1. Verursacht der Verkäufer bei der Nachbesserung der Kaufsache (§ 439 I Fall 1 BGB) einen neuen Mangel, der folglich bei Gefahrübergang (§ 446 Satz 1 BGB) noch nicht vorhanden war, ist § 437 BGB weder direkt noch analog anwendbar.
  2. Ein Verkäufer, der bei der Nachbesserung einen neuen Mangel verursacht, verletzt aber in aller Regel die aus § 241 II BGB resultierende Nebenpflicht, auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Käufers Rücksicht zu nehmen. Der Käufer hat deshalb wegen des neuen Mangels ein Rücktrittsrecht, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist (§ 324 BGB), und er kann gegebenenfalls die Rückabwicklung des Kaufvertrags unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes statt der ganzen Leistung verlangen (§§ 280 I, III, 282 BGB).

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.04.2021 – 2 U 46/20

Sachverhalt: Der Kläger erwarb von der Beklagten am 20.08.2018 für 52.800 € einen gebrauchten, am 05.03.2018 erstzugelassenen Pkw Mercedes-Benz GLC 250 d 4MATIC. Dieses Fahrzeug wies seinerzeit eine Laufleistung von 8.000 km auf.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.01.2019 rügte der Kläger gegenüber der Beklagten einen „Ölverlust am Motor“ und setzte der Beklagten eine Frist zur Beseitigung dieses Mangels. Der streitgegenständliche Pkw befand sich anschließend vom 13. bis zum 18.02.2019 bei der Beklagten zur Reparatur. Im Rahmen der Reparaturarbeiten musste das Automatikgetriebe ausgebaut werden, um die hintere Stirnwand des Motors zum Abdichten erreichen zu können. Außerdem musste der Vorderachsträger gelöst werden.

Mit Schreiben vom 25.02.2019 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte – erfolglos – die Rückzahlung des um eine Nutzungsentschädigung verminderten Kaufpreises in Höhe von noch 52.030 €. Zur Begründung führte der Kläger an, dass der Mangel „Ölverlust“ zwar augenscheinlich beseitigt worden sei. Die Beklagte habe aber bei der Nachbesserung neue Mängel verursacht, auf die ein Rücktritt vom Kaufvertrag gestützt werden könne.

Mit seiner Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung von 52.030 €, Zug um Zug gegen Rückgewähr des Mercedes-Benz GLC 250 d 4MATIC, in Anspruch genommen. Diesen Betrag hat der Kläger ermittelt, indem er den Kaufpreis (52.800 €) um eine Nutzungsentschädigung für 4.000 gefahrene Kilometer reduziert und der Berechnung dieser Nutzungsentschädigung eine zu erwartende Restlaufleistung von 240.000 km zugrunde gelegt hat. Weiter hat der Kläger Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 52.800 € seit dem 20.08.2019 sowie die Feststellung verlangt, dass die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs in Verzug sei. Schließlich hat er vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.954,46 € nebst Zinsen ersetzt verlangt.

Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe bei der Nachbesserung entgegen den Herstellervorgaben die Spur nicht eingestellt. An den Spurstangen seien keine Einstellspuren erkennbar; Das Fahrzeug ziehe nach rechts, und das Lenkrad stehe leicht schief. Außerdem habe die Beklagte beim Aus- und Einbau des Motors mit Vorderachsträger die vorgegebenen Arbeitsschritte nicht eingehalten. Ein Kabel der Lambdasonde sei nicht wieder in die dafür vorgesehene Halterung eingebaut worden. Leitungen und Kabelverbindungen, die getrennt worden seien, seien nicht wieder ordnungsgemäß verlegt worden. Verschiedene Kabel und Schläuche seien nicht richtig befestigt worden und scheuerten an scharfen Blechen.

Hinsichtlich des Ölverlusts fühlt sich der Kläger von der Beklagten getäuscht. Insoweit hat er behauptet, ein Mitarbeiter der Beklagten habe im Zusammenhang mit der Nachbesserung erklärt, die Beklagte habe gewusst, dass das Fahrzeug Öl verliere.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat behauptet, dass der Pkw des Klägers ordnungsgemäß repariert worden sei. Auch die Vorderachse sei ordnungsgemäß vermessen worden.

Das Landgericht hat die Klage nach einer Beweisaufnahme (Vernehmung von Zeugen) abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Kläger kein Rücktrittsrecht zugestanden habe. Der Mangel „Ölverlust“ sei beseitigt worden; dass der Beklagten dabei Fehler unterlaufen seien, habe der Kläger schon nicht nachgewiesen. Seine Ehefrau habe zwar bestätigt, dass der Pkw nach rechts gezogen habe. Die vernommenen Mitarbeiter der Beklagten hätten jedoch unter Bezugnahme auf ein Messprotokoll erklärt, dass die Achsgeometrie sachgerecht überprüft worden sei. Welche der widerstreitenden Aussagen glaubhaft sei, lasse sich nicht feststellen. Darauf komme es aber auch nicht an, weil der Kläger wegen der behaupteten Fehler der Beklagten nicht sofort vom Kaufvertrag habe zurücktreten dürfen. Vielmehr hätte er der Beklagten, da die Nachbesserung noch nicht fehlgeschlagen gewesen sei (§ 440 Satz 1 Fall 2, Satz 2 BGB), einen zweiten Nachbesserungsversuch gewähren müssen. Ein arglistiges Verhalten der Beklagten sei weder dargetan noch bewiesen.

Mit seiner dagegen gerichteten Berufung hat der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt und geltend gemacht, sein Rücktritt vom Kaufvertrag sei wirksam, weil die Beklagte bei der Nachbesserung seines Fahrzeugs die bereits in erster Instanz vorgetragenen Mängel verursacht habe. Das Landgericht habe überdies nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Beklagte den ursprünglichen Mangel (Ölverlust) arglistig verschwiegen habe.

Die Beklagte hat das erstinstanzliche Urteil verteidigt. Sie hat geltend gemacht, der Vortrag des Klägers bezüglich der arglistigen Täuschung über den Ölverlust sei unsubstanziiert. Die angeblich bei der Nachbesserung verursachten Mängel habe der Kläger „ins Blaue hinein“ behauptet. Der Kläger habe mit dem Pkw inzwischen mehrere Tausend Kilometer zurückgelegt, sodass wahrscheinlich sei, dass die behaupteten Mängel durch andere, vom Kläger selbst beauftragte Arbeiten verursacht worden seien.

Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: II. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 II 1 Nr. 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 II 1 Nr. 2 bis Nr. 4 ZPO).

Der Kläger kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Rückzahlung des Kaufpreises und die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen.

1. Der Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung folgt zunächst nicht aus §§ 346 I, 434 I, 437 Nr. 2 Fall 1, §§ 323, 440.

a) Es steht außer Streit, dass zwischen den Parteien ein Kaufvertrag über ein gebrauchtes Fahrzeug zustande gekommen ist.

b) Die Rücktrittserklärung (§ 349 BGB) ist in dem Schreiben vom 25.02.2019 zu erblicken.

c) Allerdings kommt entgegen der Auffassung des Klägers ein Rücktrittsrecht aus dem Sachmängelgewährleistungsrecht (§ 437 Nr. 2 Fall 1, §§ 323, 440 BGB) nicht in Betracht. Dies setzt nämlich voraus, dass ein Mangel i. S. des § 434 I BGB bei Gefahrübergang vorlag und eine Nacherfüllung (§ 439 I BGB) entweder ausgeschlossen ist, (§ 275 I BGB), fehlgeschlagen ist (§ 440 Satz 1 Fall 2, Satz 2 BGB) oder verweigert (§ 323 II Nr. 1 BGB) wurde.

Vorliegend lag zwar in Form des Ölverlusts bei Gefahrübergang ein Sachmangel vor. Dieser Mangel wurde von der Beklagten aber unstreitig behoben; ein Rücktrittsbegehren kann hierauf nicht gestützt werden.

Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung i. S. des § 440 Satz 1 Fall 2, Satz 2 BGB kann der Kläger auch nicht damit begründen, dass die Beklagte nach seinem Vortrag andere Mängel (fehlerhafte Einstellung der Spur, fehlerhafter Einbau der Kabel etc.) verursacht hat. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllungshandlung ist nämlich allein danach zu beurteilen, inwieweit der den Nacherfüllungsanspruch auslösende Mangel behoben wurde oder nicht (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 25.07.2007 – 1 U 467/06, in einem ähnlich gelagerten Fall). Die Ölfeuchtigkeit wurde unstreitig behoben, während die nunmehr geltend gemachten Schäden/​Beeinträchtigungen allesamt nicht den bei Gefahrübergang vorliegenden Mangel, sondern andere Bauteile betreffen. Diese etwaigen (neu verursachten) Mängel waren bei Gefahrübergang nicht vorhanden.

2. Daher kommt auch ein Anspruch aus §§ 434 I, 437 Nr. 3 Fall 1, §§ 280 I, III, 281, 440 BGB unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes statt der Leistung nicht in Betracht.

Die etwaigen neuen Mängel sind letztlich nur bei Gelegenheit der Nacherfüllung verursacht worden. Betroffen ist selbst bei Wahrunterstellung des klägerischen Vortrags nicht das Äquivalenz- bzw. Erfüllungsinteresse (Beseitigung des Mangels), sondern das Integritätsinteresse (Mangelverursachung an zuvor mangelfreier Stelle). In der Folge kann hieraus nicht die Kaufpreisrückzahlung als Schadensersatz statt der (ganzen) Leistung (mit der Rückabwicklungsfolge der §§ 281 V, 346 bis 348 BGB) verlangt werden. Wegen dieser Schädigung wäre nur die Geltendmachung eines Schadensersatzes neben der Leistung aus § 280 I BGB statthaft. Dieser Anspruch ist aber nur auf Beseitigung des neuen Schadens gerichtet, nicht aber auf Rückabwicklung des Kaufvertrags (näher zu alledem OLG Saarbrücken, Urt. v. 25.07.2007 – 1 U 467/06).

3. Die vorgenannten Normen des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts sind auf den Fall der Mangelverursachung bei Vornahme von Gewährleistungsarbeiten auch nicht analog anzuwenden, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt.

Der Verkäufer, der im Zuge der Nachbesserungsarbeiten einen neuen Mangel verursacht, verletzt in aller Regel die aus § 241 II BGB resultierende Nebenpflicht, auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen, und löst gegebenenfalls ein Rücktrittsrecht nach § 324 BGB, bzw. einen Anspruch auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung nach §§ 280 I, II, 282 BGB aus. Bei dieser Sachlage ist entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung (Eggert, in: Reinking/​Eggert, Der Autokauf, 14. Aufl., Rn. 841 ff.) ein Analogiebedürfnis auch unter dem Gesichtspunkt der richtlinienkonformen Auslegung (vgl. Art. 3 V der Richtlinie 1999/44/EG1Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.05.1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter („Verbrauchsgüterkaufrichtlinie“), ABl. 1999 L 171, 12.) nicht gegeben. Der Direktive der Richtlinie, nach der der Verbraucher eine Vertragsauflösung verlangen können soll, wenn der Verkäufer im Mangelfall nicht ohne erhebliche Unannehmlichkeiten Abhilfe geschaffen hat, ist bereits durch die nationalen Regelungen (insbesondere § 282, § 324 BGB; s. unten) hinreichend Rechnung getragen. Nötigenfalls sind die Vorschriften einer richtlinienkonformen Auslegung zugänglich.

4. Die Rückabwicklungsvoraussetzungen liegen vorliegend jedoch weder unter dem Aspekt des Rücktritts nach §§ 346 I, 324 BGB noch unter Schadensersatzgesichtspunkten nach §§ 280 I, III, 282 BGB vor. Es kann bereits keine Nebenpflichtverletzung (§ 241 II BGB) durch die Beklagte bei Vornahme der Nacherfüllungsarbeiten festgestellt werden (a). Jedenfalls kann selbst bei Wahrunterstellung des Vortrags des Klägers nicht davon ausgegangen werden, dass ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist (§ 282, § 324 BGB; b).

a) Nach Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass die Beklagte im Zuge der Nachbesserungsarbeiten Mängel verursacht hat.

aa) Es kann zunächst nicht festgestellt werden, dass im Zuge der Nachbesserungsarbeiten die gebotene Spureinstellung unterlassen worden ist.

Der von Klägerseite vorgerichtlich beauftragte Parteigutachter D hat im Rahmen seiner Zeugenvernehmung zwar erklärt, er habe die Spurstangen der Vorderachse in Augenschein genommen und festgestellt, dass augenscheinlich keine Einstellarbeiten an der Spur vorgenommen worden seien; dies habe man an dem dort noch vorhandenen Wachs und den fehlenden Spuren eines Schlüssels ersehen können. Auf Vorhalt des von der Beklagten im Zuge der Nachbesserungsarbeiten angefertigten Fahrwerkmessprotokolls vom 18.02.2019 erklärte der Zeuge jedoch auch, dass die Werte der Vorderachse tatsächlich im Toleranzbereich lagen, wohingegen die protokollierten Werte im Bereich der Hinterachse (zunächst) Abweichungen zeigten.

Diese Darstellung deckt sich mit den Aussagen der Zeugen M (Kfz-Meister bei der Beklagten) und B (Kfz-Mechatroniker bei der Beklagten). Beide bekundeten, dass eine Achsvermessung durchgeführt worden sei, weil im Zuge der Arbeiten die Vorderachse teilweise habe ausgebaut werden müssen. Durch die Vermessung habe man festgestellt, dass im Bereich der Vorderachse keine Nachstellarbeiten notwendig gewesen seien, was – nach Beachtung der dort vorhandenen Passstifte – nicht ungewöhnlich sei. Die festgestellte geringfügige Toleranzabweichung im Bereich der Hinterachse habe man dagegen korrigiert.

Die Aussagen der mit der Vermessung betrauten Zeugen stehen in Einklang mit dem vorgelegten Messblatt vom 18.02.2019, das die Sollwerte sowie die festgestellten Werte vor und nach der Korrektur zeigt.

Dass die Beklagte gleichwohl eine fehlerhafte Spureinstellung im Zuge der Nachbesserungsarbeiten zu verantworten hat, ist auch nicht durch das vorgelegte Messblatt vom 20.02.2020 nachgewiesen. Darin sind zwar Abweichungen sowohl gegenüber den Sollwerten als auch gegenüber dem von der Beklagten vorgelegten Messblatt erkennbar. Zwischen beiden Messungen liegt allerdings ein Zeitraum von mehr als einem Jahr. In dieser Zeit wurden mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug ausweislich der vermerkten Daten fast 9.000 km zurückgelegt. Ein hinreichend sicherer Rückschluss, dass die am 20.02.2020 festgestellten Sollwertabweichungen auf die Arbeiten im Februar 2019 zurückzuführen sind, obwohl die Beklagte in einem eigenen Messblatt normgerechte Werte ermittelt und dokumentiert hat, ist nicht möglich. Vor diesem Hintergrund sind auch von der Einholung eines Sachverständigengutachtens keine entscheidungserheblichen Erkenntnisse zu erwarten, weil bei dem fortlaufend genutzten Fahrzeug die Messdaten zum Zeitpunkt der Arbeiten (im Februar 2019) nicht mehr rekonstruierbar sind.

Im Übrigen ist hervorzuheben, dass der Kläger die aufgezeigte „Beweisnot“ offensichtlich selbst verursacht hat. Obgleich er nach den Bekundungen seiner Ehefrau schon bei Abholung des Fahrzeugs festgestellt haben will, dass es „nach rechts zieht“, hat er es versäumt, zeitnahe Maßnahmen zur Beweissicherung zu veranlassen. Die Darstellung der Zeugin L, das Fahrzeug habe sich „nach der Reparatur der Beklagten in keiner anderen Werkstatt befunden“, trifft in dieser Allgemeinheit selbst nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht zu. Zumindest zur Fahrwerksvermessung befand sich das Fahrzeug am 20.02.2021 in einer anderen Werkstatt.

Nach alledem kann der Beweis für einen von der Beklagten verursachten Mangel der Spureinstellung auch nicht alleine anhand der Aussage der Zeugin L und deren Eindruck, das Fahrzeug ziehe nach rechts, geführt werden.

bb) Soweit der Kläger darüber hinaus vorträgt, die Beklagte habe Leitungen, Kabel und Schläuche nicht oder nicht ordnungsgemäß befestigt, ist das Vorbringen im Wesentlichen unsubstanziiert. Dem Vorbringen lässt sich nicht hinreichend deutlich entnehmen, in Bezug auf welche Kabel, Leitungen und Schläuche Mängel geltend gemacht werden sollen. Ansatzweise konkretisiert ist diese Darstellung allenfalls in Bezug auf „ein Kabel der Lambdasonde“, das „nicht wieder in die dafür vorgesehene Halterung“ eingebaut worden sein soll.

b) Jedenfalls kann – selbst bei Wahrunterstellung der behaupteten Mängel – nicht festgestellt werden, dass dem Kläger ein Festhalten am Kaufvertrag i. S. von § 282, § 324 BGB nicht mehr zuzumuten ist.

Nach diesen Vorschriften hat eine Interessenabwägung stattzufinden, nach der ein Rücktritt im Ergebnis nur unter hohen Anforderungen in Betracht kommt. Regelmäßig bedarf es einer besonders schwerwiegenden Schutzpflichtverletzung (vgl. MünchKomm-BGB/​Ernst, 8. Aufl., § 324 Rn. 7 ff.).

Die fehlerhafte Spureinstellung wäre aber ein Mangel, der sich folgenlos beheben lässt und das Interesse am Fahrzeug nicht grundsätzlich infrage stellt. Gleiches gilt in Bezug auf die angeblich fehlerhaft befestigten Kabel, Leitungen und Schläuche. Erhebliche Unannehmlichkeiten, die nach Maßgabe des Art. 3 V a. E. der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie das Bedürfnis einer Vertragsauflösung verlangen, sind nicht erkennbar. Mithin lässt sich auch unter dem Gesichtspunkt der richtlinienkonformen Auslegung von § 282 und § 324 BGB kein anderes Ergebnis begründen.

Hinzu kommt, dass das Fahrzeug selbst ohne die Behebung dieser Mängel nach wie vor nutzbar ist und von dem Kläger auch fortlaufend genutzt wird. Die Zeugin L bekundete am 29.05.2020 vor dem Erstgericht, dass sie und der Kläger schon damals circa 13.000 km mit dem Fahrzeug gefahren seien.

Schließlich folgt eine Unzumutbarkeit auch nicht aus der (nicht nachgewiesenen) Behauptung des Klägers, der Beklagten sei die Problematik der Ölfeuchtigkeit schon vor der Mängelanzeige durch den Kläger bekannt gewesen. Letztlich hat sich der Kläger, der hiervon durch die Reaktion des Mitarbeiters der Beklagten bei Aufnahme des Fahrzeuges erfahren haben will, gleichwohl mit der Vornahme der Nachbesserungsarbeiten einverstanden erklärt. Daran muss er sich festhalten lassen. Nach der (unstreitig erfolgreichen) Beseitigung dieses Mangels kann er sein Rückabwicklungsbegehren hierauf nicht stützen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision hat ihre Grundlage in § 543 II 1 ZPO

PDF erstellen