Mängelbeseitigungsmaßnahmen oder -versuche des Verkäufers führen nur dann zu einem Neubeginn (§ 212 I Nr. 1 BGB) der Verjährung der Mängelansprüche des Käufers, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als konkludentes Anerkenntnis der Mängelbeseitigungspflicht des Verkäufers anzusehen sind. Das ist keineswegs regelmäßig, sondern nur dann anzunehmen, wenn der Verkäufer aus der Sicht des Käufers nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Mängelbeseitigung verpflichtet zu sein.

OLG Koblenz, Beschluss vom 06.11.2018 – 1 U 678/1
(vorangehend: OLG Koblenz, Beschluss vom 21.09.2018 – 1 U 678/18).

Sachverhalt: Der Kläger kaufte von der Beklagten, der Bad Kreuznacher Caravaning Center GmbH & Co. KG, im April 2013 einen Wohnwagen. Gegenstand des Kaufvertrags war auch die Montage eines Heckfahrradträgers für zwei Fahrräder durch die Beklagte. Der Wohnwagen wurde den Kläger am 27.06.2013 übergeben.

Nachdem dem Kläger aufgefallen war, dass während des Sommerurlaubs 2013 Regenwasser durch die Außenhaut des Wohnwagens in das Innere eingedrungen war, reparierte die Beklagte im Januar 2016 einen Dichtring und ein Kabel an einer Rückleuchte des Wohnwagens (Garantieauftrag „GA 12019-13-0039“). Zusätzlich zahlte sie an den Kläger wegen des Feuchtigkeitsschadens zum „Wertausgleich“ 500 €.

Im Sommer 2015 stellte der Kläger erneut Feuchtigkeitsschäden fest. Er vermutete, dass die Unrichtigkeit des Wohnwagens auf einer unsachgemäßen Anbringung des Heckfahrradträgers beruhte, und leitete mit einem beim LG Bad Kreuznach am 12.11.2015 eingegangenen Schriftsatz ein selbstständiges Beweisverfahren gegen die Beklagte ein.

Der Kläger macht geltend, die Beklagte müsse ihm unter dem Gesichtspunkt der Sachmängelhaftung die infolge der Unrichtigkeit des Wohnwagens entstandenen Schäden ersetzen. Die Ursache der Undichtigkeit sei der Beklagten zuzurechnen und durch die im Januar 2014 vorgenommenen Nachbesserungsarbeiten nicht beseitigt worden. Dass die Beklagte im Januar 2014 Reparaturarbeiten an dem Wohnwagen durchgeführt habe, habe jedoch dazu geführt, dass die Verjährung seiner – des Klägers – Gewährleistungsansprüche neu begonnen habe. Jedenfalls aber habe die Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens die Verjährung dieser Ansprüche gehemmt. Die Beklagte habe nach Vornahme der Reparaturarbeiten in unverjährter Zeit nie erklärt, dass sie zu weiteren Mangelbeseitigungsversuchen nicht mehr bereit sei.

Das Landgericht hat die auf Zahlung von insgesamt 8.000 € nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen, nachdem die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben und geltend gemacht hatte, im selbstständigen Beweisverfahren sei eine andere als die von ihr – der Beklagten – im Januar 2014 beseitigte Ursache für den Wassereintritt festgestellt worden (LG Bad Kreuznach, Urt. v. 26.04.2018 – 3 O 151/17).

Dagegen wendet sich die (zulässige) Berufung des Klägers, der meint, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die geltend gemachten Ansprüche verjährt seien. Entgegen der Auffassung des Landgerichts, so hat der Kläger geltend gemacht, habe die Beklagte Reparaturarbeiten an dem Wohnwagen vorgenommen, um seinen – des Klägers – Anspruch auf Nachbesserung (§ 437 Nr. 1, § 439 I Fall 1 BGB) zu erfüllen, und nicht, um Ansprüche aus einer Garantie zu erfüllen. Dem stehe nicht entgegen, dass die Beklagte angegeben habe, auf der Grundlage eines Garantieauftrags („GA 12019-13-0039“) tätig zu werden. Insoweit habe das Landgericht verkannt, dass ein gewerblicher Kfz-Händler daran interessiert sei, Nachbesserungsarbeiten dem Fahrzeughersteller in Rechnung zu stellen, und deshalb selbstverständlich behaupten werde, er sei im Rahmen einer Herstellergarantie tätig geworden. Die Auffassung des Landgerichts, die Beklagte habe durch Vornahme von Reparaturarbeiten nicht i. S. von § 212 I Nr. 1 BGB anerkannt, ihm – dem Kläger – gegenüber zur Nachbesserung verpflichtet zu sein, übersehe im Übrigen, dass die Beklagte unstreitig eine Entschädigung in Höhe von 500 € gezahlt habe. Diese Zahlung stelle ein Anerkenntnis i. S. von § 212 I Nr. 1 BGB dar.

Die Beklagte hat das angefochtene Urteil verteidigt und geltend gemacht, bei den im Januar 2014 vorgenommenen Reparaturarbeiten habe es sich um Garantiearbeiten und nicht um eine Nachbesserung i. S. von § 439 I Fall 1 BGB gehandelt. Die Reparatur des Wohnwagens sei auch erfolgreich gewesen, denn der Dichtring an der Rückleuchte sei immer noch dicht. Die anschließend aufgetretene Undichtigkeit betreffe die Fenster des Wohnwagens.

Die Berufung hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: II. … 1. Der Senat hat mit Hinweisbeschluss gemäß § 522 II 2 ZPO vom 21.09.2018 darauf hingewiesen, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und dass auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erforderten sowie dass eine mündliche Verhandlung nicht geboten sei.

a) Der Senat hat in seinem Hinweisbeschluss im Wesentlichen ausgeführt, dass das Landgericht zu Recht die Klage abgewiesen habe und dem Kläger keine Gewährleistungsansprüche aus dem mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag … zustünden.

b) Das Landgericht habe zutreffenderweise einen Schadensersatzanspruch bzw. einen Anspruch auf Minderung des Kaufpreises des Klägers nach § 437 Nr. 2 Fall 2 und Nr. 3 BGB verneint, weil die Beklagte berechtigterweise die Einrede der Verjährung erhoben habe. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den vorbezeichneten Hinweisbeschluss Bezug genommen.

2. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 30.10.2018 der Zurückweisung der Berufung in Anwendung des § 522 II 1 ZPO widersprochen. Diese Ausführungen geben zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage keine Veranlassung.

a) Der Kläger wendet in seinem dem vorbezeichneten Hinweisbeschluss widersprechenden Schriftsatz vom 30.10.2018 ohne Erfolg ein, dass nicht berücksichtigt worden sei, dass es zu dem Wassereintritt im Januar 2014 bzw. zuvor und im August 2015 nur dann gekommen sei, wenn der streitbefangene Wohnwagen inklusive Fahrradträger und Fahrrädern bei zumeist starken Niederschlagsereignissen bewegt worden sei, was im Verlaufe des Jahres 2014 nicht habe der Fall sein können, weil die Ehefrau des Klägers damals einen Bandscheibenvorfall erlitten habe, sodass man zumindest nicht mit den Fahrrädern als Hecklast des streitbefangenen Wohnwagens in Urlaub gefahren sei, wie bereits in der Berufungsbegründung und in erster Instanz dargelegt worden sei.

b) Soweit der Senat Bezug nehme auf das im selbstständigen Beweisverfahren erstattete Sachverständigengutachten, wonach es sich bei der Undichtigkeit im Bereich des Heckfensters um eine konstruktive Schwachstelle gehandelt habe, die nach Auffassung des Senats nicht Ursache für die Undichtigkeit im Januar 2014 gewesen sei, lasse der Kläger einwenden, dass das auch von der Beklagten im Januar 2014 festgestellte Schadensbild – Aufquellungen im Bereich der Rückwand – eindeutig zeige, dass die Mangelursache als solche bereits im Januar 2014 eindeutig dieselbe gewesen sei, die im August 2015 bestanden und Veranlassung zur Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens gegeben habe. Das Schadensbild als solches zeige eindeutig die Identität der Mangelursache im Januar 2014 mit der im August 2015 und bei Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens.

c)–Der vom Kläger geführte Angriff verfängt nicht.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die vom Sachhverständigen Dipl.-Ing. (FH) K in seinem Gutachten vom 29.07.2016 festgestellte Undichtigkeit im Bereich des Heckfensters nicht mit der im Januar 2014 aufgetretenen Undichtigkeit im Anbau des Heckfahrradträgers in Zusammenhang zu bringen. Es handele sich dabei, so der Sachverständige, um eine konstruktionsbedingte Gegebenheit, die einen entsprechenden Wassereintritt zur Folge gehabt habe. An dem inneren Aufnahmebereich des Fahrradträgers habe sich ein Korrosionsansatz gezeigt, der sowohl durch eine vorausgelegene Undichtigkeit des Fahrradträger-Aufnahmebereichs, durch eine Benetzung der oberen Kabeldurchführung oder gegebenenfalls auch durch Kapillarwirkung des nun vorliegenden Undichtigkeitsschadens an der Dichtung entstanden sein könne. Dies habe sich im Rahmen der Begutachtung nicht weiter aufklären lassen. Der Fahrradträger sei durch die asymetrische Montageweise und die Änderung des Aufnahmebocks durch Reduzierung der Bauhöhe von den Herstellervorgaben offenbar abweichend vorgenommen worden (vgl. S. 12 des Gutachtens). Dies habe jedoch, wie auch die eigentliche Montage des Fahrradträgers, keinen kausalen Zusammenhang zu dem nunmehr festgestellten Wassereintritt.

Entgegen den Ausführungen des Klägers zeigt das Schadensbild als solches nicht eindeutig die Identität der Mangelursache der im Januar 2014 festgestellten Schäden mit denen, die im August 2015 und bei Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens festgestellt wurden.

d) Der Senat hat im Übrigen in seinem Hinweisbeschluss vom 21.09.2018 dargelegt, dass die im Januar 2014 bei der Beklagten durchgeführte Reparatur des Dichtrings und eines Kabels an dem Wohnwagen nicht zu einem Neubeginn der Verjährung geführt habe, weil zumindest nicht von einem konkludenten Anerkenntnis einer Mängelbeseitigungspflicht ausgegangen werden könne und die Zahlung des Betrags von 500 € zum Wertausgleich des Feuchteschadens ohne weitere Prüfung eines tatsächlich eingetretenen Wertverlusts in verständiger Weise dahin gehend zu verstehen sei, dass die Beklagte nicht eine Gewährleistungspflicht eingestehen habe wollen, sondern diese Zahlung nur vorgenommen habe, um einen Streit mit dem Kunden zu vermeiden.

e) Diese Ausführungen greift der Kläger nun mit der Begründung an, dass es im Januar 2014 offenkundig gewesen sei, dass es aufgrund des Feuchteeintritts zu einem offensichtlichen Schaden im Bereich der Rückwand des streitbefangenen Wohnwagens gekommen sei, der seinerseits aufgrund des Alters, der geringen Laufleistung des Wohnwagens und seines guten Zustands zu einem Wertverlust geführt habe. Die Beklagte habe damit ihre Gewährleistungspflicht anerkannt und dergestalt wiederum eine Verjährungshemmung bzw. -unterbrechung bewirkt.

f) Der Angriff des Klägers verfängt nicht.

Bei dem im Januar 2014 festgestellten Mangel handelt es sich nicht um den gleichen Mangel, der im August 2015 Anlass für die Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens war.

Es liegt seitens der Beklagten kein konkludentes Anerkenntnis i. S. von § 212 I Nr. 1 BGB vor, das zum einem erneuten Lauf der Verjährung geführt hat.

Die Beklagte hat zu Recht die Einrede der Verjährung erhoben, sodass etwaige Gewährleistungsrechte des Klägers verjährt sind. Die Berufung des Klägers hat aus den dargelegten Gründen keinen Erfolg. …

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