1. Der Verkäufer eines gestohlenen Gebrauchtwagens, der den Käufer über die Herkunft des Fahrzeugs und über die Eigentumsverhältnisse an demselben arglistig täuscht, fügt ihm damit zugleich in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zu.
  2. Auf seinen Schadensersatzanspruch (§ 826 BGB) muss sich der Käufer dann nicht anspruchsmindernd anrechnen lassen, dass ihm infolge grober Fahrlässigkeit i. S. des § 932 II BGB unbekannt geblieben ist, dass das Fahrzeug nicht dem Verkäufer gehört, wenn der Verkäufer mit direktem Schädigungsvorsatz gehandelt und sich auf Kosten des Käufers einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft hat.
  3. § 817 Satz 2 BGB findet auf Schadensersatzansprüche wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§ 826 BGB) keine Anwendung.

BGH, Urteil vom 09.10.1991 – VIII ZR 19/91

Diese Entscheidung ist zum „alten“ Schuldrecht und vor Inkrafttreten der ZPO-Reform 2002 ergangen. Sie kann nicht ohne Weiteres auf das seit dem 01.01.2002 geltende Recht übertragen werden (so ist z. B. an die Stelle der Wandelung der Rücktritt vom Kaufvertrag getreten). Die genannten Vorschriften existieren heute möglicherweise nicht mehr oder haben einen anderen Inhalt.

Sachverhalt: Der Beklagte bot Ende Januar 1987 dem für die Klägerin handelnden E, dem Ehemann der Geschäftsführerin der Klägerin, einen Mercedes-Benz 500 SL für 67.000 DM zum Kauf an. Das Fahrzeug, dessen Neupreis bei 100.000 DM lag, war damals ein Jahr alt und 5.000 km gefahren. Es war im April 1986 aus den Ausstellungsräumen einer Mercedes-Benz-Niederlassung gestohlen worden. Dies war dem Beklagten bekannt.

E ließ das Fahrzeug durch den bei der Klägerin angestellten Kraftfahrzeugmeister M und durch eine Mercedes-Benz-Niederlassung überprüfen. Dabei wurden keine Auffälligkeiten festgestellt. Daraufhin kaufte er das Fahrzeug namens der Klägerin zum Preis von 59.500 DM. Der vom Beklagten entworfene Formularkaufvertrag bezeichnet als Verkäufer einen Norbert W in K. und ist auf Verkäuferseite mit einem entsprechenden Namenszug unterschrieben. Auf denselben Namen lautete die Haltereintragung in den – gefälschten – Kraftfahrzeugpapieren. Der Beklagte erklärte seinem Verhandlungspartner, er habe das Fahrzeug von W, der es wegen Spielschulden habe verkaufen müssen, erworben.

Als E das Fahrzeug nach Abwicklung des Kaufs bei der Kraftfahrzeugzulassungsstelle abmelden ließ, wurde die Fälschung der Kraftfahrzeugpapiere entdeckt; das Fahrzeug wurde daraufhin beschlagnahmt und an den Versicherer des bestohlenen Eigentümers herausgegeben.

Die auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichtete Klage ist vor dem Landgericht erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision des Beklagten hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht sieht – von der Revision unbeanstandet – den Beklagten als den Verkäufer des Fahrzeugs an. Es hält den Kaufvertrag nicht gemäß § 138 I BGB wegen Verstoßes gegen die guten Sitten für unwirksam, weil nicht bewiesen sei, dass der Zeuge E von dem Diebstahl des Fahrzeugs gewusst oder sich dieser Kenntnis grob fahrlässig verschlossen habe.

Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. a) Ein Hehlergeschäft ist, wie das Berufungsgericht nicht verkennt, gemäß § 138 I BGB sittenwidrig und infolgedessen nichtig, wenn alle Beteiligten sittenwidrig handeln, also die Tatsachen, die die Sittenwidrigkeit begründen, kennen oder sich ihrer Kenntnis zumindest grob fahrlässig verschließen (Senat, Urt. v. 06.12.1989 – VIII ZR 310/88, WM 1990, 519 = NJW 1990, 567 [unter B I 1 a bb, insoweit in BGHZ 109, 314 nicht abgedruckt]; Erman/Brox, BGB, 8. Aufl., § 138 Rn. 41; Palandt/Heinrichs, BGB, 50. Aufl., § 138 Rn. 41).

b) Das Berufungsgericht hat das Verhalten des Zeugen E nicht als grob fahrlässig gewertet und dazu ausgeführt:

Der von dem Beklagten geforderte und schließlich ausgehandelte Kaufpreis sei nicht so erheblich vom Zeitwert des Fahrzeugs abgewichen, dass der Zeuge hätte Verdacht schöpfen müssen. Dass er sich nicht nachdrücklicher um eine Rückfrage bei dem im Kraftfahrzeugbrief eingetragenen Fahrzeughalter bemüht habe, falle angesichts des positiven Untersuchungsergebnisses und des weiteren Umstands, dass der Beklagte auch im Besitz eines in Folie eingeschweißten Zweitschlüssels für das Fahrzeug gewesen sei, nicht entscheidend ins Gewicht.

c) Dagegen wendet sich die Revision mit Recht.

aa) Zwar ist die Entscheidung, ob ein vorwerfbares Verhalten als grob fahrlässig zu bewerten ist, nach ständiger Rechtsprechung dem Tatrichter vorbehalten, der im Einzelfall unter Würdigung aller Umstände nach seinem pflichtgemäßen Ermessen darüber zu befinden hat. Das Revisionsgericht hat seine Wertung aber darauf zu überprüfen, ob er ihr fehlerhaft gewonnene Feststellungen zugrunde gelegt oder den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt hat (BGH, Urt. v. 05.12.1983 – II ZR 252/82, BGHZ 89, 153 [160]). Letzteres ist hier der Fall.

bb) Die Rechtsprechung versteht unter grober Fahrlässigkeit ein Handeln, bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden ist und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen (BGH, Urt. v. 11.05.1953 – IV ZR 170/52, BGHZ 10, 14 [16]; Urt. v. 05.12.1983 – II ZR 252/82 BGHZ 89, 153 [161]; Senat, Urt. v. 23.05.1966 – VIII ZR 60/64, WM 1966, 678 [unter 3]; Urt. v. 01.07.1987 – VIII ZR 331/85, WM 1987, 1282 = NJW-RR 1987, 1456 [unter II 3 b]). Beim Erwerb vom Nichtberechtigten ist dies regelmäßig anzunehmen, wenn der Erwerber trotz Vorliegens von Verdachtsgründen, die Zweifel an der Berechtigung des Veräußerers wecken müssen, sachdienliche Nachforschungen nicht unternimmt (Senat, Urt. v. 05.02.1975 – VIII ZR 151/73, WM 1975, 362 = NJW 1975, 735 [unter II c]; Urt. v. 01.07.1987 – VIII ZR 331/85, WM 1987, 1282 = NJW-RR 1987, 1456 [unter II 3 b]). Wann eine solche Nachforschungspflicht besteht, ist eine Frage des Einzelfalls. Für den Gebrauchtwagenhandel hat der erkennende Senat indessen wegen der dort nicht selten vorkommenden Unregelmäßigkeiten in ständiger Rechtsprechung bei der Bewertung der Umstände, die für den Käufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs eine Nachforschungspflicht hinsichtlich der Verfügungsberechtigung des Veräußerers begründen, einen strengen Maßstab angelegt (vgl. Senat, Urt. v. 23.05.1966 – VIII ZR 60/64, WM 1966, 678 [unter 3]; Urt. v. 05.02.1975 – VIII ZR 151/73, WM 1975, 362 = NJW 1975, 735 [unter II c]; Urt. v. 01.07.1987 – VIII ZR 331/85, WM 1987, 1282 = NJW-RR 1987, 1456 [unter II 3 b]; ferner Urt. v. 23.11.1966 – VIII ZR 151/64, WM 1966, 1325).

cc) Eine Nachforschungspflicht löste bereits der Umstand aus, dass der Beklagte nicht als Halter im Fahrzeugbrief eingetragen war (Senat, Urt. v. 01.07.1987 – VIII ZR 331/85, WM 1987, 1282 = NJW-RR 1987, 1456 [unter II 4 a]). Das ist hier nicht deswegen anders, weil der Beklagte der Klägerin oder dem Zeugen E bereits zuvor mehrfach gebrauchte Kraftfahrzeuge verkauft hatte. Zwar ist es – anders als bei einer Veräußerung durch eine Privatperson – nicht außergewöhnlich, wenn ein Kraftfahrzeughändler im Rahmen seines Geschäftsbetriebs ein gebrauchtes Fahrzeug verkauft, ohne dass zuvor der Kraftfahrzeugbrief auf ihn als Halter umgeschrieben worden ist (Senat, Urt. v. 05.02.1975 – VIII ZR 151/73, WM 1975, 362 = NJW 1975, 735 [unter II c]; Urt. v. 01.07.1987 – VIII ZR 331/85, WM 1987, 1282 = NJW-RR 1987, 1456 [unter II 4 b]). Auch ein Händlerverkauf entbindet den Käufer aber dann nicht von der Nachforschungspflicht, wenn Umstände hinzutreten, die Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit des Vorerwerbs wecken müssen (Senat, Urt. v. 05.02.1975 – VIII ZR 151/73, WM 1975, 362 = NJW 1975, 735 [unter II c]; Urt. v. 01.07.1987 – VIII ZR 331/85, WM 1987, 1282 = NJW-RR 1987, 1456 [unter II 4 b]). Das ist nach der Rechtsprechung des Senats unter anderem dann der Fall, wenn ein Fahrzeug auf der Straße verkauft wird (Senat, Urt. v. 05.02.1975 – VIII ZR 151/73, WM 1975, 362 = NJW 1975, 735 [unter II c]). Die Tatsache, dass der Beklagte als nebenberuflicher Gebrauchtwagenhändler kein Geschäftslokal unterhält und Fahrzeuge deshalb stets nur „auf der Straße“ verkaufen konnte, gibt keine Veranlassung, von diesem Grundsatz abzurücken. Der Straßenverkauf gebietet deswegen besondere Vorsicht, weil er erfahrungsgemäß das Risiko der Entdeckung eines gestohlenen Fahrzeugs mindert. Das ist für den Käufer erkennbar auch dann nicht anders, wenn ein Händler ein Geschäftslokal erst gar nicht unterhält.

dd) Das Berufungsgericht hat Nachforschungen bei dem im Kraftfahrzeugbrief eingetragenen Halter hier deswegen für entbehrlich gehalten, weil die von dem Zeugen E veranlassten Untersuchungen des Fahrzeugs keine Verdachtsgründe ergeben hatten und der Beklagte auch den Zweitschlüssel für das Fahrzeug besaß. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die Überprüfungen des Fahrzeugs konnten allenfalls Manipulationen der Fahrgestellnummer oder Unstimmigkeiten zwischen Fahrzeugdaten und Kraftfahrzeugbrief zutage fördern. Zur Absicherung gegen die nicht minder naheliegende Möglichkeit, dass die Kraftfahrzeugpapiere gleichfalls gestohlen oder aber gefälscht sein könnten, waren sie dagegen offensichtlich ungeeignet.

Die Klägerin hätte sich demnach mit den Fahrzeugüberprüfungen und den drei erfolglosen Versuchen des Zeugen E, den eingetragenen Fahrzeughalter telefonisch zu erreichen, nicht begnügen dürfen. Die sich aufdrängenden Zweifel an der Berechtigung des Beklagten hätten sie vielmehr veranlassen müssen, die Herkunft des Fahrzeugs durch Rückfragen bei der Kraftfahrzeugzulassungsstelle oder beim Kraftfahrt-Bundesamt zu klären (vgl. Senat, Urt. v. 23.05.1966 – VIII ZR 60/64, WM 1966, 678 [unter 3]; Urt. v. 23.11.1966 – VIII ZR 151/64, WM 1966, 1325 [unter I 4]). Ebenso naheliegend und Erfolg versprechend wäre eine Rückfrage bei der Polizei gewesen. Hätte die Klägerin auch nur eine dieser Maßnahmen ergriffen, so hätte sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erfahren, dass das Fahrzeug gestohlen war. Dass sie all diese naheliegenden Nachforschungen unterlassen hat, begründet den Vorwurf grober Fahrlässigkeit.

2. Da die Klägerin sich die grob fahrlässige Unkenntnis des die Sittenwidrigkeit begründenden Umstands, dass das Fahrzeug gestohlen war, gemäß § 166 I BGB zurechnen lassen muss (RG, Urt. v. 26.10.1920 – II 53/20, RGZ 100, 246 [249]; BGH, Urt. v. 23.10.1963 – V ZR 256/62, LM Nr. 8 zu § 166 BGB), ist der von den Parteien geschlossene Kaufvertrag gemäß § 138 I BGB nichtig. Damit entfällt ein Schadensersatzanspruch aus §§ 440 I, 325 BGB, auf den das Berufungsgericht die Verurteilung des Beklagten gestützt hat.

II. Das Berufungsurteil erweist sich indes aus einem anderen Grunde als richtig (§ 563 ZPO).

1. Allerdings steht der Klägerin ein Anspruch aus § 812 I BGB auf Rückzahlung des Kaufpreises wegen ungerechtfertigter Bereicherung nicht zu. Ihm steht, da der Kaufpreis zur Erfüllung des sittenwidrigen Hehlergeschäfts geleistet worden ist, das Rückforderungsverbot des § 817 Satz 2 BGB entgegen. Diese Vorschrift schließt die Rückforderung zwar grundsätzlich nur bei einem bewussten Sittenverstoß aus (BGH, Urt. v. 29.04.1968 – VII ZR 9/66, BGHZ 50, 90 [92]; Urt. v. 08.11.1979 – VII ZR 337/78, NJW 1980, 452 [unter II] für Verstöße gegen gesetzliche Verbote; BGH, Urt. v. 02.12.1982 – III ZR 90/81, NJW 1983, 1420 [unter V 1 b]). Auch hier steht es indessen vorsätzlichem Handeln gleich, wenn der Leistende sich der Einsicht in den Gesetzesverstoß oder die Sittenwidrigkeit seines Handelns leichtfertig verschließt (BGH, Urt. v. 02.12.1982 – III ZR 90/81, NJW 1983, 1420 [unter V 1 b]; Urt. v. 15.06.1989 – III ZR 9/88, NJW 1989, 3217 [unter 2 b]).

2. a) Der Beklagte schuldet der Klägerin aber Schadensersatz nach § 826 BGB, denn er hat ihr durch den Verkauf des gestohlenen Fahrzeugs unter Vorspiegelung falscher Tatsachen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt. Das kann der Senat aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen selbst abschließend entscheiden (§ 565 III Nr. 1 ZPO). Hiernach hat der Beklagte den Zeugen E über die Herkunft des Fahrzeugs und über die Eigentumsverhältnisse an demselben arglistig getäuscht. Eine solche Täuschung verpflichtet stets zum Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung (BGH, Urt. v. 21.06.1974 – V ZR 15/73, NJW 1974, 1505 [unter I]; Senat, Urt. v. 25.01.1984 – VIII ZR 227/82, ZIP 1984, 439 [unter IV 3] m. w. Nachw.; Soergel/Hönn, BGB, 11. Aufl., § 826 Rn. 109 f.; Staudinger/Schäfer, BGB, 12. Aufl., § 826 Rn. 8; MünchKomm-BGB/Mertens, 2. Aufl., § 826 Rn. 117).

b) Die auf Leichtfertigkeit beruhende Unkenntnis der Klägerin von der Herkunft des Fahrzeugs lässt weder die Sittenwidrigkeit des Vorgehens des Beklagten noch dessen Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden entfallen. Die Klägerin muss sich das leichtfertige Verhalten des Zeugen E auch nicht anspruchsmindernd anrechnen lassen. Wer wie der Beklagte einen anderen vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt hat, kann sich grundsätzlich nicht darauf berufen, jener habe sich dagegen nicht ausreichend gesichert, ihm, dem Schädiger, vielmehr zu sehr vertraut (BGH, Urt. v. 26.02.1980 – VI ZR 53/79, BGHZ 76, 216 [218]; Soergel/Hönn, a. a. O., § 826 Rn. 93). Dieser Grundsatz gilt zwar nicht uneingeschränkt. Im Einzelfall kann auch gegenüber einer vorsätzlichen Schädigung eine jedenfalls grob fahrlässige Schadensmitverursachung des Geschädigten ins Gewicht fallen (BGH, Urt. v. 03.02.1970 – VI ZR 245/67, WM 1970, 633 [unter B 3 c]; Urt. v. 06.12.1983 – VI ZR 60/82, NJW 1984, 921 [unter II 2]; Soergel/Hönn, a. a. O., § 826 Rn. 93; MünchKomm-BGB/Mertens, a. a. O., § 826 Rn. 80; Staudinger/Schäfer, a. a. O., § 826 Rn. 19). Dafür ist aber dann kein Raum, wenn der Schädiger wie hier mit direktem Schädigungsvorsatz gehandelt und sich auf Kosten des Geschädigten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft hat.

c) Der Geltendmachung dieses Schadensersatzanspruchs steht § 817 Satz 2 BGB nicht entgegen. Der Ausnahmecharakter der Vorschrift verbietet es, ihr einen über das Bereicherungsrecht hinausreichenden allgemeinen Rechtsgedanken zu entnehmen und das Rückforderungsverbot auf andere als bereicherungsrechtliche Ansprüche auszudehnen (BGH, Urt. v. 14.06.1951 – IV ZR 37/50, NJW 1951, 643 [unter II 1]; Urt. v. 20.05.1964 – VIII ZR 56/63, BGHZ 41, 341 [349]; Urt. v. 06.05.1965 – II ZR 217/62, BGHZ 44, 1 [6 f.]; MünchKomm-BGB/Lieb, 2. Aufl., § 817 Rn. 24 f.; Palandt/Thomas, BGB, 50. Aufl., § 817 Rn. 2).

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