Tag: Sachmangel
Kann ein Neuwagen entgegen den Angaben zum Kraftstoff in einem vom Hersteller herausgegebenen Prospekt nicht mit bleifreiem Normal- oder Superbenzin (mindestens 91 ROZ), sondern nur mit Super- oder Super-Plus-Benzin (mindestens 95 ROZ bzw. 98 ROZ) betankt werden, liegt ein Mangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2, I 3 BGB vor, der den Käufer grundsätzlich zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.
OLG München, Urteil vom 15.09.2004 – 18 U 2176/04
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- Im Verkauf eines Neufahrzeugs durch einen Motorradhändler liegt grundsätzlich die konkludente Zusicherung, dass das verkaufte Fahrzeug „fabrikneu“ ist (vgl. für Pkw BGH, Urt. v. 22.03.2000 – VIII ZR 325/98, NJW 2000, 2018, 2019 m. w. Nachw.). Wie jedes andere Kraftfahrzeug ist ein unbenutztes Motorrad regelmäßig (nur) „fabrikneu“, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als 12 Monate liegen (vgl. für Pkw BGH, Urt. v. 15.10.2003 – VIII ZR 227/02, NJW 2004, 160).
- Ein danach als „fabrikneu“ verkauftes Motorrad ist folglich nicht mehr „fabrikneu“ und damit mangelhaft, wenn zwischen der Herstellung des Fahrzeugs und dem Abschluss des Kaufvertrags mehr als 12 Monate liegen.
- Ein Verkäufer verweigert eine Nacherfüllung spätestens dann i. S. von § 281 II Fall 1, § 323 II Nr. 1 BGB ernsthaft und endgültig, wenn er im Rahmen einer Güteverhandlung (§ 278 II ZPO) nicht bereit ist, den mit dem Käufer geführten Rechtsstreit gütlich beizulegen.
LG Berlin, Urteil vom 12.08.2004 – 18 O 452/03
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Ein Käufer, der zwar nicht schon bei Abschluss des Kaufvertrags, aber bei der Übergabe der Kaufsache von einem (möglichen) Mangel erfährt, verhält sich treuwidrig i. S. von § 242 BGB, wenn er die (möglicherweise) mangelhafte Sache annimmt und später wegen des Mangels den Rücktritt vom Kaufvertrag oder die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt (Wertung des § 464 BGB a.F.).
OLG Celle, Urteil vom 04.08.2004 – 7 U 18/04
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Der Käufer eines Gebrauchtwagens kann nicht jeden Defekt am Fahrzeug zum Anlass nehmen, Gewährleistungsrechte geltend zu machen. Vielmehr stellen solche Defekte keine Sachmängel dar, die bei üblicherweise in Erscheinung treten und vom Käufer erwartet werden müssen. Deshalb fallen Verschleiß- und Abnutzungserscheinungen nicht unter den Sachmangelbegriff, wenn sie nicht über das hinausgehen, was bei einem Fahrzeug des betreffenden Typs angesichts seines Alters und seiner Laufleistung normalerweise zu beobachten ist.
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Der Kfz-Käufer trägt als Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass an seinem Fahrzeug Mängel und nicht bloß natürliche Verschleißerscheinungen vorhanden sind. Erst nachdem er substanziiert unter Beweisantritt dazu vorgetragen hat, kann in einem zweiten Schritt die Regelung des § 476 BGB eingreifen, wonach zugunsten des Käufers vermutet wird, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war.
AG Neukölln, Urteil vom 03.08.2004 – 18 C 114/04
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Der wiederholte Wassereintritt im hinteren Karosseriebereich eines Pkw kann nicht als unerheblicher Mangel i. S. des § 323 V 2 BGB angesehen werden. Denn ein Fahrzeug, in das bei starker Beregnung Wasser eindringt, kann ohne Nachteile weder in einer Waschanlage gewaschen noch bei starkem Regen benutzt werden. Langfristig drohen infolge von Durchfeuchtung zumindest Korrosionsschäden, die zu einer erheblichen Verkürzung der Lebensdauer des Fahrzeugs führen können.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.06.2004 – 12 U 112/04
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Ein gewerblicher Kraftfahrzeughändler muss einen Gebrauchtwagen vor dem Verkauf auf Unfallschäden untersuchen und dabei auch die Lackschichtdicke messen.
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Unterlässt es ein gewerblicher Kraftfahrzeughändler, ein Fahrzeug vor dem Verkauf auf Unfallschäden zu untersuchen, so muss er einen (potentiellen) Käufer darauf hinweisen, dass eine Untersuchung auf Unfallschäden unterblieben ist. Ohne einen entsprechenden Hinweis darf ein (potentieller) Käufer davon ausgehen, dass das Fahrzeug auf Unfallschäden untersucht worden ist; die Unfallfreiheit des Fahrzeugs ist dann als konkludent zugesichert anzusehen.
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Wird ein Kraftfahrzeug nach einem Unfall mit einem Zeitaufwand von 1,25 Stunden und einem Kostenaufwand von mindestens 1.153,12 DM instand gesetzt, hat das Fahrzeug keinen – vom Verkäufer nicht zu offenbarenden – Bagatellschaden, sondern einen zu offenbarenden erheblichen Unfallschaden erlitten.
LG München I, Urteil vom 25.06.2004 – 6 O 12298/02
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Grundsätzlich wird auch bei einer gebrauchten Sache gemäß § 476 BGB dann, wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Übliche Verschleißerscheinungen sind allerdings kein Mangel.
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Bei einem Injektor handelt es sich nicht um ein typisches Verschleißteil; denn die Lebensdauer eines Injektors entspricht in der Regel der des Motors selbst. Injektoren unterliegen deshalb – anders als etwa Bremsen, Keilriemen oder Zündkerzen – keinem typischen Verschleiß.
LG Trier, Urteil vom 08.06.2004 – 1 S 87/03
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Macht der Käufer Rechte gemäß § 437 BGB geltend, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen. § 476 BGB enthält insoweit für den Verbrauchsgüterkauf keine Beweislastumkehr. Die Bestimmung setzt einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und begründet eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
BGH, Urteil vom 02.06.2004 – VIII ZR 329/03
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Das Baujahr eines gebrauchten Kraftfahrzeugs kann Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB sein (vgl. BGH, Urt. v. 17.05.1995 – VIII ZR 70/94, NJW 1995, 2159, 2160).
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Ein Gebrauchtwagen, der älter ist als vertraglich i. S. § 434 I 1 BGB vereinbart, leidet an einem nicht geringfügigen Mangel. Denn das Baujahr eines Kraftfahrzeugs gehört zu dessen verkehrswesentlichen Eigenschaften (im Anschluss an BGH, Urt. v. 26.10.1978 – VII ZR 202/76, BGHZ 72, 252 = NJW 1979, 160, 161) und beeinflusst den Wert des Fahrzeugs nicht nur ganz unerheblich.
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Die in § 377 I HGB statuierte Obliegenheit des Käufers, die Kaufsache unverzüglich zu untersuchen und dem Verkäufer entdeckte Mängel unverzüglich anzuzeigen, setzt erst mit der Ablieferung der Kaufsache ein. Diese liegt erst dann vor, wenn die Kaufsache so in den Machtbereich des Käufers gelangt, dass dieser sie ohne Weiteres auf Mängel untersuchen kann. Vor diesem Zeitpunkt läuft selbst dann keine Rügefrist, wenn der Käufer einen Mangel der Kaufsache bereits vor der Ablieferung erkannt hat. In einem solchen Fall kann der Käufer den Mangel bereits vor der Ablieferung rügen; er muss es aber nicht.
LG Hamburg, Urteil vom 01.04.2004 – 322 O 54/04
(nachfolgend: OLG Hamburg, Urteil vom 28.12.2005 – 14 U 85/04)
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Ein Gebrauchtwagen eignet sich nur dann für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung i. S. von § 434 I 2 Nr. 1 BGB, wenn der Käufer im Falle des Verlusts eines Fahrzeugschlüssels ohne Weiteres in der Lage ist, sich – etwa unter Zugriff auf einen Masterkey – einen Ersatzschlüssel zu verschaffen.
AG München, Urteil vom 31.03.2004 – 112 C 12685/03
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