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Probleme beim Autokauf?

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Tag: unfallfrei

Keine Arglist bei Angaben zur Unfallfreiheit nur für die eigene Besitzzeit eines Gebrauchtwagens

Erklärt der Verkäufer eines Gebrauchtwagens, das Fahrzeug habe während seiner Besitzzeit keinen Unfallschaden erlitten, ohne zugleich darauf hinzuweisen, dass er das Fahrzeug erst wenige Tage vor der Veräußerung erworben und lediglich im Rahmen einer Probefahrt genutzt hat, so liegt darin keine – den Vorwurf einer Arglist rechtfertigende – Erklärung „ins Blaue hinein“. Durch die Bezugnahme auf seine Besitzzeit gibt der Verkäufer vielmehr klar zu erkennen, dass er nur für diesen Zeitraum Angaben zur Unfallfreiheit des Fahrzeugs machen will.

BGH, Urteil vom 19.07.2023 – VIII ZR 201/22

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Erheblicher Unfallschaden eines Gebrauchtwagens als Sachmangel

  1. Der Käufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs kann, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB a.F. erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 20).
  2. Einen Gebrauchtwagenhändler trifft keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit, ein Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen; zu einer Überprüfung des Fahrzeugs kann er vielmehr nur aufgrund besonderer Umstände, die für ihn einen konkreten Verdacht auf Mängel begründen, gehalten sein (im Anschluss an BGH, Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 80/14, NJW 2015, 1669 Rn. 14 m. w. Nachw.). Solche Umstände liegen vor, wenn ein Gebrauchtwagenhändler beim Ankauf eines Fahrzeugs unspezifisch über einen „reparierten Frontschaden“ informiert wird, bezüglich dessen Reparaturrechnungen nicht vorgelegt werden können, und wenn bei einer bloßen fachmännischen Sichtprüfung Nachlackierungen an der Front, an der Seite und am Heck des Fahrzeugs sowie Glassplitter und Blutspritzer im Fahrzeuginneren erkennbar sind.

OLG Naumburg, Urteil vom 30.05.2022 – 2 U 195/19
(vorangehend: BGH, Beschluss vom 08.09.2021 – VIII ZR 258/20)

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Berichtigung einer öffentlichen Äußerung über die Kaufsache – Oldtimer

  1. Eine in einem „mobile.de“-Inserat enthaltene – unzutreffende – öffentliche Äußerung über bestimmte Eigenschaften des zum Kauf angebotenen Fahrzeugs (hier: „unfallfrei“) wird nicht i. S. von § 434 I 3 BGB a.F. (jetzt: § 434 III 3 BGB) „in gleichwertiger Weise berichtigt“, wenn der Verkäufer die entsprechende Angabe schlicht kommentarlos löscht. Eine Berichtigung „in gleichwertige Weise“ erfordert vielmehr darüber hinaus einen ausdrücklichen Hinweis auf den vorherigen Irrtum. Daran fehlt es, wenn der Verkäufer einem Kaufinteressenten lediglich erklärt, es gebe „keine dokumentierte Fahrzeughistorie“, sodass er zur Existenz von „Schäden“ mangels Kenntnis „nichts sagen“ könne.
  2. Die beim Verkauf eines Oldtimers abgegebene Erklärung, es fehle eine dokumentierte Fahrzeughistorie, hat keinen gesicherten und allgemein anerkannten Bedeutungsgehalt; was damit gemeint ist, hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab.
  3. Eine in einem Kaufvertragsformular enthaltene vorgedruckte Klausel, wonach die Haftung des Verkäufers für Mängel der Kaufsache ausgeschlossen ist (Gewährleistungsausschluss), ist nicht schon deshalb als i. S. von § 305 I 3 BGB, im Einzelnen ausgehandelt anzusehen, weil das Vertragsformular – teils auch vom Käufer angebrachte – handschriftliche Änderungen und Zusätze enthält.
  4. Die voraussichtliche Gesamtlaufleistung („Lebenserwartung“), nach der sich eine vom Käufer zu zahlende Nutzungsentschädigung bemisst, ist bei einem Oldtimer in der Regel mit 200.000 km anzusetzen.
  5. Der Tatbestand des Ersturteils liefert nach § 314 ZPO den Beweis für das mündliche Vorbringen einer Partei im erstinstanzlichen Verfahren. Diese Beweiswirkung erstreckt sich auch darauf, ob eine bestimmte Behauptung bestritten ist oder nicht. Daher ist eine im Tatbestand des Ersturteils als unstreitig dargestellte Tatsache selbst dann als unstreitig und für das Berufungsgericht bindend anzusehen, wenn tatsächlich in erster Instanz umstritten war, der Tatbestand des Ersturteils aber nicht berichtigt worden ist.

OLG Braunschweig, Urteil vom 19.05.2022 – 9 U 12/21

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Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots

Ein Berufungsgericht verletzt den Anspruch eines Kraftfahrzeughändlers auf rechtliches Gehör (Art. 103 I GG), wenn es zu Unrecht annimmt, der Händler habe sein – unter Beweis gestelltes – erstinstanzliches Vorbringen, einer seiner Mitarbeiter habe den Käufer eines Gebrauchtwagens vor Abschluss des Kaufvertrags ausdrücklich auf einen erheblichen Unfallschaden des Fahrzeugs hingewiesen, in zweiter Instanz „fallen gelassen“, und deshalb gehörswidrig den von dem Händler diesbezüglich angebotenen Beweis auf Vernehmung seines Mitarbeiters nicht erhebt.

BGH, Beschluss vom 08.09.2021 – VIII ZR 258/20
(nachfolgend: OLG Naumburg, Urteil vom 30.05.2022 – 2 U 195/19)

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Arglistige Täuschung durch Behauptung der Unfallfreiheit „ins Blaue hinein“

Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens handelt schon dann arglistig, wenn er gegenüber dem Käufer ohne tatsächliche Grundlage – „ins Blaue hinein“ – Angaben zur Beschaffenheit des Fahrzeugs (hier: zur Unfallfreiheit) macht und dem Käufer dabei den Eindruck vermittelt, dies geschehe auf der Grundlage verlässlicher Kenntnis. Das arglistige Verhalten liegt in einem solchen Fall darin, dass dem Verkäufer – was ihm bewusst ist – jegliche erforderliche Kenntnis fehlt und er dies dem Käufer verschweigt. Der Verkäufer weiß mit anderen Worten zwar nicht, ob die von ihm behauptete Tatsache (hier: „unfallfrei“) der Wahrheit entspricht; er äußert sich aber, obwohl er seine Unwissenheit kennt, und gibt so zumindest konkludent vor, etwas Substanzielles sagen zu können.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.10.2020 – 2 U 36/20

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Lieferung eines Vorführwagens mit Transportschaden

  1. Ein Käufer verhält sich treuwidrig, wenn er dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung setzt und noch vor deren Ablauf – und (hier) trotz erklärter Bereitschaft des Verkäufers zur Nacherfüllung – den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Das gilt auch dann, wenn der Käufer dem Verkäufer wegen eines arglistigen Verhaltens des Verkäufers keine Frist zur Nacherfüllung hätte setzten müssen (§ 323 II Nr. 3 BGB). Denn mit dem Nachbesserungsverlangen hat der Käufer zu erkennen gegeben, dass er trotz des arglistigen Verhaltens des Verkäufers Vertrauen in dessen Bereitschaft zur ordnungsgemäßen Nacherfüllung hat (vgl. BGH, Urt. v. 12.03.2010 – V ZR 147/09, NJW 2010, 1805 Rn. 10).
  2. Die in der Lieferung eines mangelhaften – hier: einen Transportschaden aufweisenden – Kraftfahrzeugs liegende Pflichtverletzung des Verkäufers ist nicht schon deshalb erheblich, weil der – hier in der Eigenschaft des Fahrzeugs als Unfallwagen liegende – Mangel nicht beseitigt werden kann (im Anschluss an BGH, Urt. v. 12.03.2008 – VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 22).
  3. Der Mangel, ein Unfallwagen zu sein, wirkt sich bei einem fachmännisch reparierten Fahrzeug allein in einem merkantilen Minderwert aus (ebenso OLG Brandenburg, Urt. v. 01.11.2018 – 6 U 32/16, BeckRS 2018, 38734 Rn. 31). Ein solcher Mangel ist i. S. von § 323 V 2 BGB geringfügig, wenn der merkantile Minderwert nur etwas mehr als zwei Prozent des Kaufpreises beträgt.

OLG Schleswig, Urteil vom 20.10.2020 – 7 U 251/19

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Negative Beschaffenheitsvereinbarung beim Verbrauchsgüterkauf – „möglicherweise mangelhaft“

  1. Bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB) ist gemäß § 475 I BGB jede Vereinbarung unabhängig von ihrer Transparenz unwirksam, die unmittelbar oder mittelbar bewirkt, dass der Käufer das Risiko trägt, dass die Kaufsache an einem verborgenen Mangel leidet. Unwirksam ist deshalb insbesondere eine (negative) Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts, dass die verkaufte Sache „möglicherweise mangelhaft“ ist.
  2. Die Pflichtverletzung des Verkäufers, die in der Lieferung eines Gebrauchtwagens mit dem unbehebbaren Mangel der Eigenschaft als Unfallwagen liegt, ist i. S. von § 323 V 2 BGB unerheblich und rechtfertigt deshalb keinen Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag, wenn sich der Mangel allein in einem merkantilen Minderwert des Fahrzeugs auswirkt und dieser nicht mehr als fünf Prozent des Kaufpreises beträgt (vgl. BGH, Urt. v. 12.03.2008 – VIII ZR 253/05, juris Rn. 22).
  3. Den Verkäufer eines Gebrauchtwagens trifft zwar ohne Vorliegen besonderer Anhaltspunkte für einen Unfallschaden nicht die Obliegenheit, ein zum Kauf angebotenes Fahrzeug auf Unfallschäden zu untersuchen. Sieht der Verkäufer aber von einer Untersuchung des Fahrzeugs ab, muss er die Begrenztheit seines Kenntnisstands deutlich machen, wenn er die Unfallfreiheit in einer Weise behauptet, die dem Käufer den Eindruck vermitteln kann, dies geschehe auf der Grundlage verlässlicher Kenntnis (im Anschluss an BGH, Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 15).

OLG Rostock, Urteil vom 28.08.2020 – 4 U 1/19

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Minderung des Kaufpreises bei einem Gebrauchtwagen mit nicht fachgerecht reparierten Unfallschäden

  1. Zur Minderung des Kaufpreises für einen Gebrauchtwagen, der – entgegen einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB („unfallfrei“) – mehrere nicht fachgerecht reparierte Unfallschäden aufweist.
  2. Ob sich die Angabe eines privaten Gebrauchtwagenverkäufers, das Fahrzeug sei unfallfrei, nur auf seine Besitzzeit bezieht, kann offenbleiben, wenn dem Verkäufer bekannt ist, dass das Fahrzeug vor seiner Besitzzeit einen – über einen bloßen Bagatellschaden hinausgehenden und deshalb dem Käufer zu offenbarenden – Unfallschaden erlitten hat, und er diesen dem Käufer verschweigt. Dann nämlich fällt dem Verkäufer insoweit eine arglistige Täuschung (§ 123 I Fall 1 BGB) zur Last, sodass er sich gemäß § 444 Fall 1 BGB auf einen mit dem Käufer vereinbarten Gewährleistungsausschluss nicht berufen darf.

OLG Koblenz, Urteil vom 27.08.2020 – 2 U 2164/19

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Keine Fabrikneuheit bei nicht fachgerecht reparierten Lackschäden – Porsche 911 Turbo Cabriolet

  1. Beim Abschluss eines Kaufvertrags über einen Neuwagen treffen die Parteien regelmäßig konkludent eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts, dass das Fahrzeug fabrikneu ist. Diese dem Begriff „Neuwagen“ innewohnende Beschaffenheit fehlt einem Fahrzeug, das bei Übergabe an den Käufer nicht in dem unbenutzten und unbeschädigten Zustand ist, in dem es vom Hersteller ausgeliefert wurde (im Anschluss an BGH, Urt. v. 06.02.2013 – VIII ZR 374/11, juris Rn. 10).
  2. Eine geringfügige Nachlackierung wegen eines Transportschadens beseitigt die Fabrikneuheit eines Kraftfahrzeugs in der Regel (nur) dann nicht, wenn sie fachgerecht und in Werksqualität vorgenommen wird. Dazu gehört – gerade bei einem Fahrzeug der Oberklasse (hier: Porsche 911 Turbo Cabriolet) – auch, dass die entsprechenden Arbeiten in einer vom Fahrzeughersteller autorisierten Werkstatt durchgeführt werden.
  3. Der Verdacht, dass ein Neuwagen nicht unfallfrei ist, sondern vor der Übergabe an den Käufer einen Unfallschaden erlitten hat, steht einem Mangel des Fahrzeugs dann gleich, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein Unfallgeschehen vorliegen und auch ein Sachverständiger den Verdacht nicht ausräumen kann (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 15.12.2014 – 2 U 97/14, juris Rn. 6).
  4. Kosten, die ein Käufer berechtigterweise für ein „privates“ Sachverständigengutachten aufwendet, hat ihm der Verkäufer regelmäßig auch dann zu ersetzen, wenn das Gutachten unbrauchbar ist. Das gilt ausnahmsweise nur dann nicht, wenn der Käufer die Unbrauchbarkeit des Gutachtens zu vertreten hat, etwa weil er dem Sachverständigen Informationen (z. B. Vorschäden) vorenthalten hat, oder wenn der Käufer und der Sachverständige kollusiv zum Nachteil des Verkäufers zusammengewirkt haben.

LG Wuppertal, Urteil vom 27.05.2020 – 17 O 337/19

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(Keine) Arglist beim Verkauf eines Unfallwagens durch einen Gebrauchtwagenhändler

  1. Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens, der aufgrund konkreter Anhaltspunkte – etwa aufgrund unterschiedlicher Lackschichtdicken – den Verdacht hegt, dass das Fahrzeug einen Unfallschaden erlitten haben könnte, handelt arglistig, wenn er dem Käufer diesen Verdacht verschweigt.
  2. Einen Gebrauchtwagenhändler trifft keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit, ein Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen. Vielmehr ist der Händler grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung („Sichtprüfung“) verpflichtet. Ergeben sich daraus keine Anhaltspunkte für einen Vorschaden, dann besteht keine Pflicht zu weiteren Nachforschungen. Der Händler ist deshalb auch nicht verpflichtet, sich in einer zentralen Datenbank des Fahrzeugherstellers über in der Vergangenheit durchgeführte Reparaturen des Fahrzeugs zu erkundigen, also dessen „Reparaturhistorie“ abzufragen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 19.06.2013 – VIII ZR 183/12, NJW 2014, 211 Rn. 24 f.).
  3. Ein Gebrauchtwagenhändler, der die ihm obliegende „Sichtprüfung“ unterlässt, muss, um dem Vorwurf der Arglist zu entgehen, den Käufer von sich aus eindeutig darauf hinweisen, dass er nicht ansatzweise geprüft habe, ob das Fahrzeug einen Unfallschaden aufweise, und deshalb das nicht geringe Risiko bestehe, dass der Käufer einen Unfallwagen erwerbe.

LG Fulda, Urteil vom 14.11.2019 – 2 O 76/18

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