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Tag: Schadensersatz

Sekundäre Darlegungslast des Fahrzeugkäufers im VW-Abgasskandal – Verjährung

Legt die als Herstellerin eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs auf Schadensersatz in Anspruch genommene Volkswagen AG in Bezug auf eine von ihr erhobene Einrede der Verjährung substanziiert dar, dass der Fahrzeugkäufer angesichts einer breiten Medienberichterstattung bereits 2015 Kenntnis davon erlangt haben müsse, dass sein Fahrzeug vom VW-Abgasskandal betroffen sei, dann obliegt es dem Käufer im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, konkret und einzelfallbezogen dazu vorzutragen, weshalb gerade ihm diese Berichterstattung verborgen geblieben sei oder er angenommen habe, dass sein Fahrzeug nicht vom VW-Abgasskandal betroffen sei.

OLG Dresden, Beschluss vom 27.05.2021 – 11a U 1196/20
(nachfolgend: OLG Dresden, Beschluss vom 18.06.2021 – 11a U 1196/20)

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Keine (unionsrechtliche) Staatshaftung im VW-Abgasskandal

Die Bundesrepublik Deutschland ist dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs jedenfalls deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt einer unionsrechtlichen Staatshaftung zum Schadensersatz verpflichtet, weil es an einer europarechtlichen Norm fehlt, die den Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des Fahrzeugkäufers bezweckt, und weil ein hinreichend qualifizierten Verstoß der Bundesrepublik Deutschland gegen Vorschriften der Richtlinie 2007/46/EG nicht gegeben ist.

OLG Koblenz, Urteil vom 27.05.2021 – 1 U 1685/20

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Schadensersatz statt der Übergabe der vom Verkäufer verwahrten Kaufsache – historischer Ackerschlepper

  1. Zwischen den Parteien eines Kaufvertrags kommt regelmäßig ein Verwahrungsvertrag (§ 688 BGB) zustande, wenn sie vereinbaren, dass die verkaufte und bereits übereignete und bezahlte Sache (hier: ein historischer Ackerschlepper „LANZ Eilbulldog“) einstweilen bei dem Verkäufer verbleibt und der Käufer sie dort später abholt. Eine bloße Gefälligkeit des Verkäufers liegt hinsichtlich der Aufbewahrung der Kaufsache regelmäßig nicht vor.
  2. Der Verkäufer eines wertvollen historischen Fahrzeugs (hier: eines Ackerschleppers „LANZ Eilbulldog“), das ohne Schlüssel in Gang gesetzt werden kann, verletzt grob fahrlässig die ihn als Verwahrer treffenden Pflichten, wenn er das Fahrzeug über mehrere Tage und Nächte im Freien abstellt, ohne es auch nur irgendwie gegen eine Wegnahme zu sichern. Deshalb kann sich der Verkäufer, wenn das Fahrzeug entwendet wird, einem Anspruch des Käufers auf Schadensersatz nicht mit dem Hinweis darauf entziehen, dass er gemäß § 690 BGB nur für diejenige Sorgfalt einzustehen habe, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflege.
  3. Das Gericht ist nicht gehindert, den Wert eines historischen Sammlerfahrzeugs (hier: eines Ackerschleppers „LANZ Eilbulldog“) gemäß § 287 ZPO zu schätzen, wenn zwei gerichtlich bestellte Sachverständige trotz im Wesentlichen übereinstimmender gutachterlicher Ausführungen unterschiedliche, sich nicht überschneidende Wertspannen angeben und die Voraussetzungen für die Einholung eines ein weiteren Gutachtens (§ 412 I ZPO) nicht vorliegen. Stehen in einem solchen Fall genauere Erkenntnisquellen ersichtlich nicht zur Verfügung, ist es sachgerecht, jeweils die untersten obersten angegebenen Werte als Extremwerte zu vernachlässigen und im Wege der Schätzung den sich aus der so gewonnenen neuen Wertspanne ergebenden Mittelwert als Wert festzusetzen.
  4. Bewertungen von Sammlerfahrzeugen („Oldtimern“) durch private kommerzielle Unternehmen sind den Ausführungen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen allenfalls dann vorzuziehen, wenn sie sich nachvollziehbar und für den Einzelfall erheblich auf andere – insbesondere bessere – Erkenntnisquellen stützen als der Sachverständige.

OLG Braunschweig, Urteil vom 20.05.2021 – 9 U 8/20

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Sekundäre Darlegungslast der Volkswagen AG im VW-Abgasskandal – § 826 BGB

Zur sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem beklagten Fahrzeughersteller getroffen und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte.

BGH, Urteil vom 04.05.2021 – VI ZR 81/20

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Schaden trotz Weiterveräußerung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs

Der Schaden, den der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs erlitten hat, entfällt nicht dadurch, dass er das Fahrzeug weiterveräußert. Denn dieser Schaden liegt im Abschluss des ungewollten Kaufvertrags über das Fahrzeug; er wird durch dessen Veräußerung allenfalls zum Teil kompensiert.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.05.2021 – 17 U 31/20

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„Sehr guter Wartungszustand“ der Kaufsache als Beschaffenheitsvereinbarung

  1. Dass beide Parteien eines Kaufvertrags (hier: über eine gebrauchte Motoryacht) von einem sehr guten Wartungszustand der Kaufsache ausgehen, begründet jedenfalls dann keine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB, wenn der Verkäufer dem Käufer – hier: durch Übergabe der Rechnungen – offenlegt, welche Wartungsarbeiten in der Vergangenheit im Einzelnen durchgeführt worden sind, und keine Partei beurteilen kann, ob in Gestalt dieser Wartungsarbeiten alles Erforderliche unternommen worden ist und sämtliche Wartungsintervalle eingehalten worden sind. Denn in einem solchen Fall will der Verkäufer ersichtlich nicht dafür einstehen, dass alle jeweils erforderlichen Wartungsarbeiten ordnungsgemäß durchgeführt worden sind.
  2. Ein neben einer Beschaffenheitsvereinbarung vereinbarter Gewährleistungsausschluss ist dahin auszulegen, dass er nicht für einen Mangel i. S. von § 434 I 1 BGB, sondern nur für Mängel i. S. von § 434 I 2 BGB gelten soll (im Anschluss an BGH, Urt. v. 26.04.2017 – VIII ZR 233/15, NJW 2017, 3292 Rn. 22 m. w. Nachw.). Denn würde sich der Gewährleistungsausschluss auch auf das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit erstrecken, wäre die Beschaffenheitsvereinbarung für den Käufer ohne Sinn und Wert.

LG Flensburg, Urteil vom 30.04.2021 – 2 O 19/20

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Keine vollständige Verjährung von Schadensersatzansprüchen im VW-Abgasskandal – § 852 BGB

  1. Die Volkswagen AG schuldet dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neu- oder Gebrauchtwagens auch dann noch gemäß §§ 826, 31 BGB Schadensersatz, wenn dieser Anspruch nach §§ 195, 199 I BGB verjährt ist. Das ergibt sich aus § 852 Satz 1 BGB, der nicht zugunsten der Volkswagen AG teleologisch zu reduzieren ist (im Anschluss an OLG Oldenburg, Urt. v. 02.03.2021 – 12 U 161/20, BeckRS 2021, 3326 Rn. 32 ff.; OLG Stuttgart, Urt. v. 09.03.2021 – 10 U 339/20, BeckRS 2021, 5075 Rn. 52).
  2. Nach § 852 Satz 1 BGB ist der Ersatzpflichtige, der durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat, auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt zehn Jahre nach seiner Entstehung (§ 852 Satz 2 BGB).
  3. § 852 Satz 1 BGB lässt den deliktischen Charakter des Anspruchs (hier: aus § 826 BGB) unberührt. Die Vorschrift enthält keine Rechtsgrundverweisung auf die §§ 812 ff. BGB, sondern eine bloße Rechtsfolgenverweisung auf die §§ 818 ff. BGB (vgl. BGH, Urt. v. 14.02.1978 – X ZR 19/76, BGHZ 71, 86 = NJW 1978, 1377, 1379 f. – Fahrradgepäckträger II).

LG Trier, Urteil vom 28.04.2021 – 5 O 545/20

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Unzulässige Abschalteinrichtung bei einem Audi Q7 3.0 TDI – § 826 BGB

  1. Ein Kraftfahrzeug – hier: ein Audi Q7 3.0 TDI –, das bei seiner Herstellung mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung i. S. von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 II der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 versehen wurde, ist mangelhaft, weil wegen der Gefahr einer behördlichen Betriebbeschränkung oder -untersagung (§ 5 I FZV) sein weiterer (ungestörter) Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr nicht gewährleistet ist und sich das Fahrzeug daher nicht für die gewöhnliche Verwendung i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB eignet (vgl. BGH, Beschl. v. 08.01.2019 – VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133 Rn. 17 ff.).
  2. Dass ein Fahrzeughersteller – hier: die AUDI AG – bewusst „serienmäßig“ mit einem Sachmangel versehene Fahrzeuge in den Verkehr bringt, ist jedenfalls dann sittenwidrig i. S. von § 826 BGB, wenn die Mangelhaftigkeit evident ist. Das ist der Fall, wenn die Verwendung der Abschalteinrichtung ganz offensichtlich nicht gemäß Art. 5 II 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausnahmsweise zulässig ist.

LG Berlin, Urteil vom 23.04.2021 – 3 O 550/20

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Verursachung neuer Mängel bei der Nachbesserung eines Kraftfahrzeugs

  1. Verursacht der Verkäufer bei der Nachbesserung der Kaufsache (§ 439 I Fall 1 BGB) einen neuen Mangel, der folglich bei Gefahrübergang (§ 446 Satz 1 BGB) noch nicht vorhanden war, ist § 437 BGB weder direkt noch analog anwendbar.
  2. Ein Verkäufer, der bei der Nachbesserung einen neuen Mangel verursacht, verletzt aber in aller Regel die aus § 241 II BGB resultierende Nebenpflicht, auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Käufers Rücksicht zu nehmen. Der Käufer hat deshalb wegen des neuen Mangels ein Rücktrittsrecht, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist (§ 324 BGB), und er kann gegebenenfalls die Rückabwicklung des Kaufvertrags unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes statt der ganzen Leistung verlangen (§§ 280 I, III, 282 BGB).

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.04.2021 – 2 U 46/20

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Bemessung der anzurechnenden Nutzungsvorteile im VW-Abgasskandal

  1. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs, der gegen die – nicht am Kaufvertrag beteiligte – Volkswagen AG einen Anspruch auf Schadensersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§§ 826, 31 BGB) hat, muss sich im Wege des Vorteilsausgleichs die von ihm gezogenen Nutzungen anrechnen lassen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 = juris Rn. 64 ff.).
  2. Die anzurechnenden Nutzungsvorteile können bemessen werden, indem der Bruttokaufpreis des Fahrzeugs durch die im Erwerbszeitpunkt voraussichtliche Restlaufleistung geteilt und dieser Wert mit den tatsächlich gefahrenen Kilometern multipliziert wird („lineare Teilwertabschreibung“; vgl. BGH, Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 = juris Rn. 80 m. w. Nachw.). Regelmäßig vorzugswürdig ist indes eine Schätzung der Nutzungsvorteile, bei der der durch die vertragliche Gegenleistung bestimmte objektive Wert des Fahrzeugs mit dem – von einem Sachverständigen ermittelten – aktuellen Fahrzeugwert vergleichen wird.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 21.04.2021 – 17 U 477/19

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