1. Die in einem Kfz-Kaufvertrag enthaltene Erklärung, das Fahrzeug sei mit dem Originalmotor ausgestattet, bedeutet üblicherweise, dass das Fahrzeug mit einem vom Werk für diesen Fahrzeugtyp vorgesehenen Originalmotortyp ausgerüstet und damit auch für den Straßenverkehr zugelassen ist. Die Erklärung beinhaltet aber nicht die Vereinbarung, der Motor sei in keiner Weise – hier: durch „Chiptuning“ – verändert worden.
  2. Nach dem Verständnis eines Laien verliert ein Motor durch den Einbau eines Steuergeräts, durch das seine Leistung verändert wird („Chiptuning“), nicht die Eigenschaft als Originalmotor. Auch außerhalb einer Beschaffenheitsvereinbarung ist die Veränderung der Motorleistung durch „Chiptuning“ in der Regel kein Mangel, weil dadurch die Eignung des Fahrzeugs zur vertraglich vorausgesetzten oder bestimmungsgemäßen Nutzung nicht beeinträchtigt wird.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2004 – 14 U 33/04

Sachverhalt: Die Klägerin verlangt von der Beklagten Rückabwicklung eines am 24.06.2002 privat geschlossenen Kaufvertrags über einen gebrauchten Pkw. Sie begründet ihr Verlangen damit, dass der Pkw entgegen dem vertraglich Vereinbarten Unfallschäden aufweise, und er aufgrund des Einbaus eines Zusatzgeräts zur Leistungssteigerung nicht mehr mit einem Originalmotor ausgestattet sei.

Das Landgericht hat die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, die Klägerin könne den Kaufvertrag nicht wandeln. Zwar könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein umfassender Gewährleistungsausschluss zwischen den Parteien vereinbart worden sei. Der verkaufte Pkw sei jedoch nicht mangelhaft. Dass der Motor nachträglich mit einem Zusatzgerät zur Leistungssteigerung ausgestattet worden sei, ändere nichts daran, dass es sich noch um den Originalmotor handele. Entgegen der Auffassung der Klägerin handele es sich außerdem um ein unfallfreies Fahrzeug.

Mit der hiergegen form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: B. … II. Die Klägerin kann von der Beklagten keine Rückabwicklung des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrags aus §§ 437 Nr. 2, 434 I, 323 I, 346 I BGB nach erfolgtem Rücktritt verlangen.

1. Auf das Vertragsverhältnis ist das BGB in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 229 § 5 EGBGB), weil das zugrunde liegende Schuldverhältnis nach dem 01.01.2002 entstanden ist.

2. Die Voraussetzungen, unter denen die Klägerin von dem am 24.06.2002 geschlossenen Kaufvertrag zurücktreten könnte, liegen nicht vor, wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat. Dabei kann letztlich offenbleiben, ob es sich bei den „Zusicherungen“ in Nr. 1.5. und Nr. 1.8 des Vertrags vom 24.06.2002, das Fahrzeug sei unfallfrei und mit dem Originalmotor ausgestattet, um reine Beschaffenheitsangaben i. S. von § 434 BGB oder um eine Beschaffenheitsgarantie i. S. von § 443 BGB handelt. In beiden Fällen ist vorausgesetzt, dass die vereinbarte bzw. garantierte Beschaffenheit von der tatsächlichen abweicht (§§ 434 I  1, 443 I BGB). Dies ist weder in Bezug auf die Angaben betreffend das Vorhandensein eines Originalmotors noch in Bezug auf die Unfallfreiheit des Fahrzeugs der Fall.

a) Für das Berufungsverfahren ist von den insoweit maßgeblichen Feststellungen des Landgerichts auszugehen, dass die Parteien die in dem von der Klägerin vorgelegten Kaufvertragsformular vereinbarten Eigenschaften des Fahrzeugs als maßgeblich zugrunde gelegt und die Gewährleistung nicht umfassend ausgeschlossen haben. Insoweit greift die Beklagte das Urteil im Berufungsverfahren nicht an.

b) Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt im Hinblick auf den tatsächlichen Zustand des Motors keine Abweichung von der vertraglich vereinbarten oder garantierten Beschaffenheit vor. Die in Nr. 1.5 abgegebene Erklärung, wonach das Fahrzeug mit dem Originalmotor ausgestattet ist, beinhaltet unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht die Vereinbarung, der Motor sei in keiner Weise verändert worden.

Beschaffenheitsvereinbarungen oder Garantien sind gemäß §§ 133, 157 BGB danach auszulegen, wie sie üblicherweise unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der Besonderheiten des Einzelfalls von einem verständigen Dritten zu verstehen sind (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Aufl. 2003, Rn. 1080 [zum Begriff „Austauschmotor“]; OLG Hamm, OLGR 1995, 55 f.). Eine Vertragsbestimmung, wonach „zugesichert“ wird, das Fahrzeug habe den Originalmotor, hat üblicherweise den Erklärungsinhalt, dass das Fahrzeug mit einem vom Werk für diesen Fahrzeugtyp vorgesehenen Originalmotortyp ausgerüstet ist, mit dem es auch für den Straßenverkehr zugelassen ist (Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 1081). Unabhängig von den Kenntnissen des Verkäufers und davon, ob es sich um einen Privatverkauf oder eine gewerblich veranlasste Veräußerung handelt, will der Verkäufer mit dieser Erklärung jedenfalls dafür einstehen, dass die Betriebserlaubnis vorhanden ist bzw. fortbesteht, und dass keine solchen Veränderungen am Motor vorgenommen worden sind, die ihn nicht mehr als den vom Werk gelieferten Motor erscheinen lassen. Andererseits ist nicht jede Veränderung am Motor ausgeschlossen, solange nicht das Merkmal der „Originalität“  verloren geht. Dabei sind die Angaben von Privatverkäufern zu Eigenschaften des Motors nicht mit den strengen Maßstäben zu beurteilen, wie diejenigen von Kraftfahrzeughändlern (Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 1384). Es kommt darauf an, in welchem Umfang der Verkäufer bei verständiger Würdigung für das Vorhandensein bestimmter Eigenschaften oder einer Beschaffenheit eintreten will.

Die vorliegend vorhandene Zusatzausrüstung mit einem Steuergerät der Firma A veränderte zwar die Motorleistung, was in der Regel nach § 19 II Nr. 3 StVZO zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führt. Der Einbau des Zusatzgerätes und die Änderung der Leistungsstärke waren jedoch unstreitig im Fahrzeugbrief eingetragen, sodass entweder eine Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO vorlag oder die Voraussetzungen i. S. von § 19 III Nr. 4 StVZO erfüllt waren, wonach die Betriebserlaubnis nicht erlosch. Weil im Übrigen Veränderungen am Motor nicht vorgenommen wurden, wie der Sachverständige festgestellt hat, lag in der Veränderung der Motorleistung keine Abweichung der im Vertrag vereinbarten Beschaffenheit. Der Erklärung der Beklagten konnte kein gesteigerter Haftungswille auch bei jedweder Veränderung der Motorleistung entnommen werden. Hierfür spricht, dass die einzelnen Daten des Motors nicht in den Vertragstext aufgenommen waren. Darüber hinaus war der Einbau des Zusatzgerätes mit er verbundenen Leistungssteigerung ohne Weiteres an den Eintragungen im Kraftfahrzeugbrief erkennbar.

Die Klägerin hat zwar erstinstanzlich vorgetragen, sie habe den Kfz-Brief erst nach der Unterzeichnung des Vertrages erhalten. Auf dem von ihr vorgelegten Vertragsformular ist aber für das Datum des 24.06.2002 der Empfang des Kfz-Briefs bestätigt. Jedenfalls ergibt sich aus den fehlenden Festlegungen im Vertrag, dass im Zweifel die Eintragungen im Kfz-Brief für die konkrete Beschaffenheit des Motors maßgeblich sein sollte. Nach dem für einen Laien maßgeblichen Verständnis verlor der vorhandene Motor durch den Einbau des Steuergerätes (sog. Chiptuning) nicht die Eigenschaft als Originalmotor, wenngleich seine Leistung verändert wurde.

Das Fehlen etwaiger Veränderungen bzw. eines „Chiptunings“ ist auch nicht aufgrund anderer Vereinbarungen Vertragsinhalt geworden. Soweit die Klägerin mit der Berufungsbegründung rügt, ihrem entsprechenden Vortrag in erster Instanz sei fehlerhaft nicht nachgegangen worden, vermag der Senat dieser Ansicht nicht zu folgen. Denn die Klägerin hatte nicht konkret dargelegt, dass eine entsprechende mündliche Beschaffenheitsvereinbarung Vertragsbestandteil geworden ist. Ihr Vorbringen, es sei vor Vertragsschluss besprochen worden, dass sie kein Chiptuning wünsche, vermag eine zum Vertragsbestandteil gewordene Vereinbarung nicht darzulegen. Dies gilt insbesondere nach den Bestimmungen des von der Klägerin vorgelegten Vertragsformulars, wonach Änderungen und Ergänzungen des Vertrags der Schriftform bedurften.

Die Veränderung der Motorleistung ist auch außerhalb der Beschaffenheitsvereinbarung kein Mangel i. S. von § 434 I BGB. Ob ein Chiptuning in vielfacher Hinsicht Einfluss auf den Motor nimmt, kann dabei offenbleiben. Es ist weder erkennbar noch von der Klägerin vorgetragen, dass die Veränderung der Motorleistung die Eignung des Fahrzeuges zu vertraglich vorausgesetzten oder bestimmungsgemäßen Nutzung beeinträchtigt, oder dass es schon zu Schäden im Bereich des Motors gekommen ist.

Eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch die Beklagte kann ebenfalls nicht angenommen werden. Zum einen ergaben sich die Veränderungen am Motor aus den Eintragungen im Kfz-Brief, wie der Sachverständige festgestellt hat, zum anderen hat die Beklagte – insoweit nicht bestritten – vorgetragen, aufgrund der Finanzierung des Fahrzeugs sei sie nicht im Besitz des Fahrzeugbriefs gewesen …

Selbst wenn man einen Mangel nach § 434 BGB annehmen wollte, scheitert ein hierauf gestützter Rücktritt an dem Umstand, dass die Klägerin der Beklagten keine Möglichkeit zur Nacherfüllung gegeben hat (§ 323 I BGB). Die Beklagte hat – insoweit nicht bestritten – vorgetragen, dass der Ausbau des Steuergerätes ohne Aufwand möglich sei. Es ist nicht erkennbar, dass die Fristsetzung nach §§ 323 II, 440 BGB entbehrlich war. Die Klägerin hat weder eine Fristsetzung schlüssig dargelegt, noch hat die Beklagte die Erfüllung der Leistung endgültig und ernsthaft verweigert. Hiervon kann auch nicht aufgrund des Beklagtenvorbringens im Rechtsstreit ausgegangen werden. Die Klägerin hat im Übrigen – auch im Rahmen der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung – nicht schlüssig dargetan, dass etwa nach Ausbau des Chip an dem Motor ein nicht behebbarer Mangel verbliebe.

c) Dem Fahrzeug fehlt nicht die vertraglich vereinbarte oder garantierte Beschaffenheit der Unfallfreiheit (§§ 434 I 1, 443 I BGB). Das Landgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Angaben im Vertrag, wonach das Fahrzeug keinen Unfallschaden erlitten habe, unter Berücksichtigung der Verkehrskreise dahin auszulegen ist, dass das Fahrzeug keinen Schaden erlitten hat, der über einen Bagatell- oder Einfachschaden hinausgeht (vgl. Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 1146 ff. m. w. Nachw. zur Rechtsprechung; OLG Hamm, OLGR 1995, 55). Diese Auslegung, die allgemeiner Auffassung in Literatur und Rechtsprechung entspricht, wird im vorliegenden Fall zusätzlich durch die weiteren Eintragungsmöglichkeiten unter Nr. 1.8 des Vertrages gestützt, wonach Angaben zu sonstigen erheblichen Beschädigungen (ergo neben den Unfallschäden) gemacht werden konnten. Hieraus ist erkennbar, dass sich die Erklärung nur auf erhebliche unfallbedingte Schäden bezog.

Die Erheblichkeit des Schadens betrifft schon die Reichweite der Beschaffenheitsvereinbarung und nicht erst die Frage, ob ein vorhandener Mangel erheblich ist (vgl. OLG Hamm, OLGR 1995, 55 [56]; OLG Karlsruhe, OLGR 2001, 301). Für die Beurteilung im Einzelfall ist die Verkehrsanschauung maßgeblich. Dabei ist die Ausbesserung nur geringfügiger Blechschäden und von Schönheitsfehlern als nicht erheblich anzusehen (OLG Hamm, OLGR 1995, 55 [56]; OLG Karlsruhe, OLGR 2001, 301 [302]). Darüber hinaus ist bei Privatverkäufern wie der Beklagten nicht der weite juristische Unfallbegriff maßgeblich, sondern die Vorstellung der hier betroffenen Verkäufer- und Käuferschichten (Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 1146).

Nach der Beweisaufnahme kann nicht festgestellt werden, dass ein Unfall im Sinne der Beschaffenheitsvereinbarung mit erheblichen Schadensfolgen vorgelegen hat. Die hier vom Sachverständigen festgestellten Ausbesserungsarbeiten, die sich mit den von der Beklagten vorgelegten Reparaturrechnungen und Unterlagen decken, stellen trotz der Beseitigungskosten von zum Teil über 1.000 DM noch Bagatellschäden dar. Angesichts der schon bei dem Austausch von Stoßstangen anfallenden Lackierkosten kann eine Überschreitung der Bagatellgrenze durch die nachgewiesenen und im Berufungsverfahren auch unstreitigen Reparaturen nicht angenommen werden. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, die rechte Karosserieseite sei offenbar aus optischen Gründen neu lackiert worden. Im Bereich des vorderen linken Kotflügels hat der Sachverständige eine leichte seitliche Verschiebung der Halter zur Aufnahme der Stoßfängerverkleidung dokumentiert. Darüber hinaus hat der Sachverständige ermittelt, dass der Stoßfänger hinten rechts einen Anstoß erhalten hat. Die festgestellten Karosserieinstandsetzungsarbeiten betreffend den linken Kotflügel und im hinteren rechten Bereich des Stoßfängers beruhten auf „Bagatellbeschädigungen, wie sie … durch Kleinstkollisionen an Pkws eintreten“. Derartige Schäden sind auch nach Auffassung des Senats noch als Bagatellschäden einzuordnen, weil sie weder erheblichen Beseitigungsaufwand verursachen noch nach den von einem Laien geprägten Verständnis als Unfallereignis angesehen werden können.

Die trotz der Reparaturmaßnahmen festgestellten Verformungen der innenliegenden Halterungen der Stoßfänger und die hierauf beruhenden leichten Passungenauigkeiten sind keine Fehler i. S. von § 434 BGB. Denn bei dem Verkauf eines gebrauchten Pkw, der wie hier eine Laufleistung von 68.000 km aufweist und im Zeitpunkt des Verkaufs drei Jahre alt war, stellen kleine Gebrauspuren, wie sie vorliegend vom Sachverständigen dokumentiert sind, keine Mängel der Kaufsache dar …

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