- Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ist schon deshalb mangelhaft, weil das Fahrzeug zum Erhalt der Betriebserlaubnis eines Softwareupdates bedarf. Der durchschnittliche Käufer eines Neuwagens kann indes i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs nicht deshalb gefährdet ist, weil seine Vorschriftswidrigkeit feststeht oder vonseiten der Behörden (hier: des Kraftfahrt-Bundesamtes) angenommen wird.
- Darüber hinaus weist ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen auch deshalb nicht die Beschaffenheit auf, die ein durchschnittlicher Neuwagenkäufer i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten kann, weil der Durchschnittskäufer eines Neuwagens erwarten kann, dass das Fahrzeug die einschlägigen Emissionsgrenzwerte nicht nur während eines Emissionstests auf einem Prüfstand und nicht nur deshalb einhält, weil eine Software die Testsituation erkennt und für eine Verringerung des Stickoxidausstoßes sorgt.
- Bei der Beurteilung, ob die Kaufsache eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB), ist gegebenenfalls ein herstellerübergreifender Vergleich anzustellen, weil man andernfalls bei Konstruktions- oder Fabrikationsfehlern, die einer ganzen Serie anhaften, einen Sachmangel verneinen müsste.
- Bei der Beurteilung, ob der Mangel, an dem ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen leidet, i. S. des § 323 V 2 BGB geringfügig ist, kann nicht allein auf die Kosten abgestellt werden, die für die Entwicklung und die Installation des zur Mangelbeseitigung erforderlichen Softwareupdates aufgewendet werden müssen. Denn insoweit existiert, da das Update ausschließlich vom Fahrzeughersteller angeboten wird, kein Marktpreis, sodass allenfalls an die vom Fahrzeughersteller angegebenen Kosten angeknüpft werden könnte. Das aber verbietet sich, weil andernfalls der Fahrzeughersteller durch entsprechende Angaben bestimmen könnte, ob ein von ihm verursachter Mangel geringfügig ist oder nicht.
- Ein technischer Mangel eines Kraftfahrzeugs, für dessen Beseitigung der Fahrzeughersteller über Monate personelle und technischen Ressourcen einsetzen muss, ist nicht deshalb geringfügig i. S. des § 323 V 2 BGB, weil er einer Vielzahl von Neu- und Gebrauchtwagen anhaftet und der auf das einzelne Fahrzeug (anteilig) entfallende Mangelbeseitigungsaufwand vergleichsweise gering ist.
- Eine Frist zur Nachbesserung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens von über einem Jahr ist nicht mehr angemessen i. S. von § 323 I BGB, sondern unangemessen lang. Daran ändert nichts, dass vom VW-Abgasskandal allein in Deutschland Millionen von Fahrzeugen betroffen sind; denn die Mangelhaftigkeit dieser Fahrzeuge geht auf eine bewusste Manipulation der Fahrzeugherstellerin zurück.
- Kosten, die der Käufer eines Neuwagens für Winterreifen aufgewendet hat, sind ebenso wie Inspektionskosten notwendige Verwendungen i. S. des § 347 II 1 BGB. Gleiches gilt für die Kosten für eine Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO; jedenfalls aber handelt es sich dabei um nützliche Verwendungen i. S. von § 347 II 2 BGB.
LG Aachen, Urteil vom 04.05.2017 – 10 O 422/14
Sachverhalt: Die Klägerin begehrt von der Beklagten, einer VW-Vertragshändlerin, die Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages.
Sie kaufte von der Beklagten mit Vertrag vom 27.08.2013 einen VW Polo 1.6 TDI Trendline mit 7-Gang-DSG als Neuwagen zum Preis von 22.442,40 €. Das Fahrzeug wurde der Klägerin am 15.11.2013 übergeben. Einen Teil des Kaufpreises zahlte die Klägerin, indem sie ihr Altfahrzeug für 3.750 € bei der Beklagten in Zahlung gab. Darüber hinaus zahlte sie 2.250 € in bar an die Beklagte. Zur Finanzierung des restlichen Kaufpreises schloss die Klägerin einen Darlehensvertrag mit der Volkswagen Bank GmbH über einen Gesamtbetrag von 16.914,53 €. Die monatlichen Raten betrugen jeweils 150 €.
Die Klägerin erwarb für das streitgegenständliche Fahrzeug separat Reifen (499,99 €) und passende Radkappen (42,40 €).
Am 05.12.2013 stellte die Klägerin ihr Fahrzeug der Beklagten vor und rügte ein Knackgeräusch beim Bremsen, ein Pfeifen der Lüftung sowie Rassel- und Klingelgeräusche des Getriebes. In der Folge kam es zu mehreren Nachbesserungsverlangen der Klägerin und Untersuchungen des Fahrzeugs. Ferner wurde auf Verlangen das Klägerin das Getriebe des streitgegenständlichen Fahrzeugs repariert, und zwar von der X-GmbH in W.
Am 01.10.2014 erklärte die Klägerin mit Blick auf diese Nachbesserungsverlangen den Rücktritt vom Kaufvertrag. Diesen Rücktritt wies die Beklagte mit Schreiben vom 22.10.2014 zurück. Gleichzeitig teilte sie der Klägerin mit, dass an ihrem – der Klägerin – Fahrzeug trotz umfassender Untersuchungen kein Mangel habe festgestellt werden können.
Am 14.10.2014 legte die Klägerin ihr Fahrzeug still. Dafür entstanden ihr beim Straßenverkehrsamt Kosten in Höhe von 20,90 €; zusätzlich verlangte die Volkswagen Bank GmbH 15 € von der Klägerin für die Übersendung der Zulassungsbescheinigung Teil I an das Straßenverkehrsamt.
Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin vor diesem Hintergrund die Zahlung von 8.228,29 € abzüglich einer Nutzungsentschädigung von 898 €, also 7330,29 €.
Während des Klageverfahrens stellte sich heraus, dass das Fahrzeug der Klägerin mit einem EA189-Dieselmotor ausgestattet und deshalb vom VW-Abgasskandal betroffen ist. Der Motor steht in Verbindung mit einer Software, die erkennt, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand einen Emissionstest absolviert oder ob es regulär im Straßenverkehr betrieben wird. Befindet sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand, dann aktiviert die Software einen bestimmten Betriebsmodus („Modus 1“), bei dem die Abgasrückführungsrate höher ist und deshalb die Stickoxidemissionen geringer sind als in dem Modus, in dem das Fahrzeug normalerweise betrieben wird („Modus 0“). Nur deshalb wird – auf dem Prüfstand – der einschlägige Euro-5-Emissionsgrenzwert eingehalten.
Nachdem bekannt geworden war, dass in bestimmten Dieselfahrzeugen der Volkswagen AG eine Manipulationssoftware zum Einsatz kommt, gab das Kraftfahrt-Bundesamt der Volkswagen AG auf, die Software aus allen vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen zu entfernen. In der Folgezeit prüfte das Kraftfahrt-Bundesamt einen ihm von der Volkswagen AG vorgelegten Maßnahmenplan und gab – für die verschiedenen Fahrzeugmodelle zeitlich gestaffelt – ein von der Fahrzeugherstellerin entwickeltes Softwareupdate frei.
Auch ohne das Softwareupdate ist der streitgegenständliche Wagen fahrbereit und verkehrssicher. Auch wurde die EG-Typgenehmigung nicht entzogen, obwohl das Kraftfahrt-Bundesamt die Installation des Softwareupdates als verpflichtend ansieht.
Nach einer Erklärung der Volkswagen AG muss bei vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen mit einem 1,6-Liter-EA189-Motor vor dem Luftmassenmesser ein sogenannter Strömungsgleichrichter befestigt werden. Dadurch werde die Messgenauigkeit des Luftmassenmessers entscheidend verbessert. Zusätzlich erhielten die in Rede stehenden Fahrzeuge ein Softwareupdate. Die Umsetzung dieser technischen Maßnahmen werde voraussichtlich weniger als eine Stunde Arbeitszeit in Anspruch nehmen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.10.2015 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass ihr Fahrzeug vom VW-Abgasskandal betroffen sei. Anschließend – mit anwaltlichem Schreiben vom 09.10.2015 – setzte sie der Beklagten eine Frist zur Nachbesserung bis zum 23.10.2015 und drohte für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs ihren Rücktritt vom Kaufvertrag an. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.10.2015 erklärte die Beklagte, dass im Fahrzeug der Klägerin eine die Schadstoffemissionen manipulierende Software zum Einsatz komme, begründe jedenfalls keinen erheblichen, einen Rücktritt vom Kaufvertrag rechtfertigenden Mangel. Vielmehr lasse sich der Mangel mit einem einfachen Softwareupdate, dessen Installation für die Klägerin kostenlos sei, beseitigen. Man arbeite mit Hochdruck an einer Lösung und werde die Klägerin informieren, sobald detaillierte Informationen vorlägen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.10.2015 erklärte die Klägerin schließlich (erneut) den Rücktritt vom Kaufvertrag und setzte der Beklagten eine Frist zur Rückabwicklung dieses Vertrages bis zum 03.11.2015. Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.11.2015 erklärte die Beklagte, dass die vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge sicher, fahrbereit und uneingeschränkt nutzbar seien. Zudem werde in Abstimmung mit dem Kraftfahrt-Bundesamt an etwa erforderlichen technischen Änderungen und Softwareupdates gearbeitet. Sie – die Beklagte – werde die Klägerin schnellstmöglich über geplante Maßnahmen unterrichten. Vor diesem Hintergrund könne dem Wunsch der Klägerin, das Fahrzeug zurückzugeben, aktuell nicht entsprochen werden. Die Beklagte verzichtete im Hinblick auf mögliche – noch nicht verjährte – Mängelrechte, die im Zusammenhang mit der Manipulationssoftware bestehen könnten, bis zum 31.12.2016 auf die Einrede der Verjährung.
Die seitens der Volkswagen AG für den VW Polo vorgesehenen Maßnahmen hat das Kraftfahrt-Bundesamt zwischenzeitlich freigegeben.
Die Klägerin meint, darin, dass in ihrem Fahrzeug eine die Schadstoffemissionen manipulierende Software – die die Klägerin als unzulässige Abschalteinrichtung qualifiziert – zum Einsatz kommt, liege ein zum Rücktritt berechtigender Mangel. Demgegenüber steht einem Rücktritt der Klägerin vom Kaufvertrag nach Ansicht der Beklagten § 323 V 2 BGB entgegen, weil – so behauptet die Beklagte – der Mangel mit einem voraussichtlichen Kostenaufwand von 100 € innerhalb einer Stunde behoben werden könne. Die Klägerin könne ihr Fahrzeug uneingeschränkt nutzen, sodass es ihr – so meint die Beklagte – zumutbar sei, eine Nachbesserung abzuwarten. Anschließend, das heißt nach der Installation des Softwareupdates, werde das Fahrzeug nur noch im „Modus 1“ betrieben, ohne dass sich der Kraftstoffverbrauch, die Motorleistung oder die Schadstoffemissionen negativ veränderten.
Die Klage hatte teilweise Erfolg.
Aus den Gründen: Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 10.528,20 € Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Pkw aus § 346 I BGB i. V. mit § 348 Satz 1 BGB. Steht danach einer Partei ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
Die Voraussetzungen des § 346 I BGB liegen vor. Der Klägerin steht ein gesetzliches Rücktrittsrecht gemäß §§ 437 Nr. 2 Fall 1, 323 I BGB zu. Danach kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, wenn die Sache mangelhaft ist und er dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Dies ist hier der Fall.
Das streitgegenständliche Fahrzeug ist mangelhaft.
Nach § 434 I 2 Nr. 2 BGB ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Dies ist hier nicht der Fall.
Das Fahrzeug ist zwar für die gewöhnliche Verwendung geeignet, da es fahrbereit ist und gefahren werden darf. Es weist aber nicht die Beschaffenheit auf, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die ein Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Dieses Erfordernis deckt sich teilweise, aber nicht vollständig mit dem Merkmal der Eignung für die gewöhnliche Verwendung. Denn wenn die Sache nicht zur gewöhnlichen Verwendung geeignet ist, weist sie auch nicht die bei Sachen der gleichen Art übliche Beschaffenheit auf. Andersherum vermag die Sache – wie hier – durchaus zur gewöhnlichen Verwendung geeignet sein, obwohl sie die übliche Beschaffenheit nicht aufweist. Es ist somit festzuhalten, dass dem Merkmal der üblichen Beschaffenheit eine eigenständige Bedeutung zukommt, die Eignung zur gewöhnlichen Verwendung hingegen in der üblichen Beschaffenheit aufgeht.
Vergleichsmaßstab ist die übliche Beschaffenheit von Sachen gleicher Art, das heißt von Sachen mit demselben Qualitätsstandard, auch von anderen Herstellern; jede andere Betrachtung würde zu dem widersinnigen Ergebnis führen, dass man bei Konstruktions- oder Fertigungsfehlern, die ganzen Serien eines Produkttyps anhaften, einen Sachmangel verneinen müsste (Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB, Neubearb. 2013, § 434 Rn. 90 m. w. Nachw.). Zur Beschaffenheit eines Kaufgegenstandes können alle Eigenschaften gehören, die der Sache selbst anhaften, sowie alle Beziehungen einer Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsanschauung Einfluss auf die Wertschätzung haben oder die Brauchbarkeit der Sache beeinflussen und ihr unmittelbar anhaften (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Aufl., § 434 Rn. 10). Welche Beschaffenheit der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann, bestimmt sich objektiv nach einem Durchschnittskäufer. Es kommt nicht darauf an, welche Erwartungen er tatsächlich hat, sondern welche er bei Anwendung der verkehrserforderlichen Sorgfalt hätte, wie es auch die Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie („vernünftigerweise") zum Ausdruck bringt. Überzogene Erwartungen des einzelnen Käufers können keine Berücksichtigung finden, auch wenn sie für den Verkäufer erkennbar waren. Hier kann dem Käufer nur eine entsprechende Vereinbarung helfen (Staudinger/Matusche-Beckmann, a. a. O., § 434 Rn. 95 ff. m. w. Nachw.).
Gemessen daran weist das streitgegenständliche Fahrzeug keine Beschaffenheit auf, die bei Fahrzeugen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Schon das Vorhandensein einer Umschaltlogik, welche auf dem Prüfstand in den NOX-optimierten Modus 1 (mit einer erhöhten Abgasrückführungsrate) und im normalen Fahrbetrieb in einen Modus 0 (mit reduzierter Abgasrückführung) schaltet, enttäuscht berechtigte Erwartungen des Kunden an die übliche Beschaffenheit von Fahrzeugen vergleichbarer Art (LG Hagen, Urt. v. 18.10.2016 – 3 O 66/16, juris Rn. 37). Ein Durchschnittskäufer eines Neufahrzeuges kann davon ausgehen, dass die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte nicht nur deshalb eingehalten und entsprechend attestiert werden, weil eine Software installiert worden ist, die dafür sorgt, dass der Prüfstandlauf erkannt und über entsprechende Programmierung der Motorsteuerung in gesetzlich unzulässiger Weise insbesondere der Stickoxidausstoß reduziert wird.
Insoweit resultiert die Mangelhaftigkeit nicht etwa daraus, dass die unter Laborbedingungen (Prüfstandlauf) gemessenen Werte im alltäglichen Straßenverkehr nicht eingehalten werden, sondern sie basiert darauf, dass der Motor die Vorgaben im Prüfstandlauf nur aufgrund der manipulierten Software einhält (LG Münster, Urt. vom 04.10.2016 – 02 O 1/16, juris Rn. 22, OLG Hamm, Beschl. v. 21.06.2016 – 28 W 14/16). Nur bei im Wesentlichen identischer Funktion der Motorsteuerung wird gewährleistet, dass die Abgas- und Verbrauchswerte, die nicht mit denen des realen Fahrbetriebs übereinstimmen müssen, in einer gewissen Korrelation zueinander stehen (LG Krefeld, Urt. v. 14.09.2016 – 2 O 83/16, juris Rn. 25; LG Dortmund, Urt. v. 12.05.2016 – 25 O 6/16, juris Rn. 26). Da die Prüfstandfahrt Grundlage für die EG-Typgenehmigung ist und nur deren Werte öffentlich (in Prospekten und der Werbung) bekannt gemacht werden, werden Kunden (und auch die Genehmigungsbehörde) über die Aussagekraft der Messwerte und die im realen Fahrbetrieb zu erwartenden Emissionswerte getäuscht (LG Krefeld, Urt. v. 14.09.2016 – 2 O 83/16, juris Rn. 25; LG Bochum, Urt. v. 16.03.2016 – 2 O 425/15) und in ihren berechtigten Erwartungen enttäuscht.
Dass dem informierten Kunden eventuell bekannt ist, dass Werte auf dem Prüfstand nicht deckungsgleich im Fahrbetrieb erwartet werden können, steht der durch die Umschaltlogik eintretenden Enttäuschung berechtigter Erwartungen nicht entgegen. Denn die Abweichungen beruhen im Falle der Umschaltlogik der Software gerade nicht auf den dem Kunden bekannten Unterschieden zwischen synthetischem Prüfstandsbetrieb und realem Alltagsbetrieb. Unterschiede zwischen dem gemessenen Schadstoffausstoß unter Laborbedingungen und dem tatsächlichen Schadstoffausstoß im Alltagsbetrieb braucht der Käufer lediglich aufgrund der sich aus dem Alltagsbetrieb ergebenden Faktoren wie Fahrverhalten, Geländelage, Verkehrsfluss usw. zu erwarten, die im Prüfzyklus nur standardisiert stattfinden. Demgegenüber entspricht es nicht den berechtigten Erwartungen des Käufers an die übliche Beschaffenheit vergleichbarer Fahrzeuge, wenn durch eine technische Umschaltlogik des Fahrzeugs schädliche Emissionen im Straßenverkehr nicht mit derselben Effektivität wie auf dem Prüfstand vermieden werden (LG Paderborn, Urt. v. 09.06.2016 – 3 O 23/16, juris Rn. 27; LG Bochum, Urt. v. 16.03.2016 – 2 O 425/15, juris Rn. 17).
In jedem Fall genügt es aber für die Annahme eines Sachmangels, wenn die im erworbenen Fahrzeug verwendete Software einem Softwareupdate unterzogen werden muss, um entsprechenden Auflagen des Kraftfahrt-Bundesamtes zu genügen und nicht den Verlust der allgemeinen Betriebserlaubnis zu riskieren (LG Frankenthal, Urt. v. 12.05.2016 – 8 O 208/15, juris Rn. 21; LG Oldenburg, Urt. v. 01.09.2016 – 16 O 790/16, juris Rn. 26). Denn auch die aus der Beschaffenheit des Fahrzeugs folgenden Maßnahmen des Kraftfahrt-Bundesamtes, deren Umsetzung zum Erhalt der Betriebserlaubnis für den Kunden zwingend ist, führen dazu, dass das erworbene Fahrzeug nicht die berechtigten Erwartungen des Käufers erfüllt. Der Käufer darf nämlich üblicherweise erwarten, dass er ein Fahrzeug erwirbt, dessen Betriebserlaubnis nicht – sei es aufgrund feststehender Rechtswidrigkeit seiner Einrichtungen oder sei es aufgrund behördlicherseits angenommener Rechtswidrigkeit – gefährdet ist oder nur mit Auflagen aufrechterhalten wird (LG Hagen, Urt. v. 18.10.2016 – 3 O 66/16, juris Rn. 39).
Der Rücktritt ist auch nicht schon gemäß § 323 V 2 BGB wegen Unerheblichkeit des Mangels ausgeschlossen.
Die Beurteilung der Frage, ob eine Pflichtverletzung bzw. ein Mangel unerheblich i. S. des § 323 V 2 BGB ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls. Die Vorschrift des § 323 V 2 BGB enthält eine Ausnahme von der allgemeinen Regelung des § 323 I BGB, die dem Gläubiger bei einer Pflichtverletzung des Schuldners generell ein Rücktrittsrecht einräumt. Diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis liegt eine Abwägung der Interessen des Gläubigers und des Schuldners zugrunde. Bei Sachmängeln in der Größenordnung von bis zu zehn Prozent kann in der Regel nicht mehr angenommen werden, dass das Leistungsinteresse des Käufers „im Grunde nicht gestört“ ist. Von einem geringfügigen Mangel, der zwar den Rücktritt, nicht aber die übrigen Gewährleistungsrechte ausschließt, kann hingegen in der Regel noch gesprochen werden, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand einen Rahmen von fünf Prozent des Kaufpreises nicht übersteigt. Durch die vorbezeichnete, nicht starre („in der Regel“), sondern flexible, in eine Interessenabwägung und eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls eingebettete Erheblichkeitsschwelle von fünf Prozent des Kaufpreises werden die Interessen der Kaufvertragsparteien zu einem sachgerechten Ausgleich gebracht. Bei behebbaren Sachmängeln unterhalb der genannten Schwelle wird es dem Käufer in der Regel zuzumuten sein, am Vertrag festzuhalten und sich mit einer Minderung des Kaufpreises oder mit der Geltendmachung des kleinen Schadensersatzes zu begnügen. Den Verkäufer wiederum vermag diese Lösung in ausreichendem Maße vor den für ihn wirtschaftlich meist nachteiligen Folgen eines Rücktritts des Käufers wegen geringfügiger Mängel zu schützen.
Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung (BGH, Urt. v. 28.05.2014 – VIII ZR 94/13, juris Rn. 16). Ein zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung erheblicher Mangel wird nicht dadurch unerheblich, dass es möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt noch gelingen kann, das Fahrzeug in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen (BGH, Urt. v. 06.02.2013 – VIII ZR 374/11, juris Rn. 18).
Gemessen daran ist der Mangel nicht unerheblich.
Der Mängelbeseitigungsaufwand kann nicht allein nach der Durchführung des Softwareupdates beurteilt werden, sondern er besteht – solange dessen Entwicklung noch nicht abgeschlossen ist – auch im Aufwand der Entwicklung desselben (LG München I, Urt. v. 14.04.2016 – 23 O 23033/15, juris Rn. 23; LG Oldenburg, Urt. v. 01.09.2016 – 16 O 790/16, juris Rn. 30).
Aus der Tatsache, dass die Beklagte das angekündigte Softwareupdate beim Fahrzeug der Klägerin im April 2017 noch immer nicht vorgenommen hat, kann zurückgeschlossen werden, dass der Mangelbeseitigungsaufwand für das Fahrzeug der Klägerin offenbar ganz erheblich ist.
Für einen Rücktritt irrelevant ist die Frage des Vertretenmüssens der Pflichtverletzung. Insofern kann sich die Beklagte nicht darauf zurückziehen, sie sei selbst auf die Bereitstellung der Software angewiesen, um nachbessern zu können.
Es kommt dabei auch nicht darauf an, dass der Aufwand für eine Vielzahl von Fahrzeugen erforderlich und deshalb der auf das einzelne Fahrzeug entfallende Anteil gering ist. Ein konkreter technischer Mangel, für dessen Beseitigung die personellen und technischen Ressourcen des Herstellers über Monate gefordert werden, wird nicht allein deshalb unerheblich, weil dieser bei einer Vielzahl mängelbehafteter Fahrzeuge vorliegt (LG Bochum, Urt. v. 16.03.2016 – 2 O 425/15, juris Rn. 18).
Überdies fehlt es auch an einem feststellbaren Marktpreis für die Entwicklung, Herstellung und Installation des Updates. Nur wenn sich ein Marktpreis für eine Reparatur durch Dritte feststellen lässt, kann dieser die Unerheblichkeit indizieren. Da hier die Mängelbeseitigungsmaßnahme nur vom Hersteller – seinerseits Verkäufer der Händler – angeboten wird, verbietet sich eine Anknüpfung an vom Hersteller bzw. der Beklagten monopolistisch angegebene Kosten. Wären bereits derartige Angaben des Herstellers maßgeblich, könnte dieser durch seine Preisangaben darüber bestimmen, ob von ihm verursachte Mängel erheblich oder unerheblich sind (LG Hagen, Urt. v. 18.10.2016 – 3 O 66/16, juris Rn. 64).
Ferner ist auch noch nicht abzusehen, ob sich allein durch die Betroffenheit vom Abgasskandal ein erheblicher merkantiler Minderwert für das streitgegenständliche Fahrzeug realisieren wird. Im Hinblick auf die umfassende Berichterstattung und die sich daraus in der Öffentlichkeit ergebenden kontroversen Diskussionen ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass sich dies negativ auf den im Falle eines Verkaufs zu erzielenden Wiederverkaufspreis auswirkt (LG Aachen, Urt. v. 06.12.2016 – 10 O 146/16).
Auch der Umstand, dass das Kraftfahrt-Bundesamt die Beseitigung des Mangels angeordnet hat und anderenfalls die Betriebserlaubnis in Gefahr ist, steht einer Unerheblichkeit des Mangels entgegen. Eine Mangelbeseitigungsmaßnahme, die der vorherigen behördlichen Prüfung und Genehmigung bedarf, ist ebenfalls nicht als unerheblich anzusehen (LG München I, Urt. v. 14.04.2016 – 23 O 23033/15, juris Rn. 42).
Schließlich steht der Annahme eines bloß unerheblichen Mangels entgegen, dass das Vertrauen in den Hersteller, der vorliegend allein in der Lage ist das zwingend erforderliche Softwareupdate zur Verfügung zu stellen, durch dessen heimliches Vorgehen erschüttert ist. Da der Pkw ein langlebiges und hochwertiges Wirtschaftsgut ist, das im Laufe seiner Nutzung ständig gepflegt, gewartet und repariert werden muss, bedarf es der ständigen Leistung des Herstellers, weil dieser Wartungsintervalle und -maßnahmen vorgibt und die Ersatzteile produziert. Das erfordert ebenfalls ein gewisses Vertrauen in dessen Zuverlässigkeit, das durch die heimliche Installation der zu beseitigenden Software gestört ist (LG Krefeld, Urt. v. 14.09.2016 – 2 O 83/16, juris Rn. 50).
Die Klägerin hat der Beklagten auch erfolglos eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt.
Zwar erweist sich die im Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 09.10.2015 gesetzte Frist von zwei Wochen angesichts der Dimension der Softwareproblematik und des technischen Aufwands für die Entwicklung einer Lösung als zu kurz bemessen. Jedoch tritt an die Stelle der zu kurz bemessenen Frist automatisch eine objektiv angemessene Frist (BGH, Urt. v. 21.06.1985 – V ZR 134/84, juris Rn. 21). Zwar war auch diese zum Zeitpunkt der ersten Rücktrittserklärung aufgrund der Abgasproblematik am 26.10.2015 – nur drei Tage nach Fristablauf – jedenfalls noch nicht abgelaufen. Die Klägerin hat jedoch konkludent mit Schriftsatz vom 20.12.2016 nochmals den Rücktritt erklärt.
Eine konkludente Rücktrittserklärung kann etwa in der Erklärung liegen, aufgrund bestimmter Umstände nicht mehr an den Vertrag gebunden zu sein, und ebenso in der Klage auf Rückgabe der eigenen Leistung oder in einer entsprechenden Replik (Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb. 2012, § 349 Rn. 25). So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat mit klageerweiterndem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 20.12.2016 erneut den Kaufpreis zurückgefordert und Kosten, die sie für das Fahrzeug aufgewandt hat, geltend gemacht. Damit hat sie eindeutig zum Ausdruck gebracht, nicht mehr am Vertrag festhalten zu wollen.
Zum Zeitpunkt dieser Erklärung – mehr als ein Jahr nach Fristsetzung – war eine angemessene Frist jedenfalls abgelaufen.
Im Rahmen von § 308 Nr. 2 BGB ist eine Nachbesserungsfrist von mehr als sechs Wochen oder mehr als zwei Monaten als Verstoß gegen die grundsätzliche gesetzgeberische Wertung unzulässig (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl. [2015], § 308 Rn. 13). Jedenfalls ist aber eine Frist von über einem Jahr nicht mehr angemessen (OLG München, Beschl. v. 23.03.2017 – 3 U 4316/16, juris Rn. 14). Eine Nachbesserungsfrist von mehr als sechs Monaten oder hier von fast einem Jahr und drei Monaten ist mit der gesetzgeberischen Grundentscheidung zur Kaufgewährleistung im Allgemeinen und dem Verbrauchsgüterkauf im Besonderen auch unter Berücksichtigung der hier vorliegenden besonderen Umstände nicht mehr vereinbar.
Das Kaufrecht ist – gerade für Verbraucher – auf eine zeitnahe Regulierung von Gewährleistungsrechten ausgerichtet. Dies gilt auch für das Nachbesserungsrecht des Verkäufers. Der Gesetzgeber verfolgt damit sowohl die Gewährung effektiver Gewährleistungsrechte als auch die zeitnahe Herbeiführung von Rechtsfrieden. Dies zeigt sich insbesondere an der verkürzten Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Ablieferung der Sache (LG München I, Urt. v. 14.04.2016 – 23 O 23033/15, juris Rn. 38).
Es lässt sich auch nicht einwenden, dass es sich bei der von der Klägerin gerügten Mangelhaftigkeit nicht um einen Einzelfall handelt, sondern dass vielmehr allein in Deutschland bekanntermaßen Millionen von Fahrzeugen betroffen sind, weshalb insofern dem VW-Konzern und auch seinen Vertragshändlern zuzugestehen war und ist, zunächst eine Problemlösung zu entwickeln und eine Strategie zur Umsetzung derselben zu entwerfen, insbesondere auch unter Einbeziehung der beteiligten Behörden. Denn die Mangelhaftigkeit geht auf die bewusste Manipulation des VW-Konzerns zurück. Sofern darunter die Vertragshändler möglicherweise zu leiden haben, können sie sich selbst am VW-Konzern schadlos halten.
Aufgrund des wirksamen Rücktritts sind gemäß § 346 I BGB die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Die Beklagte hat den Kaufpreis zu erstatten und erhält neben dem Wagen auch die durch Fahrleistung eingetretene Wertminderung des Kfz ersetzt (§ 346 II 1 Nr. 1 BGB).
Die Beklagte ist danach zunächst verpflichtet, an die Klägerin den bisher gezahlten Kaufpreis zurückzuzahlen. Dieser beträgt bisher 11.550,00 € (6.000 € Anzahlung zzgl. bisher geleisteter Ratenzahlungen). Dass die Klägerin 37 Raten a 150 € gezahlt hat steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der durch ihren Prozessbevollmächtigten vorgelegten Kontoauszüge.
Auf den zurückzuerstattenden Kaufpreis hat sich die Klägerin eine Nutzungsentschädigung anrechnen zu lassen. Diese beträgt hier 1432,74 €. Das Gericht geht hierbei von einem Bruttokaufpreis (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl. [2012], Rn. 1166), einer bisher gefahrenen Strecke von 16.414 km (17.989 km abzüglich der Fahrten zur Gewährleistung/Nachbesserung in Höhe von 1.575 km, vgl. dazu Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 1177) und einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 250.000 km aus. Die Gesamtlaufleistung von Fahrzeugen des VW-Konzerns wird in der Rechtsprechung in der Regel mit 250.000 km angesetzt (vgl. Steenbuck, MDR 2016, 185 [188] m. w. Nachw.). Dem schließt sich das Gericht im Wege richterlicher Schätzung gemäß § 287 ZPO an.
Danach hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von 9.717,26 € aus § 346 I BGB.
Zuzüglich kann die Klägerin die Zahlung … von insgesamt 1.048,36 € nach § 347 II BGB wegen notwendiger Verwendungen bzw. nützlicher Verwendungen ersetzt verlangen.
Verwendungen sind Vermögensaufwendungen, die der zurückzugebenden Sache zugutekommen. Notwendig sind einmal substanzerhaltende Verwendungen, also solche, die der Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung der Sache und nicht ausschließlich Sonderzwecken des Rückgewährschuldners dienen. Die Verlustabwälzung auf den Rückgewährgläubiger ist hier gerechtfertigt, weil und soweit er Aufwendungen erspart hat, die er hätte übernehmen müssen, wäre er Besitzer (und Eigentümer) der Sache geblieben. Notwendig sind insbesondere die Kosten, die der Rückgewährschuldner für die Aufbewahrung und Unterhaltung der Sache aufwendet. Notwendig sind auch solche Verwendungen, ohne die der Leistungsgegenstand nicht genutzt werden kann (Staudinger/Kaiser, a. a. O., § 347 Rn. 24 ff.).
Danach hat die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz für den Erwerb von Winterreifen in Höhe von 499,99 €. Der Betrieb eines Pkw ist im Winter mit normalen Standardreifen mit erheblichen, einem Kfz-Halter unzumutbaren Gefährdungen verbunden. Dass Winterreifen üblicherweise beim Betrieb des Fahrzeugs zu verwenden sind, ist mittlerweile auch in § 2 IIIa StVO geregelt. Vor diesem Hintergrund ist die Ausstattung mit Winterreifen zu den notwendigen Verwendungen zu zählen (OLG Naumburg, Urt. v. 06.11.2008 – 1 U 30/08, juris Rn. 40). Dann müssen aber ebenfalls ersatzfähig sein der Reifenwechsel am 28.03.2014 für 29,99 € von Winter- auf Sommerreifen und der Reifenwechsel von Sommer- auf Winterreifen am 21.10.2016 für 31 €.
Auch die Kosten der Inspektion vom 26.07.2016 in Höhe von 396,39 € sind voll ersatzfähig. Denn eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Sache erfordert die Vorstellung des Fahrzeugs bei einer Inspektion. Dies dient zugleich der Erhaltung der Sache (LG Oldenburg, Urt. v. 01.09.2016 – 16 O 790/16, juris Rn. 42).
Ersatzfähig sind danach auch die Kosten für die Hauptuntersuchung in Höhe von 79,99 € vom 05.11.2016, da die Hauptuntersuchung erforderlich ist, um das Fahrzeug im Straßenverkehr nutzen zu können. Jedenfalls handelt es sich um nützliche Verwendungen i. S. des § 347 II 2 BGB, da die Beklagte sich diese Kosten erspart hat und insofern bereichert ist.
Ebenfalls ersatzfähig sind die Kosten für die Wäsche in Höhe von 11 €. Sie ist zwar nicht notwendig zur Erhaltung, jedoch nützlich für den Verkäufer. Er hat sich dadurch eine eigene Wäsche erspart.
Nicht ersatzfähig sind die Kosten, die der Käufer für den Betrieb des Fahrzeugs aufwendet (vgl. Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 1135). Vor diesem Hintergrund nicht ersatzfähig sind die Betankungskosten in Höhe von 15 € vom 26.07.2016. Schon gar nicht kommt insoweit ein Anspruch aus § 280 I BGB in Betracht, da es sich um freiwillige Aufwendungen handelt. Die Kosten können auch nicht über § 284 BGB ersetzt werden, da sie nicht mehr im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung erfolgten. Sie erfolgten nach der Rücktrittserklärung. Dann konnte die Klägerin nicht mehr davon ausgehen, das Fahrzeug behalten zu dürfen.
Auch nicht ersatzfähig sind die Kosten für die Abmeldung und die Versandkosten für die Zulassungsbescheinigung in Höhe von 35,90 €. Sie dienen nicht der Erhaltung, sind nicht nützlich und stellen keinen Schaden dar, da es sich um freiwillige Aufwendungen handelt, können als solche aber nicht ersetzt werden, da nicht ersichtlich ist, inwiefern sie im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung erfolgten.
Ebenfalls nicht ersatzfähig sind die Zahlungen für den Garantieversicherungsvertrag. Sie dienten nicht der Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung der Sache. Sie sind auch keine nützlichen Verwendungen. Es ist nicht ersichtlich, wie die Beklagte durch sie bereichert sein soll. Eine Wertsteigerung geht mit der Garantie nicht einher (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.10.2007 – I-1 U 59/07, juris Rn. 30). Ein Anspruch aus § 280 I BGB scheidet jedenfalls deshalb aus, weil es sich um freiwillige Aufwendungen handelt. Ein Anspruch aus § 284 BGB kommt ebenfalls nicht in Betracht, da der Abschluss des Garantievertrages nicht im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung erfolgte.
Die Anschaffung von Radkappen war zur Erhaltung der Sache ebenfalls nicht erforderlich. Auch der Verkäufer hätte diese Aufwendungen nicht tätigen müssen. Auch als sonstige Verwendungen i. S. des § 347 II 2 BGB kann die Klägerin diese Kosten nicht ersetzt verlangen. Insoweit fehlt jeglicher Vortrag dahin gehend, inwiefern die Beklagte durch diese Verwendungen bereichert ist (LG Oldenburg, Urt. v. 01.09. 2016 – 16 O 790/16, juris Rn. 42). Ein Anspruch aus § 280 I BGB scheidet jedenfalls deshalb aus, weil es sich um freiwillige Aufwendungen handelt. Ein Anspruch aus § 284 BGB kommt ebenfalls nicht in Betracht, da [die Anschaffung] nicht im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung erfolgte. …
Danach hat die Klägerin insgesamt einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 10.765,62 € Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Pkw gemäß §§ 346 I, 347 II, 348 Satz 1 BGB.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 I BGB.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzugs aus §§ 293 ff. BGB.
Die Beklagte befindet sich jedenfalls seit dem 28.02.2017 in Annahmeverzug (§§ 293 ff. BGB). Zwar fordert § 294 BGB, dass eine Leistung so angeboten werden muss, wie sie zu bewirken wäre. Ein entsprechendes tatsächliches Angebot auf Herausgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Kfz hatte der Kläger außergerichtlich nicht abgegeben. Die bloße Aufforderung zur Rückabwicklung des Kaufvertrages vom 26.10.2015 genügt dafür nicht. Gemäß § 295 BGB genügt ausnahmsweise auch ein wörtliches Angebot der zu bewirkenden Leistung – hier mit den vorgerichtlichen Schreiben vom 26.10.2015 und Klageerweiterung vom 27.01.2017 – zur Begründung des Annahmeverzugs, wenn sich der Gläubiger – wie hier die Beklagte – bestimmt und eindeutig geweigert hat, die ihm obliegende Gegenleistung zu erbringen, wie vorliegend unter dem 28.02.2017 mit Stellung des Klageabweisungsantrages (i. E. auch BGH, Urt. v. 15.11.1996 – V ZR 292/95, NJW 1997, 581; Urt. v. 24.03.2006 – V ZR 173/05, NJW 2006, 1960 Rn. 18; LG Bremen, Urt. v. 28.01.2013 – 2 O 1795/11, juris Rn. 51).
Die Klägerin kann auch bei der Rückabwicklung des Kaufvertrages bei dem vorliegenden Verbundgeschäft von der Beklagten Freistellung von den Darlehensverbindlichkeiten aus dem Finanzierungsdarlehen verlangen (LG Frankenthal, Urt. v. 04.06.2010 – 4 O 460/09). Es handelt sich insofern um ein Minus zum Rückzahlungsanspruch aus § 346 I BGB (vgl. Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 1700). Der Freistellungsanspruch ist im Übrigen – abgesehen von dem nach Auffassung der Beklagten nicht vorliegenden Rücktrittsgrund – unstreitig (vgl. OLG München, Urt. v. 26.10.2011 – 3 U 1853/11, juris Rn. 46).
Ein Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus §§ 280 I, II, 286 BGB besteht nicht. Zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vom 26.10.2015 waren die Prozessbevollmächtigten der Klägerin bereits mandatiert. Ebenfalls zum Zeitpunkt der ersten Rücktrittserklärung vom 01.10.2014 wegen anderer Mängel waren die Prozessbevollmächtigten bereits mandatiert.
Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegt kein Vertretenmüssen für die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs im Hinblick auf die manipulierte Software vor. Die Beklagte muss sich die Handlungen des VW-Konzerns nicht zurechnen lassen. Auch ein Vertretenmüssen hinsichtlich anderer etwaiger Mängel liegt nicht vor, da die Beklagte das Fahrzeug als Neufahrzeug verkauft hat und insofern eventuell vorhandene Mängel ihr nicht im Sinne eines Vertretenmüssens zuzurechnen sind. …