise angenommen hat, der Klägerin komme hinsichtlich des Vorhandenseins eines Sachmangels bei Gefahrübergang die Beweislastumkehr nach § 476 BGB zugute. Dies ist unzutreffend, weil im vorliegenden Fall die Klägerin als Unternehmerin von einem Privatanbieter gekauft hat und nicht ein Verbraucher von einem Unternehmer (§ 474 I BGB). Dass das Fahrzeug bereits bei Übergabe an die Klägerin am 29.05.2008 mit einem Sachmangel behaftet war, ergibt sich aber schon aus der Art des Mangels, welcher sich der Klägerin nach Übergabe des Fahrzeugs gezeigt hat.

Der Beklagte hat bezüglich des Fahrzeugs im Internet damit geworben, dass es grundlegend restauriert worden sei und sich in einem ‚fast neuen Zustand‘ befinde. Es sei komplett zerlegt und mit hochwertigen Teilen, unter anderem mit einem feuerverzinkten Rahmen, wieder aufgebaut worden. Die Lackierarbeiten seien von einem Meisterbetrieb ausgeführt worden. Auf der Grundlage dieser Angaben des Beklagten schlossen die Parteien am 24.05.2008 den Kaufvertrag. Die Klägerin konnte danach in Bezug auf die Beschaffenheit des Fahrzeugs erwarten, dass die Karosserie nicht innerhalb weniger Monate an zahlreichen Stellen ‚Lackaufblühungen‘ bzw. Rostansätze aufweist. Das Auftreten derartiger Mängel, deren Vorhandensein der Beklagte nicht in Abrede gestellt hat, lässt sich nur dadurch erklären, dass bei der Fahrzeugrestaurierung nicht die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Karosserie vor Rost getroffen wurden. Für diese Feststellung bedarf es nicht der Begutachtung des Fahrzeugs durch einen Sachverständigen.

Anhaltspunkte dafür, dass die ‚Lackaufblühungen‘ und Rostsansätze durch eine unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs seitens der Klägerin verursacht worden sein könnten, sind nicht ersichtlich. Der Beklagte hat das Fahrzeug nicht als ‚Museumsobjekt‘ verkauft, sondern als Kraftfahrzeug, das für die Nutzung im Straßenverkehr geeignet ist. Die Klägerin war daher nicht gehalten, das Fahrzeug nicht im Freien abzustellen, in besonderer Weise vor Nässe zu schützen oder gar bei jedem ‚Regenguss‘ abzuledern und in einer beheizten Halle zu trocknen.

Soweit das Landgericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt ist, der Beklagte habe den Beweis für seine Behauptung, die Parteien hätten anlässlich des Kaufvertragsabschlusses mündlich einen Ausschluss der Haftung des Beklagten für die in Rede stehenden Mängel des Fahrzeugs vereinbart, nicht erbracht, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen könnten (§ 529 I ZPO), wurden insoweit durch den Beklagten nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

Der Einwand, die Rechte der Klägerin wegen der ‚Lackaufblühungen‘ und Rostansätze an der Karosserie seien ausgeschlossen, weil sie den Mangel bei Vertragsschluss gekannt habe oder er ihr jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sei (§ 442 I BGB), kann der Berufung des Beklagten nicht zum Erfolg verhelfen. Selbst wenn man unterstellt, der Mitarbeiter der Klägerin habe bei Vertragsschluss erkannt, dass vermutlich Unterrostungen am vorderen linken Kotflügel vorlagen, lässt dies nicht den Schluss zu, sie habe gewusst oder jedenfalls wissen müssen, dass die gesamte Karosserie nicht über den erforderlichen Rostschutz verfügt und deshalb binnen weniger Monate an zahlreichen Stellen Rostschäden auftreten werden …“

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