Eine Vereinbarung, durch die die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, ist nicht schon dann unwirksam, wenn die Parteien eine mit dieser Vereinbarung unvereinbare Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben. Erforderlich ist vielmehr, dass der Verkäufer eine mit dem Gewährleistungsausschluss unvereinbare Beschaffenheitsgarantie i. S. von § 444 Fall 2 BGB übernommen hat. Eine solche – über eine Beschaffenheitsvereinbarung hinausgehende – Beschaffenheitsgarantie liegt nur vor, wenn der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Beschaffenheit einzustehen.
AG Starnberg, Urteil vom 18.11.2015 – 2 C 1339/15
(nachfolgend: LG München II, Urteil vom 18.03.2016 – 8 S 5531/15)
Sachverhalt: Mit Kaufvertrag vom 19./25.11.2013 erwarb der Kläger von der Beklagten einen gebrauchten, als Rechtslenker für den Linksverkehr ausgelegten Audi A6 Avant. Der Vertrag sieht vor, dass Rechte des Käufers wegen eines Mangels ein Jahr nach Übergabe des Fahrzeugs verjähren.
Vor Abschluss des Kaufvertrages – mit E-Mail vom 14.11.2013 – hatte der Kläger die Beklagte gebeten zu bestätigen, „that headlights are TUV legal and set for German use“. Die Beklagte hatte mit E-Mail vom selben Tag geantwortet, dass es ein entsprechendes Dokument nicht gebe und den TÜV nur interessieren werde, ob die Scheinwerfer korrekt eingestellt seien; „if this is right, everything should be ok“. Der Kläger hatte daraufhin beim Audi-Kundenservice angerufen und die Auskunft erhalten, dass eine gesonderte Bestätigung über die Zulassungsfähigkeit der Scheinwerfer nicht erforderlich sei.
Tatsächlich ist der Audi A6 Avant mit Scheinwerfern für den Linksverkehr ausgerüstet, die in Deutschland nicht hauptuntersuchungsfähig sind.
Der Kläger hält das Fahrzeug deshalb für mangelhaft und meint, die Beklagte habe ihm ausdrücklich die Hauptuntersuchungsfähigkeit der Scheinwerfer zugesichert. Dies ergebe sich aus der Auslegung der E-Mails vom 14.11.2013. Der Kläger behauptet, er sei davon ausgegangen, dass die Aussagen in den E-Mails der Beklagten Vertragsbestandteil seien und keiner gesonderten Aufnahme in den Kaufvertrag bedürften. Zudem habe er, als er das Fahrzeug bei der Beklagten abgeholt habe, deren Mitarbeiter M gefragt, ob mit den Scheinwerfern alles in Ordnung sei und diese hauptuntersuchungsfähig seien. Dies habe ihm M mehrfach versichert und darauf hingewiesen, dass der TÜV den streitgegenständlichen Pkw am Abholtag besichtigt und für tauglich befunden habe. Darüber hinaus – so meint der Kläger – habe ihm die Beklagte arglistig verschwiegen, dass der Audi A6 Avant mit Scheinwerfern für den Linksverkehr ausgerüstet sei, sodass sie sich nach § 444 BGB auf Gewährleistungsbeschränkungen nicht berufen dürfe.
Die im Wesentlichen auf Schadensersatz in Höhe von 1.822,30 € nebst Zinsen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere nicht als kaufrechtlicher Schadensersatzanspruch gemäß § 437 Nr. 3 Fall 1, §§ 433 I, 434 I, 280 I, III, 281, 249 ff. BGB.
Aufgrund der wirksamen vertraglichen Verkürzung der Gewährleistungsfrist sind die Ansprüche … jedenfalls mit Ablauf eines Jahres nach Ablieferung der Sache verjährt. Die Berufung auf die Verjährung ist der Beklagten nicht gemäß § 444 BGB verwehrt.
Zwischen den Parteien mag eine Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich der Hauptuntersuchungsfähigkeit der eingebauten Scheinwerfer des Fahrzeugs getroffen worden sein. Eine Beschaffenheitsvereinbarung kann in der verbindlichen Beschreibung des Gegenstands liegen, wobei die Voraussetzungen nicht der einer Zusicherung entsprechen müssen. In der E-Mail der Beklagten vom 14.11.2013 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass bereits eine Zulassung für den streitgegenständlichen Pkw und insbesondere für die werkseitig eingebauten Frontscheinwerfer besteht. Dieser Aussage kann ohne Hinzukommen weiterer Umstände noch keine Erklärung über ein zukünftiges Bestehen der Hauptuntersuchung entnommen werden. Allerdings bestätigte die Beklagte auch, dass der Zustand, in dem sich das Auto bei der Erstzulassung befand, den Kriterien des § 29 StVZO entsprach. Da sich diese Kriterien sowie die eingebauten Frontscheinwerfer unstreitig nicht geändert haben, muss denknotwendig davon ausgegangen werden, dass die Aussage, eine Genehmigung des TÜV sei erteilt worden, beinhaltet, dass diese unter gleichbleibenden Umständen erneut erteilt werde.
Eine kaufvertragliche Beschaffenheitsvereinbarung stellt jedoch nicht zwangsläufig zugleich eine zugesicherte Eigenschaft des Kaufgegenstands oder gar eine Garantie dar, die einem Haftungsausschluss gemäß § 444 Fall 2 BGB entgegenstehen könnten. Über die vereinbarte Beschaffenheit hinaus müsste der Verkäufer hierzu in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr übernehmen und zu erkennen geben, dass er für alle Folgen des Fehlens einstehen werde (Palandt/Weidenkaff, BGB, § 443 Rn. 5). Dies ist im Wege der Auslegung von Willenserklärungen nach §§ 133, 157, 242 BGB anhand des objektiven Empfängerhorizonts einer Erklärung zu ermitteln.
Gegen eine solche Zusicherung spricht zunächst der gewählte Wortlaut der E-Mail der Beklagten vom 14.11.2013. Darin führt die Beklagte zwar aus, der TÜV werde nur interessiert sein an der Einstellung der Scheinwerfer. Die weitere Formulierung „if this is right, everything should be ok“ erfolgte jedoch im Konjunktiv. Der Kläger konnte hieraus auch in seiner eigenen Sprache nicht den Schluss ziehen, die Beklagte wolle für die Hauptuntersuchungsfähigkeit und die Folge ihres etwaigen Fehlens vertraglich einstehen. Der gewählten Formulierung nach handelte es sich eher um eine Prognose der Beklagten als um eine bindende Zusicherung. Die Beklagte teilte in vorgenannter E-Mail dem Kläger außerdem ausdrücklich mit, das von ihm gewünschte Dokument gebe es nicht. Dies lässt ebenfalls keinen Rückschluss auf ein Einstehenwollen zu. Auch die weiteren Umstände bis zum Vertragsschluss sprechen gegen eine Zusicherung oder Garantie. Zum einen fühlte sich der Kläger auch nach der Erklärung der Beklagten durch die vorgenannte E-Mail veranlasst, selbst beim Hersteller Audi nachzufragen. Unmittelbar mag dies das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nicht berührt haben. Hierin lässt sich aber ein deutliches Indiz dafür erblicken, dass der Kläger in diesem Zeitpunkt selbst nicht von einer vertraglich bindenden Zusicherung der Beklagten für den Fall des Kaufvertragsschlusses ausgegangen ist. Den Kaufentschluss hat der Kläger zumindest zeitlich erst nach Rücksprache mit dem Hersteller abschließend gefasst. Zum anderen wurde die vermeintliche Zusicherung nicht in den nachfolgenden schriftlichen Kaufvertrag aufgenommen. Zwar mag dies zu deren Wirksamkeit trotz der darin enthaltenen Schriftformklausel nicht zwingend geboten gewesen sein, spricht aber dennoch wiederum gegen die Annahme einer Zusicherung, die ja zumindest nach Darstellung des Klägers als wichtiger Vertragsbestandteil erachtet wurde.
Zu keinem anderen Ergebnis kann der weitere Vortrag des Klägers führen, bei der Fahrzeugabholung habe der Mitarbeiter der Beklagten auf Frage des Klägers, ob mit den Scheinwerfern alles in Ordnung und diese damit hauptuntersuchungsfähig seien, dies mehrfach versichert. Zum einen handelt es sich um eine Erklärung nach Vertragsschluss, deren Mündlichkeit wiederum eher gegen eine ergänzende vertragliche Vereinbarung spricht. Zum anderen wurde nicht vorgetragen, was der Mitarbeiter der Beklagten genau erklärt habe. Lediglich der Rechtsbegriff, er habe dies versichert, wurde klägerseits verwendet. Insoweit findet wiederum keine Differenzierung zwischen der Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit des Kaufgegenstands und der Zusicherung einer Eigenschaft mit entsprechenden Haftungsfolgen für den Verkäufer statt. Dem Vortrag lässt sich auch insoweit nicht entnehmen, dass die Beklagte für alle Folgen des Fehlens der Hauptuntersuchungsfähigkeit vertraglich einstehen wolle. Unter diesen Gesichtspunkten liefe die Vernehmung der angebotenen Zeugin auf einen im Zivilprozess unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus. Auch die klägerseits dargetane Erklärung des Mitarbeiters der Beklagten, der TÜV habe den gegenständlichen Pkw am Abholtag besichtigt und für tauglich befunden, lässt nicht zwangsläufig auf eine zugesicherte Hauptuntersuchungsfähigkeit des Fahrzeugs im Inland schließen. Gerichtsbekannt führt der TÜV auch Gebrauchtwagenuntersuchungen durch, in denen etwaige technische Mängel festgehalten werden. Rechtsmängel – insbesondere vom Verwendungsland abhängige – müssen nicht zwangsläufig Gegenstand einer solchen Untersuchung sein.
Ebenso wenig kann das klägerseits behauptete Verschweigen des Vorhandenseins von Scheinwerfern für den Linksverkehr einem Haftungsausschluss gemäß § 444 Fall 1 BGB entgegenstehen. Ein solches Verschweigen müsste arglistig sein, wozu klägerseits nichts vorgetragen ist. Hierzu hätte es zumindest einer Vorstellung der Beklagten bedurft, dass der Verbau bestimmter Scheinwerfer einer Zulassung und damit einer Hauptuntersuchungsfähigkeit entgegenstehen könnte. Gegen eine solche Vorstellung spricht jedoch die bereits für den Hersteller des Fahrzeugs tatsächlich erfolgte Zulassung durch die Stadt Ingolstadt sowie die Auskunft des Herstellers gegenüber der Beklagten und dem Kläger.
Nach alledem war die Gewährleistungsfrist im Zeitpunkt der Geltendmachung des Mangels durch den Kläger per E-Mail vom 22.06.2015 bereits abgelaufen. …
Hinweis: Die Berufung des Klägers hatte Erfolg. Das Landgericht München II hat ihr mit Urteil vom 18.03.2016 – 8 S 5531/15 – stattgegeben und zur Begründung ausgeführt:
„II. … 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.822,30 € gemäß § 437 Nr. 3 Fall 1, §§ 280 I, III, 281, 283 BGB.
a) Der streitgegenständliche Pkw ist sachmangelbehaftet. Gemäß § 434 I 1 BGB lag die vereinbarte Beschaffenheit bei Übergabe des Pkw nicht vor. Zwischen den Parteien wurde eine Beschaffenheitsvereinbarung zu den Scheinwerfern des Pkw durch E-Mail-Verkehr vom 14.11.2013 getroffen dergestalt, dass das Fahrzeug mit passenden Scheinwerfern für den in Deutschland geltenden Rechtsverkehr ausgestattet ist und diese in Deutschland hauptuntersuchungsfähig sind.
aa) Der Begriff der Beschaffenheit ist grundsätzlich weit auszulegen und umfasst jede der Sache anhaftende Eigenschaft tatsächlicher, rechtlicher oder wirtschaftlicher Art (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, § 434 Rn. 10, 14). Dieser kann natürlich auch wandelbar sein, bezieht sich aber auf den Zeitpunkt der Übergabe und steht unter der Prämisse, dass sich die rechtlichen Regelungen, die zu diesem Zeitpunkt bekannt sind und die Zulassungsfähigkeit der Scheinwerfer regeln, nicht maßgeblich verändern. Eine Veränderung der einschlägigen Regelungen für die Zulassungsfähigkeit der streitgegenständlichen Scheinwerfer ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
bb) Die Parteien haben eine Beschaffenheitsvereinbarung zur Frage, ob die streitgegenständlichen Scheinwerfer ‚TUV legal‘ und damit hauptuntersuchungsfähig sind, durch den oben genannten E-Mail-Verkehr geschlossen.
Ob eine Beschaffenheitsvereinbarung in vertragsmäßig bindender Weise vorliegt, ist grundsätzlich im Wege der Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Es ist danach zu fragen, wie der Käufer nach der Verkehrssitte unter Berücksichtigung aller Umstände die Erklärung des Verkäufers verstehen durfte. Dabei ist auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen. Beim Gebrauchtwagenkauf kommt es daher auf die typischen Umstände dieser Situation an. Maßgebend ist danach, welche Interessenlage hier typischerweise gegeben ist. Nach dieser typischen Interessenlage beurteilt sich, welche Bedeutung der Käufer der Erklärung des Verkäufers zumessen darf. Ist der Verkäufer gewerblicher Händler, so ist nach gefestigter BGH-Rechtsprechung (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 23) die Interessenlage typischerweise dadurch gekennzeichnet, dass sich der Käufer auf die besondere, ihm regelmäßig fehlende Erfahrung und Sachkunde verlässt, weshalb die Angaben des Verkäufers zum Pkw regelmäßig als Zusicherung anzusehen sind.
Dies gilt auch hier. Im zitierten E-Mail-Verkehr hat der Kläger angefragt, ob die Scheinwerfer ‚TUV legal‘ sind und für den deutschen Straßenverkehr zugelassen. Er hat weiter in der E-Mail klargestellt, dass er das Auto in Deutschland zu fahren beabsichtigt und bereits einmal mit einem rechtsgelenkten Importauto in Deutschland Schwierigkeiten hatte, weil er die Scheinwerfer austauschen musste. Deshalb bat er auch um eine schriftliche Bestätigung des Herstellers Audi. Die Beklagte hat ihm zwar mitgeteilt, dass es eine entsprechende schriftliche Bestätigung nicht gibt, aber gleichzeitig erklärt, dass der Pkw die Hauptuntersuchung passiert habe und dies auch bei der nächsten Hauptuntersuchung kein Problem sein dürfte, da sich der TÜV nur für die Einstellung der Scheinwerfer interessieren sollte.
Unstreitig ist dies nicht der Fall. Das Fahrzeug ist mit Scheinwerfern für den Linksverkehr ausgerüstet, die in Deutschland nicht hauptuntersuchungsfähig sind. Die Erklärung der Beklagten konnte der Kläger als Verbraucher aber dahin gehend verstehen, dass es in diesem Punkt keine Probleme geben wird, sondern höchstens bei der Einstellung der Scheinwerfer.
Auch die Tatsache, dass die Beklagte den Konjunktiv verwendet, spricht nicht gegen die Auslegung einer hier erfolgten Zusicherung der Beklagten. Auch kann hierin keine unverbindliche Prognose gesehen werden. Diese Auslegung des Amtsgerichts widerspricht der gebotenen interessengerechten Auslegung zwischen dem Kunden als Verbraucher und dem Verkäufer als Händler, die der BGH im Fall des Kfz-Händlerautokaufs entwickelt hat. Vielmehr muss der Händler, der für eine Eigenschaft nicht einstehen will, dies dem Käufer hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 23). Dies ist hier gerade nicht erfolgt, wenn die Beklagte nur erklärt, dass der Hersteller das gewünschte Dokument nicht habe und es im Übrigen bei der nächsten TÜV Untersuchung hinsichtlich der Zulässigkeit der Scheinwerfer für den Rechtsverkehr kein Problem geben dürfte. Es hätte der Beklagten freigestanden, deutlich zu formulieren, dass sie hinsichtlich der Zulassungsfähigkeit der Scheinwerfer keine Aussage treffen kann. Im Gegenteil hat sie aber den Kläger darin bestätigt, dass es bezüglich der Zulassungsfähigkeit mit dem TÜV in Deutschland bei der nächsten Hauptuntersuchung keine Probleme geben werde. Dieser hat damit keineswegs selbst das Risiko für den Fall der fehlenden Zulassungsfähigkeit der Scheinwerfer übernommen.
cc) Die Wirksamkeit dieser Beschaffenheitsvereinbarung als Zusicherung scheitert auch nicht an dem vertraglich aufgenommenen Schriftformerfordernis für vertragliche Nebenabreden, denn die oben zitierte Beschaffenheitsvereinbarung wurde durch E-Mails vom 14.11.2013 getroffen und genügt damit dem gesetzlichen Schriftformerfordernis gemäß § 126 III BGB.
dd) Diese Beschaffenheitsvereinbarung der Zulassungsfähigkeit der Scheinwerfer im deutschen Straßenverkehr geht auch nicht deshalb ins Leere, weil die Parteien als Bestimmungsland des streitgegenständlichen Pkw ‚GB England‘ vereinbart hätten. Dies wurde zwar im Kaufvertrag im sogenannten Kleingedruckten so aufgenommen, widerspricht allerdings dem vorangegangenen E-Mail-Verkehr zwischen den Parteien, wonach der Kläger mit deutscher Adresse klar kommuniziert hat, dass er den Pkw in Deutschland fahren wird und auch hier die nächste TÜV-Hauptuntersuchung stattfinden wird. Die Beklagtenseite wusste dies, und nur vor diesem Hintergrund macht der Schriftverkehr zur ‚TÜV-Legalität‘ des rechtsgelenkten Fahrzeugs und seiner Scheinwerfer Sinn. Daher wurde im Kaufvertrag auch aufgenommen, dass kein Export stattfindet, und im Lieferschein vom 25.11.2013 als Bestimmungsland ‚Deutschland‘ angegeben. Dies steht im Einklang mit den begleitenden vertraglichen Vereinbarungen. Die Beklagte setzt sich in Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten, wenn sie sich vorliegend darauf beruft, dass zwischen den Parteien England als Bestimmungsland vereinbart worden sei und es nur auf die Zulassungsfähigkeit der Scheinwerfer in England ankomme. Der Vortrag ist angesichts der erdrückenden anderweitigen vertraglichen Vereinbarungen der Parteien auch nur schwer nachvollziehbar.
ee) Auf die Frage, ob der Kläger der Beschaffenheitszusicherung der Beklagten vertraute oder nicht, kommt es für die Bestimmung einer Beschaffenheitsangabe nicht an. Vorliegend ist, wie ausgeführt, im E-Mail-Verkehr vom 14.11.2013 eine Zusicherung der Beklagten zur Zulassungsfähigkeit der Scheinwerfer im deutschen Straßenverkehr zu sehen. Diese lag tatsächlich nicht vor. Insoweit ist das Berufungsgericht an die nicht angegriffenen tatbestandlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils gebunden. Damit war der Pkw gemäß § 434 I 1 BGB zum Zeitpunkt der Übergabe sachmängelbehaftet.
Die Tatsache, dass der Kläger sich am 14.11.2013 auch an die Hotline des Herstellers Audi wandte, um ein Dokument zur Bestätigung der Zulassungsfähigkeit der Scheinwerfer für den deutschen Straßenverkehr zu erhalten, vermag die getroffene Beschaffenheitsvereinbarung mit der Beklagten nicht ins Wanken zu bringen. Ein etwaiges Vertrauen des Käufers in die Beschaffenheitsvereinbarung ist nicht Tatbestandsmerkmal des kaufrechtlichen Schadensersatzanspruchs. Die Beklagte könnte dem Kläger allenfalls eine Einwendung gemäß § 242 BGB entgegenhalten, wenn ihm zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen wäre, dass die Zusicherung der Beklagten unzutreffend war. Dies ergibt sich aus der E-Mail vom 14.11.2013 (Anlage B 2) aber gerade nicht. Der Kläger war lediglich um eine weitere Absicherung der Aussage der Beklagten bemüht.
Entscheidend sind die obigen Ausführungen, wonach der Käufer eines Pkw Aussagen des Händlers zur Beschaffenheit des Pkw regelmäßig als Zusicherung verstehen darf (BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 23) und sich auf die besondere Erfahrung und Sachkunde des Händlers verlassen darf. Die Tatsache, dass der Kläger weiter bemüht war, ein entsprechendes Dokument des Herstellers zu erhalten, vermag die Beklagte nicht zu entlasten.
Soweit die Beklagtenseite erstmals in der Berufungsinstanz unter Vorlage des E-Mail-Verkehrs vom 05.11.2013 (Anlage B 3) behauptet, dem Kläger sei bekannt gewesen, dass er zusätzliche Kosten für den Einbau bzw. Austausch der Scheinwerfer tragen müsse, ist dieser Vortrag verspätet gemäß § 531 II 1 Nr. 3 ZPO und deshalb bereits nicht berücksichtigungsfähig. Das Gericht geht im Übrigen davon aus, dass er durch den weiteren E-Mail-Verkehr vom 14.11.2013 auch inhaltlich überholt ist.
b) Unstreitig wurde durch den Kläger mit Anschreiben vom 21.07.2015 eine Frist zur Nachbesserung gesetzt, die ergebnislos verstrichen ist.
c) Die Beklagte handelte auch schuldhaft, was gemäß § 280 I 2 BGB vermutet wird. Den Entlastungsbeweis hat sie weder angetreten noch geführt.
d) Auf einen wirksamen vertraglichen Sachmängelausschluss bzw. auf eine Beschränkung durch Verkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist von zwei Jahren auf ein Jahr kann sich die Beklagte nicht berufen. Im Fall einer vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung, wie vorliegend, kann selbst ein daneben ausdrücklich vereinbarter Haftungsausschluss bei einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung nur dahin verstanden werden, dass er nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 31; Palandt/Weidenkaff, a. a. O., § 444 Rn. 12).
e) Die bezifferte Schadenshöhe ist unstreitig und entspricht dem als Anlage K 10 vorgelegten Kostenvoranschlag.
2. Der Feststellungsantrag des Klägers … ist zulässig und begründet.
a) Das besondere Feststellungsinteresse ist gegeben, da die Beklagte den klägerischen Schadensersatzanspruch ernsthaft bestreitet und eine Bezifferung der Folgekosten mangels bislang erfolgter Reparatur bislang nicht möglich ist.
b) Der Anspruch auf Schadensersatz ist auch begründet. Auf die Ausführungen unter Ziffer II 1 wird verwiesen. Der Schadensersatzanspruch gemäß § 437 Nr. 3 Fall 1 BGB bei behebbaren Mängeln umfasst auch den Mangelfolgeschaden wie Verbringungskosten und Nutzungsausfall.
3. Der Anspruch des Klägers auf Bezahlung der beantragten Verzugszinsen folgt aus §§ 280 I, II, 286 I 1, § 288 I BGB. Der Anspruch des Klägers auf Bezahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 179,27 € … folgt ebenfalls aus Verzug. …“