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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Beschaffenheitsvereinbarung

Bedeutung des Begriffs „Originalmotor“ in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag

  1. Der Originalmotor eines Gebrauchtwagens ist jedenfalls aus der Sicht eines privaten Käufers der seitens des Herstellers ursprünglich in das Fahrzeug eingebaute (erste) Motor. Dass der Käufer die Bezeichnung „Originalmotor“ anders verstanden hat, muss der Verkäufer beweisen, wenn er sich darauf beruft.
  2. Haben die Parteien eines Gebrauchtwagenkaufvertrages eine bestimmte Beschaffenheit des Fahrzeugs vereinbart und gleichzeitig die Haftung des Verkäufers für Sachmängel ausgeschlossen, so kann der Gewährleistungsausschluss nur dahin ausgelegt werden, dass er nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit gelten soll.

OLG Naumburg, Urteil vom 28.09.2015 – 1 U 59/15

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Beschaffenheitsvereinbarung durch im Vorfeld des Vertragsschlusses abgegebene Erklärungen des Verkäufers – „H-Kennzeichen“

  1. Erklärt der Verkäufer eines Oldtimers, das Fahrzeug habe „selbstverständlich bereits eine H-Zulassung“, kann damit zugleich erklärt sein, dass das Fahrzeug die „H-Zulassung“ zu Recht besitzt, es sich also in einem Zustand befindet, der die Erteilung einer solchen Zulassung rechtfertigt. Dies kann insbesondere angenommen werden, wenn der Verkäufer eigens auf die mit der „H-Zulassung“ verbundenen Steuervergünstigungen hinweist.
  2. Ob Angaben, die der Verkäufer im Vorfeld des Vertragsschlusses – etwa in einem Inserat – macht, in der Weise verbindlich sind, dass sie zu einer Beschaffenheitsvereinbarung führen, ist in erster Linie aus Sicht des Käufers zu beurteilen. Deshalb kann auch bei einem privaten Verkäufer, der den Eindruck vermittelt, er verfüge über ein umfassendes technisches und fachliches Wissen, die Annahme einer Beschaffenheitsvereinbarung gerechtfertigt sein. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob das Fachwissen tatsächlich vorhanden ist; entscheidend ist allein, welchen Eindruck der Verkäufer dem Käufer durch sein Auftreten vermittelt hat.
  3. Eine Beschaffenheitsangabe, die ein Verkäufer vor Abschluss des Kaufvertrages macht, wird zwar dann nicht im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung Inhalt des Kaufvertrags, wenn der Verkäufer davon vor Vertragsschluss „in gleicher Stärke“ abrückt. Dafür reicht es aber nicht aus, dass die Angabe im schriftlichen Kaufvertrag nicht mehr ausdrücklich erwähnt wird.
  4. Auf einen Sachmangel, der darin besteht, dass der Kaufsache eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt (§ 434 I 1 BGB), erstreckt sich ein vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss nicht (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, NJW 2007, 1346).

OLG Hamm, Urteil vom 24.09.2015 – 28 U 144/14

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Zusammentreffen von Beschaffenheitsvereinbarung und Gewährleistungsausschluss – Standheizung

Erklärt der Verkäufer eines Gebrauchtwagens in einem Internetinserat, das angebotene Fahrzeug habe eine Standheizung, und behauptet er auf Nachfrage des Käufers, dass er diese vor zwei bis drei Wochen erfolgreich getestet habe, haben die Parteien hinsichtlich der Standheizung eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen. Für einen Defekt der Standheizung muss der Verkäufer deshalb selbst dann einstehen, wenn er im Kaufvertrag seine Haftung für Sachmängel ausgeschlossen hat.

LG Saarbrücken, Urteil vom 14.08.2015 – 10 S 174/14

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„Scheckheftgepflegt“ als vereinbarte Beschaffenheit – Online-Inserat

Gibt der Verkäufer eines Gebrauchtwagens in einem Online-Inserat an, das Fahrzeug sei „scheckheftgepflegt“, so hat er die Pflicht, dem Käufer ein Fahrzeug zu übergeben und zu übereignen, das in einer autorisierten Fachwerkstatt den vom Hersteller vorgeschriebenen und im „Scheckheft“ dokumentierten Inspektionen unterzogen wurde. Denn die Parteien haben eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) auch dann getroffen, wenn im schriftlichen Kaufvertrag selbst nicht erwähnt ist, dass das Fahrzeug „scheckheftgepflegt“ sei.

AG München, Urteil vom 19.06.2015 – 191 C 8106/15

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„Abgelesener Tachostand“ als bloße Wissensmitteilung eines Kfz-Verkäufers (R)

Vermerkt der Verkäufer eines Gebrauchtwagens im Kaufvertrag den „abgelesenen Tachostand“, liegt hinsichtlich der tatsächlichen Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs weder eine Garantie (§ 443 I Fall 1 BGB) noch eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) vor. Bei der Angabe handelt es sich vielmehr um eine bloße Wissenserklärung oder – besser – Wissensmitteilung.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.06.2015 – 14 U 158/13
(vorangehend: LG Offenburg, Urteil vom 25.10.2013 – 3 O 180/12)

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Fehlende Hilfslinien bei Rückfahrkamera als Rücktrittsgrund

  1. Ein Neuwagen, zu dessen Sonderausstattung eine Rückfahrkamera gehört, ist mangelhaft i. S. des § 434 I 1 BGB, wenn die Kamera dem Fahrer den Bereich hinter dem Fahrzeug ausweislich des Verkaufsprospekts des Herstellers und der Betriebsanleitung mit statischen und dynamischen Hilfslinien anzeigt, tatsächlich aber keine Hilfslinien in das Kamerabild eingeblendet werden. Jedenfalls liegt unter diesen Umständen ein Mangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2, I 3 BGB vor.
  2. Ein Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung indiziert regelmäßig die Erheblichkeit der in der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache liegenden Pflichtverletzung des Verkäufers (im Anschluss an BGH, Urt. v. 06.02.2013 – VIII ZR 374/11, NJW 2013,1365; Urt. v. 17.02.2010 – VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289). Die bewusste Entscheidung des Käufers für eine teure Zusatzausstattung – hier: eine Rückfahrkamera – steht deshalb grundsätzlich der Annahme entgegen, deren vollständiges oder teilweises Fehlen sei nur unerheblich. Daran ändert nichts, dass Fahrzeugnutzer in früheren Zeiten ohne die technischen Möglichkeiten, die Fahrzeuge heute zumindest gegen Aufpreis bieten, ausgekommen sein mögen.
  3. Ob ein behebbarer Mangel erheblich ist, richtet sich grundsätzlich nach der Höhe der voraussichtlich aufzuwendenden Mängelbeseitigungskosten. Auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung kommt es dagegen nur ausnahmsweise an, nämlich wenn sich der Mangel nicht oder nur mit einem hohen Kostenaufwand beseitigen lässt.

OLG Hamm, Urteil vom 09.06.2015 – 28 U 60/14

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Erheblicher Unfallschaden eines Gebrauchtwagens als Sachmangel

  1. Der Käufer eines Gebrauchtwagens kann grundsätzlich – wenn keine besonderen Umstände vorliegen – i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 20).
  2. „Bagatellschäden“ sind bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war (im Anschluss an BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 20).

AG Primasens, Urteil vom 18.05.2015 – 5 C 344/14

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Sofortiger Rücktritt bei fehlender Verkehrssicherheit – „HU neu“

  1. Den Gebrauchtwagenhändler trifft keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit, das Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen. Vielmehr kann er zu einer Überprüfung des Fahrzeugs nur aufgrund besonderer Umstände, die für ihn einen konkreten Verdacht auf Mängel begründen, gehalten sein. Abgesehen von diesen Fällen ist der Händler grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung („Sichtprüfung“) verpflichtet (Bestätigung und Fortführung von Senat, Urt. v. 19.06.2013 – VIII ZR 183/12, NJW 2014, 211 Rn. 24; Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 15; Urt. v. 03.11.1982 – VIII ZR 282/81, NJW 1983, 217 [unter II 2 b]; Urt. v. 21.01.1981 – VIII ZR 10/80, WM 1981, 323 [unter II 3 b aa]; Urt. v. 11.06.1979 – VIII ZR 224/78, BGHZ 74, 383, 388 f.; Urt. v. 16.03.1977 – VIII ZR 283/75, NJW 1977, 1055 [unter III 1 a]; Urt. v. 21.01.1975 – VIII ZR 101/73, BGHZ 63, 382, 386 f.; st. Rspr.).
  2. Die im Kaufvertrag enthaltene Eintragung „HU neu“ beinhaltet bei interessengerechter Auslegung die stillschweigende Vereinbarung, dass sich das verkaufte Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe in einem für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO geeigneten verkehrssicheren Zustand befinde und die Hauptuntersuchung durchgeführt sei (Bestätigung und Fortführung von Senat, Urt. v. 24.02.1988 – VIII ZR 145/87, BGHZ 103, 275, 280 ff. – „TÜV neu“).
  3. Für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung für den Käufer gemäß § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers, diesem vorzuwerfende Nebenpflichtverletzungen oder der Umstand, dass der Verkäufer bereits bei dem ersten Erfüllungsversuch, also bei Übergabe, einen erheblichen Mangel an fachlicher Kompetenz hat erkennen lassen und das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört ist.

BGH, Urteil vom 15.04.2015 – VIII ZR 80/14
(vorhergehend: OLG Oldenburg, Urteil vom 28.02.2014 – 11 U 86/13)

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Bedeutung des Begriffs „Originalmotor“ in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag

  1. Mit dem „Originalmotor“ eines Gebrauchtwagens ist jedenfalls aus der Sicht eines privaten Käufers der seitens des Herstellers ursprünglich in das Fahrzeug eingebaute (erste) Motor gemeint. Dass der Käufer die Bezeichnung „Originalmotor“ anders verstanden hat, muss der Verkäufer beweisen, wenn er sich darauf beruft.
  2. Haben die Parteien eines Gebrauchtwagenkaufvertrages eine bestimmte Beschaffenheit des Fahrzeugs vereinbart und gleichzeitig die Haftung des Verkäufers für Sachmängel ausgeschlossen, so kann der Gewährleistungsausschluss nur dahin ausgelegt werden, dass er nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit gelten soll.
  3. Der aus § 346 I, II Nr. 1 BGB folgende Anspruch des Verkäufers auf eine Nutzungsentschädigung ist nicht von Amts wegen, sondern nur dann zu berücksichtigen, wenn der Verkäufer ihn geltend macht.

LG Halle (Saale), Urteil vom 10.04.2015 – 5 O 307/14
(nachfolgend: OLG Naumburg, Urteil vom 28.09.2015 – 1 U 59/15)

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Abweichung zwischen angezeigtem Kilometerstand und tatsächlicher Laufleistung als Sachmangel – „scheckheftgepflegt“

  1. Grundsätzlich darf der Käufer eines Gebrauchtwagens erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist. „Bagatellschäden“ sind grundsätzlich nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden, nicht aber sonstige (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war. Ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist, ist nicht von Bedeutung. Allein die Tatsache, dass das Fahrzeug bei einem Unfall mehr als einen „Bagatellschaden“ erlitten hat, stellt einen Sachmangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB dar.
  2. Es gehört zur üblichen und vom Käufer zu erwartenden Beschaffenheit eines Gebrauchtwagens, dass die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs nicht erheblich höher ist als der angezeigte Kilometerstand. Eine Abweichung von mehr als 8.500 km, die bezogen auf den Kaufpreis eine Wertminderung des Fahrzeugs von 1.200–1.350 € zur Folge hat, ist erheblich und stellt einen Sachmangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB dar.
  3. Der Käufer eines als „scheckheftgepflegt“ angepriesenen Gebrauchtwagens darf erwarten, dass das Fahrzeug in einer autorisierten Fachwerkstatt den vom Fahrzeughersteller vorgesehenen Inspektionen unterzogen worden ist und diese im Serviceheft („Scheckheft“) dokumentiert worden sind. Es genügt allerdings, wenn die Inspektionstermine im Wesentlichen eingehalten worden sind; eine lückenlose Kette von Inspektionen ist für ein „scheckheftgepflegtes“ Fahrzeug ebenso wenig erforderlich wie die Abwesenheit von technischen Mängeln.

LG Bielefeld, Urteil vom 23.12.2014 – 6 O 353/13

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