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Probleme beim Autokauf?

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Archiv: 2021

Verursachung neuer Mängel bei der Nachbesserung eines Kraftfahrzeugs

  1. Verursacht der Verkäufer bei der Nachbesserung der Kaufsache (§ 439 I Fall 1 BGB) einen neuen Mangel, der folglich bei Gefahrübergang (§ 446 Satz 1 BGB) noch nicht vorhanden war, ist § 437 BGB weder direkt noch analog anwendbar.
  2. Ein Verkäufer, der bei der Nachbesserung einen neuen Mangel verursacht, verletzt aber in aller Regel die aus § 241 II BGB resultierende Nebenpflicht, auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Käufers Rücksicht zu nehmen. Der Käufer hat deshalb wegen des neuen Mangels ein Rücktrittsrecht, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist (§ 324 BGB), und er kann gegebenenfalls die Rückabwicklung des Kaufvertrags unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes statt der ganzen Leistung verlangen (§§ 280 I, III, 282 BGB).

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.04.2021 – 2 U 46/20

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Bemessung der anzurechnenden Nutzungsvorteile im VW-Abgasskandal

  1. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs, der gegen die – nicht am Kaufvertrag beteiligte – Volkswagen AG einen Anspruch auf Schadensersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§§ 826, 31 BGB) hat, muss sich im Wege des Vorteilsausgleichs die von ihm gezogenen Nutzungen anrechnen lassen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 = juris Rn. 64 ff.).
  2. Die anzurechnenden Nutzungsvorteile können bemessen werden, indem der Bruttokaufpreis des Fahrzeugs durch die im Erwerbszeitpunkt voraussichtliche Restlaufleistung geteilt und dieser Wert mit den tatsächlich gefahrenen Kilometern multipliziert wird („lineare Teilwertabschreibung“; vgl. BGH, Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 = juris Rn. 80 m. w. Nachw.). Regelmäßig vorzugswürdig ist indes eine Schätzung der Nutzungsvorteile, bei der der durch die vertragliche Gegenleistung bestimmte objektive Wert des Fahrzeugs mit dem – von einem Sachverständigen ermittelten – aktuellen Fahrzeugwert vergleichen wird.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 21.04.2021 – 17 U 477/19

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Zur Haftung der Daimler AG bei Rückruf eines Pkw durch das Kraftfahrt-Bundesamt

  1. Der bloße Umstand, dass ein Pkw von einem verpflichtenden Rückruf betroffen ist, weil in dem Fahrzeug nach Auffassung des Kraftfahrt-Bundesamtes eine unzulässige Abschalteinrichtung (hier: in Gestalt eines geregelten Kühlmittelthermostats) installiert ist, begründet keine deliktische Haftung des Fahrzeug- bzw. Motorherstellers.
  2. Zur – hier verneinten – deliktischen Haftung der Daimler AG wegen der Verwendung eines geregelten Kühlmittelthermostats.

OLG Celle, Urteil vom 14.04.2021 – 7 U 1955/19

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Ersatz von Finanzierungskosten im VW-Abgasskandal

Zum Umfang der Haftung eines Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall (hier: Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten, Feststellung des Annahmeverzugs).

BGH, Urteil vom 13.04.2021 – VI ZR 274/20

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Kauf eines vom VW-Abgasskandal betroffenen ŠKODA-Fahrzeugs nach Ad-hoc-Mitteilung

Für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig i. S. von § 826 BGB ist in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln und das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen.

BGH, Urteil vom 13.04.2021 – VI ZR 276/20

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Unzulässige Abschalteinrichtung (Fahrzykluserkennung) beim VW-Motor EA288

Zur Haftung der Volkswagen AG wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§§ 826, 31 BGB) gegenüber dem Käufer eines gebrauchten, mit einem EA288-Motor ausgestatteten Pkw VW Golf VII 2.0 TDI, in dem eine unzulässigen Abschalteinrichtung in Gestalt einer Fahrzykluserkennung zum Einsatz kommt.

OLG Naumburg, Urteil vom 09.04.2021 – 5 O 90/20

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Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung als unzulässige Abschalteinrichtung in einem Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4MATIC

Zur Haftung der Daimler AG wegen der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung eines Fahrzeugkäufers, dessen Fahrzeug von einem durch das Kraftfahrt-Bundesamt angeordneten verpflichtenden – Rückruf betroffen ist, weil darin eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt einer Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung zum Einsatz kommt.

LG Saarbrücken, Urteil vom 09.04.2021 – 12 O 320/19

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Kein Vorschuss auf noch nicht angefallene Kosten einer Ersatzlieferung

  1. Schließt eine natürliche Person ein Rechtsgeschäft objektiv zu einem Zweck ab, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, so kommt eine Zurechnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten privaten Zweck nur dann in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Bestätigung von Senat, Urt. v. 30.09.2009 – VIII ZR 7/09, NJW 2009, 3780 Rn. 11; Urt. v. 13.03.2013 – VIII ZR 186/12, NJW 2013, 2107 Rn. 18).
  2. Zu den Voraussetzungen eines im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs in Betracht kommenden Anspruchs des Verbrauchers auf einen Kostenvorschuss für noch nicht angefallene Kosten des Ausbaus einer mangelhaften Kaufsache und des Einbaus einer als Ersatz gelieferten Sache (Bestätigung von Senat, Urt. v. 21.12.2011 – VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 27, 35, 53 f.).
  3. Ein Anspruch des Käufers auf Vorschuss für die Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache besteht nicht (Bestätigung von Senat, Urt. v. 21.12.2011 – VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 49 f.).

BGH, Urteil vom 07.04.2021 – VIII ZR 191/19

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Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln – „öffentlich zugängliche Versteigerung“ (§ 474 II 2 BGB)

  1. Eine „öffentlich zugängliche Versteigerung“ i. S. des § 474 II 2 BGB ist – entsprechend der Legaldefinition in § 312g II Nr. 10 BGB – dann gegeben, wenn der Unternehmer Verbrauchern, die persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist. Darüber hinaus ist – anders als bei einer „öffentlichen Versteigerung“ i. S. der Vorgängerregelung in § 474 I 2 BGB a.F. (s. hierzu Senat, Urt. v. 09.11.2005 – VIII ZR 116/05, NJW 2006, 613 Rn. 9 ff.; Urt. v. 24.02.2010 – VIII ZR 71/09, NJW-RR 2010, 1210 Rn. 12) – nicht (mehr) erforderlich, dass der Versteigerer die persönlichen Anforderungen gemäß § 383 III 1 BGB, § 34b V GewO erfüllt (im Anschluss an Senat, Urt. v. 27.05.2020 – VIII ZR 315/18, BGHZ 226, 1 Rn. 51; Urt. v. 09.10.2019 – VIII ZR 240/18, BGHZ 223, 235 Rn. 24 f., 58 ff.).
  2. Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln ist grundsätzlich die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts entscheidend. Dabei kommt es maßgeblich auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Verhalten der Parteien bei Vertragsschluss an (Bestätigung von Senat, Urt. v. 27.09.2017 – VIII ZR 271/16, NJW 2018, 146 Rn. 41 m. w. Nachw.; Urt. v. 18.10.2017 – VIII ZR 32/16, NJW 2018, 150 Rn. 31). Bei dem Ankauf einer beweglichen Sache gemäß § 474 I 1 BGB ist hierbei darauf abzustellen, zu welchem Zweck der Käufer diese zu benutzen beabsichtigt (im Anschluss an Senat, Urt. v. 13.03.2013 – VIII ZR 186/12, NJW 2013, 2107 Rn. 18 m. w. Nachw.; Urt. v. 27.09.2017 – VIII ZR 271/16, NJW 2018, 146 Rn. 44).
  3. Das rechtsgeschäftliche Handeln einer natürlichen Person ist mit Rücksicht auf den Wortlaut des § 13 BGB grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen; eine Zuordnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck kommt nur in Betracht, wenn die dem Vertragspartner bei Vertragsschluss erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Bestätigung von Senat, Urt. v. 30.09.2009 – VIII ZR 7/09, NJW 2009, 3780 Rn. 10 f.; Urt. v. 13.03.2013 – VIII ZR 186/12, NJW 2013, 2107 Rn. 18).

BGH, Urteil vom 07.04.2021 – VIII ZR 49/19

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Werbung für einen neuen Personenkraftwagen – Ferrari 458 Speciale

  1. Für die Frage, ob es sich um einen neuen Personenkraftwagen i. S. von §§ 1 I, 5 I Pkw-EnVKV handelt, ist nicht das im in elektronischer Form verbreiteten Werbematerial (hier: Werbung eines Autohändlers auf Facebook) i. S. von § 5 II 1 Nr. 1 Pkw-EnVKV abgebildete konkrete Fahrzeug maßgebend, sondern der Personenkraftwagen, für den geworben wird (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 28.05.2020 – I ZR 170/19, juris Rn. 5).
  2. Nach dem Wortlaut des § 1 I Pkw-EnVKV und dem Zweck der Pkw-EnVKV trifft die Pflicht zur Information über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen des beworbenen Modells eines neuen Personenkraftwagens den werbenden Hersteller oder Händler unabhängig davon, ob er selbst oder ein anderer Hersteller oder Händler zum Zeitpunkt der Werbung objektiv zur Lieferung des beworbenen Modells in der Lage ist.

BGH, Urteil vom 01.04.2021 – I ZR 115/20

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