- Grundsätzlich muss der Käufer darlegen und beweisen, dass ein Schaden, der erst nach Gefahrübergang eingetreten ist („Hauptmangel“), auf einem schon bei Gefahrübergang vorhandenen „Grundmangel“ beruht. Sind mehrere Schadensursachen möglich, genügt der Käufer seiner Darlegungs- und Beweislast, wenn jede einzelne Ursache eine vertragswidrige Beschaffenheit der Kaufsache darstellt und bei Übergabe bereits vorgelegen haben könnte. Dass sich nicht aufklären lässt, welcher Grundmangel tatsächlich ursächlich für den Hauptmangel geworden ist, ist dann unerheblich.
- Bei einem Pkw der gehobenen Mittelklasse (hier: Volvo C70 2.0 T Cabrio) ist eine voraussichtliche Gesamtfahrleistung von 250.000 km anzunehmen.
LG Köln, Urteil vom 27.06.2006 – 2 O 52/05
Sachverhalt: Der Kläger kaufte am 08.06.2004 von der Beklagten, einer gewerblichen Kfz-Händlerin, für seine private Nutzung einen Gebrauchtwagen zum Preis von 23.400 €. Das Fahrzeug wurde dem Kläger am gleichen Tag übergeben. Zum Zeitpunkt der Übergabe wies es laut der verbindlichen Bestellung des Klägers eine Laufleistung von 35.000 km auf.
Am 28.08.2004 blieb der Kläger mit dem Fahrzeug nach einem Ampelstopp in Schwerin liegen und musste das Fahrzeug, dessen Kilometerzähler zu diesem Zeitpunkt einen Kilometerstand von 43.538 anzeigte, abschleppen lassen. Es wurde zu der Firma F in Schwerin gebracht. Diese stellte dem Kläger für das Abschleppen 174 € brutto in Rechnung.
Bei einer Begutachtung des Fahrzeugs am 02.09.2004 wurde ein Defekt am Automatikgetriebe festgestellt; eine Reparatur des Automatikgetriebes erwies sich als nicht möglich. Die Kosten für einen Ersatz des Automatikgetriebes wurden mit 4.641,16 € brutto veranschlagt.
Der Kläger informierte die Beklagte über den Getriebeschaden und forderte sie telefonisch auf, ihn zu beheben. In dem Telefongespräch erklärte die Beklagte sich bereit, ein Austauschgetriebe zu beschaffen. Eine kostenlose Reparatur lehnte sie jedoch ab; außerdem wies sie den Kläger darauf hin, dass sie nicht bereit sei, die Kosten für die Rückführung des Fahrzeugs nach Köln zu übernehmen.
Mit Schreiben vom 27.09.2004 forderte der Kläger die Beklagte auf, ihre Einstandspflicht anzuerkennen und das Fahrzeug im Rahmen ihrer Sachmängelhaftung zu reparieren. Daraufhin meldete sich der Rechtsanwalt der Beklagten bei dem Kläger und bot an, dass die Beklagte das Fahrzeug zum Selbstkostenpreis instand setzen könne, wobei der Kläger die Kosten für Ersatzteile und für die Rückführung des Fahrzeugs nach Köln sowie den Wertverlust des Fahrzeugs selbst zu tragen habe.
Mit Schreiben vom 13.10.2004 forderte der Kläger die Beklagte erneut auf, ihre Einstandspflicht anzuerkennen. Nachdem er auf dieses Schreiben keine Antwort erhalten hatte, erklärte er mit Schreiben vom 01.11.2004 den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte gleichzeitig auf, ihm bis zum 08.11.2004 den Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu erstatten. Auf dieses Schreiben reagierte die Beklagte ebenfalls nicht.
Der Kläger behauptet, dass es sich bei dem Getriebeschaden um einen Entwicklungsschaden handele, dessen Ursachen bereits im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen hätten. Bei einem Automatikgetriebe könnten Bedienungsfehler als Ursache des Getriebeschadens ausgeschlossen werden. Eine übermäßige Beanspruchung des Getriebes aufgrund der Fahrweise des Klägers oder eines Ölmangels käme ebenfalls nicht in Betracht. Der Ölstand des Automatikgetriebes sei zum Schadenszeitpunkt ordnungsgemäß gewesen. Schließlich könne der Getriebeschaden auch nicht auf das Alter, die Laufleistung oder üblichen Verschleiß des Fahrzeugs zurückzuführen sein.
Die Klage hatte zum größten Teil Erfolg.
Aus den Gründen: Dem Kläger steht gegen die Beklagte zunächst ein Anspruch auf Zahlung von 22.432,32 € (23.400 € Kaufpreis ./. 967,68 € Gebrauchsvorteile) Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs gemäß §§ 346 I, 348 BGB zu.
Der Kläger war gemäß §§ 433, 437 Nr. 2, 323 I BGB berechtigt, von dem am 08.06.2004 mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag zurückzutreten, weil das an ihn verkaufte Gebrauchtfahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft war und die der Beklagten zur Nacherfüllung gesetzte Frist erfolglos abgelaufen ist.
Der hier in Rede stehende Getriebeschaden, der dazu führte, dass das Fahrzeug nach dem Ampelstopp nicht mehr anfahren konnte und abgeschleppt werden musste, stellt einen Sachmangel dar. Dieser Getriebeschaden in seiner endgültigen Ausprägung – Bruch einer oder mehrerer Federn der Lamellenkupplung – lag indes im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger noch nicht vor, sondern ist erst unmittelbar vor dem Liegenbleiben des Fahrzeugs am 28.08.2004 entstanden, wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat.
Allerdings steht zur Überzeugung der Kammer auch fest, dass die Ursachen, die zum Bruch der Federn geführt haben, bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen haben müssen. Es ist grundsätzlich Sache des Käufers, die Mangelhaftigkeit der Kaufsache darzulegen und nachzuweisen (BGH, Urt. v. 23.11.2005 – VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434; Urt. v. 14.09.2005 – VIII ZR 363/04, NJW 2005, 3490; Urt. v. 02.06.2004 – VIII ZR 329/03, NJW 2004, 2299). Der Käufer trägt auch die Darlegungs- und Beweislast für einen Grundmangel, wenn der Hauptmangel erst nach Gefahrübergang entstanden ist. Sind mehrere Schadensursachen möglich, genügt der Käufer seiner Darlegungs- und Beweispflicht, wenn jede einzelne Ursache eine vertragswidrige Beschaffenheit darstellt und sie bei Übergabe bereits vorgelegen haben könnte. Die Unaufklärbarkeit der Frage, welcher Fehler tatsächlich ursächlich für den Hauptmangel geworden ist, ist dann unerheblich (BGH, Urt. v. 23.11.2005 – VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Ursache für den Getriebeschaden, die ihrerseits ebenfalls eine vertragswidrige Beschaffenheit des Fahrzeugs darstellt, bereits zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger vorhanden war.
Laut Sachverständigengutachten kommen für den Bruch der Federn der Lamellenkupplungen nur zwei mögliche Ursachen in Betracht. Erstens kann der Bruch der Federn auf vorhandene Fertigungs- bzw. Materialfehler zurückzuführen sein, oder zweitens können die Federn aufgrund vorzeitiger Materialermüdung gebrochen sein. Daneben ist auch ein Zusammentreffen beider Ursachen möglich. Der Umstand, dass nicht mehr zu klären ist, auf welcher genauen Ursache der Getriebeschaden beruht, ist hier unbeachtlich. Sollte der Bruch der Federn der Lamellenkupplungen auf Fertigungs- oder Materialfehlern beruhen, handelt es sich hierbei um eine vertragswidrige Beschaffenheit des Fahrzeugs, welche schon im Zeitpunkt der Fertigung des Fahrzeugs, mithin auch im Zeitpunkt des Gefahrübergangs, vorhanden war. Im Falle der vorzeitigen Materialermüdung als Ursache für den Bruch der Federn der Lamellenkupplung bzw. im Falle einer Kombination beider Ursachen greift im Hinblick auf das Vorliegen des Sachmangels im Zeitpunkt des Gefahrübergangs die Vermutung des § 476 BGB.
Die Vermutung, dass die Ursache für den Getriebeschaden schon bei der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger vorhanden war, ist sowohl mit der Art der Sache als auch mit der Art des Mangels vereinbar. Insbesondere gilt die Vermutung des § 476 BGB grundsätzlich auch beim Kauf von Gebrauchtfahrzeugen (BGH, Urt. v. 14.09.2005 – VIII ZR 363/04, NJW 2005, 3490; OLG Köln, Urt. v. 11.11.2003 – 22 U 88/03, DAR 2004, 91; OLG Celle, Urt. v. 04.08.2004 – 7 U 30/04, NJW 2004, 3566; KG, Urt. v. 16.07.2004 – 25 U 17/04 , ZGS 2005, 76; S. Lorenz, NJW 2004, 3020 [3021]; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl. [2005], Rn. 1307).
Dem Eingreifen der Vermutungswirkung gemäß § 476 BGB steht auch nicht entgegen, dass sich die Beschädigungen an dem Automatikgetriebe innerhalb eines kurzen Zeitraums ausgebildet haben und der Kläger mit dem Fahrzeug seit Übergabe über 8.000 km zurückgelegt hat.
Die Anwendung der Vermutung ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich um einen Mangel handelt, der typischerweise jederzeit auftreten kann und der für sich genommen keinen hinreichend wahrscheinlichen Rückschluss auf sein Vorliegen schon zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs zulässt (BGH, Urt. v. 21.12.2005 – VIII ZR 49/05, BB 2006, 686; Urt. v. 14.09.2005 – VIII ZR 363/04, NJW 2005, 3490; zustimmend Witt, NJW 2005, 3468 [469]). Schon der Wortlaut der Vorschrift lässt erkennen, dass die Vermutung im Regelfall zugunsten des Käufers eingreifen und nur ausnahmsweise wegen der Art der Sache oder des Mangels ausgeschlossen sein soll. Mit dem Regel-Ausnahme-Verhältnis wäre es aber nicht zu vereinbaren, die Vermutung immer schon dann scheitern zu lassen, wenn es um einen Mangel geht, der jederzeit auftreten kann, und es deshalb an einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit dafür fehlt, dass er bereits bei Gefahrübergang vorhanden war (BGH, Urt. v. 14.09.2005 – VIII ZR 363/04, NJW 2005, 3490). Die Vermutungsregelung wäre dann nämlich regelmäßig in den Fällen ausgeschlossen, in denen der Entstehungszeitpunkt des Mangels nicht zuverlässig festgestellt werden kann. Durch eine derartige Einengung der Beweislastumkehr würde der mit der Regelung intendierte Verbraucherschutz weitgehend ins Leere laufen (BGH, Urt. v. 21.12.2005 – VIII ZR 49/05; Urt. v. 14.09.2005 – VIII ZR 363/04, NJW 2005, 3490).
Dies gilt umso mehr, als Materialermüdung ein schleichender Prozess ist. Materialermüdung ist ein „durch häufig wiederholte Beanspruchung, unter anderem durch periodische Dauerbeanspruchung (z. B. Vibrationen) bewirktes langsames Nachlassen der Dehnbarkeit und Widerstandsfähigkeit von (metallischen) Werkstoffen infolge mikroplastischer Formänderungen und dadurch bewirkter Bildung von mikroskopisch feinen Rissen; diese wachsen allmählich und führen schließlich bei einer Belastung, die unter der bei Kurzzeitprüfungen ermittelten Festigkeit liegt, zum Ermüdungsbruch“ (Brockhaus Enzyklopädie, 19. Aufl. [1988], unter „Ermüdung“). Gerade bei solchen schleichenden Prozessen hat § 476 BGB seine Berechtigung.
Die Materialermüdung stellt – entgegen der Auffassung der Beklagten – auch keinen gewöhnlichen Verschleiß, sondern eine vertragswidrige Beschaffenheit dar. Dem Sachverständigengutachten ist zu entnehmen, dass moderne Automatikgetriebe nach allgemeiner Erfahrung bei regelmäßiger Wartung eine Laufleistung von 200.000–300.000 km erreichen. Zum Zeitpunkt des Getriebeschadens wies das streitgegenständliche Fahrzeug erst eine Laufleistung von 43.538 km auf.
Weitere als die im Gutachten genannten Ursachen kommen nicht in Betracht. Offensichtlich ausgeschlossen sind Bedien- oder Fahrfehler des Klägers, weil dieser die Schaltvorgänge bei einem Automatikgetriebe nicht direkt beeinflussen kann. Auch ein zu geringer Ölstand kann ausgeschlossen werden, denn der Ölstand entsprach der Norm.
Auch die übrigen Voraussetzungen der Ausübung des Rücktrittsrechts sind erfüllt. Die der Beklagten vom Kläger gemäß § 323 I 1 BGB zu setzende Frist zur Nacherfüllung ist erfolglos abgelaufen. Der Kläger hat die Beklagte ab September 2004 mehrmals zum Austausch des defekten Automatikgetriebes aufgefordert. Die Beklagte hat die Nacherfüllung nur unter der Bedingung angeboten, dass der Kläger die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Transport- und Arbeitskosten trägt. Gemäß § 439 II BGB sind diese aber vom Verkäufer zu tragen. Ob in dem Verhalten der Beklagten eine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung i. S. von § 323 II Nr. 1 BGB zu sehen ist, kann dahinstehen, da der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 13.10.2004 unter Fristsetzung bis zum 20.10.2004 aufgefordert hat, ihre Schadenseinstandspflicht anzuerkennen. Angesichts der erfolglosen Verhandlungen seit Anfang September ist eine Frist von sieben Tagen angemessen. Diese Frist ist ergebnislos abgelaufen, denn die Beklagte hat auf das Schreiben vom 13.10.2004 nicht reagiert. Die nach § 349 BGB erforderliche Rücktrittserklärung ist durch das Schreiben des Klägers vom 01.11.2004 erfolgt.
Dem Kläger sind aufgrund der Nutzung des Fahrzeugs Gebrauchsvorteile in Höhe von 967,68 € entstanden. Nach § 346 I BGB sind im Falle des Rücktritts die „gezogenen Nutzungen“ herauszugeben. Hierzu gehören die Vorteile, die ihm aus dem Gebrauch, der Sache erwachsen sind. Der Wert der durch den Gebrauch gezogenen Nutzungen unterliegt der richterlichen Schätzung gem. § 287 ZPO analog (Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 1455). Anders als bei der Rückabwicklung von Neuwagenkäufen ist bei der Berechnung der Gebrauchsvorteile beim Gebrauchtwagenkauf auf den konkreten Gebrauchtwagenpreis und die voraussichtliche Restfahrleistung abzustellen.
Ausgangspunkt für die Ermittlung und erster Anhaltspunkt für die Schätzung nach § 287 ZPO analog ist der vereinbarte Bruttokaufpreis in Höhe von 23.400 €. Die unter den Parteien streitige voraussichtliche Gesamtfahrleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs ist nicht beweisbedürftig, sondern im Wege der richterlichen Schätzung nach § 287 ZPO analog zu bestimmen. Bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug ist von einer voraussichtlichen Gesamtfahrleistung von 250.000 km auszugehen. Bei dem Fahrzeug der Marke Volvo mit einem Ottomotor mit einer Leistung von 120 kW handelt es sich um ein Fahrzeug der gehobenen Mittelklasse. Personenkraftwagen der mittleren und gehobenen Klasse erreichen aufgrund des hohen Qualitätsstandards heutzutage Gesamtfahrleistungen von 200.000–300.000 km (Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 466). Wegen der Besonderheiten bei der Nutzung eines Cabriolets ist hier ein Wert im mittleren Bereich der üblichen Kilometerspanne für Wagen der mittleren und gehobenen Klasse angemessen. Zwar handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug um ein Cabriolet, welches mit einem relativ kleinhubigen Zwei-Liter-Motor ausgestattet ist, der durch einen Turbolader zusätzlich beansprucht ist, was für eine geringere Gesamtlaufleistung spricht, doch muss andererseits den Besonderheiten eines Cabriolets Rechnung getragen werden. Bezugspunkt für die Schätzung der zu erwartenden Gesamtfahrleistung ist das Fahrzeug in seiner Gesamtheit (Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 1456). Bei Fahrten mit offenem Verdeck steht die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten und damit die besondere Beanspruchung des Motors regelmäßig nicht im Vordergrund der Nutzung. Aufgrund der nicht verschlossenen Karosserie kommt es auch bei geschlossenem Verdeck zu einer erheblichen Lärmbelastung bei zunehmender Geschwindigkeit, sodass der Fahrer auch bei diesen Fahrten Höchstgeschwindigkeiten eher vermeiden wird.
Vom Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs bis zu seinem Liegenbleiben hat der Kläger eine Strecke von 8.538 km zurückgelegt. Unter Berücksichtigung des zwischen den Parteien unstreitigen Kilometerstands bei Übergabe des Fahrzeugs von 35.000 km folgt hieraus eine zu erwartende Restlaufleistung von 206.462 km. Nach der Methode der linearen Wertschwundberechnung (vgl. Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 1455) ergeben sich Gebrauchsvorteile in Höhe von ([23.400 € × 8.538 km] : 206.462 km =) 967,69 €.
Dem Kläger steht zudem gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 174 € gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB wegen eines Mangelfolgeschadens zu. Dem Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten steht nicht entgegen, dass der Kläger der Beklagten insoweit keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, da die Fristsetzung bei einem Mangelfolgeschaden entbehrlich ist.
Die Beklagte befindet sich seit dem 09.11.2004 in Annahmeverzug gemäß § 293 BGB. Mit Schreiben vom 01.11.2004 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte gleichzeitig unter Fristsetzung bis zum 08.11.2004 auf, den Kaufpreis Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs zu erstatten, worauf die Beklagte nicht reagierte. Eine ausdrückliche Verweigerung der Leistung durch den Gläubiger ist nicht erforderlich, bloßes Nichtanbieten genügt (Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl. [2005], § 298, Rn. 2) …