1. Eine Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB setzt keine ausdrücklichen Erklärungen der Parteien voraus, sondern kann sich auch aus den Umständen des Vertragsschlusses ergeben. Deshalb genügt es beispielsweise, dass der Verkäufer die Eigenschaften der Kaufsache bei Vertragsschluss in einer bestimmten Weise beschreibt und der Käufer vor diesem Hintergrund seine Kaufentscheidung trifft oder dass der Käufer dem Verkäufer bestimmte Anforderungen an den Kaufgegenstand zur Kenntnis bringt und der Verkäufer zustimmt.
  2. Die in der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache liegende Pflichtverletzung des Verkäufers ist in der Regel nicht i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich, wenn der Mangel darin besteht, dass der Kaufsache eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt (§ 434 I 1 BGB). Ein Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung indiziert in der Regel vielmehr die Erheblichkeit der Pflichtverletzung (im Anschluss an BGH, Urt. v. 06.02.2013 – VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365 Rn. 16).

LG Coburg, Urteil vom 02.08.2016 – 23 O 25/16

Sachverhalt: Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrages, nachdem er wegen behaupteter Mängel den Rücktritt von diesem Vertrag erklärt hat.

Am 18.08.2015 bestellte der Kläger bei der Beklagten einen am 29.06.2015 erstzugelassenen Ford Grand C-MAX mit einer Laufleistung von 5 km zum Preis von 26.790 € brutto. In der schriftlichen Bestellung ist unter „Sonderausstattung“ vermerkt, dass der Pkw über einen Parkassistenten verfügt. Tatsächlich sind vorne und hinten am Fahrzeug Sensoren angebracht, die auf Hindernisse reagieren und entsprechend der Entfernung zum Hindernis unterschiedliche Warntöne auslösen. Zusätzlich erscheinen auf dem Display des Bordcomputers das Bild eines Pkw und optische Hinweise zur Entfernung zwischen den Sensoren und dem Hindernis. Die rückwärtigen Sensoren werden nur bei Einlegen des Rückwärtsgangs aktiviert. Der Parkassistent kann manuell durch Drücken eines Knopfes auf der Mittelkonsole abgeschaltet werden.

Darüber hinaus verfügt das Fahrzeug über einen Notruf-Assistenten. Diese Einrichtung sorgt dafür, dass das Fahrzeug bei einem Unfall selbstständig einen Notruf absetzt. Nach dem Starten fragt das Fahrzeug automatisch per Bildschirmanzeige und akustisch, ob der Notruf-Assistent eingeschaltet werden soll. Dieser kann sodann manuell durch Drücken einer Taste auf dem Bildschirm ein- bzw. ausgeschaltet werden. Er kann darüber hinaus dauerhaft aktiviert oder deaktiviert werden; die Frage, ob der Notruf-Assistent eingeschaltet werden soll, wird dann nicht mehr gestellt.

Für die Zulassung des Fahrzeugs, das dem Kläger am 22.08.2015 übergeben wurde, verauslagte die Beklagte 135 €, die sie dem Kläger in Rechnung stellte. Der Kläger erfüllte die Gesamtforderung in Höhe von 26.925 €, indem er sein Altfahrzeug, einen Škoda Yeti, für 7.500 € bei der Beklagten in Zahlung gab und 19.425 € in bar an die Beklagte zahlte.

Am 27.09.2015 rügte der Kläger gegenüber der Beklagten, dass beim Ein- und Ausparken in unregelmäßigen Abständen kein Bild eines Fahrzeugs auf dem Display des Bordcomputers erscheine. Er wurde unter anderem deshalb am 13.10.2015 bei der Beklagten vorstellig, rügte jedoch bereits am 16.10.2015 erneut, dass die Einparkhilfe mangelhaft sei. Darüber hinaus rügte der Kläger erstmals, dass der Notruf-Assistent fehlerhaft arbeite.

Nachdem die Beklagte erklärt hatte, dass die gerügten Mängel nach Auskunft der Fahrzeugherstellerin derzeit nicht durch eine Softwareaktualisierung behoben werden könnten, forderte der Kläger die Beklagte am 14.11.2015 zur Mängelbeseitigung auf und setzte ihr hierfür eine Frist bis zum 30.11.2015 auf. Sein Fahrzeug befand sich sodann vom 23.11. bis zum 27.11.2015 zur Fehlersuche und -beseitigung in der Werkstatt der Beklagten.

Schon am 01.12.2015 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass die Fehler nach wie vor aufträten, und forderte sie zur umgehenden Mängelbeseitigung auf. Am 02.12.2015 erklärte die Beklagte, dass sie keine Mängel des Fahrzeugs habe feststellen können, und lehnte eine Nachbesserung ab. Diese Ablehnung wiederholte sie unter dem 18.12.2015, nachdem sie mit Anwaltsschreiben vom 07.12.2015 erneut unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung aufgefordert worden war.

Mit Anwaltsschreiben vom 23.12.2015 erklärte der Kläger daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er forderte die Beklagte auf, an ihn bis zum 15.01.2016 Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw 26.790 € zu zahlen. Die Rücktrittserklärung wurde der Beklagten am 28.12.2015 zugestellt.

Die im Wesentlichen auf Rückzahlung des um eine Nutzungsentschädigung verminderten Kaufpreises nebst Zulassungskosten gerichtete Klage hatte überwiegend Erfolg.

Aus den Gründen: Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises (26.790 €) und der Zulassungskosten (135 €) abzüglich gezogener Nutzungen (1.500,24 €) Zug um Zug gegen Rückgabe des gekauften Pkw sowie auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren (1.358,86 €) … Darüber hinaus war festzustellen, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet.

I. A. Der vom Kläger gekaufte Pkw ist mangelhaft. Gemäß § 434 I 1 BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Dies war vorliegend nicht der Fall.

1. Das Gericht ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass zwischen den Parteien eine Beschaffenheit des Fahrzeugs dergestalt vereinbart war, dass das Fahrzeug über einen Parkassistenten mit akustischer und optischer Parkhilfe verfügen sollte.

Auf Seite 2 der verbindlichen Bestellung des Fahrzeugs durch den Kläger vom 18.08.2015 ist unter dem Punkt „Sonderausstattung“ vermerkt, dass das Fahrzeug zu einem zusätzlichen Aufpreis von 270 € brutto über einen Parkassistenten verfügen sollte. Zwar ist der Beklagten … zuzustimmen, dass sich aus dieser schriftlichen Vereinbarung nicht ergibt, wie diese Parkassistentfunktion konkret ausgestaltet sein sollte. Es ist jedoch unstreitig, dass der in dem Fahrzeug verbaute Parkassistent über eine akustische und eine optische Parkhilfsfunktion dergestalt verfügt, dass beim Anfahren an ein Hindernis die am Fahrzeug befindlichen Parksensoren den Fahrer sowohl über einen akustischen Piepton als auch über eine optische Anzeige auf dem Bildschirm warnen, wobei die rückwärtigen Parksensoren nur beim Einlegen des Rückwärtsgangs aktiviert werden. Darüber hinaus hat auch die Zeugin A, für das Gericht völlig nachvollziehbar, glaubhaft, widerspruchsfrei und ohne irgendwelchen erkennbaren Be- oder Entlastungseifer dargelegt, dass man sich vor Bestellung des Pkw verschiedene Fahrzeuge angeschaut habe, unter anderem auch das letztendlich gekaufte. Sie hätten sich für dieses entschieden, weil dieses über Einparksensoren verfüge. Bei der Besichtigung des Fahrzeugs konnte damit auch vom Kläger festgestellt werden, dass die Sonderausstattung „Parkassistent“ konkret bedeutet, dass das Fahrzeug sowohl optische als auch akustische Warnsignale abgibt. Dieser konkrete in den Fahrzeugen des Typs Ford Grand C-MAX Business Edition mit Sonderausstattung „Parkassistent“ verbaute Assistent mit optischer und akustischer Einparkhilfe war somit zwischen den Vertragsparteien konkret vereinbart. Zudem hat die Zeugin A auf Nachfrage bestätigt, dass im Rahmen des Verkaufsgesprächs und der Frage, welches der verschiedenen zur Verfügung stehenden Fahrzeuge den Vorstellungen des Klägers und der Zeugin am besten entspricht, Gesprächsthema auch war, dass die Einparkhilfe optische und akustische Signale gibt. Dies hat sie nachvollziehbar damit begründet, dass sie bei einem lediglich akustischen Signal nicht einschätzen kann, wo gerade die engste Stelle ist, wenn es rundherum eng ist. Dann kämen die Töne von verschiedenen Seiten und das akustische Signal würde sich bei Bewegen des Fahrzeugs ständig ändern. Ohne die optische Unterstützung könne sie nicht richtig zuordnen, wo es gerade zu eng sei.

Bei der Frage, ob eine Beschaffenheit vereinbart ist, ist zu berücksichtigen, dass sich der Inhalt einer vereinbarten Beschaffenheit nicht lediglich aus den schriftlichen Vertragsunterlagen ergeben muss, sondern auch konkludent und stillschweigend erfolgen kann, zum Beispiel aus der Beschreibung der Eigenschaften des Gegenstandes bei Vertragsschluss durch den Verkäufer oder aus den Anforderungen des Käufers an den Gegenstand, denen der Verkäufer zustimmt. Soweit die Beklagte meint, dass die Einparksensoren ja funktionieren würden und mit der Zurverfügungstellung auch einer optischen Einparkhilfe die Beklagte überobligatorisch und ohne entsprechende Vereinbarung geleistet habe, ist ihr Vortrag abwegig. Selbstverständlich hat die Beklagte geleistet, wozu sie verpflichtet war. Der Parkassistent, der im streitgegenständlichen Pkw unstreitig eingebaut und damit auch als Option „Parkassistent“ vereinbart war, besteht aus einer akustischen und einer optischen Hilfsfunktion.

2. Die Zeugin A hat darüber hinaus für das Gericht glaubhaft bestätigt, dass das Problem mit dem Ausfall des Notruf-Assistenten und der optischen Einparkhilfe relativ schnell nach der Übergabe des Fahrzeugs aufgetreten sei. Sie schilderte, dass das Problem umso häufiger auftrete, je mehr man das Fahrzeug bewege. Das Problem trete nur auf, wenn man das Fahrzeug starte, und zwar mindestens einmal wöchentlich. Wenn sie das Fahrzeug aber am Tag mehrfach (zwischen fünf- und siebenmal) bewege, dann trete es schon täglich auf, unter anderem auch mehrfach.

Den Mangel beschrieb die Zeugin so, dass sich zunächst beim Starten des Fahrzeugs das Handy über Bluetooth mit dem Pkw verbinde. Es komme dann eine Sprachnachricht, dass eine Verbindung hergestellt wurde und dass der Notrufassistent ausgeschaltet sei. Gleichzeitig erscheine im Display im Normalfall ein Fenster, wo man den Notrufassistenten ein- oder ausschalten könne. Wenn der Fehler auftrete, käme nach dem Starten des Fahrzeugs weder die Sprachnachricht noch das Fenster im Display, um den Notrufassistenten ein- oder auszuschalten. Wenn man dann den Rückwärtsgang einlege, erscheine auch das Fahrzeugsymbol des Parkassistenten nicht. Sie könne zwar nicht beurteilen, ob beides miteinander zusammenhänge. Es sei aber jedenfalls so, dass in der Regel auch der optische Parkassistent nicht funktioniere, wenn der Notrufassistent nicht funktioniere.

Vom Vorliegen des Mangels hat sich das Gericht auch durch Inaugenscheinnahme der vom Kläger vorgelegten Videos überzeugt, auf denen einerseits die „Normalfunktion“ und andererseits die „Fehlfunktion“ beider Assistenten zu sehen war. Der Kläger hat glaubhaft angegeben, dass die Videos mit dem Handy im streitgegenständlichen Pkw aufgenommen wurden. Dies hat im Übrigen auch die Zeugin A bestätigt.

Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass eventuell ein Fahr- oder Bedienfehler der Klägerseite vorliege, zum Beispiel durch Ausschalten des Notrufassistenten, durch den möglicherweise auch der optische Parkassistent ausgeschaltet werde, kann sie damit das Vorliegen eines Mangels nicht widerlegen. Es ist zwar richtig, dass grundsätzlich den Käufer für das Vorliegen des Mangels die volle Beweislast trifft und dass das Vorliegen eines Fahr- oder Bedienfehlers den Nachweis eines Sachmangels ausschließen kann. Vorliegend hat sich die Beklagte jedoch nur darauf berufen, dass möglicherweise das manuelle Ausschalten des Notrufassistenten auch zu einem Ausschalten des optischen Parkassistenten führe. Zum einen dürfte es sich hierbei nicht um einen Bedienfehler handeln, denn dass ein Ausschalten des Notrufassistenten auch zu einer Deaktivierung einer ganz anderen Funktion, nämlich der optischen Parkhilfe, führt, dürfte jedenfalls auch einen Mangel, nicht jedoch einen Bedienfehler darstellen. Ein Bedienfehler ist jedoch jedenfalls nach der durchgeführten Beweisaufnahme auszuschließen. Die Zeugin A hat zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass es gerade nicht so ist, dass der Parkassistent dann ausfällt, wenn vorher der Notruf-Assistent – wie üblich – manuell ausgeschaltet wird. Die Zeugin gab an, dass in der Regel immer dann, wenn bereits der Notruf-Assistent nicht funktioniert, also gar keine manuelle Deaktivierung erfolgt ist, auch die Parkhilfe nicht funktioniere. Damit kann also nach den Ausführungen der Zeugin das manuelle Abstellen des Notruf-Assistenten nicht Ursache für die Fehlfunktion des optischen Parkassistenten sein. Auch ein dauerhaftes Abstellen des Notruf-Assistenten im Untermenü kann nicht Ursache des Fehlers sein, da die Zeugin glaubhaft angab, dass beide Funktionen zeitweise funktionieren, also bei mehrmaliger Nutzung an einem Tag mal eine Fehlfunktion auftritt und mal nicht. Dies wäre nicht der Fall, wenn der Notruf-Assistent dauerhaft deaktiviert worden wäre.

II. Da der Kläger einen Mangel durch Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang nachweisen konnte, greift zu seinen Gunsten die Beweislastumkehr des § 476 BGB ein. Es ist daher zu vermuten, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war.

Soweit sich die Beklagte bezüglich der Beweislastumkehr des § 476 BGB darauf beruft, dass diese Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar sei, weil möglicherweise auch Fahr- oder Bedienfehler der Klägerseite in Betracht kämen, ist sie hierfür beweisfällig geblieben. Die Voraussetzungen der Ausnahmeregel des § 476 BGB muss nämlich der Unternehmer beweisen. Sie führen nicht schon bei ernsthaften Zweifeln an der Anfänglichkeit zum Ausschluss der Beweislastumkehr, sondern erst, wenn das konkrete Erscheinungsbild der Sache oder des Mangels dem Anschein nach aufgrund eines typischen Geschehensablaufs nach allgemeiner Lebenserfahrung auf eine nachträgliche Mangelentstehung schließen lässt. Hierfür fehlt es – wie oben bereits ausgeführt – an plausiblem Sachvortrag. Ein Bedienfehler ist hier gerade nicht als typische Mangelursache dargelegt worden. Zum anderen ergibt sich auch aus der Aussage der Zeugin A, dass ein Bedienfehler gerade nicht vorliegt. Der Ausfall der optischen Parkhilfe liege nämlich in der Regel dann vor, wenn auch der Notruf-Assistent ausfalle. Dieser fällt jedoch nach den Angaben der Zeugin nicht regelmäßig aus, sondern nur häufig, was bedeutet, dass die Funktionen auch ab und zu funktionieren. Ein Ausschalten des Notruf-Assistenten ist jedoch auch nach den Angaben der Beklagtenseite nur durch manuelles Ausschalten in einem Untermenü möglich. Dass dies tatsächlich erfolgt ist, hat die Zeugin nicht angegeben. Dies ist auch nach ihren Angaben ausgeschlossen, da der Notruf- und der Parkassistent teilweise beim Starten des Fahrzeugs funktioniert, teilweise aber auch nicht.

III. Der Kläger hat die Beklagte mehrfach mit Fristsetzung zur Nachbesserung aufgefordert. Die Beklagte hat letztendlich jedoch eine Mangelbeseitigung verweigert, weil sie der Auffassung war, dass ein Mangel nicht vorliegt. Dass die Beklagte im Rahmen der Nachbesserungsversuche einen Mangel nicht feststellen konnte, ist unerheblich.

IV. Der Kläger hat den Rücktritt von seinem Prozessbevollmächtigten wirksam erklären lassen.

Der Ansicht der Beklagten, dass der Mangel unerheblich sei, sodass ein Rücktritt gemäß § 323 V 2 BGB ausgeschlossen ist, kann nicht gefolgt werden. Bei einem Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung wird die Erheblichkeit indiziert (vgl. BGH, Urt. v. 06.02.2013 – VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365 Rn. 16). Dass tatsächlich eine Beschaffenheitsvereinbarung auch bezüglich der optischen Parkassistenzfunktion vorlag, wurde oben bereits ausgeführt. Hierauf wird, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich verwiesen. Damit kam es im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung nicht mehr darauf an, ob die Kosten für die Mängelbeseitigung tatsächlich mindestens fünf Prozent des Kaufpreises betragen.

V. Nach wirksam erklärtem Rücktritt sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Dies bedeutet, dass der Kläger den von ihm geleisteten Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe des gekauften Pkw verlangen kann. Zwar besteht hier die Besonderheit, dass in Höhe von 7.500 € der Alt-Pkw des Klägers in Zahlung genommen wurde. Dieser ist aber bei der Beklagten nicht mehr vorhanden, sodass der Kläger auch insoweit Wertersatz verlangen kann. Vorliegend war aber zwischen den Parteien unstreitig, dass der tatsächliche Wert des Pkw des Klägers auch 7.500 € betrug. Soweit die Streithelferin der Beklagten sich zu dem diesbezüglichen ausdrücklichen Vorbringen der Beklagten in Widerspruch gesetzt hat, weil sie behauptete, der Wert des Fahrzeugs sei tatsächlich viel geringer gewesen, war dieser Sachvortrag unberücksichtigt zu lassen (§ 67 ZPO). Obwohl der Kläger mit Schriftsatz vom 31.05.2016 ausdrücklich auf diesen Widerspruch hingewiesen hat, hat die Beklagte ihren dahin gehenden Sachvortrag nicht geändert.

Vom Kaufpreis sind die vom Kläger gezogenen Nutzungen in Abzug zu bringen. Da diese in Natur nicht herausgegeben werden können, hatte er hierfür Wertersatz zu leisten (§ 346 II 1 Nr. 1 BGB). Der Wert der Nutzungen ist gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Insoweit setzt der Kläger die sogenannte zeitanteilige lineare Wertminderung an, bei der er den Kaufpreis mit den gefahrenen Kilometern multipliziert und durch die zu erwartende Gesamtlaufleistung von 250.000 km dividiert. Das Gericht schätzt den Wert der Nutzungen nach der bei Kraftfahrzeugen allgemein üblichen Methode der gefahrenen Kilometer. Hierbei kann nach § 287 ZPO nach deren Gesamtlaufleistung für je 1.000 Kilometer auf 0,3 % bis 1 % des Anschaffungspreises geschätzt werden (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl. [2014], § 346 Rn. 10 m. w. Nachw.). Insoweit geht das Gericht entsprechend dem unbestrittenen klägerischen Vortrag von einer möglichen und zu erwartenden Gesamtlaufleistung des Pkw von 250.000 km aus. Dementsprechend sind die Nutzungen mit 0,4 % des Kaufpreises pro 1.000 Kilometer anzusetzen (1.000 km/250.000 km = 0,004). Nach den unbestrittenen Angaben des Klägervertreters im Termin vom 07.06.2016 hatte das Fahrzeug zum Terminstag einen Kilometerstand von 13.980, aufgerundet 14.000. Damit ergibt sich folgender Wert für die Nutzungen: 26.790 € (Kaufpreis) × 0,4 % × 14 (Laufleistung/1.000 km) = 1.500,24 €. Dieser Betrag war somit vom Kaufpreis in Abzug zu bringen. Soweit sich der Kläger nur 613,50 € an Nutzungen anrechnen lassen will, war die Klage bezüglich des Differenzbetrages abzuweisen.

VI. Hinsichtlich der vom Kläger bezahlten Zulassungskosten in Höhe von 135 € kann er gemäß §§ 437 Nr. 3, 284 BGB Ersatz für vergebliche Aufwendungen verlangen.

Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3-fachen Gebühr Nr. 2300 VV RVG zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer aus der zugesprochenen Klageforderung, mithin beantragte 1.358,86 €, kann der Kläger darüber hinaus als Schadensersatz gemäß §§ 437 Nr. 2, 280 I, 440 BGB geltend machen. Das Verschulden wird gemäß § 280 I 2 BGB vermutet. Die Beklagte kann sich auch nicht dadurch entlasten, dass es sich möglicherweise um einen werkseitigen Mangel, der von der Streithelferin verursacht ist, handelt und den sie nicht zu vertreten hat. Bei der Frage des Vertretenmüssens kommt es nicht auf den Mangel, sondern auf die nicht erfolgte Nachbesserung … an, die ebenfalls eine Pflichtverletzung darstellt (Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 281 Rn. 16; OLG Celle, Urt. v. 28.06.2006 – 7 U 235/05). Die nicht erfolgte Nachbesserung hat aber die Beklagte auf jeden Fall zu vertreten. Hier war insbesondere zu berücksichtigen, dass zwar bei der Untersuchung durch die Beklagte ein Mangel nicht festgestellt werden konnte, jedoch der Beklagten bereits für die Mangelsuche die … Videos, die der Kläger angefertigt hat, übergeben wurden und auf diesen der Fehler eindeutig zu erkennen ist. Darüber hinaus hat die Beklagte lediglich zwei- bis dreimal versucht, den Fehler zu provozieren. Dies hat der Zeuge C im Rahmen seiner Vernehmung angegeben. Das war jedenfalls nicht ausreichend, da nach den Angaben der Zeugin A, die dies auch gegenüber der Beklagten so geschildert haben will, der Fehler nicht regelmäßig, sondern nur häufig auftritt und teilweise an manchen Tagen auch gar nicht. Es wäre damit ein mehrfacher Versuch der Fehlerprovokation angezeigt und erforderlich gewesen. Letztendlich ist eine Mangelbeseitigung nur deshalb abgelehnt worden, weil der Mangel nicht von der Beklagten selbst festgestellt werden konnte.

VII. Der Kläger kann auf die Forderung Verzugszinsen ab dem 16.01.2016 verlangen, da er mit dem erfolgten Rücktritt eine Frist bis zum 15.01.2016 gesetzt hat.

VIII. Auch der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs war zulässig und begründet. Das Rechtschutzbedürfnis des Klägers ergibt sich aus § 756 ZPO. Die Beklagte befindet sich auch tatsächlich im Annahmeverzug, jedoch aufgrund der Fristsetzung des Klägers bis zum 15.01.2016 erst ab 16.01.2016. Soweit der Kläger einen Annahmeverzug schon zum 29.12.2015 festgestellt wissen möchte, war die Klage abzuweisen …

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