Zum Umfang der Haftung eines Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall (hier: Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten, Schätzung der Gesamtlaufleistung eines Fahrzeugs im Zusammenhang mit der Berechnung der gezogenen Nutzungsvorteile).

BGH, Urteil vom 27.07.2021 – VI ZR 480/19

Sachverhalt: Der Kläger nimmt die Beklagte als Herstellerin des in seinem Fahrzeug eingebauten Dieselmotors wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in Anspruch.

Er erwarb am 12.12.2013 einen gebrauchten VW Touran 2.0 TDI (103 kW). Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor des Typs EA189 (Euro 5) ausgestattet, in dem eine Software zur Abgassteuerung installiert wurde. Diese Software verfügt über zwei unterschiedliche Betriebsmodi, die die Abgasrückführung steuern. Der im Hinblick auf den Stickoxid(NOX)-Ausstoß optimierte „Modus 1“ wird automatisch aktiviert, sobald das Fahrzeug auf einem Prüfstand den für die amtliche Bestimmung der Schadstoffemissionen maßgeblichen Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchfährt. In diesem Modus ist die Abgasrückführungsrate höher und sind deshalb die NOX-Emissionen geringer als in dem (partikeloptimierten) Modus, der unter im normalen Straßenverkehr anzutreffenden Fahrbedingungen aktiviert ist („Modus 0“). Die einschlägigen NOX-Grenzwerte werden deshalb (nur) auf dem Prüfstand eingehalten.

Um den ihm vom Verkäufer des Fahrzeugs in Rechnung gestellten Bruttokaufpreis (16.700 €) zu finanzieren, schloss der Kläger mit einer Zweigniederlassung der Volkswagenbank GmbH einen Darlehensvertrag inklusive Kreditschutzbrief über einen Nettodarlehensbetrag von 13.231,25 €. Dieser setzt sich zusammen aus einem „Kaufpreis“ in Höhe von 16.700 € zuzüglich eines „Beitrags zum Kreditschutzbrief“ in Höhe von 1.531,25 € und abzüglich eines „nicht zu finanzierenden Betrags“ in Höhe von 5.000 €. Der Bruttodarlehensbetrag inklusive Zinsen beläuft sich auf 15.645,84 €. Das Darlehen sollte in 84 monatlichen Raten über jeweils 186,26 € zurückgezahlt werden; die erste Rate sollte am 08.01.2014 zur Zahlung fällig sein. In der Folgezeit überwies die Darlehensgeberin einen Kaufpreis in Höhe von 11.700 € an den Verkäufer des Fahrzeugs. Ob der Käufer den Differenzbetrag von 5.000 € zu dem in der Rechnung ausgewiesenen Bruttokaufpreis an den Verkäufer gezahlt hat, ist zwischen den Parteien streitig.

Erstinstanzlich hat der Kläger zum einen die Erstattung des von ihm nach seinem Vortrag an den Verkäufer gezahlten Kaufpreises (5.000 €) zuzüglich der an die Darlehensgeberin gezahlten Darlehensraten und abzüglich einer unter Berücksichtigung einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km errechneten Nutzungsentschädigung nebst Zinsen in Höhe von vier Prozentauf die von ihm an den Verkäufer und an die Darlehensgeberin erbrachten Zahlungen verlangt. Außerdem hat er die Freistellung von der noch bestehenden Darlehensverbindlichkeit begehrt und den Rechtsstreit im Hinblick auf die seit Klageerhebung zurückgelegten Kilometer teilweise – einseitig 0 für erledigt erklärt. Zum anderen hat der Kläger den Annahmeverzug der Beklagten festgestellt haben wollen, die Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 603,93 € verlangt und die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ihm alle weiteren Schäden ersetzen muss, die er wegen der Manipulation des Motors oder Maßnahmen zur Beseitigung dieser Manipulation erleidet.

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 3.686,41 € nebst Zinsen in Höhe von 97,37 € sowie weitere Zinsen aus 3.686,41 € in Höhe von vier Prozent pro Jahr seit dem 01.01.2019 zu zahlen und den Kläger von den aktuell noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der Darlehensgeberin aus dem Darlehensvertrag in Höhe von 4.470,65 € freizustellen, und zwar – entsprechend dem Antrag des Klägers – Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs und Übertragung des dem Kläger gegenüber der Darlehensgeberin zustehenden Anwartschaftsrechts auf Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Ferner hat das Landgericht festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 2.072,76 € erledigt ist und dass die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs in Verzug ist. Darüber hinaus hat es die Beklagte verurteilt, den Kläger von vorgerichtlich angefallenen, nicht anrechenbaren Gebühren seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 562,16 € freizustellen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Gegen das landgerichtliche Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Beklagte hat mit ihrem Rechtsmittel weiterhin die vollständige Abweisung der Klage erreichen wollen. Der Kläger hat im Berufungsverfahren zuletzt, nachdem er die Hauptsache weiter teilweise – einseitig – für erledigt erklärt hatte, die Abänderung des landgerichtlichen Urteils hinsichtlich der Zahlung weiterer 2.241,39 € nebst Deliktszinsen bis 31.08.2019 in Höhe von 2.574,66 € sowie weiterer Deliktszinsen aus 17.665,68 € in Höhe von vier Prozent pro Jahr seit dem 01.09.2019 verlangt. Darüber hinaus hat er die Verurteilung der Beklagten zur Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von weiteren 41,77 € beantragt.

Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen das landgerichtliche Urteil hinsichtlich des Zahlungsausspruchs (nunmehr 1.074,96 € nebst Deliktszinsen in Höhe von 1.054,68 € sowie weiterer Deliktszinsen in Höhe von vier Prozent pro Jahr aus 10.803,08 € seit 01.11.2018) und der Feststellung des erledigten Teils der Hauptsache (nunmehr in Höhe von 3.004,33 €) abgeändert (OLG Karlsruhe, Urt. v. 19.11.2019 – 17 U 146/19, juris = BeckRS 2019, 28963).

Mit ihrer dagegen gerichteten Revision hat die Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiterverfolgt, soweit sie zur Zahlung von Darlehenskosten verurteilt worden ist. Soweit die Beklagte darüber hinaus geltend gemacht hatte, dass das Berufungsgericht sie zu Unrecht zur Zahlung von Deliktszinsen verurteilt und festgestellt habe, dass sie in Annahmeverzug sei, hat der Kläger seine Klage in der Revisionsinstanz mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen. Der Kläger hat mit seiner Revision den in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Antrag auf Zahlung weiterer (über den landgerichtlichen Zahlungsausspruch hinausgehender) 2.241,39 € weiterverfolgt.

Beide Rechtsmittel hatten keinen Erfolg.

Aus den Gründen: [9]    I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung … – soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse – im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

[10]   Dem Kläger stehe gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB ein Schadensersatzanspruch auf Rückgängigmachung der Folgen des Kaufvertrags über das streitgegenständliche Fahrzeug zu. Der Kläger habe daher Anspruch auf Erstattung der bereits erbrachten Darlehensraten und auf Erstattung der Kosten des mit dem Darlehensvertrag abgeschlossenen Kreditschutzbriefs. Diese müsse sich der Kläger entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen. Ferner habe der Kläger in dem von dem Landgericht tenorierten Umfang gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der Darlehensgeberin. Nicht verlangen könne der Kläger dagegen die Erstattung der behaupteten Anzahlung in Höhe von 5.000 €. Denn eine entsprechende – von der Beklagten bestrittene – Zahlung an den Verkäufer habe der Kläger nicht bewiesen.

[11]   Auf seinen Zahlungsanspruch müsse sich der Kläger wegen der Nutzung des Fahrzeugs nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung die gezogenen Nutzungsvorteile anrechnen lassen. Die für jeden gefahrenen Kilometer zu zahlende Nutzungsentschädigung sei in der Weise zu ermitteln, dass der vereinbarte (Brutto-)Kaufpreis durch die voraussichtliche Restlaufleistung des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer geteilt werde, wobei grundsätzlich von einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km auszugehen sei. Gründe, von diesem Grundsatz abzuweichen, zeige der Kläger nicht auf. Auf die Frage, ob einzelne Fahrzeuge desselben Fahrzeugtyps tatsächlich eine höhere Gesamtlaufleistung erreicht hätten, komme es in diesem Zusammenhang nicht an, da die gewöhnliche, das heißt durchschnittliche Nutzungsdauer die relevante Rechnungsgrundlage zur Bemessung gezogener Gebrauchsvorteile sei. Zu berücksichtigen sei nämlich, dass die Fahrleistung, die ein Fahrzeug in seiner Lebensdauer zurücklegen könne, von verschiedenen Faktoren – wie der Lebensdauer des Motors und anderer Bauteile sowie dem Nutzungsverhalten des Fahrers – abhängig sei.

[12]   II. Die zulässigen Revisionen bleiben ohne Erfolg.

[13]   1. Revision der Beklagten

[14]   Mit der teilweisen Klagerücknahme ist das Urteil des Berufungsgerichts, soweit es die Beklagte zur Zahlung von Deliktszinsen verurteilt und den Eintritt des Annahmeverzuges festgestellt hat, wirkungslos und die Revision der Beklagten insoweit gegenstandslos geworden. Die Revision der Beklagten richtet sich damit nach der teilweisen Klagerücknahme nur noch gegen die Verurteilung zur Zahlung von „Darlehenskosten“, also den vom Berufungsgericht als erstattungsfähig erachteten Zinsanteil der gezahlten Darlehensraten bzw. der vom Freistellungsausspruch erfassten noch offenen Darlehensschuld (Gesamthöhe 2.414,59 €) und der Kosten des Kreditschutzbriefs (1.531,25 €). Insoweit ist die Revision unbegründet. Die Zuerkennung dieser Finanzierungskosten hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

[15]   a) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist zunächst die Annahme der Vorinstanzen, dass mit dem Erwerb des VW Touran am 12.12.2013 ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB entstanden ist (vgl. Senat, Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 12 ff.). Dies zieht auch die Revision nicht in Zweifel.

[16]   b) Ebenfalls zutreffend haben die Vorinstanzen angenommen, dass die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger gemäß §§ 826, 249 I BGB so zu stellen, als wäre es nicht zu dem Fahrzeugerwerb gekommen, neben dem gezahlten Kaufpreis auch die mit dem Erwerb verbundenen Finanzierungskosten umfasst (vgl. Senat, Urt. v. 13.04.2021 – VI ZR 274/20, ZIP 2021, 1220 Rn. 14 ff.). Die Einwände der Revision, es stehe nicht fest, dass der Kläger den Darlehensvertrag bei Kenntnis der „EA189-Thematik“ nicht geschlossen hätte, jedenfalls stellten die Kosten der Finanzierung nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung keinen Schaden (mehr) dar, da dem Kläger aus dem Darlehensvertrag ein Liquiditätsvorteil in gleicher Höhe zugeflossen und verblieben sei, greifen nicht durch (vgl. Senat, Urt. v. 13.04.2021 – VI ZR 274/20, ZIP 2021, 1220 Rn. 15 f., 18 ff.).

[17]   c) Hinsichtlich der vom Berufungsgericht festgestellten Höhe der gezahlten bzw. noch zu zahlenden Darlehensraten und der Kosten des Kreditschutzbriefs erhebt die Revision keine Einwendungen. Einer gesonderten Ausweisung des jeweiligen Zinsanteils bedurfte es – anders als die Revision meint – nicht.

[18]   2. Revision des Klägers

[19]   Die Revision des Klägers ist ebenfalls unbegründet. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe des Schadensersatzanspruchs des Klägers halten den Angriffen der Revision stand.

[20]   a) Soweit sich der Kläger dagegen wendet, dass das Berufungsgericht die vom Kläger behauptete Anzahlung von 5.000 € an den Verkäufer für nicht bewiesen erachtet und deshalb nicht bei der Bemessung des dem Kläger zugesprochenen Zahlungsanspruchs berücksichtigt hat, ist diese tatrichterliche Würdigung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die insoweit von der Revision hinsichtlich der Beurteilung des Beweiswerts der vom Kläger vorgelegten Rechnung vom 12.12.2013 und des Darlehensantrags vom selben Tage erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.

[21]   aa) Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, die Rechnung vom 12.12.2013 beweise die behauptete Zahlung nicht. Zwar sei dort das hinter den Worten „Ges.Betrag erhalten“ vorhandene Kästchen „per Überweisung“ durch Setzen eines Häkchens ausgewählt. Indes werde hierdurch nicht belegt, dass der Kläger tatsächlich zu diesem Zeitpunkt bereits einen Betrag von 5.000 € an den Verkäufer durch Überweisung gezahlt gehabt habe. Denn die Erklärung „Gesamtbetrag erhalten“ sei offensichtlich unzutreffend. Da der Kläger nämlich erst am 12.12.2013 den Darlehensantrag unterschrieben habe, könne die Darlehensgeberin an diesem Tag noch keine Überweisung zugunsten des Verkäufers getätigt haben, sodass die Erklärung „Gesamtbetrag erhalten“ erkennbar falsch sei.

[22]   bb) Diesen Ausführungen lässt sich entgegen der Ansicht der Revision nicht entnehmen, das Berufungsgericht habe bei seiner Beweiswürdigung außer Betracht gelassen, dass die Rechnung vom 12.12.2013 vom Verkäufer des Fahrzeugs ausgestellt wurde. Es hat auch nicht verkannt, dass die vom Kläger behauptete Anzahlung nach den vorgelegten Urkunden nicht durch das aufgenommene Darlehen finanziert werden sollte, wie sich schon aus den Feststellungen im unstreitigen Teil des Tatbestands des Berufungsurteils zum Inhalt des Darlehensantrags ergibt. Schließlich ist der die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts tragende Gedanke, da die in der Rechnung vom 12.12.2013 enthaltene Erklärung „Gesamtbetrag erhalten“ erkennbar falsch sei, könne mit ihr auch nicht die Zahlung eines Teilbetrags in Höhe von 5.000 € bewiesen werden, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

[23]   b) Die Revision des Klägers ist auch unbegründet, soweit sie sich gegen die tatrichterliche Schätzung der Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs von 250.000 km statt – so der Kläger – 300.000 km richtet.

[24]   aa) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat. Es ist insbesondere nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, dem Tatrichter eine bestimmte Berechnungsmethode vorzuschreiben (st. Rspr., vgl. Senat, Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 79 m. w. Nachw.).

[25]   bb) Rechtlich erhebliche Fehler der tatrichterlichen Schätzung zum Nachteil des Klägers zeigt die Revision nicht auf. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Schätzung der Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs auf 250.000 km durch das Berufungsgericht nicht zu beanstanden.

[26]   (1) Das Berufungsgericht hat den für die Prognose der Gesamtlaufleistung in erster Linie maßgeblichen Umstand, nämlich den genauen Fahrzeugtyp, in seinem Urteil festgestellt und dann in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs auf 250.000 km geschätzt. Mit dieser Schätzung bewegt sich das Berufungsgericht innerhalb der Bandbreite der von anderen Gerichten jeweils vorgenommenen Schätzung der gesamten Laufleistung, und zwar nicht am unteren Rand (vgl. hierzu Eggert, in: Reinking/​Eggert, Der Autokauf, 14. Aufl., Rn. 3574; Staudinger/​Kaiser, BGB, Neubearbeitung 2012, § 346 Rn. 261). Einer näheren Begründung des Berufungsgerichts für seine Schätzung der Gesamtlaufleistung hätte es danach nur bedurft, hätte der Kläger weitere aussagekräftige Umstände, die die zu erwartende Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs beeinflussen, dargetan (vgl. Senat, Urt. v. 27.04.2021 – VI ZR 812/20, MDR 2021, 742 Rn. 16; Urt. v. 23.03.2021 – VI ZR 3/20, VersR 2021, 721 Rn. 11). Solchen Vortrag zeigt die Revision nicht auf.

[27]   (2) Die Revision verweist lediglich auf Vorbringen des Klägers, wonach auf dem Gebrauchtwagenmarkt Fahrzeuge, die dem streitgegenständlichen „ähnlich“ seien, in großer Menge mit einer Laufleistung von über 300.000 km angeboten würden. Dieser Vortrag enthält jedoch keine die Prognose der Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs beeinflussenden Umstände, mit denen sich das Berufungsgericht als Grundlage seiner Schätzung hätte auseinandersetzen müssen. Ihm ist weder zu entnehmen, in welchem Zustand die Fahrzeuge unterschiedlicher Hersteller waren, die angeboten wurden, noch, um welche Fahrzeugtypen und Baujahre es sich handelte. Das Berufungsgericht war daher aufgrund dieses Vorbringens nicht gehalten, seine Schätzung zu korrigieren oder zur Frage der zu prognostizierenden Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs ein – grundsätzlich nicht erforderliches (vgl. dazu Senat, Urt. v. 18.05.2021 – VI ZR 720/20, juris Rn. 13; Urt. v. 27.04.2021 – VI ZR 812/20, MDR 2021, 742 Rn. 18; Urt. v. 23.03.2021 – VI ZR 3/20, VersR 2021, 721 Rn. 11) – Sachverständigengutachten einzuholen. Soweit die Revision Hinweise des Berufungsgerichts zur Ermittlung der Schadenshöhe vermisst, scheitert die Verfahrensrüge schon daran, dass der Kläger nicht darlegt, welcher ergänzende Sachvortrag im Falle eines Hinweises erfolgt wäre.

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